Einbecker Brauhaus AG – Ordentliche Hauptversammlung

Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft

Einbeck

– ISIN: DE0006058001 –
– WKN: 605800 –

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Dienstag, 13. Juni 2023, 10.00 Uhr (Einlass ab 09:00 Uhr),

in der PS.Halle am PS.Speicher, Tiedexer Tor 3, 37574 Einbeck,

stattfindenden

Ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Einbecker Brauhaus AG zum 31. Dezember 2022, Vorlage des Lageberichts für die Gesellschaft sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022

Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung unter der folgenden Internetadresse zugänglich:

www.einbecker.de/​hauptversammlung
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Jahres 2022 in Höhe von 330.729,69 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern, die im Geschäftsjahr 2022 dem Aufsichtsrat angehörten, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der Einbecker Getränke GmbH, Einbeck, als Organgesellschaft

Die Einbecker Brauhaus AG hat als Obergesellschaft (Organträger) mit der Einbecker Getränke GmbH als Untergesellschaft (Organgesellschaft) und gleichzeitig 100%iger Tochtergesellschaft der Einbecker Brauhaus AG am 6. Februar 2020 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Die Einbecker Getränke GmbH mit dem Sitz in Einbeck ist im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter HRB 200733 eingetragen. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages ist die Zustimmung der Hauptversammlung der Einbecker Brauhaus AG sowie die Eintragung im Handelsregister der Einbecker Getränke GmbH. Da die Einbecker Brauhaus AG alleinige Gesellschafterin der Einbecker Getränke GmbH ist, bedarf es im Gewinnabführungsvertrag keiner Regelung betr. Ausgleichsansprüche an „Außenstehende Gesellschafter“ i.S.d. §§ 304 ff. AktG und/​oder einer Prüfung des Gewinnabführungsvertrages durch einen sachverständigen Vertragsprüfer (§ 293b AktG). Die Gesellschafterversammlung der Einbecker Getränke GmbH in Person der Einbecker Brauhaus AG hat dem Gewinnabführungsvertrag am 6. Februar 2020 zugestimmt. Bedingt durch das Auftreten der Coronavirus-Pandemie im Frühjahr 2020 und die dadurch nicht absehbaren wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Einbecker Getränke GmbH hat die Einbecker Brauhaus AG seinerzeit auf den Vorschlag einer Beschlussfassung der Hauptversammlung im Jahr 2020 über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag verzichtet. Diese Zustimmung wird nun erbeten. Der wirtschaftliche Beginn des Unternehmensvertrages ist der 01.01.2023.

Der wesentliche Inhalt des Gewinnabführungsvertrages ist:

Die Untergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten, für das jeweilige Geschäftsjahr nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Einbecker Brauhaus AG abzuführen. Die Untergesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Gewinnabführungsvertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Einbecker Brauhaus AG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Gewinnabführungsvertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. § 301 AktG ist in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Die Einbecker Brauhaus AG verpflichtet sich gegenüber der Untergesellschaft, etwaige Verluste der Untergesellschaft zum Ablauf des Geschäftsjahres entsprechend den Vorschriften gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

Soweit bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und rechtlich zulässig, ist es möglich, unterjährig Abschlagszahlungen auf den abzuführenden Gewinn bzw. den auszugleichenden Jahresfehlbetrag zu leisten, um eine Finanzierung beider Unternehmen zu gewährleisten. Die Abschlagszahlungen sind auf den am Ende eines Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn oder den auszugleichenden Fehlbetrag anzurechnen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Der Gewinnabführungsvertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Untergesellschaft wirksam und gilt bei Eintragung im Jahr 2023 rückwirkend für das gesamte Geschäftsjahr 2023. Der Vertrag wird zunächst bis zum Ablauf der Mindestlaufzeit fest geschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt fünf Zeitjahre gerechnet ab Beginn desjenigen Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) der Untergesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. Im Übrigen ist der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (Wirtschaftsjahres) der Obergesellschaft – erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit (bei Eintragung des Gewinnabführungsvertrages im Jahr 2023 also frühestens zum 31.12.2027) – gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Beginnend mit dem heutigen Tag der Einberufung bis zum Beginn der Hauptversammlung liegen in den Geschäftsräumen der Einbecker Brauhaus AG, Papenstraße 4-7, 37574 Einbeck, folgende Unterlagen zur Einsicht aus:

Eine Abschrift des Gewinnabführungsvertrages vom 6. Februar 2020

Die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Einbecker Brauhaus AG für die letzten drei Geschäftsjahre, die Jahresabschlüsse der Einbecker Getränke GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, sowie

Der gemeinsame Bericht des Vorstand der Einbecker Brauhaus AG und der Geschäftsführung der Einbecker Getränke GmbH zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrages nach § 293a AktG.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unserer Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Hauptversammlung der Einbecker Brauhaus AG stimmt dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Einbecker Brauhaus AG und der Einbecker Getränke GmbH vom 6. Februar 2020 hiermit zu.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München, zum Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Adressen für die Anmeldung, die Übersendung des Anteilsbesitznachweises und eventueller Gegenanträge

Wir geben folgende Adresse für die Anmeldung und die Übersendung des Anteilsbesitznachweises an:

Einbecker Brauhaus AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax-Nr. +49 9628 92 99 871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Folgende Adresse steht für eventuelle Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge zur Verfügung:

Einbecker Brauhaus AG
Hauptversammlungsbüro
Papenstraße 4-7
37574 Einbeck
Telefax: +49 5561 797-311
E-Mail: Hauptversammlung@einbecker.com

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nichtbörsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der o.g. Adressen verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der o.g. Adresse bis zum Ablauf des 6. Juni 2023 zugehen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 23. Mai 2023 zu beziehen.

Weitere Informationen können Aktionäre der Internetseite der Gesellschaft unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

entnehmen.

Informationen zum Datenschutz:

Seit dem 25. Mai 2018 gelten europaweit neue Regelungen zum Datenschutz. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.einbecker.de/​datenschutz

Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausgeübt werden.

 

Einbeck, im April 2023

Der Vorstand

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