Elbstein AG Hamburg – Hauptversammlung

Elbstein AG
Hamburg
– Wertpapier-Kenn-Nummer: A1YDGT –
– ISIN: DE000A1YDGT7 –
Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Dienstag, den 7. Oktober 2014, um 11.00 Uhr, in den Veranstaltungsraum „Bibliothek“ des Grand Elysée Hotel Hamburg, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, ein.
I.


Tagesordnung
1.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
1.1

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 500.000 um EUR 14.607.000 auf EUR 15.107.000 durch Ausgabe von 1.460.700 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von EUR 10,00 je Aktie gegen Sacheinlagen erhöht (nachfolgend „Sachkapitalerhöhung“).
1.2

Die neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung sind ab dem 1. Januar 2014 (einschließlich) gewinnberechtigt.
1.3

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.
1.4

Die neuen Aktien aus der Sachkapitalerhöhung werden an den Aktionär Herrn John Frederik Ehlerding, Hamburg, ausgegeben. Herr Ehlerding überträgt dafür mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2014, 0.00 Uhr, 94,98 % der Geschäftsanteile, rechnerisch EUR 23.745,00 des insgesamt EUR 25.000,00 betragenden Stammkapitals, der HCK Beteiligungs GmbH, Ladestraße 1, 22926 Ahrensburg, eingetragen in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Lübeck unter HRB 9381 HL, als Sacheinlage auf die Gesellschaft.
1.5

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Sachkapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
1.6

§ 4 Absatz 1 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) wird in Anpassung an die Sachkapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 15.107.000 (in Worten: Euro fünfzehn Millionen einhundertsiebentausend. Das Grundkapital ist in Höhe von Euro 500.000 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) durch die formwechselnde Umwandlung der JFE Holding GmbH, Hamburg (vormals: Amtsgericht Hamburg HRB 81821) erbracht.

Das Grundkapital ist eingeteilt in 1.510.700 Stückaktien.“

Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichts wird wie folgt bekannt gemacht:

Die Gesellschaft ist wirtschaftlich an einem Erwerb der in dem vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhungsbeschluss näher bezeichneten Mehrheitsbeteiligung an der HCK-Beteiligungs GmbH (nachfolgend „HCK-Beteiligung“), insbesondere an dem von dieser gehaltenen Grundstückportfolios, interessiert. Unsere Gesellschaft möchte mittelfristig ein substanzstarkes Beteiligungsportfolio aufbauen. Neben Kapitalmarktanlagen gehören für die Gesellschaft dazu auch Bauland und Bauerwartungsland. Solche Grundstücke können mittelfristig zur Baureife entwickelt und im Anschluss verkauft werden. Sie sorgen damit für einen stetigen Kapitalzufluss in der Gesellschaft. Attraktiv erscheint die HCK-Beteiligung auch deshalb, weil die Erlöse aus den Grundstückverkäufen weitgehend unkorreliert zu der Wertentwicklung von Kapitalmarktbeteiligungen sind.

Unsere Gesellschaft kann durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen der Sachkapitalerhöhung ihre Liquidität schonen und erwirbt mit der HCK-Beteiligung ein attraktives Asset. Der beabsichtigte Bezugsrechtsausschluss ist für den Erwerb der HCK-Beteiligung gegen eine Gewährung von Aktien geeignet. Er ist hierfür auch erforderlich. Ein alternativer Erwerb der HCK-Beteiligung im Wege eines Anteilskaufs gegen Zahlung eines Geldbetrags kommt aufgrund des damit verbundenen hohen Liquiditätsbedarfs für die Gesellschaft nicht in Betracht.

Durch den Erwerb der HCK-Beteiligung wird die Stellung unserer Gesellschaft gestärkt und ein Beitrag zur Steigerung des Unternehmenswertes geleistet. Dies kommt letztlich sämtlichen Aktionären zu Gute. Damit ist das Gesellschaftsinteresse an dem beabsichtigten Bezugsrechtsausschluss insgesamt höher zu bewerten, als das Interesse der einzelnen Aktionäre am Erhalt ihres Bezugsrechts.

Die Rödl & Bartling GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, (nachfolgend der „Gutachter“) hat mit Bewertungsgutachten vom 26. August 2014 den Wert der von Herrn Ehlerding einzubringenden HCK-Beteiligung auf mindestens EUR 14.607.000 ermittelt. Der Gutachter hat dabei die berufsständischen Standards und in der Rechtsprechung anerkannte Grundsätze der Bewertung von GmbH-Geschäftsanteilen beachtet und in der Funktion des neutralen Gutachters den Anteilswert der HCK-Beteiligung mit Hilfe des Net-Asset-Value-Verfahrens zum 30. Juni 2014 bestimmt.

Bei einem anzusetzenden Wert der einzubringenden HCK-Beteiligung in Höhe von mindestens EUR 14.607.000 und einem Kapitalerhöhungsvolumen für die Sacheinlage von insgesamt nominell EUR 14.607.000, d.h. 1.460.700 Stückaktien, ergibt sich ein anteiliger rechnerischen Wert und Ausgabebetrag von EUR 10,00 je Aktie. Dieser Wert entspricht dem geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 Alt. 2 AktG, der nach Ansicht des Vorstands unter Berücksichtigung der jüngsten Geschäftsentwicklung der Gesellschaft und der geplanten Ertragsentwicklung i.S.v. § 255 Abs. 2 AktG angemessen ist.

In der Hauptversammlung wird der Vorstand weitere Einzelheiten zur Begründung des vorgeschlagenen Kapitalerhöhungsbeschlusses vortragen.
2.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Bareinlagen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
2.1

Das gemäß dem Beschluss zum vorstehenden Tagesordnungspunkt 1 auf EUR 15.107.000 erhöhte Grundkapital wird um bis zu EUR 4.893.000 auf bis zu EUR 20.000.000 durch Ausgabe von bis zu 489.300 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen rechnerischen Betrag am Grundkapital von EUR 10,00 je Aktie gegen Bareinlagen erhöht (nachfolgend „Barkapitalerhöhung“).
2.2

Die neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung sind ab dem 1. Januar 2014 (einschließlich) gewinnberechtigt.
2.3

Der Ausgabebetrag der neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung beträgt EUR 12,90 je Aktie.
2.4

Die neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung werden den Aktionären mit einer Bezugsfrist von zwei Wochen zum Bezug angeboten. Das Bezugsverhältnis beträgt 4:1, d.h. je vier Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie. Spitzenbeträge sind vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
2.5

Der Vorstand wird angewiesen, im Rahmen des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien aus der Barkapitalerhöhung zunächst den Aktionären zum Ausgabepreis von EUR 12,90 zur Zeichnung anzubieten, bevor diese Dritten zur Zeichnung angeboten werden. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, und ihrer Durchführung festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung der weiteren Bedingungen, zu denen Aktionäre oder Dritte die im Rahmen des Bezugsangebots nicht bezogenen Aktien aus der Barkapitalerhöhung spätestens bis zum 15. Dezember 2014 zeichnen können.
2.6

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Barkapitalerhöhung anzupassen.

Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichts wird wie folgt bekannt gemacht:

Bei der Barkapitalerhöhung wird das Bezugsrecht der Aktionäre für den aufgrund der Wahl eines glatten Bezugsverhältnisses entstehenden Spitzenbetrags ausgeschlossen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für diesen Spitzenbetrag ermöglicht es der Gesellschaft, die Barkapitalerhöhung in einem handhabbaren, die Abwicklung erleichternden Bezugsverhältnis durchzuführen.

Die Aktionäre der Gesellschaft John Frederik Ehlerding, Karl Philipp Ehlerding, CARMONA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Cobalt Handels AG und Kalamata Grundbesitz GmbH, die zusammen mehr als 99 % der Aktien an der Gesellschaft halten, haben gegenüber der Gesellschaft auf die Ausübung ihres Bezugsrechts aus der Barkapitalerhöhung verzichtet. Der Vorstand wird diese nicht bezogenen Aktien den übrigen Aktionären zur Zeichnung zu einem Ausgabebetrag von EUR 12,90 anbieten, so dass jeder dieser Aktionäre die Möglichkeit hat, eine aufgrund des Spitzenausschlusses erfolgende Verwässerung seiner quotalen Beteiligung auszugleichen.

In der Hauptversammlung wird der Vorstand weitere Einzelheiten zur Begründung des vorgeschlagenen Kapitalerhöhungsbeschlusses vortragen.
3.

Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung in § 4 Absatz 5 (Genehmigtes Kapital)

Das Genehmigte Kapital 2013 I gemäß § 4 Absatz 5 der Satzung soll an die mit Eintragung der Sach- und Barkapitalerhöhung (s.o. Ziffer 1.1. und 2.1) veränderte Grundkapitalziffer angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
3.1

Das Genehmigte Kapital 2013 I in § 4 Absatz 5 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2014 aufgehoben.
3.2

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. Oktober 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 9.000.000 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,
a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
c)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.800.000 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung (nachfolgend der „Höchstbetrag“) bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von EUR 3.600.000, oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.

Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die nach dem 7. Oktober 2014 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrecht ausgegeben werden, oder die nach dem 7. Oktober 2014 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 S. 2, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapitals bis zum [6. Oktober] 2019 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
3.3

§ 4 der Satzung wird in seinem Absatz 5 wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 6. Oktober 2019 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 9.000.000 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die neuen Aktien können auch von einem mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ein- oder mehrmalig auszuschließen,
a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
b)

soweit es erforderlich ist, um den Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Options- oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünde;
c)

soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von insgesamt EUR 1.800.000 oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung (nachfolgend der „ Höchstbetrag “) bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet;
d)

soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und der auf die neu auszugebenden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals den Betrag von EUR 3.600.000, oder, sollte dieser Betrag niedriger sein, von insgesamt 20 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet.

Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen Aktien entfallende Grundkapital anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, die nach dem 7. Oktober 2014 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrecht ausgegeben werden, oder die nach dem 7. Oktober 2014 in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 S. 2, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG oder zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 S. 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapitals bis zum 6. Oktober 2019 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
3.4

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss in dieser Ziffer 3 nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Kapitalerhöhung zu Ziffer 2 der Tagesordnung beschlossen und um mindestens EUR 2.893.000 auf mindestens EUR 18.000.000 durchgeführt wurde.

Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund des Ausschlusses des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichts wird wie folgt bekannt gemacht:

Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2014) soll der Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu können. Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen.

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Zu a)

Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

Zu b)

Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden können soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, sofern die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung dies vorsehen. Solche Schuldverschreibungen haben zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz, der vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der erleichterten Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Zu c)

Ferner soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 S. 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis – bei entsprechender Börsennotiz – nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals EUR 1.800.000 nicht übersteigt. Der Betrag von EUR 1.800.000 überschreitet die in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG festgelegten Grenze von 10 % des Grundkapitals nicht. Die Begrenzung des Ermächtigungsbetrages für eine solche Kapitalerhöhung auf 10 % des Grundkapitals und das Erfordernis, dass der Ausgabebetrag der neuen Aktien den jeweiligen Börsenpreis der schon notierten Aktien zum Zeitpunkt der Ausgabe nicht wesentlich unterschreiten darf, stellen sicher, dass der Schutzbereich des Bezugsrechts, nämlich die Sicherung der Aktionäre vor einem Einflussverlust und einer Wertverwässerung, nicht bzw. nur in einem zumutbaren Maße berührt wird. Der Einfluss der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre kann durch Nachkauf über die Börse gesichert werden. Für die Gesellschaft führt die bezugsrechtsfreie Kapitalerhöhung zu einer größtmöglichen Kapitalschöpfung und zu optimalen Erlösen. Die Gesellschaft wird insbesondere in die Lage versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel zu reagieren. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der (mindestens zweiwöchigen) Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität an den Aktienmärkten ist aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko, namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage in Rechnung zu stellen, das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Zum weiteren Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung für einen Bezugsrechtsausschluss dadurch begrenzt, dass andere, wie eine bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende Kapitalmaßnahmen auf den Höchstbetrag angerechnet werden, bis zu dem eine Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgen kann. So sieht die Ermächtigung vor, dass eine Veräußerung von Aktien, die die Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben hat, ohne den Aktionären den Bezug dieser Aktien anzubieten, den Höchstbetrag ebenso reduziert, wie eine zukünftige Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, soweit den Aktionären kein Bezugsrecht an diesen eingeräumt wird.

Die vorstehende Anrechnung soll jedoch wieder entfallen, soweit nach einer Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, die zu einer Anrechnung auf den Höchstbetrag geführt hat, die Hauptversammlung eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschließt oder die Hauptversammlung erneut eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erteilt. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf den Höchstbetrag wieder entfallen ist. Soweit erneut unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss eigene Aktien veräußert oder Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben werden können, soll die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bzw. die durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital weg. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien oder einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung insgesamt nur einmal vom erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG Gebrauch machen kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit Barkapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital Gebrauch macht.

Zu d)

Das Bezugsrecht soll auch bei Sachkapitalerhöhungen bis zu einem Volumen von EUR 3.600.000 bzw. 20 % des Grundkapitals ausgeschlossen werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft insbesondere den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Lizenzrechten oder Forderungen gegen Gewährung von Aktien ermöglichen. Dies ist eine übliche Form der Akquisition. Die Praxis zeigt, dass in vielen Fällen die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung insbesondere für die Veräußerung ihrer Anteile oder eines Unternehmens die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Akquisitionsobjekte erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Grundkapital unter Umständen sehr kurzfristig gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Zudem wird es der Gesellschaft durch die vorgeschlagene Regelung ermöglicht, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, ohne dabei über Gebühr die eigene Liquidität in Anspruch nehmen zu müssen. Die umfangmäßige Begrenzung soll dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz Rechnung tragen.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vier Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Der Vorstand wird im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder durch Erwerb eigener Aktien beschafft werden. Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausnutzung des genehmigten Kapitals folgt.
4.

Ausgelegte Unterlagen

Der Vorstandsbericht nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG (zu Tagesordnungspunkt 1), der Vorstandsbericht gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG (zu Tagesordnungspunkt 2) sowie der Vorstandsbericht nach §§ 186 Abs. 4 S. 2 AktG, 203 Abs. 1, 2 AktG (zu Tagesordnungspunkt 3) sind von der Einberufung zur Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auch in der Hauptversammlung werden die vorgenannten Unterlagen ausliegen. Auf Verlangen erhalten Aktionäre eine Abschrift dieser Vorlagen.
II.
Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 500.000. Es ist eingeteilt in 50.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 50.000 Aktien und Stimmrechte. Es bestehen keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.

Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 30. September 2014, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachfolgend genannten Adresse („Anmeldeadresse“) zugehen:

Elbstein AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS-FWA / Corporate Actions
Am Markt 14–16
28195 Bremen
Telefax: +49 (0)421 3603 153
E-Mail: hv@neelmeyer.de

Die Aktionäre haben ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den 16. September 2014, 0:00 Uhr (MEZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch in diesem Fall haben sich die Bevollmächtigten nach den vorstehenden Bestimmungen rechtzeitig selbst anzumelden oder durch den Aktionär anmelden zu lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), es sei denn, die Vollmachtserteilung erfolgt an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder an eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung vorweist. Für eine Übermittlung des Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter bitte die oben genannte Anmeldeadresse. Der Nachweis kann auch unter oben genannter E-Mail-Adresse übermittelt werden. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

 

Hamburg, im August 2014

Der Vorstand

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