Elektrizitätswerk Weißenhorn AG – 95. ordentliche Hauptversammlung

Elektrizitätswerk Weißenhorn Aktiengesellschaft

Weißenhorn

ISIN DE 000 567 4501 /​ WKN 567 450

Einberufung der Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zur

95. ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, 14. Juli 2022, 17:00 Uhr,

im Sitzungsraum der Freiwilligen Feuerwehr Weißenhorn e. V.,
Illerberger Straße 11 a, 89264 Weißenhorn

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts
des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 7. April 2022
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher gesetzlich nicht erforderlich
und aus diesem Grund nicht vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten
Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.ewag-weissenhorn.de

zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert
werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Jahresüberschuss von 794.792,62 €
sowie dem Gewinnvortrag des Vorjahres mit 645.301,23 € und somit aus dem Bilanzgewinn
von 1.440.093,85 € eine Dividende von 2,00 € je Stückaktie, das sind insgesamt 315.000,00
€, vorzunehmen sowie 600.000,00 € in die Gewinnrücklagen einzustellen und den Rest
von 525.093,85 € auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Waiblinger Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Rosengasse 26, 89073 Ulm (Donau), zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu
wählen.

6.

Ergänzungswahl in den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Kandidaten als Vertreter der Anteilseigner
zum Aufsichtsratsmitglied zu wählen:

Herrn Frank Reitmajer
Vorstandsmitglied der EnBW Ostwürttemberg DonauRies AG, Ellwangen

II. Weitere Angaben zur Einberufung

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung
lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung
sowie der Tagesordnung verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen daher freiwillig,
um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

 
1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §
16 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung
des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn des 23. Juni 2022 (d. h. 23.06.2022, 0:00 Uhr MESZ – sog. „Nachweisstichtag“) zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises
einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht
in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte
bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Zahl der Stimmrechte ausschließlich
der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. die Veräußerung
von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Hauptversammlungsteilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte.
Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär der Gesellschaft
werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung nur teilnahme-
und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst
Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den neuen Aktionär
bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine
Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der
Gesellschaft spätestens im Zeitpunkt des Ablaufs des 8. Juli 2022 (d. h. 08.07.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter der folgenden Adresse zugehen:

Elektrizitätswerk Weißenhorn AG
Illerberger Straße 6 a
89264 Weißenhorn
oder Telefax: 0 73 09/​38 81
oder E-Mail: info@ewag-weissenhorn.de

Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes wird in der Regel
durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig die für eine
Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlichen Unterlagen über ihr depotführendes
Institut anfordern, brauchen in diesem Fall nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel
sollten sich Aktionäre bei ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für
sie die Anmeldung und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt. Nach Eingang der Anmeldung
und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten
Adressen werden den Aktionären die für eine Teilnahme an der Hautversammlung erforderlichen
Unterlagen (insbesondere eine Anmeldebestätigung) ausgestellt und zugesandt.

2.

Verfahren über die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung
nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch
in diesen Fällen sind die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Textform. Für den Fall,
dass ein Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder ein
diesen nach § 135 AktG gleichgestellter Rechtsträger bevollmächtigt werden soll, sehen
weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft ein Textformerfordernis vor. In
diesen Fällen sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet,
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur
mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind
in diesen Fällen die Regelungen in § 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten
zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die
Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der
Textform. Zur Übermittlung von Nachweisen über erteilte Bevollmächtigungen können
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten eine der folgenden Adressen nutzen:

Elektrizitätswerk Weißenhorn AG
Hauptversammlung
Illerberger Str. 6 a
89264 Weißenhorn
oder Telefax: 0 73 09/​38 81
oder E-Mail: info@ewag-weissenhorn.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf
einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in
Textform unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese der Gesellschaft bis zum Ablauf des 12. Juli 2022 (d. h.
12.07.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen.

3.

Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

a) Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre können gemäß § 122 Abs. 2 AktG i. V. m § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung ist schriftlich (§ 126 BGB) oder in
elektronischer Form, d. h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur
(126 a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
spätestens bis zum Ablauf des 19. Juni 2022 (d. h. 19.06.2022, 24:00 Uhr MESZ) zugehen. Aktionäre werden gebeten, für ein entsprechendes
Verlangen die folgende Postanschrift bzw., bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen
Signatur, die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

Elektrizitätswerk Weißenhorn AG
Hauptversammlung
Illerberger Str. 6 a
89264 Weißenhorn
oder E-Mail: info@ewag-weissenhorn.de

b) Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge übersenden, die sich gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung richten und die
zu begründen sind. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, der nicht begründet werden muss.
Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127
AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:

Elektrizitätswerk Weißenhorn AG
Hauptversammlung
Illerberger Str. 6 a
89264 Weißenhorn
oder Telefax: 0 73 09/​38 81
oder E-Mail: info@ewag-weissenhorn.de

Bis spätestens zum Ablauf des 29. Juni 2022 (d. h. 29.06.2022, 24:00 Uhr MESZ) unter
einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich im Internet unter

https:/​/​www.ewag-weissenhorn.de

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter
dieser Internetadresse zugänglich gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten Adressen der Gesellschaft
adressiert sind oder zu denen kein Nachweis der Aktionärseigenschaft des Antragstellers
bzw. Vorschlagenden erbracht wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der
Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag von der
Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem
dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags bzw.
Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr
als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge müssen ferner nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG nicht
enthalten.

c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen
Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich
auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Generaldebatte zu stellen. Nach § 17 Abs. 2 der
Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs
zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des
Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des
einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Von einer Beantwortung einzelner
Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und
die Auskunft ablehnen.

4.

Hinweis auf zugängliche Informationen

Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse

https:/​/​www.ewag-weissenhorn.de/​service/​download-center

ein Verzeichnis eingerichtet. Darin sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und
mindestens bis zu deren Ablauf Informationen, Unterlagen und Formulare im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung zugänglich.

 

Weißenhorn, im Juni 2022

Elektrizitätswerk Weißenhorn AG

Der Vorstand

 

Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter

Die Elektrizitätswerk Weißenhorn AG (EWAG) nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen
Daten sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Vorname,
Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien,
Vollmachten, Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage
der geltenden Datenschutzgesetze.

Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an
der Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung
einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die Gesellschaft
ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen.
Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Abs. 2 und 3 AktG in Verbindung mit
§ 16 Absatz 1 der Satzung der EWAG und § 129 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie Artikel 6
Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Daneben verarbeiten wir personenbezogene
Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen im Sinne von Artikel 6 Absatz
1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung der Hauptversammlung. Sofern
Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über das Investor Portal nutzen,
verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person
gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der Einwilligung ist freiwillig
und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der
DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Elektrizitätswerk Weißenhorn AG
Stichwort: Hauptversammlung
Illerberger Str. 6 a
89264 Weißenhorn
oder Telefon: 0 73 09-96 10-0
oder E-Mail: info@ewag-weissenhorn.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter

datenschutz@enbw.com

Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.

Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten
erheben, verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse:

https:/​/​ewag-weissenhorn.de/​datenschutz

Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung
finden Sie in dem Dokument „Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
und Gäste“, welches unter der Internetadresse

https:/​/​ewag-weissenhorn.de

zugänglich ist.

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