EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 20.07.2020

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Karlsruhe

ISIN DE0005220008 / WKN 522 000

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG vom 17. Juli 2020 hat beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 383.578.320,57 € zur Ausschüttung einer Dividende von 0,70 € je dividendenberechtigter Aktie, das entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 189.598.518,90 €, zu verwenden und den Restbetrag von 193.979.801,67 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Maßnahmengesetz) in Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14, Seite 569 ff.) sowie auf der Grundlage von § 59 Abs. 2 AktG hat der Vorstand am 28. April 2020 beschlossen, an die Aktionäre auf den im vom Aufsichtsrat am 20. März 2020 gebilligten Jahresabschluss der EnBW Energie Baden-Württemberg AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 einen Abschlag in Höhe von 0,35 € je dividendenberechtigter Aktie zu zahlen, was bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 94.799.259,45 € entspricht. Der Aufsichtsrat hat der Entscheidung des Vorstands zur Zahlung des Abschlags an die Aktionäre mit Beschluss vom 11. Mai 2020 zugestimmt. Die Abschlagszahlung wurde analog § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 14. Mai 2020 an die Aktionäre ausgezahlt. Eine Bekanntmachung dieser Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn ist am 14. Mai 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Unter Berücksichtigung des bereits an die Aktionäre gezahlten Abschlags auf den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019, erfolgt noch eine Dividendenzahlung in Höhe von 0,35 € je dividendenberechtigter Aktie, was bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 94.799.259,45 € entspricht. Die Auszahlung dieser zweiten Hälfte der beschlossenen

Dividende in Höhe von 0,35 €

je dividendenberechtigter Aktie erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG

am 22. Juli 2020.

Für Aktien, die sich in Girosammelverwahrung befinden, erfolgt die Auszahlung grundsätzlich über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Institute, soweit die Auszahlung nicht im Einzelfall direkt durch die Gesellschaft erfolgt. Zahlstelle ist die Landesbank Baden-Württemberg.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %). Bei Aktionären, die der auszahlenden Stelle gegenüber ihre Kirchensteuerpflicht erklärt haben, wird zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten. Von der auszahlenden Stelle erhalten die Aktionäre jeweils eine Bescheinigung über die einbehaltenen Steuern.

Vom Steuerabzug wird abgesehen, wenn inländische Aktionäre der auszahlenden Stelle bereits eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt haben. Entsprechendes gilt, soweit der inländische Aktionär seinem depotführenden Institut einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Der Steuerabzug bei Zahlung der Dividende wird nur in Höhe von 15 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer vorgenommen, wenn inländische Aktionäre der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt haben, dass die Aktien im Hoheitsbereich gehalten werden (Bescheinigung nach § 44 a Abs. 8 EStG).

Bei im Ausland ansässigen beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern, D- 53221 Bonn, eingegangen sein.

Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern können sich im Ausland ansässige Anleger kostenlos über das Verfahren informieren. Im Ausland ansässigen Aktionären wird empfohlen, sich wegen der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

 

Karlsruhe, im Juli 2020

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Der Vorstand

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