EnBW Energie Baden-Württemberg AGKarlsruheISIN DE0005220008 / WKN 522 000Einberufung der HauptversammlungWir laden unsere Aktionäre hiermit ein zurordentlichen HauptversammlungamDonnerstag, den 5. Mai 2022,
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
kostenfrei öffentlich zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der virtuellen |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus 20 Mitgliedern Frau Edith Sitzmann hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf Auf Antrag des Vorstands hat das Amtsgericht Mannheim – Registergericht – mit Beschluss Entsprechend der Empfehlung C.15 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Danyal Bayaz, München, Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2022 für die Zeit bis zur Der vorgenannte Wahlvorschlag stützt sich auf eine Empfehlung des Nominierungsausschusses Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung für den 5. Mai 2022 bestehen bei (1) (2)
Weitere Informationen zu dem vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller
zur Verfügung. Angaben zur Empfehlung C.13 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex Herr Dr. Bayaz ist Minister für Finanzen des Landes Baden-Württemberg. Dem Finanzministerium Abgesehen davon steht der vorgeschlagene Kandidat in keiner persönlichen oder geschäftlichen |
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom Gemäß § 26j Absatz 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) ist Der Vergütungsbericht ist (nebst dem Vermerk des Abschlussprüfers) in nachfolgendem
kostenfrei öffentlich zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemeinsam nach § 162 AktG erstellten und |
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Nach § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft Im Laufe des Jahres 2021 hat der Aufsichtsrat – vorbereitet durch seinen Personalausschuss
kostenfrei öffentlich zugänglich. Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses |
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9. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 16 (Teilnahme an der Hauptversammlung Der am 9. Februar 2022 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Vor dem Hintergrund der in den letzten beiden Jahren gesammelten positiven Erfahrungen Gemäß dem Referentenentwurf kann die Satzung für einen Zeitraum von längstens fünf Die Satzung der Gesellschaft soll um eine entsprechende Ermächtigung ergänzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
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II. Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 hat folgenden Inhalt:
Der jährlich zu erstellende Vergütungsbericht gibt eine klare, verständliche und individuelle
Auskunft über die im Geschäftsjahr 2021 (Berichtszeitraum/Berichtsjahr) den gegenwärtigen
und früheren Vorstandsmitgliedern sowie den gegenwärtigen und früheren Aufsichtsratsmitgliedern
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW AG) gewährte und geschuldete Vergütung
sowie über zugesagte weitere Leistungen. Dabei erläutert der Vergütungsbericht das
von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) gebilligte Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder und die nach § 113 Abs. 2 AktG beschlossene Vergütung
der Aufsichtsratsmitglieder. Dieser Bericht entspricht den Anforderungen des § 162
AktG.
Vergütung des Vorstands
Der Aufsichtsrat beschließt auf Vorschlag seines Personalausschusses über das Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft
es regelmäßig. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe
und der Leistung der Vorstandsmitglieder die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und
die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung
zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt sowie in der
zeitlichen Entwicklung.
Vergütungssystem
Das dem Berichtszeitraum zugrunde liegende Vorstandsvergütungssystem ist seit dem
1. Januar 2021 in Kraft. Gegenüber dem vorherigen Vergütungssystem hat sich geändert,
dass eine sogenannte Clawback-Regelung eingeführt worden ist, um der Empfehlung in
Ziffer G.11 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) Rechnung zu tragen.
Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 5. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit
einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.
Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Vergütungsstruktur.
Bestandteile der Zielvergütung
Die Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder setzte sich zusammen
aus einer erfolgsunabhängigen Vergütung, einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung
sowie den Beiträgen für die betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile werden
nachfolgend näher erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen
(im Wesentlichen aus der Zurverfügungstellung von Dienstwagen).
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen
und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig
von der individuellen Zielvergütung der Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, sodass
die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen Vergütung
deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden
auch als Short Term Incentive (STI), die langfristige variable Vergütungskomponente
als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive – STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden
Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr
der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind die für den EnBW-Konzern
jeweils für das betreffende Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
• |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das |
• |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer |
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich
vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten
Istwerts festgelegt, wobei der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken
kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung von außerordentlichen
Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst
wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor
Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße
festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen
(50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer
Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder
Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert
und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das Jahr
der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf
180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap).
Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap STI,
der 180 % des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung
der Zielerreichung ist der Betrag der kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach
unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der
Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich und jeweils für jede Kenngröße separat
zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in unten stehender
Grafik dargestellt, die sich aus dem Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads
Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts
zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis der Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung
jeweils der niedrigste beziehungsweise der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die
jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende
Teilbetrag der kurzfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen
Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung.
Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der
Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden
insbesondere aufgrund von veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte
und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend angepasst,
sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich
zum ohne die Änderung erreichten Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die
Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt die vorläufige
STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen
STI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet.
Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung mit
einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es
sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle verwendet werden. Sofern nicht anders
vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er
jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt der nachhaltigen Unternehmensentwicklung
wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds
kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen
variablen Vergütung gewähren. Von dieser Möglichkeit ist im Berichtszeitraum kein
Gebrauch gemacht worden.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen
Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen,
nicht vorhersehbaren und seitens des Vorstands nicht steuerbaren Ereignissen, die
erhebliche Auswirkungen auf die dem Vergütungssystem zugrunde liegenden Finanzkennzahlen
haben, die Höhe des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich
nicht auf die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung
nach der Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der
STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von 180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr
nach Abschluss des mehrjährigen Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum
zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend aus dem Jahr
der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind die
für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
• |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das |
• |
ROA (Return on Assets = Rendite auf das für immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen |
Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und ROA
werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang mit der Unternehmensstrategie und mit
Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode nach freiem
Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen
(50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer
Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder
Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert
und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden
sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf
180 % der für die jeweilige Kenngröße festgelegten Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap).
Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap LTI,
der 180 % des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung
der Zielerreichung ist der Betrag der langfristigen variablen Vergütung nicht nach
unten begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der
Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich und jeweils für jede Kenngröße separat
zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu die Ausführungen beim STI).
Der auf die jeweilige Kenngröße entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad
abzuleitende Teilbetrag der langfristigen variablen Vergütung berechnet sich aus dem
tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert mit der für die Kenngröße festgelegten
Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor ergibt sich dabei aus dem erreichten
Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise linearen Funktion der Zielbandbreite.
Die Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt die LTI-Gesamtvergütung.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden
insbesondere aufgrund von veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte
und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend angepasst,
sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich
zum ohne die Änderung erreichten Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt.
Somit ist die Struktur des Vergütungssystems darauf ausgerichtet, die langfristige
Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Sowohl die transparenten und leistungsbezogenen
Kriterien als auch das Überwiegen der mehrjährigen variablen Vergütung schaffen einen
Anreiz für eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung. Bei der Festlegung
der Vergütung werden die Leistungen des Gesamtvorstands als auch die individuelle
Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds berücksichtigt. Durch die uneingeschränkte
Anwendung der Leistungskriterien entsprechen die festen und variablen Vergütungsbestandteile
dem Vergütungssystem.
Vergütung der gegenwärtigen Mitglieder des Vorstands
Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG sind im Vergütungsbericht die gewährte und geschuldete
Vergütung anzugeben. Gewährt ist eine Vergütung, wenn sie faktisch zugeflossen ist,
was mit Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraums angenommen wird. Geschuldet ist
eine Vergütung, wenn sie rechtlich fällig war, deren Auszahlung aber im Berichtsjahr
noch nicht erfolgt ist.
Diese Beträge sind in der nachfolgenden Tabelle für jedes im Geschäftsjahr 2021 amtierende
Vorstandsmitglied für den Berichtszeitraum individualisiert sowie aufgeteilt nach
ihren jeweiligen Bestandteilen ausgewiesen.
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung
von Dienstwagen.
1 Die Nebenleistungen beinhalten geldwerte Vorteile, insbesondere aus der Zurverfügungstellung
von Dienstwagen.
Die Zielvergütungen des Berichtsjahres sowie die maximal und minimal zu erreichende
Vergütungshöhen sind in nachfolgender Tabelle detailliert dargestellt:
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei
100 % Zielerreichung ergibt (Zieleinkommen), sowie die für das Geschäftsjahr mögliche
minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt
waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder ist die Vergütung zeitanteilig
dargestellt.
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei
100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung), sowie die für das Geschäftsjahr mögliche
minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt
waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder ist die Vergütung zeitanteilig
dargestellt.
1 Diese Tabelle stellt die Vergütung im Berichts- sowie im Vorjahr dar, die sich bei
100 % Zielerreichung ergibt (Zielvergütung), sowie die für das Geschäftsjahr mögliche
minimale und maximale Vergütung. Beschrieben wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder,
die im Berichts- oder Vorjahr zumindest zeitanteilig als Vorstand der EnBW AG bestellt
waren. Für zeitanteilig bestellte Vorstandsmitglieder ist die Vergütung zeitanteilig
dargestellt.
Die Höhe der variablen Vergütung für STI und LTI ergibt sich aus der Erreichung der
jeweiligen vom Aufsichtsrat im Vorhinein festgelegten Ziele. Die in Abhängigkeit von
den Zielen und deren jeweiliger Gewichtung erreichte variable Vergütung ist in nachfolgender
Tabelle detailliert dargestellt:
1 Kriterien siehe Vergütungsbericht Seite 2 bis 4.
1 Kriterien siehe Vergütungsbericht Seite 2 bis 4.
2 Dr. Beck erhielt im Berichtsjahr als ehemaliges Vorstandsmitglied aus dem Vorstandsvergütungssystem
noch nachlaufende LTI-Vergütungen und ist aus diesem Grund in der Tabelle dargestellt.
Die für den Berichtszeitraum gewährte und geschuldete Vergütung entspricht der nach
§ 87a AktG festgelegten Vergütungspolitik des Unternehmens.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung eines Vorstandsmitglieds wegen Krankheit
oder sonstiger vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten
sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung aus dem Durchschnitt
der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt.
Die Zahlungen für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum
Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Die nachfolgende vergleichende Darstellung zeigt die jährliche Veränderung der Organvergütung,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie die über die letzten fünf Geschäftsjahre
betrachtete durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern.
Der Kreis der für den Vergleich einbezogenen Belegschaft umfasst die Arbeitnehmer
der EnBW AG mit ihrer durchschnittlichen Vergütung auf Basis Vollzeitäquivalent (MAK).
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Vorstandsmitgliedern durch nicht
ganzjährige Vergleichszeiträume oder nachlaufende langfristige variable Vergütungsbestandteile
verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende Aussagekraft verlieren.
2 Die Überleitung des Adjusted EBITDA auf den Konzernüberschuss kann den jeweiligen
Lageberichten entnommen werden.
3 Die Vergütung der Belegschaft beinhaltet die Grundvergütung inklusive Urlaubs- und
Weihnachtsgeld sowie die erfolgsabhängige Vergütung ohne den Aufwand für die betriebliche
Altersvorsorge.
Aktien oder Aktienoptionen gab und gibt es bei der Vergütung der Vorstände der Gesellschaft
nicht.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von
maximal 50 % der LTI-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode
einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses Vorstandsmitglied
schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund
der Satzung, der Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrags
oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein
schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder
es der Gesellschaft oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen durch sein Handeln
oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch Reputationsschaden)
zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen
gegen die Gesellschaft oder ein mit dieser verbundenes Unternehmen ausgelöst hat,
die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher Regelungen
des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt
wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere
der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur
nachträglichen Schadensbegrenzung sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit
des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung
des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt
sich auf diejenigen Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung zusammenhängenden
Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung
noch nicht vollständig ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das
betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Im Berichtszeitraum wurde vom Aufsichtsrat nicht von der vorstehend beschriebenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile eines Vorstandsmitglieds
einzubehalten, da es aus Sicht des Aufsichtsrats keinen Anlass für eine solche Maßnahme
gab.
Alle Bestandteile der Vergütung der Vorstandsmitglieder lagen im Berichtsjahr im Rahmen
des vom Aufsichtsrat festgelegten und von der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 1
AktG gebilligten Vorstandsvergütungssystems. Es gab keine Abweichungen vom Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder.
Die Hauptversammlung der EnBW AG hat am 5. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG die Billigung
des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit
einer Zustimmung in Höhe von 99,99 % beschlossen. Aufgrund der Billigung des Vergütungssystems
bestand keine Veranlassung, das Vergütungssystem und den damit einhergehenden Vergütungsbericht
zu hinterfragen. Ein Beschluss nach § 120a Abs. 4 AktG oder eine Erörterung nach §
120a Abs. 5 AktG war im Berichtsjahr noch nicht vorgeschrieben und hat daher auch
nicht stattgefunden, weshalb dies auch nicht berücksichtigt werden konnte.
Da die Zielerreichung innerhalb der vom Aufsichtsrat definierten Minimal- und Maximalbandbreite
lag, wurde im Berichtsjahr die nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung
der Vorstandsmitglieder nicht überschritten und somit eingehalten.
Versorgungszusagen und weitere Zusagen an die Mitglieder des Vorstands
Zusagen Dritter
Keinem Mitglied des Vorstands wurden im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
von einem Dritten Leistungen zugesagt oder im Berichtsjahr gewährt.
Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit bestehen keine Abfindungszusagen
und dementsprechend auch keine Änderungen solcher Zusagen. Eine Abfindung kann sich
aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für zum Bilanzstichtag bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen
an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen
Grund einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap)
nicht überschreiten dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
vergütet werden darf. Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen
wird darauf geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied
zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels
(Change of Control) ist die Möglichkeit einer Abfindungszahlung für das jeweilige
Vorstandsmitglied auf die für die Restlaufzeit des Vertrags anteilig zu gewährende(n)
Jahresvergütung(en) begrenzt. Der Abfindungsbetrag darf jedoch nicht höher als das
Dreifache einer Jahresvergütung sein.
Zusagen und Aufwendungen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit
Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das
System der betrieblichen Altersversorgung in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells.
Das System der betrieblichen Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft
ist ein kapitalmarktorientiertes Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität
hinsichtlich der Wahl der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden
jährliche Versorgungsbeiträge gewährt, die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz
verzinst werden. Um die mit der Altersversorgung für das Unternehmen verbundenen Risiken
– insbesondere Zinsrisiken und biometrische Risiken – für die Zukunft kalkulierbarer
auszugestalten, enthält das Zinsmodell nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten
Zinsanteil als Basisverzinsung zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche Zinsentwicklung
in der Lebensversicherungswirtschaft angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen
Versorgungskonto jährliche Festbeiträge zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge
werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13 Jahren
Amtszeit) gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche
Vorstandsmitglieder beziehungsweise 390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden. Diese
Versorgungsbeiträge werden seit dem 1. Januar 2016 für neu zu bestellende Vorstandsmitglieder
gewährt.
In Abweichung vom beschriebenen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis
31. Dezember 2015 geltenden alten Versorgungssystem für die seinerzeit amtierenden
Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem individuelle Versorgungsbeiträge
und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert. Folgende individuelle Versorgungsbeiträge
wurden dabei festgelegt: Dr. Frank Mastiaux: 360.000 € p. a., Thomas Kusterer: 215.000
€ p. a., Dr. Hans-Josef Zimmer (bis 31. Mai 2021): 120.000 € p. a..
Ferner wurden zum 31. Dezember 2015 aus der Ablösung des alten Versorgungssystems
folgende gemäß der individuellen Bestelldauer erreichte Anwartschaften als Besitzstände
ermittelt: Dr. Frank Mastiaux: 80.676 € p. a., Thomas Kusterer: 89.523 € p. a., Dr.
Hans-Josef Zimmer (bis 31. Mai 2021): 174.636 € p. a. Der Versorgungsanspruch setzt
sich für die bereits zum 31. Dezember 2015 amtierenden Vorstandsmitglieder aus dem
festgeschriebenen erdienten Rentenanspruch aus der abgelösten leistungsorientierten
Rentenzusage (Besitzstand) und dem aufzubauenden Kapitalanspruch nach dem beitragsorientierten
System zusammen.
Die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Versorgungszusagen für die Vorstandsmitglieder
sind ausführlich im Vergütungsbericht für das Jahr 2015 dargestellt, der im zusammengefassten
Lagebericht des EnBW-Konzerns und der EnBW AG für das Geschäftsjahr 2015 veröffentlicht
ist.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende
Risikoleistung altersabhängig „fiktive“ Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
– höchstens jedoch sieben Beiträge – hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen
Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung
und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem Garantiezins
vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst.
Des Weiteren können jährliche Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden.
Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft im vergangenen Jahr
tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind
nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung
des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag
des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung – unter Einschluss einer
60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft – oder eine Mischform erfolgen. Für den/die
Hinterbliebenen stehen ebenfalls Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden
vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem erreichten
Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand
zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung durch Eigenbeiträge
aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p. a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden
Regelungen gelten für die eigenfinanzierten Beiträge entsprechend.
Aus den Versorgungsregelungen ergeben sich folgende Angaben für den Berichtszeitraum.
Es werden der erdiente Anspruch zum Bilanzstichtag, der Jahresaufwand für Pensionsverpflichtungen
bestehend aus Zins- und Dienstzeitaufwand sowie der zum Bilanzstichtag erdiente Barwert
(Defined Benefit Obligations) der Pensionsverpflichtungen bewertet nach IFRS angegeben.
1 Bei einzelnen Vorständen unterliegen die in der Tabelle aufgeführten Beträge einem
Versorgungsausgleich.
2 Darin enthalten: Zuführung zum Versorgungskapital in Höhe von insgesamt 90.558 €
(Vorjahr: 96.459 €). Hierbei handelt es sich um eine durch Gehaltsverzicht eigenfinanzierte
Versorgungszusage.
3 Barwert zum Ausscheidenszeitpunkt; nicht bilanzierungsrelevant zum 31.12.2021.
4 Thomas Kusterer hat zusätzlich zur Besitzstandsrente einen Sonderkapitalbaustein
in Höhe von 135.000 €.
Für die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Vorstands bestehen Pensionsverpflichtungen
(Defined Benefit Obligations) nach IFRS in Höhe von insgesamt 11,7 Mio. € (Vorjahr:
16,6 Mio. €).
Frühere Mitglieder des Vorstands und ihre Hinterbliebenen erhielten im Berichtsjahr
Gesamtbezüge in Höhe von insgesamt 6,0 Mio. € (Vorjahr: 6,6 Mio. €). Die Rentenzahlungen
werden entsprechend den prozentualen Veränderungen der Vergütungen laut Tarifvertrag
dynamisiert.
Es bestehen Pensionsverpflichtungen (Defined Benefit Obligations) gegenüber früheren
Mitgliedern des Vorstands und ihren Hinterbliebenen nach IFRS in Höhe von insgesamt
112,6 Mio. € (Vorjahr: 116,9 Mio. €).
An frühere Mitglieder des Vorstands wurden die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten
gewährten und geschuldeten Vergütungen erbracht.
1 Gemäß § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG sind in dieser Tabelle alle ehemaligen Vorstände aufgeführt,
die in den letzten zehn Jahren ihre jeweilige Tätigkeit beendet haben und noch Leistungen
erhalten.
2 Einschließlich des Barwerts der Verpflichtung aus dem zugesagten Übergangsgeld an
Hans-Peter Villis und einen weiteren Versorgungsberechtigten.
3 Karenzentschädigung.
4 Nachlaufende variable Vergütung für die LTI-Performance-Periode 2019–2021 (Auszahlung
2022).
5 Übergangsgeld aufgrund von vor dem Jahr 2008 abgeschlossenen Vorstandsverträgen.
6 Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden individualisierte Angaben für frühere Mitglieder des
Vorstands unterlassen, sofern sie vor dem 31.12.2011 aus dem Vorstand ausgeschieden
sind.
Früheren Vorstandsmitgliedern, die ihre Tätigkeit im Berichtszeitraum beendet haben,
in diesem Zusammenhang zugesagte und im Berichtsjahr gewährte Leistungen
Im Interesse des Unternehmens hat der Aufsichtsrat mit dem zum 31. Mai 2021 ausgeschiedenen
Vorstandsmitglied Dr. Hans-Josef Zimmer in dessen Dienstvertrag ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses
vereinbart. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen wurde in diesem Zusammenhang
für die Dauer des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der
letzten jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vereinbart, wobei hinsichtlich
der variablen Vergütung auf den Jahresdurchschnitt der letzten drei aktiven Geschäftsjahre
abgestellt wird. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots kann
der Aufsichtsrat jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten verzichten. Sollte der
Aufsichtsrat nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird Dr. Hans-Josef Zimmer
insgesamt eine Karenzentschädigung in Höhe von 1.332.445,40 € erhalten. Dem bis zum
31. Mai 2021 amtierenden Vorstandsmitglied wurde im Laufe des Berichtsjahres aufgrund
dieser Zusage die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Karenzentschädigung gewährt.
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung am 17. Juli 2020 hat auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats
die Regelungen für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats neu gefasst. Dieser
Beschluss ist am 5. Mai 2021 durch die Hauptversammlung mit einer Zustimmung in Höhe
von 99,99 % bestätigt worden. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für
das gesamte Geschäftsjahr 2021 neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf
des Geschäftsjahres zahlbare Grundvergütung in Höhe von je 44.000 €.
Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, der/die stellvertretende
Vorsitzende des Aufsichtsrats das Eineinhalbfache der zuvor genannten Grundvergütung.
Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder
des Aufsichtsrats zum Ausgleich des zusätzlichen Aufwands jeweils ergänzend zur Grundvergütung
je Ausschussmitgliedschaft pauschal eine feste, nach Ablauf eines Geschäftsjahres
zahlbare Vergütung in Höhe von 7.500 € pro Geschäftsjahr. Für die Mitgliedschaft im
Finanz- und Investitionsausschuss sowie für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
des Aufsichtsrats beläuft sich die pauschale Vergütung jeweils auf 10.000 € pro Geschäftsjahr.
Gehört ein Aufsichtsratsmitglied in einem Geschäftsjahr mehreren Ausschüssen an, wird
die zusätzliche pauschale Vergütung für Ausschussmitgliedschaften nur für maximal
zwei Mitgliedschaften in Ausschüssen gewährt, wobei vorrangig die höher vergüteten
Mitgliedschaften zu entlohnen sind. Für die Mitgliedschaft im Nominierungs- und im
Vermittlungsausschuss wird keine zusätzliche pauschale Vergütung gewährt. Eine zusätzliche
pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird
nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens
einmal tätig geworden ist.
Der/Die Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das Zweifache der jeweiligen
Ausschussvergütung, es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr
nicht tätig geworden.
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss angehörten oder die Funktion eines/einer Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden wahrgenommen haben, erhalten einen der zeitlichen Dauer ihres Amts oder
ihrer Funktion im Geschäftsjahr entsprechenden Teil der Vergütung.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen
und Ausschusssitzungen ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 750 €. Für die Teilnahme
an Vorbesprechungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250 € gezahlt, wobei für
jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird.
Entsprechend dieser Vergütungssystematik wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrats für
das Berichtsjahr die in der nachfolgenden Tabelle dargestellte Gesamtvergütung (einschließlich
Sitzungsgeldern und Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften) gewährt. In den
Angaben zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind Sitzungsgelder in Höhe von
285.500 € (Vorjahr: 209.250 €) und in den Mandatsvergütungen von Tochtergesellschaften
Sitzungsgelder in Höhe von 22.475 € (Vorjahr: 18.500 €) enthalten. Sonstige Vergütungen
oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, vor allem Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
wurden den Aufsichtsratsmitgliedern nicht gewährt. Sie haben im Berichtsjahr auch
keine Kredite und Vorschüsse erhalten.
1 Es gelten die Regelungen des Landesbeamtengesetzes und der Landesnebentätigkeitsverordnung
des Landes Baden-Württemberg zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten
an den Landkreis.
2 Gemäß der Richtlinie des DGB über die Abführung von Aufsichtsratsvergütungen wird
die Vergütung an die Hans-Böckler-Stiftung und die ver.di GewerkschaftsPolitische
Bildung gGmbH abgeführt.
3 Die Mitglieder der Landesregierung und die politischen Staatssekretäre sind verpflichtet,
Vergütungen einschließlich Sitzungsgeldern aus Aufsichtsräten, Verwaltungsräten, Beiräten
und allen vergleichbaren Gremien, in denen sie im Zusammenhang mit ihrem Amt tätig
sind und in die sie als Mitglied der Landesregierung entsandt werden, in entsprechender
Anwendung des § 5 Landesnebentätigkeitsverordnung an das Land abzuliefern, soweit
diese im Kalenderjahr insgesamt den Bruttobetrag der Stufe „B6 und höher“ (derzeit
6.100 €) übersteigen (Ministerratsbeschluss vom 27.7.2021).
1 Die prozentuale Veränderung zum Vorjahr kann bei den Aufsichtsratsmitgliedern unter
anderem durch nicht ganzjährige Vergleichszeiträume, wechselnde Ausschusstätigkeiten
und unterschiedliche Sitzungsfrequenzen verzerrend beeinflusst sein und ihre vergleichende
Aussagekraft verlieren.
Sonstiges
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in eine von der EnBW AG in
angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe
einbezogen. Der Abschluss der Versicherung erfolgte im Interesse der EnBW AG, weshalb
die Versicherungsbeiträge hierfür kein Bestandteil der Vergütung der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats sind. Für diese D&O-Versicherung gilt für die Mitglieder
des Vorstands ein Selbstbehalt in Höhe von jeweils 10 % des Schadens bis zur Höhe
des Eineinhalbfachen der jeweiligen festen jährlichen Vergütung.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG
An die EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe für
das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Stuttgart, 11. März 2022
Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Prof. Dr. Wollmert
Wirtschaftsprüfer |
Prof. Dr. Kuhn
Wirtschaftsprüfer |
III. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Das vom Aufsichtsrat der Gesellschaft am 8. Dezember 2021 beschlossene Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder hat folgenden Inhalt:
Entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 87a Absatz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat
auf Vorschlag seines Personalausschusses über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
einschließlich der wesentlichen Vertragselemente und überprüft es regelmäßig. Kriterien
für die Angemessenheit der Vergütung sind neben der Aufgabe und der Leistung der Vorstandsmitglieder
die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens
sowie das Verhältnis der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises
und der Belegschaft insgesamt sowie in der zeitlichen Entwicklung.
Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Sollte die
Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vorstandsvergütungssystem nicht
billigen, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein
überprüftes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zur Billigung vorgelegt.
Das nachfolgend dargestellte Vorstandsvergütungssystem ist seit dem 1. Januar 2022
in Kraft. Gegenüber dem bisherigen Vergütungssystem wurden mehrere Änderungen vorgenommen.
Die wesentlichen Änderungen liegen darin, dass eine der beiden für die mehrjährige
variable Vergütungskomponente bisher maßgeblichen Kenngrößen, die Kennzahl ROA (Return
on Assets), durch Nachhaltigkeitskennzahlen ersetzt worden ist, dass die Zielbandbreiten
in der langfristigen variablen Vergütung (Long Termin Incentive – LTI) adjustiert
worden sind und dass das dem Aufsichtsrat schon bisher bei der abschließenden Beurteilung
der kurzfristigen variablen Vergütung (Short Term Incentive – STI) zustehende Gesamtermessen,
aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und/oder seitens
des Vorstands nicht beeinflussbaren Ereignissen, die Höhe des STI angemessen anpassen
kann, auch auf den LTI erstreckt wird.
Die Laufzeit der Anstellungsverträge richtet sich nach dem jeweiligen Beschluss des
Aufsichtsrates zur Bestellung eines Vorstandsmitglieds. Ein Vorstandsmitglied wird
in der Regel im Rahmen der Erstbestellung für drei Jahre bestellt und bei einer Wiederbestellung
für fünf Jahre.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen.
Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Vergütungsstruktur:
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich zusammen aus einer erfolgsunabhängigen
Vergütung, einer erfolgsabhängigen variablen Vergütung sowie den Beiträgen für die
betriebliche Altersversorgung. Diese Bestandteile werden nachfolgend näher erläutert.
Erfolgsunabhängige Vergütung
Die erfolgsunabhängige Vergütung umfasst eine Grundvergütung sowie Nebenleistungen.
Die Grundvergütung ist vertraglich als Fixbetrag vereinbart und wird in zwölf gleichen
Monatsraten ausgezahlt. Jedes Vorstandsmitglied hat darüber hinaus einen Anspruch
auf einen Dienstwagen mit Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung,
wobei die auf den damit verbundenen geldwerten Vorteil entfallenden Steuern vom jeweiligen
Vorstandsmitglied getragen werden.
Ferner erstattet das Unternehmen jedem Vorstandsmitglied die Kosten einer jährlichen
Vorsorgeuntersuchung, soweit diese nicht von einer bestehenden Krankenversicherung
übernommen werden. Weitere Nebenleistungen sind schließlich die Einbeziehung der Vorstandsmitglieder
in eine Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung sowie in eine im Interesse
der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
für Organmitglieder, wobei der nach § 93 Absatz 2 Satz 3 AktG festgelegte Selbstbehalt
von den Vorstandsmitgliedern selbst zu tragen und somit nicht abgedeckt ist.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus einer kurzfristigen einjährigen
und einer langfristigen mehrjährigen Vergütungskomponente.
Das Verhältnis von einjähriger zu mehrjähriger variabler Vergütung beträgt abhängig
von der individuellen Zielvergütung der Vorstandsmitglieder circa 40 % zu 60 %, so
dass die mehrjährige variable Vergütung im Verhältnis zur einjährigen variablen Vergütung
deutlich überwiegt. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente wird im Folgenden
auch als Short Term Incentive (STI), die langfristige variable Vergütungskomponente
als Long Term Incentive (LTI) bezeichnet.
Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive – STI)
Der STI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres gewährt und im folgenden
Geschäftsjahr ausgezahlt. Bemessungszeitraum für die Berechnung des STI ist das Geschäftsjahr
der Gewährung.
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des STI sind folgende für den EnBW-Konzern
jeweils für das betreffende Geschäftsjahr ermittelten Unternehmenskennzahlen:
• |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das |
• |
FFO (Funds from Operations = zahlungswirksam erwirtschaftetes Ergebnis aus operativer |
Der Aufsichtsrat bestimmt den Zielwert für die Kenngrößen EBT und FFO jeweils jährlich
vor Beginn des einjährigen Bemessungszeitraums.
Der Zielwert für die Kenngröße EBT wird grundsätzlich auf Basis des im Vorjahr erwirtschafteten
Istwerts festgelegt, wobei der Aufsichtsrat den Anspannungsgrad erhöhen oder senken
kann, indem der Vorjahreswert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung von außerordentlichen
Vorjahresereignissen und grundsätzlichen Erwägungen zur Ertragsentwicklung angepasst
wird (Ziel-Ist-Vergleich).
Der Zielwert für die Kenngröße FFO entspricht dem Planwert, der in der im Jahr vor
Beginn des Bemessungszeitraums beschlossenen einjährigen Budgetplanung für die Kenngröße
festgelegt worden ist (Plan-Ist-Vergleich).
Die Zielvergütung des STI setzt sich aus zwei gleich zu gewichtenden Teilbeträgen
(50:50) zusammen. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert einer
Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder
Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert
und dem für den Bemessungszeitraum erreichten Istwert der Kenngröße, der für das Jahr
der Gewährung im Konzernabschluss festgestellt worden ist.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf
180% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap).
Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap STI,
der 180% des Gesamtbetrags der STI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der
Zielerreichung ist der Betrag der kurzfristigen variablen Vergütung nicht nach unten
begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der kurzfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der
Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich und jeweils für jede Kenngröße separat
zusätzlich einen Minimal- und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite.
Die Zielbandbreite entspricht einer stückweise linearen Funktion, wie in untenstehender
Grafik dargestellt, die sich aus dem Wert des niedrigsten Zielerreichungsgrads Xmin
im Verhältnis zum niedrigsten Auszahlungsfaktor und dem Wert des höchsten Zielerreichungsgrads
Xmax im Verhältnis zum höchsten Auszahlungsfaktor ergibt. Aus dem Verhältnis des Zielwerts
zum Minimal- beziehungsweise Höchstwert leitet sich jeweils der niedrigste beziehungsweise
der höchste Zielerreichungsgrad (Xmin beziehungsweise Xmax), aus dem Verhältnis der
Zielvergütung zur Minimal- beziehungsweise Maximalvergütung jeweils der niedrigste
beziehungsweise der höchste Auszahlungsfaktor ab. Der auf die jeweilige Kenngröße
entfallende und aus dem Einzelzielerreichungsgrad abzuleitende Teilbetrag der kurzfristigen
variablen Vergütung berechnet sich aus dem tatsächlichen Auszahlungsfaktor multipliziert
mit der für die Kenngröße festgelegten Zielvergütung. Der tatsächliche Auszahlungsfaktor
ergibt sich dabei aus dem erreichten Istwert der Kenngröße unter Anwendung der stückweise
linearen Funktion der Zielbandbreite.
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden
insbesondere aufgrund von veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte
und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend angepasst,
sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich
zum ohne die Änderung erreichten Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die
Summe beider auf die jeweilige Kenngröße entfallenden Teilbeträge ergibt die vorläufige
STI-Gesamtvergütung.
Der auf Basis ausschließlich finanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen
STI-Gesamtvergütung wird qualitativ auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien bewertet.
Die Anpassung erfolgt im Wege der Multiplikation der vorläufigen Gesamtvergütung mit
einem Faktor, dessen niedrigster Wert 0,7 und dessen höchster Wert 1,3 beträgt. Es
sollen nur Faktoren mit einer Nachkommastelle verwendet werden. Sofern nicht anders
vom Aufsichtsrat beschlossen, beträgt der Faktor 1,0. Die Höhe des Faktors legt der
Aufsichtsrat überwiegend auf Grundlage einer Bewertung von Kriterien fest, die er
jährlich im Voraus bestimmt hat. Der Aspekt der nachhaltigen Unternehmensentwicklung
wird dabei in besonderer Weise berücksichtigt.
Im Fall außergewöhnlicher Leistungen des Gesamtvorstands oder eines Vorstandsmitglieds
kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen Sondervergütungen als Teil der kurzfristigen
variablen Vergütung gewähren.
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der kurzfristigen variablen
Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen,
nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren Ereignissen,
die Höhe des STI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf
die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung nach der
Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der
STI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von 180 % der STI-Zielvergütung.
Langfristige variable Vergütung (Long Term Incentive – LTI)
Der LTI wird für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres zugesagt und im Geschäftsjahr
nach Abschluss des mehrjährigen Bemessungszeitraums ausgezahlt. Der Bemessungszeitraum
zur Berechnung des LTI erstreckt sich auf drei Geschäftsjahre, bestehend aus dem Jahr
der Zusage und den beiden auf dieses Jahr folgenden Geschäftsjahren (Performance-Periode).
Kenngrößen für die Berechnung der Zielerreichung des Long Term Incentive sind die
für den EnBW-Konzern geltenden, jeweils für ein Geschäftsjahr ermittelten, Unternehmenskennzahlen:
• |
EBT (Earnings before Taxes = Ergebnis vor Ertragsteuern), bereinigt um das auf das |
• |
Zwei bis maximal vier Nachhaltigkeitskennzahlen. Der Aufsichtsrat versteht unter dem |
Die für eine Performance-Periode geltenden Zielwerte für die Kenngrößen EBT und die
Nachhaltigkeitskennzahlen werden vom Aufsichtsrat jährlich im Einklang mit der Unternehmensstrategie
und mit Wirkung für die jeweils im Folgejahr beginnende nächste Performance-Periode
nach freiem Ermessen festgelegt.
Die Zielvergütung des LTI setzt sich aus zwei unterschiedlich zu gewichtenden Teilbeträgen
zusammen. Der Aufsichtsrat legt im Rahmen der festzulegenden Nachhaltigkeitskennzahlen
zugleich die Höhe der zu gewichtenden Teilbeträge fest. Dabei können auf die Kenngröße
EBT zwischen 50 % bis 70 % entfallen und auf die Nachhaltigkeitskennzahlen entsprechend
zwischen 50 % und 30 %. Der jeweilige Teilbetrag wird erreicht, wenn der Zielwert
einer Kenngröße zu 100 % erreicht wird.
Der Einzelzielerreichungsgrad der jeweiligen Kenngröße ergibt sich bei Unter- oder
Überschreitung des Zielwerts aus dem Verhältnis zwischen dem zuvor festgelegten Zielwert
und dem arithmetischen Mittelwert der Istwerte der Kenngröße, die für die einzelnen
Jahre des Performance-Zeitraums jeweils in den Konzernabschlüssen festgestellt worden
sind.
Die bei Überschreitung der Zielerreichung maximal auszuzahlende Vergütung ist auf
150% der für die jeweilige Kenngröße festgelegten Teilzielvergütung begrenzt (Teilauszahlungs-Cap).
Aus der Summe beider Teilauszahlungs-Caps ergibt sich der Gesamtauszahlungs-Cap LTI,
der 150% des Gesamtbetrags der LTI-Zielvergütung entspricht. Bei Unterschreitung der
Zielerreichung ist der Betrag der langfristigen variablen Vergütung nicht nach unten
begrenzt und kann bis auf einen Betrag von 0 € sinken.
Bei Festlegung der Zielwerte der langfristigen Vergütungskomponenten bestimmt der
Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich und jeweils für jede Kenngröße separat
zusätzlich einen Minimalwert und einen Höchstwert und somit die Zielbandbreite (siehe
hierzu das Schaubild und die Ausführungen beim STI).
Ändern sich die Definitionen der Kenngrößen oder Bilanzierungs- beziehungsweise Bewertungsmethoden
insbesondere aufgrund von veränderten Rechnungslegungsstandards, werden die Zielwerte
und Bandbreiten während des laufenden Bemessungszeitraums entsprechend angepasst,
sofern sich daraus eine Änderung des jeweiligen Zielerreichungsgrads im Vergleich
zum ohne die Änderung erreichten Wert um mehr als +/- 5 Prozentpunkte ergibt. Die
Summe der auf die beiden Kenngrößen EBT und Nachhaltigkeitskennzahlen entfallenden
Teilbeträge ergibt die vorläufige LTI-Gesamtvergütung. Der auf Basis finanzieller
und nichtfinanzieller Kennzahlen ermittelte Betrag der vorläufigen LTI-Gesamtvergütung
wird qualitativ auf der Grundlage zusätzlicher Kriterien, wie auch im STI, bewertet
(siehe hierzu die Ausführungen beim STI).
Dem Aufsichtsrat steht zur abschließenden Beurteilung der langfristigen variablen
Vergütung zusätzlich ein Gesamtermessen zu, aufgrund dessen er im Fall von außergewöhnlichen,
nicht vorhersehbaren und/oder seitens des Vorstands nicht beeinflussbaren Ereignissen,
die Höhe des LTI angemessen anpassen kann. Das Gesamtermessen bezieht sich nicht auf
die Erfolgsziele oder Vergleichsparameter, deren nachträgliche Anpassung nach der
Empfehlung G.8 des DCGK ausgeschlossen sein soll.
Auch bei Gewährung einer Vergütung im Sinne der beiden vorstehenden Absätze gilt der
LTI-Gesamtauszahlungs-Cap in Höhe von 150 % der LTI-Zielvergütung.
Im Fall einer vorübergehenden Dienstverhinderung des Vorstandsmitglieds wegen Krankheit
oder sonstiger vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretender Gründe werden für die ersten
sechs Monate die Vergütung, wobei sich die Höhe der variablen Vergütung aus dem Durchschnitt
der letzten drei Jahre bemisst, und für weitere sechs Monate die Grundvergütung gezahlt.
Die Zahlungen für den Fall der Dienstverhinderung erfolgen jedoch längstens bis zum
Ende der Laufzeit des Dienstvertrags.
Der Aufsichtsrat kann nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, dass ein Teil von
bis zu maximal 50% der LTI-Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds für eine Performance-Periode
einbehalten und somit der Auszahlungsbetrag reduziert wird, wenn dieses Vorstandsmitglied
schwerwiegend und schuldhaft gegen eine dem Vorstandsmitglied obliegende Pflicht aufgrund
der Satzung, der Geschäftsordnungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats, seines Dienstvertrages
oder aufgrund eines Hauptversammlungs- oder Aufsichtsratsbeschlusses verstößt. Ein
schwerwiegender und schuldhafter Verstoß liegt insbesondere vor, wenn das Vorstandsmitglied
im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit eine Straftat begangen hat und/oder
es der Gesellschaft oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen durch sein Handeln
oder Unterlassen einen erheblichen materiellen oder immateriellen Schaden (auch Reputationsschaden)
zugefügt hat oder wenn es durch sein Handeln oder Unterlassen erhebliche Sanktionen
gegen die Gesellschaft oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen ausgelöst hat,
die aufgrund regulatorischer gesetzlicher Bestimmungen oder gesetzlicher Regelungen
des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts (einschließlich des Nebenstrafrechts) verhängt
wurden. Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Aufsichtsrat die Schwere
der Pflichtverletzung, den Grad des Verschuldens des Vorstandsmitglieds, den möglicherweise
entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, etwaige geleistete Beiträge zur
nachträglichen Schadensbegrenzung sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Möglichkeit
des Einbehalts besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Geltendmachung
des Einbehaltsrechts nicht mehr Mitglied des Vorstandes ist. Das Einbehaltsrecht beschränkt
sich auf diejenigen Performance-Perioden, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung
und/oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines mit der Pflichtverletzung zusammenhängenden
Vermögensschadens laufen und/oder liefen und für die die diesbezügliche LTI-Vergütung
noch nicht vollständig ausbezahlt wurde. Etwaige Schadensersatzansprüche gegen das
betroffene Vorstandsmitglied bleiben von dieser Regelung unberührt.
Zusage an den Vorstand für den Fall der Tätigkeitsbeendigung
Im Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds greift das
am 18. März 2016 vom Aufsichtsrat beschlossene System der betrieblichen Altersversorgung
in Form eines beitragsorientierten Versorgungsmodells. Das System der betrieblichen
Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft ist ein kapitalmarktorientiertes
Versorgungssystem, das den Vorstandsmitgliedern Flexibilität hinsichtlich der Wahl
der Auszahlungsform der Versorgungsleistungen eröffnet. Es werden jährliche Versorgungsbeiträge
gewährt, die mit einem kapitalmarktorientierten Zinssatz verzinst werden. Um die mit
der Altersversorgung verbundenen Unternehmensrisiken – insbesondere Zinsrisiken und
biometrische Risiken – für die Zukunft kalkulierbarer auszugestalten, enthält das
Zinsmodell nur einen vergleichsweise geringen fix zugesagten Zinsanteil als Basisverzinsung
zuzüglich nicht garantierter, an die tatsächliche Zinsentwicklung in der Lebensversicherungswirtschaft
angelehnter Überschüsse.
Die EnBW AG stellt während der Dauer des Anstellungsvertrags auf einem individuellen
Versorgungskonto jährliche Festbeiträge zur Altersversorgung bereit. Versorgungsbeiträge
werden für die maximale Dauer von drei Bestellperioden (beziehungsweise 13 Bestelljahren)
gewährt. Die jährlichen Festbeiträge betragen 230.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder
beziehungsweise 390.000 € für den Vorstandsvorsitzenden.
Im Fall der Invalidität werden dem erreichten Stand des Versorgungskontos als ergänzende
Risikoleistung altersabhängig „fiktive“ Beiträge bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
– höchstens jedoch sieben Beiträge – hinzugerechnet.
Bei der kapitalmarktorientierten Versorgungszusage wird zusätzlich zu den jährlichen
Beiträgen eine marktorientierte Verzinsung gewährt, die aus einer garantierten Basisverzinsung
und nicht garantierten Überschüssen besteht. Jeder Beitrag wird mit dem Garantiezins
vorab bis zum festgelegten Eintrittsalter für den Ruhestand (Alter 63) aufgezinst.
Des Weiteren können jährliche Überschüsse über den Garantiezins hinaus zugeteilt werden.
Diese richten sich nach der in der Lebensversicherungswirtschaft im vergangenen Jahr
tatsächlich erreichten laufenden Durchschnittsverzinsung der Kapitalanlagen und sind
nicht garantiert.
Grundsätzlich ist für den Versorgungsfall (Alter, Invalidität, Tod) die Auszahlung
des Versorgungsguthabens in fünf bis zehn Raten vorgesehen. Alternativ kann auf Antrag
des Vorstandsmitglieds auch eine lebenslange Rentenzahlung – unter Einschluss einer
60-prozentigen Hinterbliebenenanwartschaft – oder eine Mischform erfolgen. Für den/die
Hinterbliebenen stehen ebenfalls Auszahlungsoptionen zur Verfügung. Bei Ausscheiden
vor Eintritt eines Versorgungsfalls bleibt das Versorgungskonto mit dem erreichten
Stand zuzüglich eventuell noch anfallender Überschussgutschriften erhalten.
Den Vorstandsmitgliedern wird ermöglicht, sich selbst an der Vorsorge für den Ruhestand
zu beteiligen und die arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung durch Eigenbeiträge
aufzustocken. Hierfür kann ein Anteil der jährlichen STI-Zahlung bis zu einem Maximalbetrag
von 50.000 € p.a. in einen Altersversorgungsanspruch umgewandelt werden. Die vorstehenden
Regelungen gelten für die eigenfinanzierten Beiträge entsprechend.
Individuelle Versorgungsbeiträge in Abweichung von den Regelungen des neuen Versorgungssystems:
Seit dem 1. Januar 2016 werden jährliche Versorgungsbeiträge und die Verzinsung der
Beiträge grundsätzlich nach den Regelungen des neuen Systems für neu bestellte Vorstandsmitglieder
gewährt. In Abweichung vom neuen System wurden im Rahmen der Überleitung aus dem bis
31. Dezember 2015 geltenden alten Versorgungssystem für die seinerzeit amtierenden
Vorstandsmitglieder in das seither geltende Versorgungssystem individuelle Versorgungsbeiträge
und jeweils eine individuelle Beitragszeit definiert.
Regelung zur Begrenzung von Abfindungszahlungen: Für den Fall der vorzeitigen Beendigung
der Vorstandstätigkeit bestehen keine Abfindungszusagen. Eine Abfindung kann sich
aber aus einer Aufhebungsvereinbarung ergeben, die im Einzelfall individuell getroffen
wird. Für bestehende Verträge wurde vereinbart, dass Zahlungen an ein Vorstandsmitglied
bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund einschließlich
Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) nicht überschreiten
dürfen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergütet werden
darf. Beim Abschluss oder bei der Verlängerung von Vorstandsverträgen wird darauf
geachtet, dass bei Beendigung des Anstellungsvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied
zu verantwortenden wichtigen Grund keine Zahlung an das Vorstandsmitglied erfolgt.
IV. Weitere Angaben zur Einberufung
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg |
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2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung
in Bild und Ton übertragen. Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und Rechtsgrundlage hierfür sind § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch einen auf den Beginn des 14. April 2022 Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Zahl der Die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes EnBW Energie Baden-Württemberg AG Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes werden in der |
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3. |
Stimmabgabe durch Briefwahl Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die Möglichkeit Auch im Fall der Briefwahl ist immer eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auf dem Postweg an die in Abschnitt IV.4
verfügbar. Das Formular kann zudem unter den in Abschnitt IV.7 b) genannten Adressen Briefwahlstimmen können auf dem Postweg bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2022 Darüber hinaus haben rechtzeitig angemeldete Aktionäre – auch über den 3. Mai 2022,
Diese Möglichkeit besteht bis zu dem Zeitpunkt, den der Versammlungsleiter in der |
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4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der virtuellen Hauptversammlung Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft
heruntergeladen werden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung bedarf der
nutzen. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen EnBW Energie Baden-Württemberg AG Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht Werden Vollmachten, deren Änderung, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung |
|||||||||
5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter Allen Aktionären und deren Bevollmächtigten bieten wir an, bereits vor oder während Es gibt zwei Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben |
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6. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, elektronisch über das InvestorPortal Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu Tagesordnungspunkt Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt |
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7. |
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 AktG und Fragerecht
|
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8. |
Hinweis auf zugängliche Informationen Die Gesellschaft hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
eine Internetseite eingerichtet. Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und mindestens Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die |
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9. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet Für Aktionäre der Gesellschaft wird die gesamte Hauptversammlung am 5. Mai 2022, ab Entsprechendes gilt für eine Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung durch Bevollmächtigte. Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des |
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10. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder über
zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO) Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO) Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl |
Karlsruhe, im März 2022
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 (Tabelle 3)
A1 Eindeutige Kennung: d7820abec69bec11812c005056888925
A2 Art der Mitteilung: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung für den 5. Mai
2022
B1 ISIN: DE0005220008
B2 Name des Emittenten: EnBW Energie Baden-Württemberg AG
C1 Datum der Hauptversammlung: 20220505
C2 Uhrzeit der Hauptversammlung: 08:00 Uhr (UTC)
C3 Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung
C4 Ort der Hauptversammlung: Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Schelmenwasenstraße 15, 70567 Stuttgart. Eine physische Teilnahme vor Ort ist nicht
möglich. URL zum InvestorPortal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung
in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte: http://hv.enbw.com
C5 Aufzeichnungsdatum: 20220413
C6 Uniform Resource Locator (URL): http://hv.enbw.com
Hinweise zum Datenschutz
für Aktionäre und Aktionärsvertreter
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten
sehr ernst. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Vollmachten,
Weisungen, Anträge, Wahlvorschläge und Fragen) erfolgt auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über
das InvestorPortal nutzen, gelten hierfür zusätzliche Datenschutzhinweise, die im
InvestorPortal jederzeit aufgerufen werden können.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an
der Hauptversammlung zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zweck der Ermöglichung
einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär oder Aktionärsvertreter. Die Gesellschaft
ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung,
eine Hauptversammlung durchzuführen und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen.
Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
sind das Aktiengesetz (AktG), insbesondere § 123 Absatz 2 und 3 AktG in Verbindung
mit § 16 Absatz 1 der Satzung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und § 129 Absatz
1 Satz 2 AktG, sowie Artikel 6 Absatz 1 c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Daneben
verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung der folgenden berechtigten Interessen
im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 f) der DSGVO: Organisation und geordnete Durchführung
der Hauptversammlung. Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter den Online-Zugang über
das InvestorPortal nutzen, verarbeiten wir insoweit personenbezogene Daten mit Einwilligung
der betroffenen Person gemäß Art. 6 Absatz 1 a) und Art. 7 DSGVO. Die Erteilung der
Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden.
Alle Aktionäre und Aktionärsvertreter haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-,
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der
DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich
über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Gremien & Aktionärsbeziehungen
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
oder E-Mail: hauptversammlung2022@enbw.com
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter
datenschutz@enbw.com
Er steht Ihnen für Fragen zum Datenschutz gerne zur Verfügung.
Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die wir beim Besuch unserer Internetseiten
erheben, verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/
Ausführliche Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung
finden Sie in dem Dokument „Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter
der EnBW Hauptversammlung“, welches unter der Internetadresse
https://www.enbw.com/service/datenschutz/dokumente
kostenfrei öffentlich zugänglich ist.