EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe – Dividendenbekanntmachung (ISIN DE0005220008 / WKN 522 000)

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Karlsruhe

ISIN DE0005220008 /​ WKN 522 000

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der EnBW Energie Baden-Württemberg AG vom 5. Mai
2022 hat beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 427.569.405,34
€ zur Ausschüttung einer Dividende von 1,10 € je dividendenberechtigter Aktie, das
entspricht bei 270.855.027 dividendenberechtigten Stückaktien einem Betrag von 297.940.529,70
€, zu verwenden und den Restbetrag von 129.628.875,64 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der beschlossenen

Dividende in Höhe von 1,10 €

je dividendenberechtigter Aktie erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG

am 10. Mai 2022.

Für Aktien, die sich in Girosammelverwahrung befinden, erfolgt die Auszahlung grundsätzlich
über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Institute, soweit die Auszahlung
nicht im Einzelfall direkt durch die Gesellschaft erfolgt. Zahlstelle ist die Landesbank
Baden-Württemberg.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer
sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %).
Bei Aktionären, die der auszahlenden Stelle gegenüber ihre Kirchensteuerpflicht erklärt
haben, wird zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten. Von der auszahlenden Stelle
erhalten die Aktionäre jeweils eine Bescheinigung über die einbehaltenen Steuern.

Vom Steuerabzug wird abgesehen, wenn inländische Aktionäre der auszahlenden Stelle
bereits eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt
haben. Entsprechendes gilt, soweit der inländische Aktionär seinem depotführenden
Institut einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das in diesem Auftrag angeführte
Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht
ist.

Der Steuerabzug bei Zahlung der Dividende wird nur in Höhe von 15 % Kapitalertragsteuer
sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer vorgenommen, wenn inländische
Aktionäre der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt
haben, dass die Aktien im Hoheitsbereich gehalten werden (Bescheinigung nach § 44
a Abs. 8 EStG).

Bei im Ausland ansässigen beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene
Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem betreffenden Staat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages
müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2026 beim Bundeszentralamt für Steuern, D-
53221 Bonn, eingegangen sein.

Auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern können sich im Ausland ansässige
Anleger kostenlos über das Verfahren informieren. Im Ausland ansässigen Aktionären
wird empfohlen, sich wegen der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

 

Karlsruhe, im Mai 2022

EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Der Vorstand

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