Energiekontor AG – Einladung zur Hauptversammlung

Energiekontor AG

Bremen

ISIN: DE0005313506

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

ein, die am

19. Mai 2022 um 10.30 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten

stattfindet.

Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung
der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch
Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort
der Hauptversammlung im Sinn des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Mary-Somerville-Straße
5, 28359 Bremen.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Energiekontor AG zum 31. Dezember
2021, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten
Lageberichts für die Energiekontor AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021,
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Energiekontor
AG und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021 gemäß § 172 AktG gebilligt
und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt
1 wird nicht erfolgen. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich vor,
dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme u.a. des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen
hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der Hauptversammlung
u.a. den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und – bei
börsennotierten Gesellschaften – einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§
289a, 315a HGB sowie bei einem Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht
und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
Sie liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mary-Somerville-Straße
5, 28359 Bremen, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft
unter

https:/​/​www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich und werden der Hauptversammlung ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift
wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr
2021 in Höhe von EUR 34.685.189,65

(a)

einen Betrag von EUR 12.712.174,20 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,90 je dividendenberechtigter
Stückaktie zu verwenden,

(b)

einen Betrag von EUR 21.973.015,45 in die Gewinnrücklagen einzustellen und

(c)

den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden
Betrag auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von EUR 0,90 je Stückaktie.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den
Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 24. Mai 2022, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
sowie des Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart, Löffelstraße
44, 70597 Stuttgart,

zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum
30. Juni 2022 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr
2021 erstellt (Anhang 1).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen wie folgt:

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 wird gebilligt.

I. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2022 wird mit Zustimmung
des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie (zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines
Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwasser im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (BGBl. I 2021, S. 4147) nachfolgend „Covid-19-Gesetz“ als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder
deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 19. Mai 2022
ab 10.30 Uhr (MESZ) live im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen.
Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgen ausschließlich
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.

Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte)
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihre Aktionärsrechte ausüben,
Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Gemäß § 18 der Satzung der Gesellschaft sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter
Nachweis ihres Anteilsbesitzes zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung und der
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis 12. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ),
bei folgender Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Energiekontor AG

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0)89 889 690 633

E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch
den Letzintermediär erforderlich und ausreichend. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn
des 28. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes bis spätestens 12. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), werden den Aktionären
die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft

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übersandt („HV-Ticket“). Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes
zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag
haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den
Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag
veräußern. Personen, die am Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien an der
virtuellen Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn der Gesellschaft
form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst Anteilsbesitznachweis des bisherigen Aktionärs
zugeht und dieser den neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und
ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

III. Details zum Internetservice

Ab 28. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ) steht auf der Internetseite der Gesellschaft

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der passwortgeschützte Internetservice zur Verfügung. Über diesen passwortgeschützten
Internetservice können Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß den dafür vorgesehenen
Verfahren ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausüben und elektronisch
Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen, Fragen
einreichen und Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung, jeweils wie
nachfolgend in den Abschnitten IV., VI., VII. näher beschrieben, einlegen. Die für
die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice erforderlichen individualisierten
Zugangsdaten werden nach Zugang einer ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen
Anteilsbesitznachweises zugesandt („HV-Ticket“).

IV. Verfahren für die Stimmabgabe

Bevollmächtigung

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auch durch einen Bevollmächtigten,
z.B. durch eine Aktionärsvereinigung oder einen Intermediär ausüben zu lassen. Auch
in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung unter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden
oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Übermittlung des Nachweises der
Bevollmächtigung kann per E-Mail, postalisch oder per Telefax bis zum Ablauf des 18.
Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen:

Energiekontor AG

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Telefax: +49 (0) 89 /​ 88 96 906-55

E-Mail: energiekontor@better-orange.de

oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung am 19. Mai 2022 übermittelt, geändert oder widerrufen
werden.

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung
einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und
Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch
auf der Internetseite der Gesellschaft

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten
auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten
Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den
vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen
richten sich das Verfahren, die Form und der Widerruf der Bevollmächtigung nach besonderen
Regelungen. Bitte wenden Sie sich an den betreffenden Intermediär, die betreffende
Aktionärsvereinigung oder sonstige in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person oder Institution,
um Näheres zu erfahren.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie
können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen
ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung
der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Nutzung des Internetservice durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der
Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice
erhält.

Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Vollmacht an die durch die Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben. Auch in diesem Fall ist die ordnungsgemäße
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt
II. beschrieben, erforderlich.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per
Post, Telefax oder E-Mail an die vorstehend in diesem Abschnitt IV. genannte Anschrift,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Ablauf des 18. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ)
oder über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

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gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung am 19. Mai 2022 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes
Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt.
Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen
abzustimmen; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt,
soweit eine ausdrückliche Weisung zu den in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschlägen zu einzelnen Tagesordnungspunkten, zu mit einer
etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen
von Aktionären oder zu vor der Hauptversammlung gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich
gemachten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären vorliegt. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege der Briefwahl auf elektronischem Weg
unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice abgeben. Auch in diesem Fall
ist die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes,
wie vorstehend im Abschnitt II. beschrieben, erforderlich.

Briefwahlstimmen können über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

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gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen
Hauptversammlung am 19. Mai 2022 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch die elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über
die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung bekanntgemachten Beschlussvorschläge,
über die mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten
Beschlussvorschläge von Aktionären sowie über etwaige vor der Hauptversammlung gemäß
§§ 126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
beschränkt.

V. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am
19. Mai 2022, ab 10.30 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft

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passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren in Bild
und Ton verfolgen.

Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des
Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Abschnitt II. beschrieben, werden den
Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft

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übersandt („HV-Ticket“).

Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118
Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme).

VI. Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den passwortgeschützten
Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
am 19. Mai 2022 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1
AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss
der Hauptversammlung zu erklären.

VII. Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127, 131 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Covid-19-Gesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB (d.h.
mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse spätestens am 18. April
2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.

postalisch:

Vorstand der Energiekontor AG

Mary-Somerville-Str. 5

28359 Bremen

Deutschland

elektronisch (mit qualifizierter elektronischer Signatur):

hv@energiekontor.de

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten werden.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union
verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG i.
V. m. § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19 Gesetz

Aktionäre können Gegenanträge (nebst einer etwaigen Begründung) gegen einen Vorschlag
zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge an die Gesellschaft übersenden.

Wahlvorschläge von Aktionären sowie Gegenanträge, die bis spätestens 4. Mai 2022,
24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse eingegangen sind, werden, soweit die übrigen Voraussetzungen für
eine Veröffentlichungspflicht nach §§ 126, 127 AktG erfüllt sind, unverzüglich nach
ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung
auf der Internetseite der Gesellschaft

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

zugänglich gemacht:

postalisch:

Vorstand der Energiekontor AG

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

per Telefax: +49 (0) 89 /​ 88 96 906-55

elektronisch: antraege@better-orange.de

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen
werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anderweitig adressierte oder verspätet eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge
werden von der Gesellschaft nicht im Internet veröffentlicht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder §
127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 Covid-19-Gesetz

Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung
am 19. Mai 2022 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben Sie das Recht, im Wege der
elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz).

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens
17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über den passwortgeschützten Internetservice auf der
Internetseite der Gesellschaft unter

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Er kann insbesondere Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen, wenn ihm dies sinnvoll
erscheint.

VIII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 14.124.638 und ist eingeteilt in 14.124.638 Stückaktien mit einem rechnerischen
Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der
Einberufung der Hauptversammlung somit 14.124.638. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 134.988 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Stimmrechte zustehen.

IX. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft/​Unterlagen

Alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären
sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den
Rechten der Aktionäre gem. §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG
i. V. m. § 1 Covid-19-Gesetz sind ab Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse
werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.energiekontor.de/​investor-relations/​hauptversammlung

bei den Angaben zur ordentlichen Hauptversammlung 2022 zugänglich sein.

X. Hinweise zum Datenschutz

Die Energiekontor AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (Name und Vorname,
Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer
der Anmeldung; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär
ggf. benannten Aktionärsvertreters; Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice)
auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären
und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung
zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen
und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die Energiekontor AG diese
Daten nicht von den Aktionären und/​oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt
die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Energiekontor AG.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter
ist für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i. V. m. §§
123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Energiekontor AG verschiedene
Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die
zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater
verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Energiekontor AG. Im Übrigen
werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären
und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z. B. Einsichtnahme in das
Teilnehmerverzeichnis, vgl. § 129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind,
haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung
ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung Ihrer personenbezogenen
Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen
Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit)
zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall
zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch
gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten
der Energiekontor AG geltend machen:

Energiekontor AG

z. Hd. Investor Relations

Mary-Somerville-Straße 5

28359 Bremen

Telefax: +49 421 3304-444

E-Mail: hv@energiekontor.de

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Energiekontor AG ist wie folgt erreichbar:

Energiekontor AG

Frau Nicole Bär

Mary-Somerville-Straße 5

28359 Bremen

Telefax: +49 421 3304-444

E-Mail: info@energiekontor.de

 

Bremen, im April 2022

Energiekontor AG

Der Vorstand

 

Anhang 1 zu Tagesordnungspunkt 6

Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen
und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Energiekontor AG im
Geschäftsjahr 2021 dargestellt und erläutert.

Um die Einordnung der gemachten Angaben zu erleichtern und das Verständnis zu fördern,
werden auch die im Geschäftsjahr 2021 geltenden Vergütungssysteme für den Vorstand
und den Aufsichtsrat in ihren Grundzügen dargestellt. Detaillierte Informationen zu
den Vergütungssystemen für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Energiekontor
AG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.energiekontor.de/​investor-relations/​verguetungssystemundverguetungsbericht

verfügbar.

I.

Das Vergütungsjahr 2021

1.

BILLIGUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE VORSTANDSMITGLIEDER UND ANWENDUNG IM GESCHÄFTSJAHR
2021

Das aktuelle Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Energiekontor AG
wurde vom Aufsichtsrat am 25. März 2021 in Übereinstimmung mit § 87a Abs. 1 AktG beschlossen
und von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 90,78 % gebilligt.

Das am 20. Mai 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem findet auf alle ab dem 20.
Mai 2021 neu abzuschließende oder zu verlängernde Vorstanddienstverträge Anwendung.

Dem Vorstand der Energiekontor AG gehörten im Berichtszeitraum folgende Mitglieder
an:

Peter Szabo, Vorstandsvorsitzender

Günter Eschen

Carsten Schwarz

Die Vorstandsdienstverträge mit den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern
wurden noch vor Inkrafttreten des Vergütungssystems abgeschlossen und haben noch eine
Laufzeit bis zum 30. Juni 2023 (Carsten Schwarz), 30. Juni 2024 (Günter Eschen) bzw.
31. Dezember 2024 (Peter Szabo). Die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
2021 ist dementsprechend noch nach den bestehenden Altverträgen erfolgt, die dem aktuell
geltenden Vergütungssystem noch nicht vollständig entsprechen.

Von der im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeit,
vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen, hat der Aufsichtsrat im abgelaufenen
Geschäftsjahr daher keinen Gebrauch gemacht.

Die Vergütungen aus den Altverträgen bzw. sich hieraus ergebende Abweichungen von
dem Vergütungssystem werden im Folgenden dargestellt und erläutert.

2.

BESTÄTIGUNG DER VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS UND ANWENDUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS IM
GESCHÄFTSJAHR 2021

Die Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 hat mit einer Mehrheit von 98,80 % die in §
15 der Satzung enthaltene Regelung für die Vergütung des Aufsichtsrats bestätigt und
dass ihr zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder gebilligt.

Das gegenüber den Vorjahren unveränderte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird
für das Geschäftsjahr 2021 wie in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt angewendet.

II.

Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021

1.

ÜBERBLICK ÜBER DAS VERGÜTUNGSSYSTEM DES VORSTANDS

Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des § 87a AktG
sowie den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom
16. Dezember 2019 (DCGK), soweit in der jeweiligen Entsprechenserklärung der Energiekontor
AG nach § 161 AktG keine Abweichungen von diesen Empfehlungen erklärt werden.

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Energiekontor AG ist auf eine
nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung sowie eine Steigerung des Unternehmenswerts
zugunsten aller Aktionäre ausgerichtet. Durch strategische und operative Leistungskriterien
setzt das System Anreize für eine an der Strategie ausgerichtete wertschaffende und
langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die strategischen und operativen Leistungskriterien
werden im Einklang mit der Unternehmensstrategie ausgestaltet und sollen in der variablen
Vergütung der Vorstandsmitglieder verankert werden. Das Vergütungssystem leistet insofern
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen und langfristigen
Entwicklung der Gesellschaft. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder kann, wenn die
rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, durch die Ausgabe von Aktienoptionen aus einem
Aktienoptionsprogramm ergänzt und damit die Vergütung an die Kursentwicklung der Aktie
der Gesellschaft gekoppelt werden, wodurch ein Gleichlauf von Management- und Aktionärsinteressen
erwartet wird.

Das Vergütungssystem zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben-
und Verantwortungsbereich angemessen und leistungsgerecht zu entlohnen, wobei durch
die variablen leistungsabhängigen Vergütungsbestandteile insbesondere auch der persönlichen
Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds Rechnung getragen werden soll.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Energiekontor AG besteht
aus festen und variablen Bestandteilen, deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds
bildet.

In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren
Ausgestaltung dargestellt. Die Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr
2021 sowie Abweichungen aus Altverträgen werden im Folgenden im Detail erläutert.

ÜBERSICHT ÜBER DIE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS

VERGÜTUNGBESTANDTEIL
Feste Vergütung
Festes Jahresgehalt Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Kalendermonats
ausgezahlt.
Nebenleistungen Individuell unterschiedliche Sachbezüge und geldwerten Vorteile, wie die Bereitstellung
eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung, die Bereitstellung von Versicherungsschutz
in verschiedenen Bereichen, insbesondere Unfallversicherung, Rechtsschutz- und Strafrechtsschutzversicherung,
Berufsunfähigkeitsversicherung und Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung),
Zuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Übernahme von Beiträgen
für Lebensversicherungen und Rentenzusatzversicherungen bzw. Zuschüsse zur Einzahlung
in das persönliche Vorsorgekonzept.
Variable Vergütung
Erfolgsbeteiligung Jährliche erfolgsabhängige Vergütung mit einem Bemessungszeitraum von grundsätzlich
einem Geschäftsjahr, wobei jeweils der Blick auf einen längeren Zeitraum gerichtet
ist.

Leistungskriterien:

individuelle operative und strategische Kriterien bzw. Ziele, die im direkten Verantwortungsbereich
des jeweiligen Vorstandsmitglieds liegen

sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Leistungskriterien möglich

Katalog der Leistungskriterien je nach Ressort:

Eigenbestand, Projektentwicklung, Projektvertrieb, Finanzierungsprodukte, Innovation
und Effizienz, technische Optimierung, Projektfinanzierung, Betriebsführung, Wettbewerb,
Dividendenausschüttung und Aktienkursentwicklung

Bemessungsgrößen für die Leistungskriterien (nicht abschließend):

Rohmarge, Ausschüttungen der Eigenparks, Betriebsführungserlöse, über Finanzierungsprodukte
eingeworbenes Kapital.

Umsetzung eines Projekts

Erreichen von Meilensteinen

Aktienoptionen Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2018:

Aktienoptionen auf noch bis zu 400.000 Aktien der Energiekontor AG

Gewährung nach billigem Ermessen des Aufsichtsrats

Ausübungspreis: 120% des Börsendurchschnittskurses bei Ausgabe (= Erfolgsziel)

Wartezeit von vier Jahren ab Ausgabe der Aktienoptionen

Keine Haltefrist nach Ausgabe der Aktien

Sonstige Vergütungsregelungen
Maximalvergütung Begrenzung der dem Gesamtvorstand für ein Geschäftsjahr gewährten Gesamtvergütung
gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG:

EUR 2,5 Mio. (ohne Aktienoptionen)

EUR 4,5 Mio. (mit Aktienoptionen)

Abfindungs-Cap Sofern bei vorzeitiger Beendigung des Vorstandsvertrages eine Abfindung gezahlt wird,
ist ihre Höhe auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, maximal
zwei Jahresvergütungen, begrenzt.

Eine etwaige Zahlung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot kann auf die Abfindungszahlung
anzurechnen sein.

Malus- oder Clawback Regelung Das Vergütungssystem enthält keine Regelungen hinsichtlich einer Reduzierung der variablen
Vergütung (Malus) oder der Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile
zurückzufordern (Clawback).
2.

FESTE VERGÜTUNG

Die feste Vergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt und den Nebenleistungen. Sie
ist erfolgsunabhängig und sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen,
wodurch das Eingehen unangemessener Risiken für das Unternehmen vermieden wird.

Festes Jahresgehalt

Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Ende eines Kalendermonats
ausgezahlt. Es ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit fest vereinbart.
Abweichend hiervon sieht der Altvertrag des Vorstandsmitglieds Günter Eschen bei Erfüllung
bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Jahresgehalts während der Vertragslaufzeit
vor.

Nebenleistungen

Den Mitgliedern des Vorstands werden ferner vertragliche Nebenleistungen entsprechend
dem Vergütungssystem gewährt, die hinsichtlich Höhe und Umfang individuell unterschiedlich
unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertragssituation ausgestaltet werden können.

Die vertraglich vereinbarten Nebenleistungen umfassten im Geschäftsjahr 2021 für alle
Vorstandsmitglieder die Bereitstellung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten
Nutzung, die Bereitstellung von Versicherungsschutz im Rahmen einer Unfallversicherung,
Rechtsschutz- und Strafrechtsschutzversicherung und Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung). Darüber hinaus wurden individuell unterschiedlich vereinbart Beiträge
zu Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits-, Lebens und/​oder Rentenzusatzversicherung
übernommen sowie Zuschüsse zur Einzahlung in das persönliche Vorsorgekonzept gezahlt.

3.

VARIABLE VERGÜTUNG

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder sieht neben der Grundvergütung und
den vertraglichen Nebenleistungen eine jährliche erfolgsabhängige Vergütung vor, die
in bar ausgezahlt wird („Erfolgsbeteiligung“). Daneben kann bei Vorliegen der rechtlichen
Voraussetzungen eine variable Vergütung in Form von Aktienoptionen gewährt werden.

Erfolgsbeteiligung

Regelungen des Vergütungssystems

Die jährliche Erfolgsbeteiligung hängt von Leistungskriterien und bestimmten mit den
Leistungskriterien verbundenen Bemessungsgrößen (Parametern) bzw. dem Erreichen bestimmter
für die Leistungskriterien festgesetzten Ziele ab.

Bemessungszeitraum ist grundsätzlich jeweils ein Geschäftsjahr, wobei der überwiegende
Teil der Leistungskriterien durch die langfristige Wirkung der Verhaltensanreize auf
eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft abzielt. Die relevanten Leistungskriterien
für ein Geschäftsjahr, die Bemessungsgrößen sowie die konkreten Ziele werden grundsätzlich
zu Beginn des maßgeblichen Geschäftsjahres durch eine entsprechende Zielvereinbarung
festgelegt, soweit die Festlegung nicht bereits im Dienstvertrag getroffen wurde.
Letzteren Falls erfolgt eine Bestätigung der entsprechenden Kriterien und Zielsetzung
unter Verweis auf die entsprechende Vertragsbestimmung.

Bei den festzulegenden Leistungskriterien handelt es sich überwiegend um individuelle
operative und strategische Kriterien bzw. Ziele, die im direkten Verantwortungsbereich
des jeweiligen Vorstandsmitglieds liegen. Es können sowohl finanzielle als auch nicht
finanzielle Leistungskriterien vorgesehen werden. Der Katalog der Leistungskriterien
umfasst je nach Ressort: Eigenbestand, Projektentwicklung, Projektvertrieb, Finanzierungsprodukte,
Innovation und Effizienz, technische Optimierung, Projektfinanzierung, Betriebsführung,
Wettbewerb, Dividendenausschüttung und Aktienkursentwicklung.

Als Bemessungsgrößen für die Leistungskriterien (Parameter) können beispielsweise
herangezogen werden: Rohmarge, Ausschüttungen der Eigenparks, Betriebsführungserlöse
oder über Finanzierungsprodukte eingeworbenes Kapital. Als konkrete Zielsetzungen
können auch die Umsetzung eines Projekts oder das Erreichen von Meilensteinen festgelegt
werden. Bei der Festlegung und Auswahl der einzelnen Ziele und Parameter achtet der
Aufsichtsrat darauf, dass diese objektiv, beispielsweise anhand des Rechnungslegungswesens,
interner Auswertungen oder objektiv erreichter Ergebnisse, messbar und als Steuerungsgröße
für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft geeignet sind. Zudem sind die Leistungskriterien
und Ziele so zu bestimmen, dass der Anteil der angestrebten Vergütung aus dem Erreichen
langfristig orientierter Ziele den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen übersteigt.
Eine nachträgliche Änderung der Ziele oder Parameter ist ausgeschlossen. Abhängig
von den Leistungskriterien und den damit verbundenen Parametern kann sich die rechnerische
Höhe der Erfolgsbeteiligung aus einem im Voraus festgelegten absoluten Betrag bei
Zielerreichung, einem Anteil (z.B. Prozentsatz) der jeweiligen Parameter oder anhand
einer Formel unter Zugrundelegung eines oder mehrerer Parameter ergeben. Es können
Höchstgrenzen für einzelne Leistungskriterien oder die leistungsabhängige Erfolgsbeteiligung
für ein Vorstandsmitglied insgesamt festgelegt werden.

Anwendung im Geschäftsjahr 2021]

In den Altverträgen der Vorstandsmitglieder bzw. entsprechenden Zielvereinbarungen
sind Erfolgsbeteiligungen entsprechend den vorstehenden Regelungen vereinbart. Dabei
gelten für die Summe aller für ein Geschäftsjahr gezahlten Erfolgsbeteiligungen jeweils
bestimmte Obergrenzen.

Für das Geschäftsjahr 2021 wurden für die Erfolgsbeteiligung folgende Leistungskriterien
herangezogen:

LEISTUNGSKRITERIEN UND BEMESSUNGSGRÖßEN 2021

Leistungskriterien Bemessungsgröße
Peter Szabo
(seit 06/​2003,
Vorsitzender seit 11/​2011)

Dividende

1% der für das jeweilige Geschäftsjahr gezahlten Dividende

Erhöhung des Eigenbestands

0,25% der Rohmarge der dem Eigenbestand im jeweiligen Geschäftsjahr zugeführten Projekte

Projektentwicklung

je nach Bereich 0,15% bzw. 0,25% der Rohmarge der im jeweiligen Geschäftsjahr in seinem
Verantwortungsbereich zur Kreditvalutierung gebrachten Projekte

Projektvertrieb

0,25% der Rohmarge der im jeweiligen Geschäftsjahr verkauften Projekte

Finanzierung (Anteilsvertrieb)

0,10% des im jeweiligen Geschäftsjahr eingeworbenen Kapitals
Günter Eschen (seit 7/​2015)

Projektentwicklung

0,40% der Rohmarge im jeweiligen Geschäftsjahr in seinem Verantwortungsbereich zur
Kreditvalutierung gebrachten Projekte

Dividende

0,25% der für das jeweilige Geschäftsjahr gezahlten Dividende

Aktienkursentwicklung

Aktienkurssteigerung in € im Zeitraum 01/​2020 bis 12/​2021 x 3125
Carsten Schwarz (seit 6/​2020)

Betriebsführung

0,5% der Ergebnissteigerung im Bereich Betriebsführung /​ 1% des Überschusses des Bereichs
„zusätzliche Dienstleistungen“

Effizienz der Windparks

von der Erreichung bzw. Überschreitung der Eigenpark-Planausschüttungen abhängige
Zielerreichungsprämie

Risikoreduzierung

Zielerreichungsprämie für abgeschlossene Maßnahmen zur Risikoreduzierung einzelner
Parks

Eigenparkverbesserung

0,5% der Steigerung des laufenden Überschusses der Eigenparks durch Innovationsprojekte

Wettbewerb – Umsetzung definierter Projekte im Zusammenhang mit den wettbewerbsrelevanten
Bereichen u.a. „Optimierung Wartung und Reparatur“, „Smart Wind Farm“, „Grüner Wasserstoff“,
„Speichertechnologie“ und „Technische Optimierung RBV“

Zielerreichungsprämie für jedes im jeweiligen Geschäftsjahr in den genannten Bereichen
umgesetzte Projekt sowie Zielerreichungsprämie für den an der gesamten EK-Projektpipeline
durchgeführten Stresstest zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Projekte

Die nachfolgende Tabelle enthält die jedem Vorstandsmitglied insgesamt für das Geschäftsjahr
2021 gewährte Erfolgsbeteiligung:

ERFOLGSBETEILIGUNGEN 2021

Erfolgsbeteiligung*
in TEUR
Peter Szabo 345
Günter Eschen 322
Carsten Schwarz 123

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Der überwiegende Teil der vorgenannten Leistungskriterien ist auf langfristig orientierte
Ziele ausgerichtet und wirkt sich aufgrund der damit verbundenen Verhaltensanreize
langfristig auf die Entwicklung der Gesellschaft aus; dies betrifft beispielsweise
die Kriterien Eigenbestand, Projektentwicklung, Innovation und Effizienz, Wettbewerb
sowie technische Optimierung. Indem der wesentliche Anteil der Leistungskriterien
aus dem auf erneuerbaren Energien beruhenden Geschäftsmodell der Gesellschaft abgeleitet
wird, ist diesen Leistungskriterien zudem die Ausrichtung auf Nachhaltigkeit immanent.
Durch die Aufnahme von individuellen und unternehmensbezogenen Kriterien werden individuelle
Anreize für spezifische Ziele mit wesentlicher Bedeutung für die operative und strategische
Unternehmensentwicklung gesetzt und deren Umsetzung durch eine entsprechende Incentivierung
der Vorstandsmitglieder gefördert. Die Erfolgsbeteiligung leistet somit einen Beitrag
zur Förderung der Geschäftsstrategie und nachhaltigen und langfristigen Entwicklung
der Gesellschaft.

Aktienoptionen

Wesentliche Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2018

Bei der Gesellschaft besteht derzeit ein Aktienoptionsprogramm 2018, das auf der von
der Hauptversammlung am 23. Mai 2018 beschlossenen Ermächtigung beruht. Das Gesamtvolumen
der Ermächtigung umfasste ursprünglich Aktienoptionen auf bis zu 500.000 Aktien der
Gesellschaft. 100.000 Aktienoptionen wurden bereits im Jahr 2020 ausgegeben, so dass
im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 nach Inkrafttreten des Vergütungssystems
bis zum 30. April 2023 noch bis zu 400.000 Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder ausgegeben
werden können. Rechtliche Grundlage für die Gewährung der Aktienoptionen bildet ein
mit dem Vorstandsmitglied abzuschließender Gewährungsvertrag.

Nach den Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2018 berechtigt jedes Bezugsrecht
das Vorstandsmitglied zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft. Der Ausübungspreis
entspricht 120 % des Börsendurchschnittskurses, also des arithmetischen Mittels der
Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an
die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem)
an fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem Ausgabezeitraum.
Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die Ausübungshürde.

Das Aktienoptionsprogramm 2018 sieht eine Wartefrist bis zur erstmaligen Ausübungsmöglichkeit
von vier Jahren, beginnend mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums vor.

Die Bezugsrechte haben eine Laufzeit von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des jeweiligen
Ausgabezeitraums. Sie können durch die Gesellschaft in bestimmten Fällen mit einer
Frist von einem Monat gekündigt werden.

Die Bezugsrechte können während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit
in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage
an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des Konzernabschlusses,
der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen
Hauptversammlung. Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt,
an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien
oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht,
und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien
der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht” notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte
unzulässig. Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende
Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums.

Voraussetzung für die Ausübung ist zudem, dass das Vorstandsmitglied noch in einem
Dienstverhältnis zur Gesellschaft steht. Bezugsrechte, für die im Zeitpunkt der Beendigung
des Dienstverhältnisses die Wartezeit bereits abgelaufen ist, können von dem Vorstandsmitglied
noch im nächsten Ausübungszeitraum ausgeübt werden. Bezugsrechte, für die zum Zeitpunkt
der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wartefrist noch nicht abgelaufen ist, erlöschen
ersatz- und entschädigungslos. Gleiches gilt, unabhängig vom Ablauf der Wartefrist,
falls das Dienstverhältnis aufgrund einer außerordentlichen Kündigung durch die Gesellschaft
aus wichtigem Grund endet.

Der Anspruch auf Bezug von Aktien kann entweder aus dem hierfür geschaffenen Bedingten
Kapital 2018 oder durch eigene Aktien erfüllt werden.

Das Aktienoptionsprogramm 2018 sieht keine Haltefristen für Aktien, die die Teilnehmer
durch Ausübung von Bezugsrechten erwerben, vor.

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Die langfristig orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder durch Aktienoptionen
leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Unternehmensentwicklung
und führt zu einem Gleichlauf der Aktionärs- und Managementinteressen. Nur eine erfolgreiche
Umsetzung der Strategie wird zu einer nachhaltigen Steigerung des Börsenkurses führen,
die erforderlich ist, damit die Vorstandsmitglieder von ihren Aktienoptionen profitieren
können.

Anwendung im Geschäftsjahr 2021

Im Geschäftsjahr 2020 wurden dem Vorstandsmitglied Peter Szabo 100.000 Aktienoptionen
gewährt. Der Ausübungspreis beträgt EUR 22,032 pro Aktie; die Wartezeit endet im Jahr
2024.

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keine Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder ausgegeben.

4.

SONSTIGE VERGÜTUNGSREGELUNGEN

Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback)

Die Möglichkeit, bereits ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern,
ist in dem Vergütungssystem nicht vorgesehen und in den Vorstandsverträgen nicht vereinbart;
dementsprechend erfolgte im Geschäftsjahr 2021 keine Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile.

Leistungen bei Vertragsbeendigung

Abfindungsregelungen

Das Vergütungssystem sieht vor, dass, sofern bei einer vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit eine Abfindung gezahlt wird, diese zwei Jahresvergütungen nicht
übersteigen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten
darf (Abfindungs-Cap).

Die Altverträge der Vorstandsmitglieder sehen keine Leistungen an die Vorstandsmitglieder
im Falle einer regulären oder vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit vor. Insbesondere
enthalten die Altverträge keine Regelungen im Hinblick auf eine Abfindung oder einen
Abfindungs-Cap.

Wettbewerbsverbot

Das Vergütungssystem sieht vor, dass in den Vorstandsdienstverträgen ein nachvertragliches
Wettbewerbsverbot von bis zu zwei Jahren mit einer für die Dauer des Wettbewerbsverbots
zu zahlenden Karenzentschädigung in Höhe von bis zu 50% der zuletzt bezogenen vertraglichen
Leistungen vereinbart werden kann. Dabei kann vorgesehen werden, dass eine eventuelle
Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung angerechnet wird.

Von den aktuell laufenden Altverträgen sieht lediglich der Vorstandsdienstvertrag
von Carsten Schwarz ein Wettbewerbsverbot von zwei Jahren mit einer Karenzentschädigung
in Höhe von 50% der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen. Die Anrechnung einer
eventuellen Abfindungszahlung ist nicht vereinbart.

Vergütungen für Nebentätigkeiten

Soweit ein Vorstandsmitglied auch Tätigkeiten bei Tochtergesellschaften der Gesellschaft
wahrnimmt, ist diese Tätigkeit vereinbarungsgemäß mit der Vorstandsvergütung abgegolten.

Leistungen Dritter

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten
im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

5.

INDIVIDUALISIERTE OFFENLEGUNG DER VERGÜTUNG DES VORSTANDS

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Vorstands nach § 162 AktG

Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar.

Es handelt sich dabei um die im Geschäftsjahr ausbezahlte feste Grundvergütung, die
im Geschäftsjahr angefallenen Nebenleistungen sowie die für das Geschäftsjahr 2021
gewährte Erfolgsbeteiligung.

Früheren Vorstandsmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2021 keine Vergütung gewährt
oder geschuldet.

IM GESCHÄFTSJAHR 2021 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER
DES VORSTANDS

Peter Szabo Günter Eschen Carsten Schwarz
(seit 6/​2003,
Vorsitzender seit 11/​2011)
(seit 07/​2015) (seit 06/​2020)
in TEUR in % in TEUR in % in TEUR in %
Feste Vergütung Grundvergütung 325 44,36 195 35,86 150 51,34
Nebenleistungen 63 8,55 26 4,87 19 6,65
Summe 388 52,91 221 40,73 169 57,99
Variable Vergütung Erfolgsbeteiligung 345 47,09 322 59,27 123 42,01 –
Aktienoptionen
Summe 345 47,09 322 59,27 123 42,01
Gesamtvergütung 733 100,00 544 100,00 292 100,00
6.

EINHALTUNG DER MAXIMALVERGÜTUNG

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen Höchstbetrag für die
Summe aller Vergütungskomponenten (Grundvergütung, Nebenleistungen, Erfolgsbeteiligungen
und ggf. Aktienoptionen) festgelegt.
Die Summe aus fester Vergütung und Erfolgsbeteiligungen, die ein Geschäftsjahr betreffen,
unterliegt – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren
Zeitpunkt ausbezahlt werden – einer allgemeinen Vergütungsobergrenze und ist auf einen
Maximalbetrag von EUR 2.500.000,00 für den Gesamtvorstand begrenzt. Sofern Aktienoptionen
aus einem Aktienoptionsprogramm ausgegeben werden, erhöht sich die vorgenannte geschäftsjährliche
Maximalvergütung für den Gesamtvorstand um EUR 2.000.000,00. Bei der Bestimmung der
geschäftsjährlichen Maximalvergütung wird in diesem Fall der Zufluss in Höhe des geldwerten
Vorteils bei Ausübung von Aktienoptionen – unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr
die aus der Ausübung hervorgehenden Aktien tatsächlich ausgegeben werden – gleichmäßig
auf die vorhergehende Wartefrist von vier Jahren verteilt.

Wie der unter Ziffer 0 dargestellten Tabelle zu entnehmen ist, wurde die Maximalvergütung
für den Gesamtvorstand im Geschäftsjahr 2021 eingehalten.

III.

Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021

1.

GRUNDLAGEN UND AUSGESTALTUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DEN AUFSICHTSRAT

Grundlagen

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist in § 15 der Satzung geregelt und gibt
den abstrakten Rahmen für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vor. Die konkrete
Vergütung wird jährlich nachträglich durch die Hauptversammlung beschlossen.

Gemäß § 15 der Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Ersatz
ihrer Auslagen eine feste, nach Geschäftsjahresende zu zahlende angemessene Vergütung,
die durch Beschluss der Hauptversammlung festgestellt wird. Dabei ist dem Vorsitzenden
das Zweifache, dem Stellvertreter das Eineinhalbfache eines Grundbetrags zu gewähren.

Ausgestaltung

Vorstand und Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung am 19. Mai 2022 eine Gesamtvergütung
für den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von insgesamt EUR 180.000,00
gegebenenfalls zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vorschlagen.

Entsprechend der in § 15 der Satzung enthaltenen Verteilungsregelung entfallen hiervon
EUR 80.000,00auf den Aufsichtsratsvorsitzenden, EUR 60.000,00 auf den Stellvertreter
und EUR 40.000,00 auf das einfache Aufsichtsratsmitglied.

2.

INDIVIDUALISIERTE OFFENLEGUNG DER VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS

Im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung der gegenwärtigen und früheren
Mitglieder des Aufsichtsrats nach § 162 AktG

Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern im abgelaufenen
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile einschließlich des
jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Im Geschäftsjahr 2021 sind keine
Veränderungen im Aufsichtsrat eingetreten, so dass Angaben zu früheren Aufsichtsratsmitgliedern
entfallen.

Gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird die Vergütung für das Geschäftsjahr
2021 durch die Hauptversammlung am 19. Mai 2022 festgesetzt und anschließend ausgezahlt.
Im Ausweis für das Geschäftsjahr 2021 handelt es sich demzufolge um die der Hauptversammlung
am 19. Mai 2022 vorgeschlagene und nach erfolgter Beschlussfassung für das Geschäftsjahr
2021 auszuzahlende Vergütung.

IM GESCHÄFTSJAHR 2021 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER GEGENWÄRTIGEN MITGLIEDER
DES AUFSICHTSRATS

Festvergütung
in TEUR in %
Dr. Bodo Wilkens
(Vorsitzender)
80 100
Günter Lammers
(stellv. Vorsitzender)
60 100
Darius Oliver Kianzad 40 100
Insgesamt 180 100
IV.

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die vergleichende Darstellung stellt grundsätzlich die jährliche Veränderung der gewährten
und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis
über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.

Hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft wird dabei das Jahresergebnis
der Energiekontor AG nach HGB sowie das Konzern-Jahresergebnis und Konzern-EBIT nach
IFRS herangezogen.

Hinsichtlich der Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittlichen Vergütung
der in Deutschland beschäftigten Belegschaft der Energiekontor-Gruppe auf Vollzeitäquivalenzbasis
abgestellt. Hierbei wurden sämtliche Vergütungsbestandteile exklusive der Arbeitgeberbeiträge
zur Sozialversicherung berücksichtigt.

Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 EGAktG ist es möglich, die vergleichende
Darstellung ab dem Geschäftsjahr 2021 sukzessive aufzubauen, so dass im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 zunächst lediglich die entsprechenden Angaben für das Jahr
2021 (ohne Vergleich mit den Vorjahren) enthalten sein müssen.

(VERGLEICHENDE) DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG (SOWIE DER VERÄNDERUNG) DER VERGÜTUNG
DER ARBEITNEHMER, DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS

(Tabelle erfasst aktuell und gemäß § 26j Abs. 2 EGAktG nur ein Jahr, die vergleichende
Darstellung wird ab dem Geschäftsjahr 2021 sukzessive aufgebaut)

Geschäftsjahr 2021
I. ERTRAGSENTWICKLUNG (in TEUR)
Jahresergebnis Energiekontor AG (HGB) 34.522
Konzern-Jahresergebnis (IFRS) 36.205
Konzern-EBIT (IFRS) 61.675
II. DURCHSCHNITTLICHE VERGÜTUNG ARBEITNEHMER (in TEUR)
Gesamtbelegschaft der Energiekontor-Gruppe 80
III. VORSTANDSVERGÜTUNG (in TEUR)
Peter Szabo
(Vorsitzender)
733
Günter Eschen 544
Carsten Schwarz 292
IV. AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG (in TEUR)
Dr. Bodo Wilkens
(Vorsitzender)
80
Günter Lammers
(stellv. Vorsitzender)
60
Darius Oliver Kianzad 40

Bremen, im März 2022

Für den Vorstand

Peter Szabo

(Vorsitzender)

Für den Aufsichtsrat

Dr. Bodo Wilkens

(Vorsitzender)

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Energiekontor AG, Bremen

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Energiekontor AG, Bremen, für das Geschäftsjahr
vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach §
162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer /​ vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Stuttgart, den 28. März 2022

PKF Deutschland GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Julian Wenninger

Wirtschaftsprüfer

Ines Thorwart

Wirtschaftsprüferin

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