Energieversorgung Offenbach AG
Offenbach am Main
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu einer zusätzlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 26. April 2016, um 16:00 Uhr, in die „Alte Schlosserei“ (G5) der Energieversorgung Offenbach AG, Andréstraße 71, 63067 Offenbach a. M. eingeladen.
I. Tagesordnung
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Beschlussfassung über den Entwurf des Vertrags über die Abspaltung und Übernahme des Profitcenters Offenbach, bestehend aus den Bereichen „Strom“, „Gas“, „Wasser“ und „Fernwärme“, zwischen der Netrion GmbH (übertragender Rechtsträger) und der Energieversorgung Offenbach AG (übernehmender Rechtsträger). |
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Beschlussfassung über den Entwurf des Vertrags über die Ausgliederung und Übernahme der Bereiche „Strom“, „Fernwärme“ und „Wasser“ des Profitcenters Offenbach, des Bereichs „Netzservice Offenbach“ sowie des 110kV-Netzes (Hochspannungsnetz) zwischen der Energieversorgung Offenbach AG (übertragender Rechtsträger) und der Netrion Gasnetz Offenbach GmbH (übernehmender Rechtsträger). |
II. Vorschläge zur Beschlussfassung:
Zu TOP 1: Beschlussfassung über Spaltungsvertrag
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des Vertrags über die Abspaltung und Übernahme des Profitcenters Offenbach, bestehend aus den Bereichen „Strom“, „Gas“, „Wasser“, und „Fernwärme“, zwischen der Netrion GmbH (übertragender Rechtsträger) und der Energieversorgung Offenbach AG (übernehmender Rechtsträger) zuzustimmen.
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Wesentlicher Inhalt des Abspaltungsvertrags Netrion-EVO |
Mit dem der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 im Entwurf zur Beschlussfassung vorgelegten Entwurf des Vertrags über die Abspaltung und Übernahme des Profit Centers Offenbach, bestehend aus den Bereichen „Strom“, „Gas“, „Wasser“ und „Fernwärme“ zwischen der Netrion GmbH (nachfolgend Netrion) als übertragendem Rechtsträger und der Energieversorgung Offenbach Aktiengesellschaft (nachfolgend EVO) als übernehmendem Rechtsträger (nachfolgend Abspaltungsvertrag Netrion-EVO) soll das Profit Center Offenbach der Netrion auf die EVO im Wege einer Abspaltung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz übertragen werden. Mit Wirksamwerden dieser Abspaltung geht das Profit Center Offenbach der Netrion mit allen dazugehörigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten auf die EVO über und die EVO tritt insofern an die Stelle der Netrion.
Der Entwurf des Abspaltungsvertrags Netrion-EVO hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Vertragsparteien sind die Netrion GmbH mit Sitz in Mannheim (HRB 9177, Amtsgericht Mannheim) als übertragender Rechtsträger und die Energieversorgung Offenbach AG mit Sitz in Offenbach (HRB 4593, Amtsgericht Offenbach) als übernehmender Rechtsträger. |
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Gegenstand der Abspaltung ist das Profit Center Offenbach der Netrion mit sämtlichen dazugehörigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten, inklusive der von Netrion an der Netzgesellschaft Offenbach GmbH (nachfolgend NGO) gehaltenen Geschäftsanteilen und der Vertragsparteistellung aus dem zwischen Netrion und NGO bestehenden Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend Abgespaltenes Vermögen). Zum Profit Center Offenbach gehören (i) die gesamte Beteiligung der Netrion an der Netrion Gasnetz Offenbach GmbH (HRB 716098, Amtsgericht Mannheim), (ii) der Teilbetrieb „Stromnetze Offenbach“ der Netrion, der Teilbetrieb „Wassernetze Offenbach“ der Netrion und der Teilbetrieb „Fernwärmenetze Offenbach“ der Netrion. Der Teilbetrieb „Stromnetze Offenbach“ umfasst dabei alle Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten der Netrion aus oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Netzbetreiber des von EVO gepachteten Stromnetzes gemäß dem zwischen EVO und Netrion für das Stromnetz abgeschlossenen „Pachtvertrag“ vom 22. Dezember 2006/11. Januar 2007. Dieses Stromnetz bildet das Netzgebiet Offenbach, das aus den Kommunen Offenbach, Mainhausen, Rodgau, Seligenstadt und Dietzenbach besteht. Bis zum 30. Dezember 2015 umfasste das Netzgebiet Offenbach zusätzlich die Kommunen Obertshausen, Heusenstamm und Hainburg. Das Stromnetz in diesen drei Kommunen wird seit dem 1.1.2016 von der Mainnetz GmbH betrieben. Pachtgegenstand des Pachtvertrags Stromnetze Offenbach sind die Anlagen des Stromnetzbetriebs sowie die damit verbundenen Rechte bezüglich der Sparte Strom, insbesondere die Versorgungsnetze Strom einschließlich Hausanschlüssen sowie die zugehörigen Stationsgrundstücke und -gebäude nebst Zubehör. Die Verpachtung umfasst auch die dem Pachtgegenstand zuzurechnende Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die der EVO zustehenden Nutzungsrechte mit Zustimmung des betroffenen Eigentümers. Zum Teilbetrieb „Stromnetze Offenbach“ zählen unter anderem sämtliche das Stromnetz Offenbach betreffende (i) Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisse mit den über das gepachtete Stromnetz versorgten Kunden, unabhängig davon, ob hierfür formal einzeln abgeschlossene Netzanschlussverträge existieren oder ob sich die Vertragsverhältnisse aus der faktischen Nutzung bzw. aus den Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ergeben, (ii) Netzanschlussverträge mit nachgelagerten Netzbetreibern und Weiterverteilern sowie mit vorgelagerten Netzbetreibern, (iii) Lieferantenrahmenverträge inkl. Zuordnungsvereinbarungen und EDI-Vereinbarungen, in denen die Netznutzung durch die Stromvertriebe geregelt ist, (iv) direkte Netznutzungsverträge mit Selbstzahlern bzw. nachgelagerten Netzbetreibern, (v) Privilegierungsvereinbarungen nach § 19 der StromNEV, die den Kunden ein Sondernetzentgelt einräumen, (vi) Zuordnungsvereinbarungen mit Bilanzkreisverantwortlichen, (vii) Messstellenbetreiber- und Messrahmenverträge mit externen Messdienstleistern, die im Netzgebiet Offenbach tätig sind, sowie Rechtsbeziehungen mit dezentralen Erzeugern von Strom, den diese in das Stromnetz im Netzgebiet Offenbach einspeisen und alle damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Der Teilbetrieb „Wassernetze Offenbach“ umfasst alle Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten der Netrion aus oder im Zusammenhang mit ihrer ehemaligen Tätigkeit als Betreiber des von EVO gepachteten Wassernetzes gemäß dem zwischen der EVO und der Netrion abgeschlossenen Pachtvertrag „Wassernetz“ vom 22. Dezember 2006/11. Januar 2007, der das Gebiet der Stadt Offenbach umfasste. Pachtgegenstand des Pachtvertrags Wassernetze Offenbach waren die Anlagen des Wassernetzbetriebs sowie die damit verbundenen Rechte bezüglich der Sparte Wasser, insbesondere die Versorgungsnetze Wasser einschließlich Hausanschlüssen sowie die zugehörigen Stationsgrundstücke und -gebäude nebst Zubehör. Die Verpachtung umfasste auch die dem Pachtgegenstand zuzurechnende Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die der Verpächterin zustehenden Nutzungsrechte mit Zustimmung des betroffenen Eigentümers. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 hat EVO den Pachtvertrag Wassernetze Offenbach zum Ablauf des 31. Dezember 2015 außerordentlich gekündigt, da der Zweckverband Wasserversorgung Stadt und Kreis Offenbach das gepachtete Anlagevermögen mit Wirkung zum 1. Januar 2016 übernommen hat. Aufgrund des Wegfalls des Pachtgegenstandes betreibt Netrion seit dem 1. Januar 2016 in Offenbach keine Wassernetze mehr. Allerdings ist aufgrund des Spaltungsvertrags der Teilbetrieb „Wassernetze Offenbach“ ab dem 1. Oktober 2015 ebenfalls für Rechnung der EVO betrieben worden (mit der Folge, dass das Ergebnis des Wasserbetriebs in der Für-Rechnung-Phase seit dem 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 ebenfalls EVO zugerechnet werden soll). Übertragen im Rahmen des Vertrags über die Abspaltung und Übernahme des Profit Centers Offenbach werden daher sämtliche noch bei Netrion vorhandenen Positionen aus dem Teilbetrieb „Wassernetze Offenbach“, z.B. noch bestehende Forderungen, Verbindlichkeiten oder Gewährleistungsverpflichtungen. Der Teilbetrieb „Fernwärmenetze Offenbach“ umfasst alle Vermögensgegenstände, Rechte und Pflichten der Netrion aus oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Betreiber des von EVO gepachteten Fernwärmenetzes gemäß dem zwischen der EVO und der Netrion abgeschlossenen Pachtvertrag „Fernwärmenetz“ vom 22. Dezember 2006/11. Januar 2007. Dieses Fernwärmenetz umfasst Teile der Städte Offenbach, Heusenstamm und Neu-Isenburg, Ortsteil Gravenbruch. Pachtgegenstand des Pachtvertrags Fernwärmenetze Offenbach sind die Anlagen des Fernwärmenetzbetriebs sowie die damit verbundenen Rechte bezüglich der Sparte Fernwärme, insbesondere die Versorgungsnetze Fernwärme einschließlich Hausanschlüssen sowie die zugehörigen Stationsgrundstücke und -gebäude nebst Zubehör. Die Verpachtung umfasst auch die dem Pachtgegenstand zuzurechnende Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie die der Verpächterin zustehenden Nutzungsrechte mit Zustimmung des betroffenen Eigentümers. Bei den abzuspaltenden Vermögensgegenständen handelt es sich insbesondere um folgende Vermögensgegenstände (jeweils soweit sie zum Profit Center Offenbach der Netrion gehören):
Dem Profit Center Offenbach sind keine Arbeitsverhältnisse zuzuordnen, daher gehen im Rahmen der Abspaltung Netrion-EVO keine Arbeitsverhältnisse auf die EVO über. Allerdings wird die Arbeitnehmerüberlassung von acht Mitarbeitern der EVO an die Netrion im Rahmen der Abspaltung beendet. Zu den nach dem Abspaltungsvertrag Netrion-EVO von der Netrion auf die EVO übergehenden Verbindlichkeiten und Pflichten gehören insbesondere
Mit Wirksamwerden der Abspaltung Netrion-EVO übernimmt die EVO unmittelbar diese Verpflichtungen. Zwar sieht das Umwandlungsgesetz vor, dass auch die Netrion den betroffenen Gläubigern gegenüber für eine bestimmte Zeit neben der EVO weiter haftet, allerdings ist im Innenverhältnis zwischen der EVO und der Netrion vereinbart, dass allein die EVO haften und die Netrion in diesem Fall von einer Haftung gegenüber Gläubigern freistellen soll. Umgekehrt muss die EVO nach dem Umwandlungsgesetz zwingend neben der Netrion für Verbindlichkeiten haften, die bei der Netrion verbleiben. In diesen Fällen hat die EVO umgekehrt einen Freistellungsanspruch gegen die Netrion. Die übergehenden Vermögensgegenstände werden in den Anlagen zum Abspaltungsvertrag Netrion-EVO wie folgt konkretisiert:
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Im Rahmen der Abspaltung werden keine Anteile an der EVO (übernehmender Rechtsträger) gewährt (sogenannte Spaltung zu Null) und MVV als Gesellschafterin der Netrion wird als Gegenleistung nicht verhältniswahrend an EVO beteiligt werden, sondern MVV werden sämtliche von EVO gehaltenen Geschäftsanteile der Netrion zugeteilt (§§ 126 Absatz 1 Nr. 10, 128 UmwG), indem diese Geschäftsanteile mit Wirksamwerden der Abspaltung Netrion-EVO im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, also ohne Einzelübertragung, auf MVV übergehen (§ 131 Absatz 1 Nr. 3 UmwG). Diese Aufteilung der Beteiligungsverhältnisse bedarf gemäß § 128 UmwG der Zustimmung aller Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Netrion. Die der MVV zugewiesenen Geschäftsanteile an Netrion gewähren MVV einen Anspruch auf einen entsprechenden Anteil am Bilanzgewinn der Netrion ab dem 1. Oktober 2015. Etwaige Kosten der Zuteilung der Geschäftsanteile trägt Netrion, für MVV ist die Zuteilung kostenfrei. Bare Zuzahlungen werden nicht geleistet. Das Umtauschverhältnis ist wie folgt: MVV erhält für die von ihr bereits gehaltenen Geschäftsanteile an Netrion mit einen Nennwert von insgesamt EUR 700.000,– zusätzlich zwei weitere Geschäftsanteile im Nennbetrag von insgesamt EUR 300.000,–. Bezogen auf den Nennbetrag der Geschäftsanteile entspricht dies einem Umtauschverhältnis von 1:0,43 (kaufmännisch gerundet). EVO erhält für die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an Netrion keine zusätzlichen Geschäftsanteile, sondern scheidet als Gesellschafter aus der Netrion aus, so dass die Angabe eines Umtauschverhältnisses für EVO entfällt. |
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Auf gemeinsamen Antrag von MVV und EVO hat das Landgericht Mannheim die DR. NEUMANN UND PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Aachen, als unabhängigen Sachverständigen ausgewählt und als Spaltungsprüfer bestellt. Herr Dr. Irg Müller hat diese Aufgabe für die DR. NEUMANN UND PARTNER Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wahrgenommen. Dessen Aufgabe war es, den Entwurf des Abspaltungsvertrags Netrion-EVO (inkl. des im Rahmen dieser Abspaltung übergehenden Gewinnabführungsvertrags zwischen Netrion und NGO) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 9 ff. UmwG) zu prüfen. Ein Schwerpunkt der Prüfung war dabei die Frage, ob die Zuteilung der von EVO gehaltenen Beteiligung an Netrion an MVV statt einer Beteiligung an der EVO sowohl aus Sicht von MVV als auch aus Sicht von EVO und deren Aktionären angemessen ist. Der schriftliche Bericht des Spaltungsprüfers über das Ergebnis dieser Prüfung (vgl. § 12 Abs. 1 UmwG) ist Anlage des Berichts an die Hauptversammlung der EVO. Der Spaltungsprüfer kommt zu dem Ergebnis, dass der Abspaltungsvertrag die in § 126 Abs. 1 UmwG vorgeschriebenen Mindestregelungsbestandteile vollständig und richtig enthält und damit den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Ferner ist nach den Feststellungen des Spaltungsprüfers das Zuteilungsverhältnis, nach dem die Anteilseignerin der Netrion GmbH, Mannheim, die MVV Energie AG, Mannheim, für die in § 4 sowie §§ 5 bis 15 des Abspaltungsvertrags bezeichneten Teile des abzuspaltenden Vermögens, insbesondere des „Profit Center Offenbach“, die von der Energieversorgung Offenbach AG, Offenbach, gehaltenen Geschäftsanteile Nr. 3 und 4 an der Netrion GmbH erhält, angemessen. |
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Die Abspaltung Netrion-EVO wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Netrion als übertragendem Rechtsträger. Im Innenverhältnis zwischen der EVO und der Netrion erfolgt die Abspaltung mit Rückwirkung zum Beginn des 1. Oktober 2015 (Abspaltungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Rechtsgeschäfte der Netrion, die sich auf das Abgespaltene Vermögen beziehen, als für Rechnung der EVO vorgenommen. § 20 des Abspaltungsvertrags enthält eine Regelung, die sicherstellt, dass diese Aufteilung im Innenverhältnis auch bei einer Inanspruchnahme der Parteien von Dritten greift. Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 30. September 2015. |
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Der Abspaltung Netrion-EVO wird als Schlussbilanz der Netrion die von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz zum 30. September 2015 zugrunde gelegt. |
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Rechtsfolge des Wirksamwerdens der Abspaltung ist insbesondere, dass (i) das Profit Center Offenbach (inklusive sämtlicher Geschäftsanteile an der Netrion Gasnetz Offenbach GmbH) wie im Abspaltungsvertrag Netrion-EVO beschrieben mit allen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten als Gesamtheit von der Netrion auf die EVO übergeht, (ii) die EVO in alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen Netrion und der Netzgesellschaft Offenbach bestehendem Gewinnabführungsvertrag eintritt und (iii) die MVV sämtliche heute von EVO gehaltenen Geschäftsanteile an Netrion erwirbt. |
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Die heute bei EVO bereits bestehenden Vorzugsaktien und die mit ihnen verbundenen Rechte werden durch die Abspaltung Netrion-EVO nicht berührt. Im Übrigen ist auch die Einräumung von Rechten oder anderer Maßnahmen für einzelne Gesellschafter oder für Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 Umwandlungsgesetz nicht vorgesehen und den in § 126 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz genannten Personen werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz gewährt. |
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Falls die Abspaltung Netrion-EVO nicht bis zum Ablauf des 30. September 2016 wirksam geworden ist, kann jede Vertragspartei von dem Abspaltungsvertrag Netrion-EVO zurücktreten. |
Der Abspaltungsvertrag Netrion-EVO wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der Energieversorgung Offenbach Aktiengesellschaft eingereicht.
Die Geschäftsführung der Netrion und der Vorstand der EVO haben einen gemeinsamen Bericht erstellt, der die Abspaltung Netrion-EVO ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Dieser Bericht liegt – ebenso wie der gesamte Abspaltungsvertrag samt Anlagen, den Jahresabschlüssen und Lageberichten der Netrion und EVO für die letzten drei Geschäftsjahre und dem Prüfungsbericht des Spaltungsprüfers – von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Energieversorgung Offenbach Aktiengesellschaft, Andréstraße 71, 63067 Offenbach, VG 1, Raum 06, Ansprechpartnerin Frau Pina Ortel bzw. bei deren Abwesenheit die Herren Jürgen Neumann oder Christoph Mayer (jeweils Ressort Recht und Revision), zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht durch die Aktionäre aus und jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Zu TOP 2: Beschlussfassung über Ausgliederungsvertrag
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Entwurf des Vertrags über die Ausgliederung und Übernahme der Bereiche „Strom“, „Fernwärme“ und „Wasser“ des Profitcenters Offenbach, des Bereichs „Netzservice Offenbach“ sowie des 110kV-Netzes (Hochspannungsnetz) zwischen der Energieversorgung Offenbach AG (übertragender Rechtsträger) und der Netrion Gasnetz Offenbach GmbH (übernehmender Rechtsträger) zuzustimmen.
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Wesentlicher Inhalt des Ausgliederungsvertrags EVO-NGO |
Mit dem der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 2 im Entwurf zur Beschlussfassung vorgelegten Vertrag über die Ausgliederung und Übernahme der Bereiche „Strom“, „Fernwärme“ und „Wasser“ des Profitcenters Offenbach, des Bereichs „Netzservice Offenbach“ sowie des 110kV-Netzes (Hochspannungsnetz) zwischen der EVO als übertragendem Rechtsträger und der NGO als übernehmendem Rechtsträger (nachfolgend Ausgliederungsvertrag EVO-NGO) sollen das Profit Center Offenbach (s. dazu Tagesordnungspunkt 1) mit Ausnahme der Beteiligung an der NGO und der Vertragsparteistellung aus dem mit NGO bestehen Gewinnabführungsvertrag, der Teilbetrieb „Netzservice“ und der Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ der EVO auf die NGO im Wege einer Ausgliederung zur Aufnahme nach dem Umwandlungsgesetz übertragen werden. Mit Wirksamwerden dieser Ausgliederung gehen das Profit Center Offenbach, der Teilbetrieb „Netzservice“ und der Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ der EVO mit allen dazugehörigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten auf die NGO über und die NGO tritt insofern an die Stelle der EVO.
Der Entwurf des Ausgliederungsvertrags hat folgenden wesentlichen Inhalt:
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Vertragsparteien sind die Energieversorgung Offenbach AG mit Sitz in Offenbach (HRB 4593, Amtsgericht Offenbach) als übertragender Rechtsträger und die Netrion Gasnetz Offenbach GmbH mit Sitz in Mannheim (HRB 716098, Amtsgericht Mannheim) als übernehmender Rechtsträger. |
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Gegenstand der Ausgliederung sind das Profit Center Offenbach, das EVO im Rahmen der Abspaltung Netrion-EVO gemäß Tagesordnungspunkt 1 erhält – mit Ausnahme der Geschäftsanteile an NGO und der Vertragsparteistellung aus dem mit NGO bestehen Gewinnabführungsvertrag – sowie der Teilbetrieb „Netzservice“ und der Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ der EVO jeweils mit sämtlichen dazugehörigen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten (nachfolgend Ausgegliedertes Vermögen). Der Teilbetrieb „Netzservice“ ist eine funktionale Einheit der EVO, die dem Betrieb von Versorgungsnetzen dient und folgende Aufgabenschwerpunkte hat:
Der Teilbetrieb „Netzservice“ umfasst Bereiche mehrerer Ressorts, vor allem den größten Teil des Ressorts 13 („Netzbetrieb“), das hauptsächlich den technischen Betrieb der nach dem EnWG regulierten Netze (Strom und Gas) sowie der unregulierten Versorgungsnetze (Wasser, Abwasser, Straßenbeleuchtung, Fernwärme) umfasst. Zum Teilbetrieb „Netzservice“ gehören ferner
Der Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ beinhaltet das im Eigentum der EVO stehende Hochspannungsnetz mit einer Übertragungsspannung von 110kV, welches bislang an Netrion verpachtet ist und von Netrion als Netzbetreiber i.S.v. § 11 EnWG betrieben wird, mit allen zugehörigen Gegenständen (das 110kV-Netz). Das zum Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ gehörende Leitungsnetz der Hochspannungsebene umfasst rund 121,5 Kilometer, davon 27,1 km als 110kV-Kabel und 94,4 km als 110kV-Freileitungen. Nicht zum Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ gehören die sonstigen Netze der EVO, insbesondere (i) die Mittel- und Niederspannungsnetze in Offenbach, Rodgau, Dietzenbach, Seligenstadt, Obertshausen, Hainburg, Heusenstamm und Mainhausen und (ii) die Fernwärmenetze in Offenbach, Neu-Isenburg (Stadtteil Gravenbruch) und Heusenstamm. Bei dem Auszugliedernden Vermögen handelt es sich insbesondere um folgende Vermögensgegenstände (jeweils soweit sie zum Profit Center Offenbach, zum Teilbetrieb „Netzservice“ oder zum Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ der EVO gehören):
Ferner gehen sämtliche dem Profit Center Offenbach, dem Teilbetrieb „Netzservice“ oder dem Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ zugeordneten Arbeitsverhältnisse auf die NGO über, sofern die betroffenen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht widersprechen. Zu den nach dem Vertragsentwurf von der EVO auf die NGO übergehenden Verbindlichkeiten und Pflichten gehören insbesondere
Mit Wirksamwerden der Ausgliederung von der EVO auf die NGO übernimmt die NGO unmittelbar diese Verpflichtungen. Zwar sieht das Umwandlungsgesetz vor, dass auch die EVO den betroffenen Gläubigern gegenüber für eine bestimmte Zeit neben der NGO weiter haftet, allerdings ist im Innenverhältnis zwischen der NGO und der EVO vereinbart, dass allein die NGO haften und die EVO in diesem Fall von einer Haftung gegenüber Gläubigern freistellen soll. Umgekehrt muss die NGO nach dem Umwandlungsgesetz zwingend neben der EVO für Verbindlichkeiten haften, die bei der EVO verbleiben. In diesen Fällen hat die NGO umgekehrt einen Freistellungsanspruch gegen die EVO. Die übergehenden Vermögensgegenstände werden in den Anlagen zum Ausgliederungsvertrag EVO-NGO wie folgt konkretisiert:
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EVO erhält als Gegenleistung für die Übertragung des Profit Center Offenbach, des Teilbetriebs „Netzservice“ und des Teilbetriebs „Hochspannungsnetz“ auf die NGO 1.000 neue Geschäftsanteile an der NGO, die ab dem 1. Oktober 2015 gewinnberechtigt sind. Die neuen Geschäftsanteile resultieren aus einer Kapitalerhöhung der NGO, die zur Durchführung der Ausgliederung erfolgt und bei der das Grundkapital der NGO von EUR 26.000,– um EUR 1.000,– auf EUR 27.000,– erhöht wird. Die Einlage auf diese neuen Geschäftsanteile wird durch die Übertragung des Ausgegliederten Vermögens erbracht, wobei weitere Zuzahlungen zusätzlich zum Ausgegliederten Vermögen nicht zu leisten sind. |
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Die Ausgliederung wird wirksam mit ihrer Eintragung im Handelsregister der EVO. Sie steht unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens der unter Tagesordnungspunkt 1 dargestellten Abspaltung. Im Innenverhältnis zwischen der NGO und der EVO erfolgt die Ausgliederung mit Rückwirkung zum Beginn des 1. Oktober 2015 (Ausgliederungsstichtag). Von diesem Zeitpunkt an gelten alle Handlungen und Rechtsgeschäfte der EVO, die sich auf das Ausgegliederte Vermögen beziehen, als für Rechnung der NGO vorgenommen. Der Ausgliederungsvertrag EVO-NGO enthält eine Regelung, die sicherstellt, dass diese Aufteilung im Innenverhältnis auch bei einer Inanspruchnahme der Parteien von Dritten greift. Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 30. September 2015. |
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Der Ausgliederung wird als Schlussbilanz der EVO die von der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Bilanz zum 30. September 2015 zugrunde gelegt. |
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Rechtsfolge des Wirksamwerdens der Ausgliederung ist insbesondere, dass (i) das Profit Center Offenbach (mit Ausnahme der Beteiligung an NGO und der Vertragsparteistellung des mit NGO bestehenden Gewinnabführungsvertrags), der Teilbetrieb „Netzservice“ und der Teilbetrieb „Hochspannungsnetz“ wie im Ausgliederungsvertrag EVO-NGO beschrieben mit allen Vermögensgegenständen, Verbindlichkeiten, Rechten und Pflichten als Gesamtheit von der EVO auf die NGO übergeht und (ii) die EVO entsprechend dem Vertragsentwurf weitere Geschäftsanteile an NGO erhält. |
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Die Einräumung von Rechten oder anderer Maßnahmen für einzelne Gesellschafter oder für Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 Umwandlungsgesetz ist nicht erfolgt bzw. nicht vorgesehen und den in § 126 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz genannten Personen werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 Umwandlungsgesetz gewährt. |
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Der Vertragsentwurf stellt die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen dar sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. |
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Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 30. September 2016 wirksam geworden ist, kann jede Vertragspartei von dem Ausgliederungsvertrag EVO-NGO zurücktreten. |
Der Vertragsentwurf wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der NGO eingereicht.
Der Vorstand der EVO und die Geschäftsführung der NGO haben einen gemeinsamen Bericht erstellt, der die Ausgliederung EVO-NGO ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Dieser Bericht liegt – ebenso wie der gesamte Ausgliederungsvertrag samt Anlagen und den Jahresabschlüssen und Lageberichten der EVO und NGO für die letzten drei Geschäftsjahre – von Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Energieversorgung Offenbach Aktiengesellschaft, Andréstraße 71, 63067 Offenbach, VG 1 Raum 06, Ansprechpartnerin Frau Pina Ortel bzw. bei deren Abwesenheit die Herren Jürgen Neumann oder Christoph Mayer (jeweils Ressort Recht und Revision), zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht durch die Aktionäre aus und jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Offenbach, den 23.03.2016
Energieversorgung Offenbach AG
Der Vorstand