ENSO Energie Sachsen Ost AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

ENSO Energie Sachsen Ost AG

Dresden

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein, zur

außerordentlichen Hauptversammlung
der ENSO Energie Sachsen Ost AG

am

Freitag, dem 18. Dezember 2020, um 11:00 Uhr
(Einlass ab 10:45 Uhr)

in das

City Center, Konferenzraum 1 (1. Etage),
Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden.

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht, nachfolgend „C-19-AuswBekG“) eröffnet die Möglichkeit, für Hauptversammlungen des Jahres 2020 die Einladungsfrist abzukürzen (Art. 2. § 1 Abs. 3 und 6 C-19-AuswBekG). Von dieser Möglichkeit hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch gemacht.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft

Die DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH soll von der EnergieVerbund Dresden GmbH gegen Gewährung neuer Aktien im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft eingebracht werden. Die neuen Aktien sollen ab dem 01.01.2021 gewinnberechtigt sein. Für den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 bedeutet dies, dass dieser in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 ausschließlich auf die bisherigen Aktien und nicht auf die neuen Aktien ausgeschüttet werden kann. An der Verteilung des Bilanzgewinns ab dem Geschäftsjahr 2021 (einschließlich) nehmen dann auch die neuen Aktien teil.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.1

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 105.221.170,00 um EUR 105.757.757,50 auf EUR 210.978.927,50 durch Ausgabe von 2.063.566 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (zusammen die „Neuen Aktien“ und jede für sich eine „Neue Aktie“) erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Sacheinlage. Die Neuen Aktien werden zu einem Ausgabebetrag von EUR 51,25 je neuer Aktie und somit zu einem Gesamtausgabebetrag für sämtliche Neue Aktien von EUR 105.757.757,50 ausgegeben. Soweit der Einbringungswert der Sacheinlage den Gesamtausgabebetrag für die Neuen Aktien übersteigt, ist die Differenz in die Kapitalrücklage der Gesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB einzustellen.

1.2

Die Neuen Aktien sind ab dem 01.01.2021 gewinnberechtigt, d.h. die Neuen Aktien nehmen erst ab dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 an der Gewinnverteilung teil.

1.3

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung der 2.063.566 Neuen Aktien wird ausschließlich zugelassen:

EnergieVerbund Dresden GmbH
mit Sitz in Dresden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 28822.

1.4

Auf die Neuen Aktien hat die EnergieVerbund Dresden GmbH Sacheinlagen dergestalt zu erbringen, dass sie die nachstehend aufgeführten Geschäftsanteile und Ansprüche auf die Gesellschaft überträgt:

(a)

die sämtlichen von der EnergieVerbund Dresden GmbH an der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 2626, gehaltenen Geschäftsanteile (Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 44.993.740 und Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag von EUR 28.632.380; nachfolgend die „EVD-Geschäftsanteile“) nebst allen Gewinnbezugsrechten ab dem 01.01.2021 und allen sonstigen Nebenrechten zu den EVD-Geschäftsanteilen;

(b)

den aufgrund der gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrags der DREWAG-Stadtwerke Dresden GmbH i. V. m. der Gesellschaftervereinbarung gemäß Urkunde des Notars Prof. Dr. Heribert Heckschen vom 09.06.2017 (UR-Nr. 2186/2017-H) durch Schreiben vom 17.06.2019 ausgeübten Option bestehenden Anspruch der EnergieVerbund Dresden GmbH gegenüber der Thüga Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 59888, auf Übertragung des von der Thüga Aktiengesellschaft an der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH gehaltenen Geschäftsanteils (Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag von EUR 8.180.680,00, der „Thüga-Geschäftsanteil“); und

(c)

den gemäß Ziffer II. Absatz (1) der Gesellschaftervereinbarung gemäß Urkunde des Notars Prof. Dr. Heribert Heckschen vom 09.06.2017 (UR-Nr. 2186/2017-H) i. V. m. § 17 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH sowie § 101 BGB bestehenden Anspruch der EnergieVerbund Dresden GmbH gegenüber der Thüga Aktiengesellschaft auf Auskehrung sämtlicher für den Zeitraum ab dem 01.01.2021 von der Thüga Aktiengesellschaft vereinnahmter Gewinnausschüttungen bzw. aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages vereinnahmter Ausgleichszahlungen jeweils bezogen auf den Thüga-Geschäftsanteil.

1.5

Der Vorstand wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

1.6

§ 4 (Grundkapital) der Satzung der Gesellschaft wird zur Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 210.978.927,50 (in Worten: EUR zweihundertzehn Millionen neunhundertachtundsiebzigtausend neunhundertsiebenundzwanzig und fünfzig Cent). Es ist eingeteilt in 4.116.662 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag), die auf den Namen lauten.

2.

Beschlussfassung über die Umfirmierung der Gesellschaft und entsprechende Satzungsänderung

Die Firma der Gesellschaft soll in Anpassung an das durch die unter Tagesordnungspunkt 1 zu beschließende Sachkapitalerhöhung neu strukturierte Unternehmen der Gesellschaft geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Firma der Gesellschaft wird in SachsenEnergie AG abgeändert. § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft (Firma und Sitz) wird daher wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Gesellschaft führt die Firma

SachsenEnergie AG.“

3.

Beschlussfassung über weitere Änderungen der Satzung der Gesellschaft

Die Regelungen der Satzung der Gesellschaft sollen in weiten Teilen aktualisiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

3.1

§ 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

 § 3
Gegenstand und Ziele des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist:

die Betätigung auf dem Gebiet der Elektrizitäts-, Gas-, Wärme-, Kälte- und Wasserver- sowie Abwasserentsorgung einschließlich der Beschaffung und Erzeugung, des Vertriebs bzw. der Verteilung von Wärme und Kälte sowie von Elektrizität und Gas und jeweils die Planung, Errichtung und der Erwerb der hierzu erforderlichen Anlagen und Werke,

die Betätigung auf dem Gebiet der Informationsverarbeitung und Telekommunikation einschließlich der Planung, Errichtung und des Erwerbs der hierzu erforderlichen Anlagen, sowie der Beschaffung, Vermittlung und des Angebotes entsprechender Dienstleistungen,

die Durchführung der Stadt-/Straßenbeleuchtung einschließlich der Planung, Errichtung und des Erwerbs der hierfür erforderlichen Anlagen und Werke,

die Betätigung auf dem Gebiet der Abfallbehandlung einschließlich der Planung, Errichtung und des Erwerbs der hierzu erforderlichen Anlagen und Werke,

die Beschaffung, Vermittlung und das Angebot von Dienstleistungen, die

(i)

der Deckung des Bedarfs an Energie, des Bedarfs an Trink- und Brauchwasser und des Bedarfs an Abfallentsorgung und Abwasserentsorgung,

(ii)

der Verminderung des Bedarfs an Energie und Wasser,

(iii)

der Vermeidung und Verminderung des Bedarfs an Abfallentsorgung (einschließlich Wiederverwertung) und Abwasserentsorgung oder

(iv)

der Informationsverarbeitung und Telekommunikation

dienen, und

die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, die vorgenannten Geschäftszwecken unmittelbar oder mittelbar dienen und diese fördern, auch gegenüber anderen Unternehmen, Gemeinden oder Zweckverbänden.

(2)

Die Gesellschaft ist im Übrigen zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar gefördert werden kann. Die Gesellschaft kann zur Förderung des Unternehmensgegenstandes und damit des Gesellschaftszwecks auch andere Unternehmen gründen, erwerben, pachten und/oder sich an ihnen beteiligen, diese veräußern sowie Unternehmensverträge abschließen, die Geschäftsführung und/oder die Betriebsführung in anderen Unternehmen beziehungsweise bezogen auf Teile anderer Unternehmen übernehmen und Interessengemeinschaften eingehen.

(3)

Die Geschäftsentwicklung der Gesellschaft soll sich an folgenden Grundprinzipien orientieren:

(a)

Die Geschäftsentwicklung ist der Wirtschaftlichkeit aber auch der Nachhaltigkeit sowie dem Klima- und Umweltschutz verpflichtet.

(b)

Bezogen auf das Gebiet, in welchem die Gesellschaft und/oder ihre abhängigen Unternehmen Anlagen zur Verteilung von Strom oder Gas unterhalten und betreiben (das „ Kerngebiet “), gilt ein Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und ihrer abhängigen Unternehmen, insbesondere hinsichtlich Versorgungsstandards und Investitionen in die Infrastruktur der Versorgungsmedien.

(c)

Die gleichwertige Teilhabe der verschiedenen Regionen an Investitionen in die Infrastruktur der Versorgungsmedien, an Infrastrukturentwicklungsmaßnahmen und am Versorgungsstandard gilt auch hinsichtlich neuer Versorgungsmedien (z. B. Glasfaser) und zur Sicherung der Daseinsvorsorge.

(d)

Die Gesellschaft wird im Rahmen des Vertretbaren zur regionalen Leistungserbringung auch regionale Arbeitsplätze erhalten oder aufbauen.

3.2

§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

 § 5
Aktienübertragung, Aktienurkunden
(1)

Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Über die Zustimmung entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abweichend von vorstehenden Sätzen 1 und 2 bedürfen (i) die Übertragung von Aktien der KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost (die „ KBO “) auf die EnergieVerbund Dresden GmbH (die „ EVD “), (ii) die Übertragung von Aktien der KBO auf eine Person, der die EVD ihre Aktien ganz oder teilweise überträgt und (iii) die Übertragung von Aktien der EVD auf die KBO nicht der Zustimmung der Gesellschaft.

(2)

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verkörpern. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien besteht nicht.

3.3

§ 7 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Zusammensetzung, Abstimmung, Aufgaben) wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat über die Vornahme von für die Gesellschaft wesentlichen Rechtsgeschäften, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan genehmigt sind. Der Vorstand berichtet im Rahmen der vierteljährlichen Berichterstattung über den Gang der Geschäfte sowie die Lage der Gesellschaft. Ferner hat der Vorstand einmal jährlich dem Aufsichtsrat und den Gebietsbeiräten bezogen auf das Kerngebiet aufgeteilt nach Regionen zu berichten, über (i) die im abgelaufenen Geschäftsjahr vorgenommenen Investitionen einschließlich der Investitionssummen, der Gesamtinvestitionssumme der Gesellschaft und ihrer abhängigen Unternehmen und (ii) wesentliche aktuelle Investitionsprojekte sowie über die langfristige Investitionsplanung.

3.4

In § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Vertretung) wird das Wort „Mehrfachvertretung“ durch das Wort „Mehrvertretung“ ersetzt. § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft hat folgende neue Fassung:

„(2)

Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern das Recht zur Einzelvertretung und/oder Befreiung vom Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB erteilen und jederzeit wieder entziehen.

3.5

Nach § 8 der Satzung der Gesellschaft wird folgender § 9 neu eingefügt. Die Nummerierung der bisherigen §§ 9 bis 18 der Satzung der Gesellschaft verschieben sich aufgrund dessen jeweils um eine Ziffer nach hinten und werden daher zu §§ 10 bis 19 der Satzung der Gesellschaft.

 § 9
Gebietsbeiräte

Zur Beratung des Vorstands bei seiner Tätigkeit in den Regionen des Kerngebietes, einschließlich seiner Tätigkeit mit Blick auf Tochterunternehmen der Gesellschaft, werden durch den Vorstand beratende Beiräte – einer je Landkreis – (die „ Gebietsbeiräte “) gebildet. Für die Gebietsbeiräte werden Satzungen oder Geschäftsordnungen erlassen, in denen auch die angemessene Vergütung für ihre Mitglieder festgesetzt wird. Jeder Gebietsbeirat wird mindestens einmal jährlich einberufen.

3.6

In § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft (Zusammensetzung, Amtszeit) wird daher das Wort „Drei“ durch „Zwei“ ersetzt. § 10 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

Zwei Anteilseignervertreter werden von der KBO entsandt; im Übrigen werden die Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

3.7

In § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Zusammensetzung, Amtszeit) wird hinter „Vorstand“ ein Komma ersatzlos gestrichen. § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

Die Entsendung durch KBO erfolgt jeweils mit schriftlicher Erklärung der KBO gegenüber der Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand unter Benennung der Person des entsandten Mitgliedes.

3.8

§ 10 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Zusammensetzung, Amtszeit) wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den Vorstand der Gesellschaft zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen (die „ Niederlegungsfrist “). Der Aufsichtsratsvorsitzende oder, im Falle der Niederlegung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Niederlegungsfrist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Abweichend von vorstehendem Satz 1 kann eine Amtsniederlegung aus wichtigem Grund auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.

3.9

§ 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft (Zusammensetzung, Amtszeit) wird wie folgt neu gefasst:

„(4)

Die Bestellung bzw. Entsendung des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

3.10

§ 11 Abs. 1 bis Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Vorsitz, Ausschüsse, Innere Ordnung des Aufsichtsrats) werden wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Aufsichtsrat wählt in einer ohne besondere Einladung in unmittelbarem Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, in der der Aufsichtsrat neu gewählt wurde, stattfindenden Sitzung unter dem Vorsitz des dem Lebensalter nach ältesten Mitglieds aus seiner Mitte (i) nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 und 2 MitbestG den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seinen ersten Stellvertreter sowie (ii) nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 MitbestG aus den von der KBO entsandten Aufsichtsratsmitgliedern seinen zweiten Stellvertreter. Der erste Stellvertreter handelt bei Verhinderung des Vorsitzenden, der zweite Stellvertreter bei Verhinderung des Aufsichtsratsvorsitzenden und des ersten Stellvertreters. Scheiden der Vorsitzende oder der erste Stellvertreter bzw. der zweite Stellvertreter vorzeitig aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(2)

Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden und seines ersten Stellvertreters bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 MitbestG bezeichneten Aufgabe einen Ausschuss (der „ Ständige Ausschuss “), dem der Vorsitzende, sein erster Stellvertreter sowie je ein von den Mitgliedern der Arbeitnehmer als auch der Anteilseignervertreter jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewähltes Mitglied angehören. Das von den Anteilseignervertretern zu wählende weitere Mitglied des Ständigen Ausschusses soll der Person des zweiten Stellvertreters entsprechen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der Rechtsvorschriften und der Satzung eine Geschäftsordnung geben. Dessen ungeachtet gilt:

(a)

Der Aufsichtsrat soll einen Personalausschuss bilden, der aus den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses und zwei weiteren (die „ Zusätzlichen Mitglieder Personalausschuss “) durch den Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern des Aufsichtsrats besteht. Eines der Zusätzlichen Mitglieder Personalausschuss soll den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat und das zweite den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat angehören.

(b)

Der Aufsichtsrat soll ferner einen Strategieausschuss bilden, der aus den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses und zwei weiteren (die „ Zusätzlichen Mitglieder Strategieausschuss “) durch den Aufsichtsrat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählenden Mitgliedern des Aufsichtsrats bestehen soll. Eines der Zusätzlichen Mitglieder Strategieausschuss soll den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat und das zweite den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat angehören.

(c)

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse festsetzen. Den Ausschüssen können, soweit dies gesetzlich zulässig ist und nicht Regelungen dieser Satzung entgegenstehen, durch den Aufsichtsrat auch Entscheidungsbefugnisse eingeräumt werden. Für die Ausschüsse gilt Satz 1 entsprechend.

3.11

In § 12 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (Aufsichtsratsbeschluss, Aufsichtsratssitzungen, Niederschriften) wird hinter „im Fall der Verhinderung“ das Wort „auch“ eingefügt. § 12 Abs. 5 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

Die Leitung der Aufsichtsratssitzung übernimmt stets der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung der erste Stellvertreter bzw. im Fall der Verhinderung auch des ersten Stellvertreters der zweite Stellvertreter.

3.12

In § 12 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft (Aufsichtsratsbeschluss, Aufsichtsratssitzungen, Niederschriften) werden die Worte „nach Abs.“ durch „der Absätze“ ersetzt. § 12 Abs. 9 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

„(9)

Für Ausschüsse des Aufsichtsrates gelten die Regelungen der Absätze (1), (2), (3) und (7) entsprechend.

3.13

In § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Zuständigkeit, Befugnisse, Vergütung) wird hinter lit. i) folgender neuer lit. j) eingefügt:

„j)

Maßnahmen und Gegenstände gemäß (2)a) bis (2)d) sowie gemäß vorstehendem lit. a) bis i) bei der beherrschten DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH.

3.14

In § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (Einberufung, Vorsitz) wird hinter „ersten Stellvertreter oder im Fall“ das Wort „auch“ eingefügt. § 14 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Stellvertreter oder im Fall auch dessen Verhinderung durch den zweiten Stellvertreter.

3.15

In § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Einberufung, Vorsitz) werden die Worte „am dritten Werktag“ durch „vier Tage“ ersetzt. § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

„(3)

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind davon abhängig, dass der Aktionär sich spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet hat.

3.16

In § 14 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft (Einberufung, Vorsitz) wird hinter „erste Stellvertreter und im Falle“ das Wort „auch“ eingefügt. § 14 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

„(5)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung der erste Stellvertreter und im Falle auch dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter.

3.17

In § 14 Abs. 6 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Einberufung, Vorsitz) wird hinter „ersten Stellvertreter und im Falle“ das Wort „auch“ eingefügt. § 14 Abs. 6 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

Die Niederschrift ist, sofern keine notarielle Protokollierung erforderlich ist, (i) vom Vorsitzenden der Hauptversammlung, im Falle seiner Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter und im Falle auch dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter und (ii) vom Protokollführer zu unterzeichnen.

3.18

§ 15 Abs. 1 lit. b) der Satzung der Gesellschaft (Zuständigkeit, Abstimmung) wird wie folgt neu gefasst:

„b)

Verschmelzung, Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), Vermögensübertragung im Sinne der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sowie des § 179a AktG und formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft;

3.19

§ 15 Abs. 1 lit. d) der Satzung der Gesellschaft (Zuständigkeit, Abstimmung) wird wie folgt neu gefasst:

„d)

Zustimmung zur Übertragung von Anteilen an Gesellschaften, die in Umsetzung einer Verpflichtung zum sog. „legal unbundling“ gegründet worden sind (Netzgesellschaften), sowie Rechtsgeschäften, die einer solchen Übertragung wirtschaftlich gleichkommen; dies gilt nicht, soweit die nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1982 – II ZR 174/80 und vom 26. April 2004 – II ZR 154/02 sowie II ZR 155/02 maßgeblichen Schwellenwerte nicht erreicht sind.

3.20

§ 15 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Zuständigkeit, Abstimmung) wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß Abs. 1 lit. a, b, c, d oder e, bedürfen einer Mehrheit von sechsundachtzig (86) von Hundert des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals.

3.21

§ 15 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft (Zuständigkeit, Abstimmung) wird ersatzlos gestrichen.

3.22

§ 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Jahresabschluss und Gewinnverwendung) wird wie folgt neu gefasst:

„(3)

Die für Vorstand und Aufsichtsrat geltenden gesetzlichen Regelungen des § 58 Abs. 2 und 2a AktG sind vorbehaltlich der Regelungen eines etwaigen Gewinnabführungsvertrages mit der Gesellschaft als Organgesellschaft zu sehen.

3.23

In § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (Wirtschaftsplan, Mittelfristplanung) wird die Ziffer „3“ durch das Wort „drei“ ersetzt. § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

„Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einerseits einen Wirtschaftsplan bestehend aus Erfolgs-, Bilanz-, Finanz-, und Investitionsplan und andererseits eine mehrjährige Unternehmensplanung für mindestens drei Jahre (Mittelfristplanung) aufzustellen.

3.24

In § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft (Steuerklausel) wird die Ziffer „1“ durch die Ziffer „(1)“ ersetzt. § 18 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft hat daher folgende neue Fassung:

„Verstoßen Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen gegen die Regelung des Abs. (1), so sind sie insoweit unwirksam, als den dort genannten Personen ein Vorteil gewährt wird.

4.

Beschlussfassungen über die Zustimmung zur Aktienübertragung von der EnergieVerbund Dresden GmbH auf die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost und zur Verpfändung der übertragenen Aktien zugunsten der EnergieVerbund Dresden GmbH

Die EnergieVerbund Dresden GmbH als Veräußerin und die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost als Erwerberin beabsichtigen die Übertragung von 100.280 Aktien der Gesellschaft aus dem Bestand der EnergieVerbund Dresden GmbH an die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost. Gleichzeitig sollen diese Aktien an die EnergieVerbund Dresden GmbH als Pfandnehmerin verpfändet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

4.1

Der Übertragung von 100.280 Aktien der Gesellschaft von der EnergieVerbund Dresden GmbH an die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost wird hiermit zugestimmt.

4.2

Der Verpfändung der an KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost übertragenen 100.280 Aktien der Gesellschaft zugunsten der EnergieVerbund Dresden GmbH wird hiermit zugestimmt.

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur darlehensweisen Aktienübertragung von der EnergieVerbund Dresden GmbH als Darlehensgeberin auf die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost als Darlehensnehmerin

Die EnergieVerbund Dresden GmbH als Darlehensgeberin und die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost als Darlehensnehmerin beabsichtigen die darlehensweise (im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB) Übertragung von 54.385 Aktien der Gesellschaft aus dem Bestand der EnergieVerbund Dresden GmbH an die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost in der Weise, dass die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH Inhaberin dieser Aktien wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Übertragung von weiteren 54.385 Aktien der Gesellschaft von der EnergieVerbund Dresden GmbH auf die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost wird hiermit zugestimmt.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Übertragung eines neuen Geschäftsanteils an der ENSO NETZ GmbH als Gegenleistung im Rahmen einer Abspaltung

Zwischen der ENSO NETZ GmbH, einer Tochtergesellschaft der Gesellschaft, als aufnehmende Gesellschaft und der DREWAG NETZ GmbH, einer Tochtergesellschaft der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH als übertragende Gesellschaft soll ein Vertrag über die Abspaltung des Geschäftsbereichs „Gashochdrucknetz“ mit Wirkung zum 01. Januar 2020 (handelsrechtlicher Spaltungsstichtag) abgeschlossen werden. Als Gegenleistung für die Abspaltung soll die ENSO NETZ GmbH ihr Stammkapital von EUR 5.000.000 um EUR 1.000 auf EUR 5.001.000 durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils Nr. 4 im Nennbetrag von EUR 1.000 und mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2020 erhöhen und soll dieser Geschäftsanteil Nr. 4 der DREWAG – Stadtwerke Dresden gewährt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Beteiligung der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH in Höhe eines noch zu schaffenden Geschäftsanteils mit der Nr. 4 an der ENSO NETZ GmbH im Nennbetrag von EUR 1.000 und mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2020 im Rahmen der Abspaltung des Geschäftsbereichs „Gashochdrucknetz“ der DREWAG NETZ GmbH auf die ENSO NETZ GmbH wird hiermit zugestimmt.

7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abspaltungsvertrag zwischen der ENSO Energie Sachsen Ost AG und der ENSO NETZ GmbH

Die Gesellschaft und die ENSO NETZ GmbH beabsichtigen den Abschluss eines Abspaltungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übernehmende Gesellschaft und der ENSO NETZ GmbH als übertragende Gesellschaft betreffend die Abspaltung von Dienstleistungsverträgen. Abspaltungsstichtag ist der 01. Januar 2020, 00:00 Uhr. Im Innenverhältnis erfolgt die Übernahme des zu übertragenden Vermögens mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019, 24:00 Uhr, (sog. steuerlicher Übertragungsstichtag). Die Gesellschaft als aufnehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Abspaltung ihr Grundkapital nicht erhöhen, sodass keine Angaben über den Umtausch der Anteile/Aktien erforderlich sind.

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem notariell zu beurkundenden Abschluss des in der Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Dezember 2020 zu Tagesordnungspunkt 7 mit wesentlichem Inhalt wiedergegebenen Abspaltungsvertrags zwischen der Gesellschaft als übernehmender Gesellschaft und der ENSO NETZ GmbH als übertragender Gesellschaft betreffend die Abspaltung von Dienstleistungsverträgen wird hiermit zugestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten bezüglich des Abschlusses und der Durchführung des Abspaltungsvertrags festzulegen.

II.

BEKANNTMACHUNG WESENTLICHER VERTRAGSINHALTE

1.

Wesentlicher Inhalt des Einbringungsvertrags gemäß Punkt 1 der Tagesordnung

Der wesentliche Inhalt des Einbringungsvertrags wird im Rahmen des Berichts des Vorstands an die Hauptversammlung (vgl. unter Abschnitt III.) näher ausgeführt. Auf diesen Bericht wird verwiesen.

2.

Wesentlicher Inhalt des Abspaltungsvertrags gemäß Punkt 6 der Tagesordnung

Der Abspaltungsvertrag soll folgenden Wortlaut haben:

„Abspaltungsvertrag

I. Vorbemerkung und Abspaltung

1.

An dieser Spaltung zur Aufnahme sind die ENSO NETZ GmbH mit Sitz in Dresden als „aufnehmende Gesellschaft“ und die DREWAG NETZ GmbH mit Sitz in Dresden als „übertragende Gesellschaft“ beteiligt.

a)

DREWAG NETZ GmbH

Das Stammkapital der übertragenden Gesellschaft beträgt 5.000.000 Euro und ist vollständig erbracht.

In der letzten im elektronischen Registerordner der übertragenden Gesellschaft aufgenommenen Gesellschafterliste vom 27. August 2015, welche dieser Urkunde in Kopie als Beleg beigefügt ist, ist als Alleingesellschafterin die Beteiligte zu 3) mit dem Geschäftsanteil Nr. 5 im Nennbetrag von 5.000.000 Euro verzeichnet.

b)

ENSO NETZ GmbH

Das Stammkapital der aufnehmenden Gesellschaft beträgt 5.000.000 Euro und ist vollständig erbracht.

In der letzten im elektronischen Registerordner der aufnehmenden Gesellschaft aufgenommenen Gesellschafterliste vom 04. Juli 2016, welche dieser Urkunde in Kopie als Beleg beigefügt ist, ist als Alleingesellschafterin die Beteiligte zu 4) mit dem Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag von 5.000.000 Euro verzeichnet.

2.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der übertragenden Gesellschaft ist deren wesentlicher Unternehmensgegenstand

a) die Tätigkeit als Netzbetreiber gemäß dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), insbesondere der Betrieb, die Instandhaltung und der Ausbau der örtlichen Verteilnetze und -anlagen für Elektrizität und Gas,

b) der Betrieb, die Instandhaltung und der Ausbau der örtlichen Verteilnetze und -anlagen für Trink- und Brauchwasser sowie Fernwärme,

c) Wahrnehmung aller zu den unter a) und b) genannten Aufgaben als Netzbetreiber gehörenden Dienstleistungen.

Nach Vollzug der vorstehend in der Präambel genannten Abspaltung der DREWAG NETZ auf die DREWAG – Stadtwerke GmbH (Urkunden-Nr. ______/2020-H des beurkundenden Notars, Urkunde Nr. 1) wird der wesentliche Unternehmensgegenstand sein:

a) die Tätigkeit als Netzbetreiber gemäß dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), insbesondere der Betrieb, die Instandhaltung und der Ausbau der örtlichen Verteilernetze und -anlagen für Elektrizität und Gas

b) die Erbringung aller zu den unter a) genannten Aufgaben gehörenden Dienstleistungen sowie sonstiger Dienstleistungen für Dritte, insbesondere für Netzbetreiber.

3.

Mit der nachstehenden Spaltung soll der Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ zum Zweck der Konzentration dieses Bereiches bei der aufnehmenden Gesellschaft und dem Ziel der diesbezüglichen Übernahme der Netzbetreiberrolle durch die aufnehmende Gesellschaft abgespalten werden. Bei der aufnehmenden Gesellschaft ist bereits ein gleichartiger Geschäftsbereich – bezüglich eines anderen Netzgebietes – und damit entsprechende Organisationsstrukturen vorhanden.

Der Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ umfasst alle Aufgaben/Tätigkeiten, Anlagen und Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen), Rechte, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen gleich ob zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art, die für den Betrieb des Gashochdrucknetzes im Netzgebiet der übertragenden Gesellschaft (die Karte des Netzgebietes wird als Anlage 1 beigefügt) erforderlich sind sowie die zur Steuerung des Geschäftsbereiches notwendige, ausschließlich für das Gashochdrucknetz zuständigen, nachstehend aufgeführten Mitarbeiter.

Dazu gehören unter anderem:

der Pachtvertrag der übertragenden Gesellschaft mit der Beteiligten zu 3) als Verpächterin betreffend des Gashochdrucknetzes, d. h. Leitungen, Bauwerke und Anlagen inklusive der zugehörigen Beschilderung, Leittechnik und aller Komponenten des kathodischen Korrosionsschutzes

Dokumentationen über die gepachteten o. g. Anlagen (z. B. Pläne, Dateien, digitales Planwerk)

für den Betrieb des Gashochdrucknetzes genutzte Immobilien einschließlich der Geschäfts- und Betriebsausstattung sowie der erforderlichen Fahrzeuge und Werkzeugausstattungen

Genehmigungen und Erlaubnisse zur Sicherung des Betriebs des Gashochdrucknetzes (umfasst ist insbesondere die Weiterüberlassung der von der Beteiligten zu 3) an die übertragenden Gesellschaft zur Ausübung überlassenen Rechte aus dem Gaskonzessionsvertrag der Beteiligten zu 3) mit der Stadt Dresden sowie die Weiterüberlassung von Mitberechtigungen aus privatrechtlichen Gestattungsverträgen, Dienstbarkeiten etc.)

die Übernahme der Verantwortlichkeit für folgende Tätigkeiten/Einrichtungen:

Mess- und Zähleinrichtungen einschließlich Kommunikations- und Informationstechnik

Inspektion, Wartung und Instandsetzung der o. g. gepachteten Anlagen

Netzdienste, Netztechnik und Netzwirtschaft

Kaufmännische Tätigkeiten in Bezug auf das Gashochdrucknetz

Technische Tätigkeiten wie Netzführung/-leitung, Ablesungen

das ausschließlich für das Gashochdrucknetz tätige Personal (6 Mitarbeiter)

die dem Gashochdrucknetzbetrieb zugeordneten Verträge, insbesondere mit dem vorgelagerten Netzbetreiber ONTRAS Gastransport GmbH, sowie Rechtsverhältnisse mit sonstigen Marktpartnern, ausgenommen die Verträge mit Gaslieferanten sowie Endkunden; diese Vertragsverhältnisse verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft.

4.

Demgemäß spaltet die übertragende Gesellschaft von ihrem Vermögen den in vorstehendem Abs. 3 genannten Geschäftsbereich unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft ab zur Aufnahme durch Übertragung dieses Bereiches auf die aufnehmende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG).

II. Spaltungsvertrag und Vermögensübertragung

1.

(Firma und Sitz)

Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften ergeben sich aus Teil B. Ziffer I Abs. (1).

2.

(Vermögensübertragung)
Die übertragende Gesellschaft überträgt die nachfolgend bezeichneten Vermögensgegenstände jeweils als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft auf die aufnehmende Gesellschaft und zwar gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft.

a)

Für die Übertragung der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf die aufnehmende Gesellschaft gilt im Einzelnen:

Der Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ wird mit allen Aktiven und Passiven auf die aufnehmende Gesellschaft übertragen. Entsprechend den Ausführungen unter vorstehender Teil B. Abschnitt I Ziffer 3. gehören dazu die in der zum 01. Januar 2020, („Spaltungsstichtag“) aufgestellte Abspaltungs-/Übernahmebilanz der aufnehmenden Gesellschaft – Anlage 3 – in Verbindung mit dem der Spaltung zugrunde gelegten Jahresabschluss der übertragenden Gesellschaft zum 31. Dezember 2019 („Übertragungsbilanz“) – Anlage 2 – abgebildeten Aktiva und Passiva. Erfasst sind dabei sämtliche dem Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ der übertragenden Gesellschaft zugeordneten zum Spaltungsstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen), sonstigen Rechte, Verträge/Rechtsbeziehungen und Verbindlichkeiten des Geschäftsbereiches, gleich ob einzeln bezeichnet, in den Anlagen enthalten, bilanziert oder nur wirtschaftlich dem Geschäftsbereich zugeordnet, soweit nicht nachstehend ausdrücklich Einschränkungen vorgenommen werden.

Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Arbeitsverhältnisse, die nicht in den nachfolgend beigefügten Anlagen aufgeführt sind, gehen entsprechend der in diesem Teil B. Ziffer II. getroffenen Zuordnung auf die aufnehmende Gesellschaft über, soweit sie dem Geschäftsbereich im weitesten Sinne zuzuordnen sind. Dies gilt insbesondere auch für immaterielle oder bis zur Eintragung der Spaltung in das Handelsregister von der übertragenden Gesellschaft erworbene Vermögensgegenstände, begründete Arbeitsverhältnisse und entstandene Verbindlichkeiten. Kurzfristige Vermögensgegenstände und Schulden gehen nicht mit über, soweit sie nicht in den Anlagen einzeln genannt sind.

Insbesondere werden übertragen:

die in der Anlage 4 aufgeführten Gegenstände des Anlagevermögens (andere Anlagen und Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau)

Forderungen gegen verbundene Unternehmen in Höhe von 1.000,00 EUR, durch Übertragung von Liquidität aus bestehenden Cash-Pool-Ansprüchen der übertragenden Gesellschaft

sämtliche dem abzuspaltenden Geschäftsbereich zuzuordnenden Rückstellungen gemäß Einzelaufstellung in Anlage 5

alle dem abzuspaltenden Geschäftsbereich zuzuordnenden Verträge betreffend Lieferungen und Leistungen

der Pachtvertrag zwischen der übertragenden Gesellschaft mit der Beteiligten zu 3) bezüglich des Gashochdrucknetzes sowie etwaig ein zu diesem Pachtvertrag vor Eintragung dieser Abspaltung zu schließender Unterpachtvertrag zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft; sofern die aufnehmende Gesellschaft in Durchführung des zukünftigen Unterpachtvertrages bereits rechtlicher Eigentümer/Inhaber des Spaltungsvermögens ist, verbleibt dieses in Durchführung des Spaltungsvertrags endgültig bei der aufnehmenden Gesellschaft; sofern die übernehmende Gesellschaft in Durchführung dieses Unterpachtvertrages bereits rechtlicher Verpflichteter hinsichtlich zu übernehmender Verbindlichkeiten, Rückstellungen und sonstiger Verpflichtungen ist, verbleiben diese in Durchführung des Spaltungsvertrags endgültig bei der aufnehmenden Gesellschaft; d. h. eine Verpflichtung zum Ausgleich durch die übertragende Gesellschaft besteht nicht mehr.

alle dem abzuspaltenden Geschäftsbereich zuzuordnenden, von der Beteiligten zu 3) an die übertragende Gesellschaft zur Ausübung überlassenen Rechte aus dem Gaskonzessionsvertrag der Beteiligten zu 3) mit der Landeshauptstadt Dresden vom 18.12.2012 sowie Mitberechtigungen aus privatrechtlichen Gestattungsverträgen, Dienstbarkeiten etc.

die dem Gashochdrucknetzbetrieb zugeordneten Verträge, insbesondere mit dem vorgelagerten Netzbetreiber ONTRAS Gastransport GmbH sowie alle sonstigen, dem abzuspaltenden Geschäftsbereich zuzuordnenden Verträge, insbesondere Miet-, Pacht-, Leasing-, Darlehensverträge, Betriebsführungs- und Dienstleistungsverträge sowie Angebote; ausgenommen die Verträge mit Gaslieferanten sowie Endkunden (Netzkundenverträge wie z. B. Netzanschluss-/Anschlussnutzungs-/Netznutzungsverträgen), diese verbleiben bei der übertragenden Gesellschaft.

Mit dem abzuspaltenden Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ werden die in der Anlage 6 genannten Arbeitsverhältnisse übertragen.

Die Beteiligten gehen davon aus, dass es sich bei der Abspaltung der Geschäftsbereiche um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB handelt. Die Arbeitsverhältnisse bleiben im Übrigen unverändert.

Es bestehen Verpflichtungen aus der Zusage betrieblicher Altersversorgung, diese werden inhaltlich unverändert von der aufnehmenden Gesellschaft fortgeführt.

Die von der übertragenden Gesellschaft für diese Geschäftsbereiche erteilten Vollmachten bzw. Handlungsvollmachten werden aufgehoben und von der aufnehmenden Gesellschaft neu erteilt, d. h. diese gehen nicht über.

Ausdrücklich nicht mitübertragen werden:

die Ansprüche der übertragenden Gesellschaft bezüglich des Regulierungskontos – auch wenn diese dem abzuspaltenden Geschäftsbereich grundsätzlich zuzuordnen wären – soweit sie sich auf Zeiträume vor dem Spaltungsstichtag beziehen.

b)

Soweit ab dem handelsrechtlichen Spaltungsstichtag (siehe nachstehend unter Ziffer III. (5) ) – also dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Trennung – Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen) und sonstigen Rechte durch die übertragende Gesellschaft im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert und/oder erfüllt worden sind, treten die Surrogate an deren Stelle. Ebenso werden alle etwaigen bis zum Wirksamwerden der Spaltung hinzutretende Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ zuzuordnen sind, auf die aufnehmende Gesellschaft übertragen. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für ab dem Spaltungsstichtag begründete Arbeitsverhältnisse, weitere Vertragsverhältnisse und Rechtsbeziehungen, gleich ob zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art sowie ab dem Spaltungsstichtag entstandene Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen.

c)

Sofern ein zu übertragendes Vertragsverhältnis sowohl den Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ als auch andere, bei der übertragenden Gesellschaft verbleibende Geschäftsbereiche, betrifft, wird – sofern teilbar – der Vertrag geteilt und nur derjenige Teil des Vertrags auf die aufnehmende Gesellschaft übertragen, der den Geschäftsbereich „Gashochdrucknetz“ betrifft; der andere Vertragsteil verbleibt bei der übertragenden Gesellschaft.

d)

Für Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen) und sonstige Rechte, Verträge/Rechtsbeziehungen und Verbindlichkeiten, die nach dem Willen der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft mit dieser Urkunde übertragen werden sollen, durch das Wirksamwerden der Abspaltung aber nicht übertragen werden, gilt die schuldrechtliche Verpflichtung, diese im Wege der Einzelübertragung zu übertragen bzw. wirtschaftlich ein Ergebnis herzustellen, sei es durch Freistellung, Ergebnisabführung oder Ähnliches, das dem Zustand am Nächsten kommt, der bei einer Übertragung bestanden hätte.

e)

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen) und sonstigen Rechte, Verträge/Rechtsbeziehungen und Verbindlichkeiten, die nach diesem Spaltungsvertrag nicht auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die aufnehmende Gesellschaft verpflichtet, diese zurück zu übertragen. Im Gegenzug ist die übertragende Gesellschaft verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen übertragender und aufnehmender Gesellschaft werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis nicht erfolgt.

f)

Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch Auslegung dieses Vertrages nicht zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen) und sonstige Rechte, Verträge/Rechtsbeziehungen und Verbindlichkeiten nicht eindeutig dem Spaltungsvermögen zugeordnet werden können, obliegt die entsprechende Zuordnung der Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft.

3.

Auf die vorstehenden Anlagen wird gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 BeurkG verwiesen. Der Inhalt der Anlagen ist den Beteiligten genau bekannt, auf das Vorlesen haben sie ausdrücklich verzichtet. Die Beteiligten haben jede Seite der beigefügten Anlagen unterzeichnet.

III. Gewährung von Anteilen, Umtauschverhältnis, Bilanzgewinn, Stichtag, Einschränkung, Steuerklausel

1.

Die aufnehmende Gesellschaft wird ihr Stammkapital von 5.000.000 Euro um 1.000 Euro auf 5.001.000 Euro erhöhen. Auf das Erhöhungskapital wird der Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ein neuer Geschäftsanteil am Stammkapital der aufnehmenden Gesellschaft gewährt. Dazu wird an die Beteiligte zu 3) der Geschäftsanteil Nr. 4 im Nennbetrag von 1.000 Euro ausgegeben, der ihr als Gegenleistung für die Vermögensübertragung der übertragenden Gesellschaft gewährt wird.

2.

Die Vermögensübertragung erfolgt zu Zeitwerten. Übersteigt der Wert des auf die aufnehmende Gesellschaft übertragenen Vermögens den Ausgabebetrag des hierfür gewährten Geschäftsanteils am Stammkapital der aufnehmenden Gesellschaft, wird dieser Differenzbetrag in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB bei der aufnehmenden Gesellschaft eingestellt.

3.

Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten.

4.

Der Spaltung zur Aufnahme liegt der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der übertragenden Gesellschaft („Übertragungsbilanz“ – Anlage 2 ) als Abspaltungsbilanz zugrunde.

5.

Die Übernahme des Vermögens der übertragenden Gesellschaft erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des Bilanzstichtages 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr gemäß vorstehendem Absatz (4) (sog. steuerlicher Übertragungsstichtag). Vom 01. Januar 2020, 00.00 Uhr – handelsrechtlicher Spaltungsstichtag – an bis zur Eintragung der Spaltung im Handelsregister der aufnehmenden Gesellschaft gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft, die dem abgespaltenen Geschäftsbereich zugeordnet werden können, als für Rechnung der aufnehmenden Gesellschaft vorgenommen.

6.

Der der Alleingesellschafterin – Beteiligte zu 3) – der übertragenden Gesellschaft gewährte Geschäftsanteil an der aufnehmenden Gesellschaft ist ab dem 01. Januar 2020 gewinnbezugsberechtigt. Jedoch bleiben die Regelungen des zwischen der aufnehmenden Gesellschaft als Organgesellschaft und der Beteiligten zu 4) als Organträger bestehenden Gewinnabführungsvertrags unberührt.

7.

Die aufnehmende Gesellschaft wird die auf sie übergegangenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz mit den Zeitwerten ansetzen.

Ändern sich bei der übertragenden Gesellschaft aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung oder anderer bindender Anordnungen der Finanzverwaltung für Zeiträume bis zum Spaltungsstichtag die steuerlichen Wertansätze der übergehenden Aktiva und Passiva, so wird die aufnehmende Gesellschaft in ihrer Steuerbilanz die geänderten Wertansätze fortführen.

IV. Keine besonderen Rechte und Vorteile

1.

Besondere Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr.7 UmwG bestanden bei der übertragenden Gesellschaft nicht. Einzelnen Anteilsinhabern werden im Rahmen der Spaltung durch Aufnahme keine besonderen Rechte gewährt.

2.

Keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder Aufsichtsorgans der an der Spaltung durch Aufnahme beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Abschlussprüfer oder Spaltungsprüfer werden besondere Vorteile gewährt (§ 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG).

V. Spaltungsfolgen für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

1.

Die Arbeitsverhältnisse der dem abgespaltenen Geschäftsbereich zuzuordnenden insgesamt 6 Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft gehen zum Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft gemäß § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB im Rahmen eines Betriebsteilübergangs von der übertragenden Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten auf die aufnehmende Gesellschaft über und werden von dieser unverändert fortgeführt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die aufnehmende Gesellschaft erfolgt nicht, soweit Arbeitnehmer dem Übergang gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB fristgerecht widersprechen.

2.

Mit der Eintragung der Spaltung gehen auch alle Rechte und Verpflichtungen aus den bei der übertragenden Gesellschaft zugunsten der übergehenden Arbeitnehmer bestehenden betrieblichen Altersversorgungszusagen („ Versorgungszusagen „) auf die aufnehmende Gesellschaft über. Die aufnehmende Gesellschaft ist verpflichtet, die Versorgungszusagen ab dem Übertragungsstichtag fortzuführen; sofern ihr dies nicht möglich ist, ist sie kraft Gesetzes verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmern eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen.

3.

Die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer verschlechtert sich aufgrund der Spaltung für den Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft nicht (§ 323 Abs. 1 UmwG). Wegen des Betriebsteilübergangs darf das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden; eine solche Kündigung wäre unwirksam. Eine Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.

4.

Die übertragende Gesellschaft ist ebenso wie die aufnehmende Gesellschaft durch entsprechende Verbandsmitgliedschaft unmittelbar an die Tarifverträge der Tarifgruppe Energie des Arbeitgeberverbandes energie- und versorgungswirtschaftlicher Unternehmen e. V. (AVEU), die mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) geschlossen sind, gebunden. Damit ändert sich für die übergehenden Arbeitnehmer durch die Spaltung und den damit verbundenen Betriebsteilübergang in tarifrechtlicher Hinsicht nichts. Die bisher für die Arbeitsverhältnisse bei der übertragenden Gesellschaft normativ geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen sind daher nach dem Wirksamwerden der Spaltung auf die übergegangenen Arbeitsverhältnisse unverändert normativ (bei kongruenter Tarifbindung) bzw. individualvertraglich aufgrund Bezugnahme in den betreffenden Arbeitsverträgen anwendbar.

5.

Die übertragende Gesellschaft ist Teil eines Gemeinschaftsbetriebes, für den ein Betriebsrat besteht. Die aufnehmende Gesellschaft ist ebenfalls Teil dieses Gemeinschaftsbetriebes, so dass sich an der Zuständigkeit des Betriebsrates nichts ändert. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates und des Konzernbetriebsrates bleibt für die übergehenden Arbeitnehmer ebenfalls unberührt. Gleiches gilt für die Vertretung der leitenden Angestellten durch den bestehenden Sprecherausschuss und den Gesamtsprecherausschuss.

6.

Die für die übergehenden Arbeitnehmer bei der übertragenden Gesellschaft geltenden Betriebsvereinbarungen gelten auch nach Wirksamwerden der Spaltung kollektivrechtlich für die übergehenden Arbeitnehmer fort. Gleiches gilt im Hinblick auf die bisher geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen und Konzernbetriebsvereinbarungen.

7.

Die übertragende Gesellschaft wird vor dem Hintergrund der durch die Spaltung ausgelösten Betriebsspaltung mit den zuständigen Betriebsratsgremien einen Interessenausgleich- und Sozialplan abschließen, der auf die Arbeitsverhältnisse der übergehenden Arbeitnehmer Anwendung finden wird.

8.

Die übergehenden Arbeitnehmer werden weiterhin an den Wahlen des paritätisch mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzten Aufsichtsrates an den Konzernspitzen teilnehmen, so dass sich im Hinblick auf die Unternehmensmitbestimmung für die übergehenden Arbeitnehmer nichts ändert.

9.

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der aufnehmenden Gesellschaft und die Arbeitsverhältnisse der bei der übertragenden Gesellschaft verbleibenden Arbeitnehmer bleiben durch die Spaltung unberührt.

VI. Bedingung/Spaltungsbericht und -prüfung/Steuern/Kosten/Salvatorische Klausel

1.

Der Spaltungsvertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft. Diese werden in Teil C. der Urkunde erfasst.

2.

Soweit die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft hierauf verzichten, bedarf es gemäß §§ 127 S. 2 i. V. m. 8 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. UmwG eines Spaltungsberichtes und gemäß §§ 125, 9 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 S. 1 1.Alt. UmwG einer Spaltungsprüfung nicht.

3.

Eine steuerliche Beratung ist durch den Notar ausdrücklich nicht erfolgt.

4.

Die durch diesen Vertrag unter Teil B. dieser Urkunde und seine Ausführung entstehenden Kosten trägt die aufnehmende Gesellschaft. Falls die Abspaltung nicht wirksam werden sollte, werden die Kosten dieses Vertrages von der übertragenden Gesellschaft getragen.

5.

§ 139 BGB gilt nicht. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten vielmehr solche, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecken in zulässiger Weise am nächsten kommen.

VII. Gesamtzusammenhang

1.

Die Beteiligten haben Kenntnis davon, dass bereits vorher folgende Spaltungsmaßnahmen beurkundet wurden:

Abspaltung der Geschäftsbereich „Netzbetrieb Fernwärme“ und „Netzbetrieb Wasser“ von der DREWAG NETZ GmbH auf die DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH (Urkunde Nr. 1; URNr. ___________/2020-H vom heutigen Tage des beurkundenden Notars)

Abspaltung von Dienstleistungsverträgen von der ENSO NETZ GmbH auf die ENSO Energie Sachsen Ost AG (Urkunde Nr. 2; URNr. ___________/2020-H vom heutigen Tage des beurkundenden Notars)

Abspaltung des Geschäftsbereichs „Telekommunikation“ von der DREWAG NETZ GmbH auf die desaNet Telekommunikation GmbH (Urkunde Nr. 3; URNr. ___________/2020-H vom heutigen Tage des beurkundenden Notars)

Abspaltung des Geschäftsbereichs „Telekommunikation“ von der ENSO NETZ GmbH auf die desaNet Telekommunikation GmbH (Urkunde Nr. 4; URNr. ___________/2020-H vom heutigen Tage des beurkundenden Notars)

und im Anschluss an diesen Spaltungsvorgang (Urkunde Nr. 5) folgende weitere Spaltungsmaßnahmen geplant sind:

Abspaltung der Geschäftsbereiche „Gasmittel-/-niederdruck“ sowie „Kundenanschlüsse Gashochdruck“ von der ENSO NETZ GmbH auf die DREWAG NETZ GmbH (Urkunde Nr. 6)

und zusätzlich der Abschluss einer Vereinbarung zwischen DREWAG NETZ GmbH (bisheriger Netzbetreiber) und ENSO NETZ GmbH (zukünftiger Netzbetreiber) zur Übertragung des Betriebes des Hochspannungsnetzes erfolgen soll.

2.

Darüber hinaus ist geplant, die Anteile der EnergieVerbund Dresden GmbH an der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die ENSO Energie Sachsen Ost AG einzubringen.

3.

Die Beteiligten sind gemeinsam der Auffassung, dass nur mit Vollzug aller vorgenannten sechs Spaltungsvorgänge und der Eintragung der Kapitalerhöhung bei der ENSO Energie Sachsen Ost AG auf Basis des unter vorstehenden Absatzes 2 genannten Einbringungsvorganges das Gesamtkonzept der Beteiligten zu einer sinnvollen Umstrukturierung führt. Die Beteiligten der vorstehenden Urkunde verpflichten sich hiermit, im Falle eines etwaigen Scheitern des Gesamtprojektes, daran mitzuwirken, dass der vorstehende Spaltungsvorgang in der Weise rückabgewickelt wird (gegebenenfalls durch eine erneute Spaltung), dass im Ergebnis wirtschaftlich soweit als möglich ein Zustand erreicht wird, wie er vor der Spaltung bestanden hat.“

3.

Wesentlicher Inhalt des Abspaltungsvertrags gemäß Punkt 7 der Tagesordnung

Der Abspaltungsvertrag soll folgenden Wortlaut haben:

„Abspaltungsvertrag

I. Vorbemerkung und Abspaltung

1.

Mit der nachstehenden Spaltung soll ein Vertragskonvolut von mehreren Dienstleistungsverträgen und den aus ihnen resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten von der ENSO NETZ GmbH mit Sitz in Dresden als „übertragende Gesellschaft“ auf die ENSO Energie Sachsen Ost AG mit Sitz in Dresden als „aufnehmende Gesellschaft“ abgespalten werden.

a)

ENSO NETZ GmbH

Das Stammkapital der übertragenden Gesellschaft beträgt 5.000.000 Euro und ist vollständig erbracht.

In der letzten im elektronischen Registerordner der übertragenden Gesellschaft aufgenommenen Gesellschafterliste vom 04. Juli 2016, welche dieser Urkunde in Kopie als Beleg beigefügt ist, ist als Alleingesellschafterin die Beteiligte zu 2) mit dem Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag von 5.000.000 Euro verzeichnet.

b)

ENSO Energie Sachsen Ost AG

Das Grundkapital der aufnehmenden Gesellschaft beträgt 105.221.170 Euro und ist eingeteilt in 2.053.096 auf den Namen lautenden Stückaktien und vollständig eingezahlt.

An der aufnehmenden Gesellschaft sind namentlich bekannten Aktionäre wie folgt beteiligt:

Aktionäre Anzahl der Stückaktien Anteil am Grundkapital in Euro Anteil am Grundkapital in Euro
EnergieVerbund Dresden GmbH 1.477.075 75.700.093,75 71,94
KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost 523.307 26.819.483,75 25,49
Stadt Heidenau 13.899 712.323,75 0,68
Gemeinde Sohland a.d. Spree 8.133 416.816,25 0,40
Stadt Withen 5.769 295.661,25 0,28
Gemeinde Kottmar 5.315 272.393,75 0,26
Stadt Ebersbach-Neugersdorf 5.208 266.910,00 0,25
Stadtwerke Oberland GmbH 3.307 169.483,75 0,16
Gemeinde Cunewalde 2.776 142.270,00 0,14
Gemeinde Käbschütztal 2.496 127.920,00 0,12
Gemeinde Reinsberg 1.525 78.156,25 0,07
Große Kreisstadt Freital 1.063 54.478,75 0,05
Gemeinde Rosenbach 801 41.051,25 0,04
Stadtwerke Riesa Gesellschaft mit beschränkter Haftung 721 36.951,25 0,04
Stadtwerke Löbau GmbH 600 30.750,00 0,03
Gemeinde Dürrhennersdorf 481 24.651,25 0,02
Gemeinde Schönbach 320 16.400,00 0,02
Gemeinde Hartmannsdorf-Reichenau 300 15.375,00 0,01
Insgesamt 2.053.096 105.221.170,00 100
2.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der übertragenden Gesellschaft ist deren wesentlicher Unternehmensgegenstand

a) Tätigkeit als Netzbetreiber gemäß dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), insbesondere Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der örtlichen Verteilnetze und -anlagen für Elektrizität und Gas;

b) der Betrieb, Instandhaltung und Ausbau der örtlichen Verteilnetze und -anlagen für Wasser und Abwasser;

c) Wahrnehmung aller zu den unter a) und b) genannten Aufgaben als Netzbetreiber gehörenden Dienstleistungen.

3.

Mit der nachstehenden Spaltung sollen zum Zweck der Konzentration des Dienstleistungsgeschäftes bei der aufnehmenden Gesellschaft ein Vertragskonvolut von Dienstleistungsverträgen betreffend

technische Dienstleistungen im Bereich Strom

technische Dienstleistungen im Bereich Gas

Dienstleistungen im Bereich Strom- und Gaszähler

Dienstleistungen im Bereich Wasser-/Abwasser

Dienstleistungen im Bereich Straßenbeleuchtung

Beratungsleistungen für Stadtwerke

im Wege der Abspaltung von der übertragende Gesellschaft auf die aufnehmende Gesellschaft abgespalten werden. Insbesondere sollen die Dienstleistungsverträge entsprechend der Aufstellung gemäß Anlage 1 mit den aus ihnen resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten übergehen.

4.

Demgemäß spaltet die übertragende Gesellschaft von ihrem Vermögen den Abspaltungsgegenstand gemäß vorstehendem Absatz 3 unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft ab zur Aufnahme durch Übertragung dieser auf die aufnehmende Gesellschaft ohne Gewährung von Geschäftsanteilen, da es sich um eine Abspaltung einer Tochter-GmbH an die Mutter-AG handelt, wobei letztere Alleingesellschafter der Tochtergesellschaft ist (§§ 125, 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 HS. 2 UmwG).

II. Spaltungsvertrag und Vermögensübertragung

1.

(Firma und Sitz)

Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften ergeben sich aus Teil A. Ziffer I 1.

2.

(Vermögensübertragung)

Die übertragende Gesellschaft überträgt ein Vertragskonvolut von Dienstleistungsverträgen betreffend

technische Dienstleistungen im Bereich Strom

technische Dienstleistungen im Bereich Gas

Dienstleistungen im Bereich Strom- und Gaszähler

Dienstleistungen im Bereich Wasser-/Abwasser

Dienstleistungen im Bereich Straßenbeleuchtung

Beratungsleistungen für Stadtwerke

und dabei insbesondere die Dienstleistungsverträge entsprechend der Aufstellung gemäß Anlage 1 in ihrer Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft auf die aufnehmende Gesellschaft. Kurzfristige Vermögensgegenstände und Schulden gehen nicht mit über, soweit sie nicht in den Anlagen einzeln genannt sind.

Erfasst sind dabei sämtliche, bei der übertragenden Gesellschaft zum Spaltungsstichtag bestehenden Dienstleistungsverträge aus den o.g. Bereichen, gleich ob diese einzeln bezeichnet oder in der Anlage 1 enthalten sind.

a)

Soweit ab dem handelsrechtlichen Spaltungsstichtag (siehe nachstehend unter Teil A. Ziffer III. (4) ) – also dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Trennung – Forderungen oder Rechte aus den betreffenden Dienstleistungsverträgen durch die übertragende Gesellschaft im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert und/oder erfüllt worden sind, treten die Surrogate an deren Stelle. Ebenso werden alle etwaigen bis zum Wirksamwerden der Spaltung in Bezug auf die Dienstleistungsverträge hinzutretende Forderungen/Rechte auf die aufnehmende Gesellschaft übertragen. Gleiches gilt für Verträge, die die betreffenden Dienstleistungsverträge ersetzen oder ergänzen bzw. näher ausgestalten.

b)

Für Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/ Forderungen) und sonstige Rechte, Verträge/Rechtsbeziehungen und Verbindlichkeiten, die nach dem Willen der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft mit dieser Urkunde übertragen werden sollen, durch das Wirksamwerden der Abspaltung aber nicht übertragen werden, gilt die schuldrechtliche Verpflichtung, diese im Wege der Einzelübertragung zu übertragen bzw. wirtschaftlich ein Ergebnis herzustellen, sei es durch Freistellung, Ergebnisabführung oder Ähnliches, das dem Zustand am Nächsten kommt, der bei einer Übertragung bestanden hätte.

c)

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen) und sonstige Rechte, Verträge /Rechtsbeziehungen und Verbindlichkeiten, die nach diesem Spaltungsvertrag nicht auf die aufnehmende Gesellschaft übergehen sollen, aus rechtlichen Gründen aber gleichwohl übergehen, ist die aufnehmende Gesellschaft verpflichtet, diese zurück zu übertragen. Im Gegenzug ist die übertragende Gesellschaft verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis zwischen übertragender und aufnehmender Gesellschaft werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis nicht erfolgt.

d)

Wenn Zweifelsfälle über die Zuordnung durch Auslegung dieses Vertrages nicht zu klären sind und einzelne Vermögensgegenstände (umfasst auch Ansprüche/Forderungen) und sonstige Rechte, Verträge/Rechtsbeziehungen und Verbindlichkeiten nicht eindeutig dem Spaltungsvermögen zugeordnet werden können, obliegt die entsprechende Zuordnung der Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft.

3.

Auf die vorstehenden Anlagen wird gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 BeurkG verwiesen. Der Inhalt der Anlagen ist den Beteiligten genau bekannt, auf das Vorlesen haben sie ausdrücklich verzichtet. Die Beteiligten haben jede Seite der beigefügten Anlagen unterzeichnet.

III. Gewährung von Anteilen, Umtauschverhältnis, Bilanzgewinn, Stichtag, Einschränkung, Steuerklausel

1.

Die aufnehmende Gesellschaft darf zur Durchführung der Abspaltung ihr Grundkapital gemäß §§ 125, 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 HS. 2 UmwG nicht erhöhen, so dass Angaben über den Umtausch der Anteile/Aktien (§§ 125, 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UmwG) nach § 5 Abs. 2 UmwG nicht erforderlich sind.

2.

Die Vermögensübertragung erfolgt zu Zeitwerten.

3.

Der Spaltung zur Aufnahme liegt der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2019 der übertragenden Gesellschaft („Übertragungsbilanz“ – Anlage 2 ) als Abspaltungsbilanz zugrunde.

4.

Die Übernahme des Vermögens der übertragenden Gesellschaft erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ablauf des Bilanzstichtages 31. Dezember 2019, 24.00 Uhr gemäß vorstehendem Absatz 3 (sog. steuerlicher Übertragungsstichtag). Vom 01. Januar 2020, 00.00 Uhr – handelsrechtlicher Spaltungsstichtag – an bis zur Eintragung der Spaltung im Handelsregister der übertragenden Gesellschaft gelten alle Handlungen und Geschäfte der übertragenden Gesellschaft, die dem abgespaltenen Geschäftsbereichen zugeordnet werden können, als für Rechnung der aufnehmenden Gesellschaft vorgenommen.

5.

Die aufnehmende Gesellschaft wird die auf sie übergegangenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz mit den Zeitwerten ansetzen.

Ändern sich bei der übertragenden Gesellschaft aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung oder anderer bindender Anordnungen der Finanzverwaltung für Zeiträume bis zum Spaltungsstichtag die steuerlichen Wertansätze der übergehenden Aktiva und Passiva, so wird die aufnehmende Gesellschaft in ihrer Steuerbilanz die geänderten Wertansätze fortführen.

IV. Keine besonderen Rechte und Vorteile

1.

Besondere Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG bestanden bei der übertragenden Gesellschaft nicht. Einzelnen Anteilsinhabern werden im Rahmen der Spaltung durch Aufnahme keine besonderen Rechte gewährt.

2.

Keinem Mitglied eines Vertretungsorgans oder Aufsichtsorgans der an der Spaltung durch Aufnahme beteiligten Rechtsträger, keinem geschäftsführenden Gesellschafter, keinem Abschlussprüfer oder Spaltungsprüfer werden besondere Vorteile gewährt (§ 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG).

V. Spaltungsfolgen für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

Die aufnehmende Gesellschaft übernimmt keine Arbeitnehmer. Diese Spaltung hat weder Auswirkungen auf die Arbeitnehmer der übertragenden noch der aufnehmenden Gesellschaft.

VI. Bedingung/Spaltungsbericht und -prüfung/Steuern/Kosten/Salvatorische Klausel

1.

Die Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Gesellschaft zum Abspaltungsvertrag erfolgt in Teil B. der Urkunde. Die Zustimmung der aufnehmenden Gesellschaft erfolgt in der für den 18. Dezember 2020 terminierten Hauptversammlung der aufnehmenden Gesellschaft.

2.

Da die übernehmende Gesellschaft Alleingesellschafterin der übertragenden Gesellschaft ist und sich damit alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden, bedarf es nach §§ 127, 8 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. UmwG keines Spaltungsberichtes. Soweit die Gesellschafter der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft hierauf verzichten, bedarf es gemäß §§ 125, 9 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 3 S.1, 1.Alt. UmwG einer Spaltungsprüfung nicht.

3.

Eine steuerliche Beratung ist durch den Notar ausdrücklich nicht erfolgt.

4.

Die durch diesen Vertrag unter Teil A. dieser Urkunde und seine Ausführung entstehenden Kosten trägt die aufnehmende Gesellschaft. Falls die Abspaltung nicht wirksam werden sollte, werden die Kosten dieses Vertrages von der übertragenden Gesellschaft getragen.

5.

§ 139 BGB gilt nicht. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten vielmehr solche, die den mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecken in zulässiger Weise am nächsten kommen.

VII. Gesamtzusammenhang

1.

Die Beteiligten haben Kenntnis davon, dass bereits vorher folgende Spaltungsmaßnahmen beurkundet wurden:

Abspaltung der Geschäftsbereiche „Netzbetrieb Fernwärme“ und „Netzbetrieb Wasser“ von der DREWAG NETZ GmbH auf die DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH (Urkunde Nr. 1; URNr. ___________/2020-H vom heutigen Tage des beurkundenden Notars)

und im Anschluss an diesen Spaltungsvorgang (Urkunde Nr. 2) folgende weitere Spaltungsmaßnahmen geplant sind:

Abspaltung des Geschäftsbereichs „Telekommunikation“ von der DREWAG NETZ GmbH auf die desaNet Telekommunikation GmbH (Urkunde Nr. 3)

Abspaltung des Geschäftsbereichs „Telekommunikation“ von der ENSO NETZ GmbH auf die desaNet Telekommunikation GmbH (Urkunde Nr. 4)

Abspaltung des Geschäftsbereichs „Gashochdruck“ von der DREWAG NETZ GmbH auf die ENSO NETZ GmbH (Urkunde Nr. 5)

Abspaltung der Geschäftsbereiche „Gasmittel-/-niederdruck“ sowie „Kundenanschlüsse Gashochdruck“ von der ENSO NETZ GmbH auf die DREWAG NETZ GmbH (Urkunde Nr. 6)

und zusätzlich der Abschluss einer Vereinbarung zwischen DREWAG NETZ GmbH (bisheriger Netzbetreiber) und ENSO NETZ GmbH (zukünftiger Netzbetreiber) zur Übertragung des Betriebes des Hochspannungsnetzes erfolgen soll.

2.

Darüber hinaus ist geplant, die Anteile der EnergieVerbund Dresden GmbH an der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung in die ENSO Energie Sachsen Ost AG einzubringen.

3.

Die Beteiligten sind gemeinsam der Auffassung, dass nur mit Vollzug aller vorgenannten sechs Spaltungsvorgänge und der Eintragung der Kapitalerhöhung bei der ENSO Energie Sachsen Ost AG auf Basis des unter vorstehenden Absatzes 2 genannten Einbringungsvorganges das Gesamtkonzept der Beteiligten zu einer sinnvollen Umstrukturierung führt. Die Beteiligten der vorstehenden Urkunde verpflichten sich hiermit, im Falle eines etwaigen Scheitern des Gesamtprojektes, daran mitzuwirken, dass der vorstehende Spaltungsvorgang in der Weise rückabgewickelt wird (gegebenenfalls durch eine erneute Spaltung), dass im Ergebnis wirtschaftlich soweit als möglich ein Zustand erreicht wird, wie er vor der Spaltung bestanden hat.

Der Entwurf des Abspaltungsvertrags wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der Gesellschaft eingereicht.“

III.

Berichte des Vorstandes an die Hauptversammlung

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie die Begründung des Ausgabebetrags im Rahmen der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung

I.

Der Vorstand beabsichtigt den Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an der DREWAG-Stadtwerke Dresden GmbH, mit Sitz in Dresden und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 2626 („DREWAG“). Das Stammkapital der DREWAG beträgt EUR 81.806.800 und ist eingeteilt in drei Geschäftsanteile, nämlich (i) Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 44.993.740, (ii) Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag von EUR 28.632.380 und (iii) Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag von EUR 8.180.680. Die vorbezeichneten Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 2 werden von der EnergieVerbund Dresden GmbH, mit Sitz in Dresden, („EVD“) gehalten („Geschäftsanteile Nr. 1 und Nr. 2 gemeinsam der „EVD-DREWAG-Geschäftsanteil“). Vorbezeichneter Geschäftsanteil Nr. 3 wird derzeit noch von der Thüga Aktiengesellschaft, mit Sitz in München, („Thüga“) gehalten (der „Thüga-DREWAG-Geschäftsanteil“).

Die EVD hat eine ihr nach der Satzung der DREWAG in Verbindung mit einer Gesellschaftervereinbarung vom 09.06.2017 zustehende Kaufoption auf den Thüga-DREWAG-Geschäftsanteil mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2020 (00:00 Uhr) fristgerecht ausgeübt. Aufgrund der ausgeübten Option steht der EVD ein Anspruch gegenüber der Thüga auf Übertragung des Thüga-DREWAG-Geschäftsanteils zu (der „Übertragungsanspruch“). Der dingliche Vollzug des Erwerbs des Thüga-DREWAG-Geschäftsanteils durch EVD hängt von einem noch gesondert zu schließenden Anteilsabtretungsvertrag ab. Dieser wird unmittelbar nach Bestimmung des Kaufpreises beurkundet. Das entsprechend erforderliche Bewertungsverfahren hierzu dauert noch an. Neben dem Übertragungsanspruch stehen der EVD vertragliche und gesetzliche Ansprüche gegenüber der Thüga auf Auskehrung sämtlicher von der Thüga bezogen auf den Thüga-DREWAG-Geschäftsanteil vereinnahmter Gewinnausschüttungen bzw. aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages ggf. vereinnahmter Ausgleichszahlungen zu (soweit sich dieser Anspruch auf Gewinnausschüttungen bzw. Ausgleichszahlungen für den Zeitraum ab 01.01.2021 bezieht nachfolgend der „Auskehrungsanspruch“ und zusammen mit dem Übertragungsanspruch die „Einbringungsforderungen“; und die Einbringungsforderungen zusammen mit dem EVD-DREWAG-Geschäftsanteil die „Einbringungsgegenstände“).

Zur Umsetzung des Erwerbs sämtlicher Einbringungsgegenstände wird unter dem Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von derzeit EUR 105.221.170,00 um EUR 105.757.757,50 auf EUR 210.978.927,50 durch Ausgabe von 2.063.566 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die „Neuen ENSO-Aktien“) gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Neuen Aktien sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 51,25 je neuer Aktie und somit zu einem Gesamtausgabebetrag für sämtliche Neue Aktien von EUR 105.757.750,50 ausgegeben werden.

Zur Zeichnung der Neuen ENSO-Aktien soll ausschließlich die EVD zugelassen werden. Die EVD soll im Gegenzug die Einbringungsgegenstände in die Gesellschaft einbringen. Das Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft auf die Neuen ENSO-Aktien soll im Rahmen der Kapitalerhöhung ausgeschlossen werden. Die Neuen ENSO-Aktien sollen ausschließlich zum Zwecke des Erwerbs der Einbringungsgegenstände ausgegeben werden.

Der Vorstand der Gesellschaft und die EVD haben eine grundsätzliche Einigung über den Erwerb der Einbringungsgegenstände erzielt. In diesem Zusammenhang plant die Gesellschaft mit der EVD nach der außerordentlichen Hauptversammlung einen Einbringungsvertrag (der „Einbringungsvertrag“) abzuschließen, der den Erwerb sowie die Einbringung sämtlicher DREWAG-Geschäftsanteile, nämlich durch die Einbringung der Einbringungsgegenstände durch bzw. in die Gesellschaft im Rahmen der Sachkapitalerhöhung regelt (vgl. unten I.2. lit. b)).

Im Folgenden erstattet der Vorstand gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie die Begründung des Ausgabebetrags im Rahmen der vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung. Für den Bericht werden zunächst in diesem Abschnitt I. der Hintergrund der geplanten Transaktion sowie die geplante Transaktion selbst dargestellt. Dies betrifft insbesondere (i) die Beschreibung der Gesellschaft und der DREWAG, (ii) die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Hintergrund der Transaktion, (iii) die Erläuterung der Bewertung der an der Transaktion beteiligten Unternehmen sowie (iv) die Angemessenheit des Austauschverhältnisses.

In dem dann folgenden Abschnitt II. wird die sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen der Sachkapitalerhöhung bezogen auf den Zweck der Kapitalmaßnahme sowie der vorgeschlagene Ausgabebetrag bzw. das vorgeschlagene Austauschverhältnis begründet.

1.

1. Hintergrund der geplanten Transaktion

a) ENSO Energie Sachsen Ost AG

(1)

Sitz und Registereintragung

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dresden und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 965 eingetragen. Die Geschäftsadresse der Gesellschaft lautet: Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden.

(2)

Grundkapital und Aktionärsstruktur

Das derzeit im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 105.221.170,00 und ist eingeteilt in 2.053.096 auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 51,25 je Stückaktie (die „ENSO-Aktien“).

Größte Aktionärin der Gesellschaft ist mit einer Beteiligungsquote in Höhe von ca. 71,94 % die EVD. Eine weitere maßgebliche Beteiligung in Höhe von ca. 25,49°% hält die KBO Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Energie Sachsen Ost („KBO“). Die übrigen ca. 2,57 % der ENSO-Aktien werden von diversen weiteren ostsächsischen Gemeinden bzw. deren Stadtwerken gehalten.

(3)

Geschäftstätigkeit der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist der kommunale Energiedienstleister in Ostsachsen. Vorrangig beliefert sie Endkunden und Weiterverteiler mit Strom, Gas und Fernwärme. Darüber hinaus bietet die Gesellschaft Internet und Telefonie an. Ergänzt wird das Kerngeschäft durch umfassende technische und kaufmännische Dienstleistungen für Ver- und Entsorgungsbetriebe. Die Tochtergesellschaft der Gesellschaft, die ENSO NETZ GmbH, ist als Netzbetreiber insbesondere für den Betrieb der Energienetze zuständig. Die Gesellschaft wird über neun strategische Geschäftsbereiche gesteuert: (i) Erzeugung/Wärme, (ii) Stromnetz, (iii) Gasnetz, (iv) Sonstiges Netz, (v) Stromvertrieb, (vi) Gasvertrieb, (vii) Sonstiger Vertrieb von Energiedienstleistungen, (viii) Telekommunikation und (ix) Allgemeiner Bereich.

b) DREWAG-Stadtwerke Dresden GmbH

(1)

Sitz und Registereintragung

Die DREWAG hat ihren Sitz in Dresden und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 2626 eingetragen. Die Geschäftsadresse der DREWAG lautet: Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden.

(2)

Stammkapital und Gesellschafterstruktur

Das im Handelsregister eingetragene Stammkapital der DREWAG beträgt EUR 81.806.800 und ist eingeteilt in drei Geschäftsanteile, nämlich (i) Geschäftsanteil Nr. 1 im Nennbetrag von EUR 44.993.740, (ii) Geschäftsanteil Nr. 2 im Nennbetrag von EUR 28.632.380 und (iii) Geschäftsanteil Nr. 3 im Nennbetrag von EUR 8.180.680. Die Geschäftsanteile an der DREWAG stehen, wie oben im Einzelnen dargestellt, sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum der EVD.

Sämtliche Geschäftsanteile an der EVD werden von der Technische Werke Dresden GmbH, ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Landeshauptstadt Dresden, gehalten.

(3)

Geschäftstätigkeit der DREWAG

Die DREWAG versorgt Kunden in Dresden mit Strom, Gas, Fernwärme und Trinkwasser. Sie erzeugt Strom, Wärme und Trinkwasser in eigenen Anlagen. Ergänzt wird das Kerngeschäft durch geschäftsfeldnahe Dienstleistungen. Die Tochtergesellschaft der DREWAG, die DREWAG NETZ GmbH, ist als Netzbetreiber insbesondere für den Betrieb der Energienetze zuständig. Die Gesellschaft wird über zehn strategische Geschäftsbereiche gesteuert: (i) Erzeugung/Wärme, (ii) Stromnetz, (iii) Gasnetz, (iv) Sonstiges Netz, (v) Stromvertrieb, (vi) Gasvertrieb, (vii) Sonstiger Vertrieb von Energiedienstleistungen, (viii) Telekommunikation, (ix) Wasser und (x) Allgemeiner Bereich.

c) Wirtschaftliche strategische Vorteile durch den Erwerb der DREWAG

(1)

Überblick über den Energieversorgungsmarkt

Die Energiebranche ist seit Jahren ständig von tiefgreifenden Veränderungen geprägt. Seit den späten 1990er Jahren hat für Strom und Gas die Liberalisierung auf den Endkundenmärkten für stets zunehmenden Wettbewerb und verstärkten Margendruck gesorgt. Zudem hat die Regulierung der Verteilnetze die im Netzgeschäft bestehenden Gewinnchancen deutlich vermindert. Besonders stark wirkt sich die durch zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestätigte Reduzierung des in der Regulierung maßgeblichen Eigenkapitalzinssatzes aus. Eine weitere Absenkung ist in der nächsten (vierten) Regulierungsperiode zu erwarten.

(2)

Strategische und wirtschaftliche Motivation für die Transaktion

Aufgrund der geschilderten Umstände ist für die Gesellschaft und DREWAG in den kommenden Jahren jeweils mit einer signifikanten rückläufigen Ergebnisentwicklung zu rechnen. Dies ist bei beiden Gesellschaften vor allem durch die vorbezeichneten Änderungen in der Netzregulierung für Strom und Gas induziert. Neben den Auswirkungen der Regulierung wird die Ergebnisreduzierung zudem durch die Wettbewerbsintensivierung und den daraus folgenden Margendruck verstärkt.

Um dieser negativen Ergebnisentwicklung entgegenzuwirken, sollen über die Zusammenführung der Gesellschaft und der DREWAG und durch bestimmte Strukturänderungen bei den Netzgesellschaften die Effektivität des operativen Geschäfts gesteigert und Synergiepotentiale gehoben werden.

Die hierzu notwendige Zusammenführung soll durch den Erwerb der DREWAG durch die Gesellschaft erfolgen. Mit Durchführung der Transaktion würde die Gesellschaft zu einem der größten kommunalen Stadt-Land-Werke in Deutschland, welches das Stadtgebiet der Landeshauptstadt Dresden und die Gebiete der Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bautzen und Görlitz umfasst.

Die Zusammenführung beider Unternehmen stärkt damit die Gesellschaft und bietet aus Sicht der Gesellschaft zahlreiche weitere Vorteile. Unter anderem schafft sie eine breitere Diversifizierung der Gesellschaft (Erzeugung, Fernwärme, Wasser, Breitband, Erneuerbare Energien, Verteilnetze).

(3)

Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre

Für die Gesellschaft und ihre Aktionäre ergibt sich durch den Erwerb der DREWAG die Chance, das Geschäftsmodell zu erweitern, sich breiter aufzustellen und erhebliche Synergiepotentiale zu realisieren. Nach einer Anlaufphase wird dadurch eine dauerhafte jährliche Ergebniserhöhung in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags resultieren. Damit wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, auch vor dem Hintergrund des sich intensivierenden Wettbewerbs auf dem Energieversorgungsmarkt attraktive und nachhaltige Gewinne bzw. Dividenden zu erwirtschaften.

2.

Darstellung der geplanten Transaktion

Der Erwerb der Einbringungsgegenstände durch die Gesellschaft erfolgt, indem diese von der EVD im Zuge der von der außerordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Sachkapitalerhöhung mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in die Gesellschaft eingebracht werden. Zu diesem Zweck haben Vorstand und Aufsichtsrat der für den 18. Dezember 2020 einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 1 den Vorschlag unterbreitet, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen.

Als Zeichner der im Rahmen der Sachkapitalerhöhung auszugebenden Neuen ENSO-Aktien soll ausschließlich die EVD zugelassen werden, mit der die Gesellschaft nach Fassung des Sachkapitalerhöhungsbeschlusses den Einbringungsvertrag abschließen wird. Der Vollzug der Transaktion kann mithin nur eintreten, wenn die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 18. Dezember 2020 der unter Tagesordnungspunkt 1 der Einladung zur Hauptversammlung, der dieser Bericht beigefügt ist, vorgeschlagenen Beschlussempfehlung zustimmt. Sofern die Sachkapitalerhöhung wie vorgeschlagen beschlossen wird, erfolgt die Anmeldung des Beschlusses und der Durchführung der Sachkapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft nach Vorliegen der Voraussetzungen für deren Eintragung.

a)

Gegenleistung für die Einbringung der Einbringungsgegenstände

Als Gegenleistung für die von ihr in die Gesellschaft einzubringenden Einbringungsgegenstände soll die EVD im Wege der Sachkapitalerhöhung 2.063.566 Neue ENSO-Aktien erhalten. Die Neuen ENSO-Aktien sollen zu einem Ausgabebetrag von EUR 51,25 je Stückaktie ausgegeben werden und ab dem 1. Januar 2021 gewinnanteilsberechtigt sein. Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag der Neuen ENSO-Aktien und dem Einbringungswert der Sacheinlagegegenstände soll der Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (schuldrechtliches Agio) der Gesellschaft zugewiesen werden.

b)

Vertragliche Grundlagen

Die Gesellschaft und die EVD beabsichtigen, unmittelbar nach der außerordentlichen Hauptversammlung am 18. Dezember 2020, die die unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagene Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen beschlossen hat, den Einbringungsvertrag abzuschließen. Der Einbringungsvertrag wird folgende wesentliche Inhalte haben:

(1)

Transaktionsbeschreibung

Die EVD wird alle Einbringungsgegenstände im Wege einer Sachkapitalerhöhung in die Gesellschaft einbringen und dafür die Neuen ENSO-Aktien erhalten.

(2)

Übergangsstichtag/Gewinnbezugsrecht

Die Einbringung des EVD-DREWAG-Geschäftsanteils wird mit Ablauf des 31.12.2020 (24:00 Uhr) wirksam (Stichtag), so dass mit Beginn des 01.01.2021 (0:00 Uhr) die Gesellschaft Gesellschafterin der DREWAG sein wird. Die Einbringung der Einbringungsforderungen wird mit Wirkung zum Beginn des 01.01.2020 (0:00 Uhr) wirksam. Die Gewinne der DREWAG stehen der Gesellschaft ab dem 01.01.2021 zu.

(3)

Gegenleistung

Die Gegenleistung für die Einbringungsgegenstände wird ausschließlich durch die Ausgabe der Neuen ENSO-Aktien an die EVD erbracht.

(4)

Rücktrittsrecht

Rücktrittsrechte werden im Einbringungsvertrag nicht vereinbart.

(5)

Garantien und Freistellungen

Im Einbringungsvertrag wird die EVD marktübliche selbständige Garantieversprechen bezogen auf die Geschäftsanteile an der DREWAG, insb. im Hinblick auf die Eigentümerstellung bzw. Inhaberschaft des EVD-DREWAG-Geschäftsanteils und die vollständig erfolgte Leistung der Stammeinlagen auf die Geschäftsanteile an der DREWAG abgegeben. Bei einer Verletzung der Garantieversprechen greift eine Schadensersatz- bzw. Erstattungspflicht der EVD.

Im Einbringungsvertrag ist weiter vorgesehen, dass die EVD die Gesellschaft bzw. die DREWAG von Dividenden- oder Ausgleichszahlungen, die ggf. von der DREWAG an die Thüga zu leisten sind, freizustellen hat.

(6)

Haftungsbeschränkung

Die Garantieansprüche der Gesellschaft werden der Höhe nach auf den Einbringungswert begrenzt werden.

(7)

Verjährung

Es wird eine Verjährung für Garantieansprüche, mit Ausnahme von vorsätzlich begangenen Garantieverletzungen, von zwei Jahren ab dem Stichtag vereinbart.

(8)

Sonstige Regelungen

Der Einbringungsvertrag wird im Übrigen die üblichen Regelungen eines Einbringungsvertrags zu Durchführung und Schlussbestimmungen enthalten.

3.

Erläuterung und Begründung des Austauschverhältnisses

Die 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien werden zum Erwerb der Einbringungsgegenstände ausgegeben. Wirtschaftlich werden die 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien also zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile der DREWAG ausgegeben. Dies bedeutet, dass der Einbringung ein Wertverhältnis zwischen der Gesellschaft und der DREWAG von EUR 804,0 Mio. für die Gesellschaft zu EUR 808,1 Mio. für die DREWAG zugrunde liegt.

Zum Zwecke der Ermittlung der Angemessenheit des Ausgabebetrags der Neuen ENSO-Aktien bzw. des Austauschverhältnisses haben die Gesellschaft sowie die DREWAG gemeinsam die IVC Independent Valuation & Consulting Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („IVC“), beauftragt, als unabhängiger und neutraler Gutachter die objektivierten Unternehmenswerte der Gesellschaft und der DREWAG zum 1. Januar 2021 zu ermitteln und eine gutachtliche Stellungnahme zu erstatten („Gutachtliche Stellungnahme“). Die gutachtliche Tätigkeit wurde in Übereinstimmung mit dem Standard S1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer e. V. (IDW) „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ in der Fassung vom 2. April 2008 („IDW S1“) durchgeführt. Ergänzend wurden der IDW Praxishinweis „Beurteilung einer Unternehmensplanung bei Bewertung, Restrukturierungen, Due Diligence und Fairness Opinion“ (IDW PH 2/2017) sowie der „Fachhinweis Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Unternehmensbewertungen“ (FAUB FH 25. März 2020) beachtet. Bei der Wertermittlung wurden weiter die durch die Rechtsprechung entwickelten Bewertungsgrundsätze berücksichtigt, die im Wesentlichen vor dem Hintergrund der Ermittlung der angemessenen Abfindung oder des Ausgleichs im Rahmen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach §§ 291 ff. AktG oder eines aktienrechtlichen Squeeze Out gemäß § 327a ff. AktG entwickelt wurden.

Die Bewertung erfolgte zum 31. Dezember 2020 bzw. 1. Januar 2021 auf Basis des zum 15. August 2020 vorhandenen bzw. erreichbaren Informationsstandes.

Der Vorstand hat die Gutachtliche Stellungnahme eingehend geprüft und macht sich die in der Gutachtlichen Stellungnahme enthaltenen Aussagen zur Planungsrechnung der DREWAG und der Gesellschaft, zur Bewertungsmethodik und zu den Ergebnissen, insbesondere zu den Unternehmenswerten von Gesellschaft und DREWAG vollumfänglich zu eigen. Der Vorstand kommt unter Bezugnahme auf die Gutachtliche Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass das Austauschverhältnis und damit der Ausgabebetrag der Neuen ENSO-Aktien angemessen ist.

Nachfolgend wird zunächst auf die von IVC gewählte Bewertungsmethodik eingegangen, bevor die Ergebnisse der Unternehmensbewertung sowohl der Gesellschaft als auch der DREWAG, jeweils auf stand-alone-Basis, dargestellt werden. Anschließend werden die Feststellungen des Vorstands zur Angemessenheit des Ausgabebetrags der Neuen ENSO-Aktien bzw. des Austauschverhältnisses sowie des Bezugsrechtsausschlusses auf Grundlage der ermittelten Werte zusammengefasst.

a) Bewertungsmethodik

(1)

Anforderungen an die Festlegung des Austauschverhältnisses gemäß § 255 Abs. 2 AktG

Gemäß der beschriebenen Transaktionsstruktur beabsichtigt die Gesellschaft, die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gemäß §§ 182 f. AktG durchzuführen. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Sachkapitalerhöhung kann gemäß § 255 Abs. 1 AktG durch die Aktionäre angefochten werden. Nach § 255 Abs. 2 AktG stellt es einen zulässigen Anfechtungsgrund dar, wenn der sich aus dem Erhöhungsbeschluss ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die Aktien nicht ausgegeben werden sollen, „unangemessen niedrig“ ist. Zielsetzung des § 255 Abs. 2 AktG ist insofern der Schutz der Altaktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Vermögens und Dividendenbezugsrechts durch eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss.

Im Umkehrschluss kann aus der genannten Vorschrift abgeleitet werden, dass die Anfechtung des Beschlusses durch die Aktionäre nicht auf eine fehlerhafte Bewertung gestützt werden kann, wenn der Wert der Sacheinlage dem Wert der im Gegenzug auszugebenden Aktien entspricht und insofern keine unangemessene Verwässerung der Aktionäre eintritt. In Bezug auf die beabsichtigte Sachkapitalerhöhung der Gesellschaft bedeutet dies, dass der Werte der Einbringungsgegenstände dem Wert der dafür im Gegenzug von der Gesellschaft an die EVD auszugebenden 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien entsprechen muss. Insofern setzt die Ermittlung eines angemessenen Ausgabebetrages für die Neuen ENSO-Aktien jeweils die Ermittlung eines angemessenen Unternehmenswertes der Gesellschaft und der DREWAG voraus.

(2)

Unternehmenswertkonzept nach IDW S1

Der Unternehmenswert wird durch das Zusammenwirken aller im Unternehmen vorhandenen Werte bestimmt. Das Bewertungsobjekt muss nicht mit der rechtlichen Abgrenzung des Unternehmens identisch sein; zugrunde zu legen ist vielmehr das oft nach wirtschaftlichen Kriterien definierte Bewertungsobjekt.

Der Wert eines Unternehmens nach IDW S1 ist anlassbezogen zu ermitteln. Er bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner. Zur Ableitung des Barwertes der Nettozuflüsse wird ein Kapitalisierungszinssatz verwendet, der die Rendite aus einer zur Investition in das zu bewertende Unternehmen adäquaten Alternativanlage repräsentiert. Demnach wird der objektivierte Wert des Unternehmens allein aus seiner Ertragskraft, d. h. seiner Eigenschaft, finanzielle Überschüsse für die Unternehmenseigner zu erwirtschaften, abgeleitet.

Der Unternehmenswert ergibt sich grundsätzlich aus den finanziellen Überschüssen, die bei Fortführung des Unternehmens und der Veräußerung etwaiger nicht betriebsnotwendiger Vermögenswerte erwirtschaftet werden (sog. Zukunftserfolgswert). Hierzu werden nach Theorie und Praxis die Ertragswertmethode und die Varianten der Discounted Cashflow-Methode („DCF-Methode“) verwendet. Ertragswert- und DCF-Methode beruhen auf der gleichen konzeptionellen Grundlage (Kapitalwertkalkül); in beiden Fällen wird der Barwert künftiger finanzieller Überschüsse ermittelt. Konzeptionell können objektivierte Unternehmenswerte mit beiden Bewertungsverfahren ermittelt werden. Bei gleichen Bewertungsannahmen bzw. -vereinfachungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, führen beide Verfahren zu gleichen Unternehmenswerten. Nur für den Fall, dass der Barwert der finanziellen Überschüsse, die sich bei Liquidation des gesamten Unternehmens ergeben (sog. Liquidationswert), den Fortführungswert übersteigt, kommt der Liquidationswert als Unternehmenswert in Betracht.

Der Zukunftserfolgswert hängt in erster Linie von der Fähigkeit des Unternehmens ab, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften. Eine Unternehmensbewertung setzt daher die Prognose der entziehbaren künftigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens voraus. Wertbestimmend sind aber nur diejenigen finanziellen Überschüsse des Unternehmens, die als Nettoeinnahmen in den Verfügungsbereich der Eigentümer gelangen (sog. Zuflussprinzip).

In der Gutachtlichen Stellungnahme wurde der Wert des operativen Geschäfts (Enterprise Value) durch Diskontierung der erwarteten Free Cash Flows (FCF) mit den gewogenen Kapitalkosten (sog. Weighted Average Cost of Capital, „WACC“) ermittelt. Nach Abzug zinstragender Schulden (Net Debt, d. h. abzgl. Excess Cash) ergibt sich der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens (Wert des Eigenkapitals). Unter weiterer Berücksichtigung noch nicht im Wert des Eigenkapitals erfasster Beteiligungen, des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und etwaiger weiterer stiller Reserven ergibt sich schließlich der Unternehmenswert.

Bei Anwendung des WACC-Verfahrens werden zunächst die Free Cash Flows (FCF) mit den Kapitalkosten auf den Bewertungsstichtag diskontiert, um den Gesamtkapitalwert (Enterprise Value) zu erhalten. Die Kapitalkosten ergeben sich dabei aus den gewichteten Eigen- und Fremdkapitalkosten. Die Kostensätze, Gesamtkapitalkosten, Eigenkapitalkosten und Fremdkapitalkosten, bei denen eine steuerliche Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen durch einen zusätzlichen Steuerfaktor (1-s) berücksichtigt wird, sind mit den Anteilen der jeweiligen Kapitalien am Gesamtkapital zu gewichten. Soweit Excess Cash vorliegt, ist dieses vom Debt abzuziehen (Fremdkapital = Net Debt).

Die gewogenen Kapitalkosten hängen somit von der Höhe des Eigen- und der Fremdkapitalkosten sowie, infolge der fehlenden Finanzierungsneutralität der (Unternehmens-)Besteuerung, vom Verschuldungsgrad (gemessen als Verhältnis des Marktwertes des Fremdkapitals zum Marktwert des Eigenkapitals) ab. Sofern sich das Verhältnis der Marktwerte von Fremdkapital und Eigenkapital in der Zukunft voraussichtlich in wesentlichem Umfang ändern wird, sind die gewogenen Kapitalkosten entsprechend anzupassen. Anpassungen sind darüber hinaus bei wesentlichen Änderungen der Eigenkapitalkosten und/oder der Fremdkapitalkosten erforderlich (IDW S1 i. d. F. 2008, Tz. 133).

Zur Erfassung von Wachstumseffekten in Form stetig wachsender Free Cash Flows nach Ende der Detailplanungsphase werden die Kapitalkosten in der ewigen Rente (Terminal Value) grundsätzlich um eine Wachstumsrate vermindert (Wachstumsabschlag).

Etwaige für die Bewertung börsennotierter Unternehmen entwickelte Besonderheiten sind auf die jeweilige Bewertung der Gesellschaft und DREWAG nicht anzuwenden, da weder die Aktien der Gesellschaft noch die Geschäftsanteile der DREWAG an einer Börse gehandelt werden.

(3)

Gesamtbewertung von Unternehmen im Konzern

Die Gesamtbewertung von Unternehmen in einem Konzern kann durch zwei Vorgehensweisen erfolgen. Entweder werden Konzernunternehmen bzw. Teilkonzerne separat bewertet, und der Wert des Konzerns ergibt sich aus der Summe der Einzelwerte (sog. Sum-of-the-Parts-Bewertung) oder der Gesamtkonzern wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bewertet. Sum-of-the-Parts-Bewertung und Gesamtbewertung führen bei sachgerechter Prämissensetzung zum gleichen Bewertungsergebnis. Es gilt das Wertadditivitätstheorem, wonach es unerheblich ist, ob der Wert zweier Zahlungsströme isoliert oder zusammengefasst ermittelt wird.

(4)

Maßstab zur Plausibilisierung der Unternehmensplanung

Gemäß IDW S1 stellt der objektivierte Unternehmenswert einen nachprüfbaren Zukunftserfolgswert dar. Dieser ergibt sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts und mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risiken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie sonstiger Einflussfaktoren. Somit beruht die Bewertung eines Unternehmens auf der am Bewertungsstichtag vorhandenen Ertragskraft und beinhaltet die Erfolgschancen, die sich zum Bewertungsstichtag aus bereits eingeleiteten oder hinreichend konkretisierten Maßnahmen im Rahmen des bisherigen Unternehmenskonzepts ergeben. Mögliche, aber noch nicht hinreichend konkretisierte Maßnahmen sowie daraus vermutlich resultierende finanzielle Überschüsse sind danach bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte unbeachtlich. Ferner ist die Prognose der künftigen finanziellen Überschüsse durch den Bewertungsgutachter auf ihre Plausibilität hin zu beurteilen.

Die Plausibilität ist danach gegeben, wenn die Annahmen und die Planansätze nachvollziehbar, konsistent und frei von Widersprüchen, d. h. in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen aus der Vergangenheits-, Markt-, Wettbewerbs- und Unternehmensanalyse sind.

Vor diesem Hintergrund wurden von IVC, unter Bezugnahme auf die Geschäftsstrategie und auf das generelle Marktumfeld, kennzahlenbasierte Analysen der historischen sowie der geplanten Ergebnisse durchgeführt und diese Kennzahlen im Rahmen eines Benchmarking mit historischen Ergebnissen und Analystenschätzungen für vergleichbare Unternehmen (Peer Group) verglichen.

Die Bewertung der Gesellschaft und der DREWAG wurde von IVC nach gleichen oder vergleichbaren Maßstäben (Methodengleichheit) durchgeführt.

b) Bewertung der Gesellschaft

(1)

Feststellungen zur Unternehmensbewertung der Gesellschaft

Es handelt sich bei der Gutachtlichen Stellungnahme um ein vollständiges Unternehmenswertgutachten im Sinne von IDW S1, die anzusetzenden Faktoren und Zinssätze bewegen sich nach Ansicht des Vorstands allesamt innerhalb der vom IDW gesetzten Vorgaben.

Bei der Ermittlung des Unternehmensgesamtwertes anhand der DCF-Methode wird bei der Diskontierung zukünftiger Zahlungsströme, bei Annahme einer unbegrenzten Lebensdauer des Unternehmens, in zwei Planungsphasen unterschieden. Die erste Phase (Detailplanungsphase) besteht aus einer endlichen Anzahl von Perioden.

Der Unternehmensbewertung der Gesellschaft liegt als Detailplanungsphase die von der Gesellschaft im regulären Planungsprozess erstellte und verabschiedete Planungsrechnung zugrunde. Bei der Planungsrechnung der Gesellschaft handelt es sich um eine Planung auf Ebene der strategischen Geschäftsfelder. Die Detailplanungsphase der Gesellschaft umfasst die Geschäftsjahre 2021 bis einschließlich 2050. Die Planungsrechnung wurde von IVC plausibilisiert und, soweit notwendig, in Abstimmung mit der Gesellschaft angepasst.

(2)

Annahmen zur Fortführungsphase

In einer sich an die Detailplanungsphase ggf. direkt daran anschließenden sog. Fortführungsphase wird für die Ermittlung des Fortführungswertes von einer kontinuierlichen Entwicklung der Unternehmensüberschüsse über einen unendlichen Zeitraum mit einer konstanten Wachstumsrate ausgegangen. Die Fortführungsphase (auch „Terminal Value“) beschreibt eine Schätzgröße eines nachhaltigen Ertragsniveaus bei konstantem Wachstum. Diese nachhaltige Wachstumsrate der finanziellen Überschüsse ist die Rate, mit der alle Planungsposten wachsen müssen, damit ein nachhaltiger und eingeschwungener Zustand der Gesellschaft erreicht und abgebildet werden kann. Das gleichmäßige Wachstum aller Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und aller Bilanzposten zu Buchwerten stellt neben einer konstanten und nachhaltigen operativen Profitabilität auch einen konstanten Vermögensumschlag und Verschuldungsgrad sowie eine konstante Kapitalrentabilität sicher.

Zur Erfassung von Wachstumseffekten in Form stetig wachsender Free Cash Flows nach Ende der Detailplanungsphase werden die Kapitalkosten im Terminal Value grundsätzlich um eine Wachstumsrate vermindert. Für die Fortführungsphase (ab 2051) wurde von IVC bei der Bewertung der Gesellschaft eine Wachstumsrate i. H. v. 0,50 % angesetzt (Wachstumsabschlag).

(3)

Kapitalisierungszinssatz

Nach dem bei der Unternehmensbewertung der Gesellschaft angewandten WACC-Ansatz wurde der Unternehmenswert wie folgt ermittelt: Zunächst wurde der Wert des operativen Geschäfts (Equity Value) durch Diskontierung der erwarteten Free Cash Flows (FCF) mit den gewogenen Kapitalkosten ermittelt. Anschließend wurde durch Abzug der zinstragenden Schulden (Net Debt, d. h. abzgl. Excess Cash) der Wert des betriebsnotwendigen Vermögens (Wert des Eigenkapitals) ermittelt. Unter Berücksichtigung noch nicht im Wert des Eigenkapitals erfasster Beteiligungen, des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und etwaiger weiterer stiller Reserven ergibt sich dann der Unternehmenswert. Für die Gesamtbewertung der Gesellschaft wurde die Sum-of-the-Parts-Bewertung gewählt.

Vor diesem Hintergrund sind die Parameter Basiszinssatz, Marktrisikoprämie, unterverschuldete Betafaktoren (Asset Betas), Debt Betas (Credit Spreads) und Steuern zu bestimmen.

Zur Ermittlung des Basiszinssatzes wurden – orientiert an den Empfehlungen des IDW – zunächst die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Schätzungen der täglichen Zinsstrukturkurven für den Zeitraum vom 16. Mai 2020 bis zum 15. August 2020 (3 Monate) zugrunde gelegt. Auf dieser Basis wurden für hypothetische Zerobonds mit Restlaufzeiten von bis zu 30 Jahren Zinssätze geschätzt. Vorliegend wurden bei der Ermittlung der Kapitalkosten für die (kapitalwertorientierte) Bewertung der einzelnen identifizierten Vermögenswerte die Laufzeit der Vermögenswerte berücksichtigt (Laufzeitäquivalenz). Der barwertäquivalente einheitliche Basiszinssatz beläuft sich vorliegend für eine unbegrenzte Laufzeit auf 0,00 %.

Die unverschuldeten Eigenkapitalkosten ergeben sich bei einem Basiszinssatz i. H. v. 0,00 % als Produkt aus Marktrisikoprämie und unverschuldetem Betafaktor (Asset Beta).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Empfehlung des Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft („FAUB“) des IDW vom 22. Oktober 2019 und der Höhe des Basiszinssatzes (0,00 %) sowie der von IVC angestellten Analysen zu Marktrisikoprämien wurde bei der Unternehmensbewertung der Gesellschaft eine Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern i. H. v. 7,75 % angesetzt.

Der Betafaktor erfasst den unternehmensindividuellen systematischen Risikobeitrag, den ein voll diversifizierter Investor beim Halten der Anteile eingeht. Für die Unternehmensbewertung sind zukunftsorientierte Betafaktoren zu ermitteln. In der Bewertungspraxis erfolgt die Ableitung des künftigen Betafaktors aus den historischen Kapitalmarktdaten börsennotierter Unternehmen. Dabei wird in der Bewertungspraxis als Methodik auf eine Gruppe vergleichbarer Unternehmen (Peer Group), gegliedert nach den Geschäftsfeldern der Gesellschaft, zurückgegriffen.

Der Vorstand geht davon aus, dass die von IVC gewählten Peer Groups das systematische Risiko der Gesellschaft zutreffend abbilden.

Die Gesellschaft ist nicht börsennotiert, weshalb für sie kein individueller Betafaktor ermittelt werden kann. Bei der Berechnung der Betafaktoren wurde als Referenzindex der MSCI All Country World Index herangezogen, um eine möglichst gute Annäherung an das von der Kapitalmarkttheorie geforderte Marktportfolio zu erreichen. Zudem wurde, aus Sicht des Vorstands zutreffend, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der lokalen Geschäftstätigkeit und der Aktionärsstruktur der Gesellschaft, lokale Indizes herangezogen. Hieraus resultierten für die Geschäftsbereiche der Gesellschaft folgende anzusetzende unverschuldete Betas (Asset Betas): 0,60 % (Strom- und Gasvertrieb), 0,45 % (sonstiger Vertrieb (Energiedienstleistungen)), 0,55 % (Erzeugung/Wärme), 0,35 % (Strom- und Gasnetz), 0,45 % (sonstiges Netz), 0,65 % (Telekommunikation) und 0,50 % (Allgemeiner Bereich).

Zur Bestimmung der Debt Betas der Vergleichsunternehmen der Peer Groups wurde der Rating-Ansatz verwendet. Dabei werden – jeweils für bestimmte Laufzeiten – die Renditen für Unternehmensanleihen mit vergleichbarem Rating ermittelt. Für die Gesellschaft wurde ein Debt Beta i. H. v. 0,20 angesetzt. Davon ausgehend ergeben sich bei einem Basiszinssatz i. H. v. 0,00 % und einer Marktrisikoprämie von 7,75 % Fremdkapitalkosten i. H. v. 1,55 %.

Auf der Grundlage der ermittelten Parameter resultiert ein WACC nach Wachstumsabschlag der Gesellschaft (Konzern), das von 3,07 % im Jahr 2021 auf 3,09 % im Jahr 2050 ansteigt. Die ausgewiesenen Free Cashflows wurden dann laufzeitabhängig abgezinst.

(4)

DCF-Wert nach IDW S1

Der nach IDW S1 ermittelte Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft beträgt zum 1. Januar 2021 nach dem DCF-Verfahren EUR 722,8 Mio. Der nach IDW S1 ermittelte objektivierte Unternehmenswert der Gesellschaft, ausgehend von diesem Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft und den zu berücksichtigenden Sonderwerten (Beteiligungen im Wert von ca. EUR 43,3 Mio., Grundstücke im Wert von ca. EUR 19,2 Mio. und Wertpapiere im Wert von ca. EUR 18,7 Mio.) beträgt EUR 804,0 Mio. Dies entspricht bei einer Aktienanzahl von 2.053.096 ENSO-Aktien einem Wert von rund EUR 391,60 je ENSO-Aktie.

(5)

Plausibilisierung anhand von Multiplikatoren und Plausibilisierung der Regulated Asset Base

Da der IDW S1 i. d. F. 2008 grundsätzlich die Durchführung von vergleichenden Marktbewertungen fordert, wurde zur Plausibilisierung zugleich ergänzend eine vergleichende Bewertung anhand von Multiplikatoren durchgeführt (vgl. IDW S1 i. d. F. 2008, Tz. 143 f.), die den für die Gesellschaft ermittelten Unternehmenswert bestätigte.

Für das Strom- und Gasnetz der Gesellschaft wurde die Gesamtplausibilität der Bewertungsergebnisse mit Hilfe sogenannter RAB-Faktoren (Enterprise Value im Verhältnis zur Regulated Asset Base) überprüft.

c) Bewertung der DREWAG

(1)

Feststellungen zur Unternehmensbewertung der DREWAG

Wie beschrieben, handelt es sich bei der Gutachtlichen Stellungnahme um ein vollständiges Unternehmenswertgutachten im Sinne von IDW S1, die anzusetzenden Faktoren und Zinssätze bewegen sich nach Ansicht des Vorstands allesamt innerhalb der vom IDW gesetzten Vorgaben. Für die Bewertung der DREWAG wurde dabei die gleiche Methodik wie bei der Bewertung der Gesellschaft verwandt.

Der Vorstand der Gesellschaft hat sich nach Prüfung der Gutachtlichen Stellungnahme zur Unternehmensbewertung der DREWAG dazu entschlossen, die sich darin enthaltene Unternehmensplanung und Wertermittlung weitestgehend zu eigen zu machen.

Der Unternehmensbewertung der DREWAG liegt als Detailplanungsphase die von der Gesellschaft im regulären Planungsprozess erstellte und verabschiedete Planungsrechnung auf Ebene der strategischen Geschäftsfelder für die Geschäftsjahre 2021 bis 2050 zugrunde. Die Planungsrechnung wurde von IVC plausibilisiert und, soweit notwendig, in Abstimmung mit der Geschäftsführung der DREWAG angepasst.

(2)

Annahmen zur Fortführungsphase

Wie bereits erläutert, beschreibt die Fortführungsphase eine Schätzgröße eines nachhaltigen Ertragsniveaus bei konstantem Wachstum. In der sich an die Detailplanungsphase anschließenden Fortführungsphase (hier: ab 2051) wird für die Ermittlung des Fortführungswertes von einer kontinuierlichen Entwicklung der Unternehmensüberschüsse über einen unendlichen Zeitraum mit einer konstanten Wachstumsrate ausgegangen. Für die DREWAG wurde ab dem Jahr 2051 (Terminal Value) eine Wachstumsrate i. H. v. 0,50 % angesetzt (Wachstumsabschlag).

(3)

Kapitalisierungszinssatz

Bei der Unternehmensbewertung der DREWAG wurde aufgrund der vorgegebenen Methodengleichheit wie bei der Gesellschaft das DCF-Verfahren (WACC-Ansatz) zur Ermittlung des Unternehmenswertes angewandt. Der Kapitalisierungszinssatz wurde wie bei der Gesellschaft an Hand des WACC mit den identischen Parametern und Prämissen ermittelt. Ein unternehmensindividueller Betafaktor kann aufgrund der fehlenden Börsennotierung der DREWAG nicht erhoben werden. Der Vorstand geht davon aus, dass die für die jeweiligen Geschäftsbereiche gewählten Vergleichsunternehmen (Peer Groups) und der hieraus ermittelte Zinssatz das systematische Risiko der DREWAG zutreffend abbilden.

Nach den wie bei der Gesellschaft angewandten gleichen Methoden resultierten für die Geschäftsbereiche der DREWAG folgende anzusetzende unverschuldete Betas (Asset Betas): 0,60 % (Strom- und Gasvertrieb), 0,45 % (sonstiger Vertrieb (Energiedienstleistungen)), 0,55 % (Erzeugung/Wärme), 0,35 % (Strom- und Gasnetz), 0,55 % (sonstiges Netz), 0,65 % (Telekommunikation), 0,40 % (Wasser) und 0,50 % (Allgemeiner Bereich).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Empfehlung des FAUB und der Höhe des Basiszinssatzes (0,00 %) sowie der von IVC angestellten Analysen zu Marktrisikoprämien wurde auch bei der Bewertung der DREWAG eine Marktrisikoprämie vor persönlichen Steuern i. H. v. 7,75 % angesetzt.

Für die DREWAG wurde ein Debt Beta i. H. v. 0,20 angesetzt. Davon ausgehend ergeben sich bei einem Basiszinssatz i. H. v. 0,00 % und einer Marktrisikoprämie von 7,75 % Fremdkapitalkosten i. H. v. 1,55 %.

Auf der Grundlage der ermittelten Parameter resultiert ein WACC nach Wachstumsabschlag der DREWAG (Konzern), das von 3,50 % im Jahr 2021 auf 3,51 % im Jahr 2050 ansteigt. Die ausgewiesenen Free Cashflows wurden dann laufzeitabhängig abgezinst.

(4)

DCF-Wert nach IDW S1

Der nach IDW S1 ermittelte Wert des Eigenkapitals der DREWAG beträgt zum 1. Januar 2021 nach dem DCF-Verfahren EUR 626,8 Mio. Der nach IDW S1 ermittelte objektivierte Unternehmenswert der Gesellschaft, ausgehend von diesem Wert des Eigenkapitals und den zu berücksichtigenden Sonderwerten (Beteiligungen im Wert von ca. EUR 168,0 Mio. und Grundstücke im Wert von ca. EUR 13,3 Mio.) beträgt EUR 808,1 Mio. Dies entspricht in Bezug auf die im Zuge der Sachkapitalerhöhung neu auszugebenden 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien einem Wert von rund EUR 391,60 je Neuer ENSO-Aktie.

(5)

Bewertung anhand von Multiplikatoren und Analyse der Regulated Asset Base

Auch bei der DREWAG wurden zur Plausibilisierung zugleich Bewertungen anhand von Multiplikatoren durchgeführt und wurde die Gesamtplausibilität der Bewertungsergebnisse für das Strom- und Gasnetz mit Hilfe sogenannter RAB-Faktoren (Enterprise Value im Verhältnis zur Regulated Asset Base) überprüft.

d) Würdigung von Synergien

In den vorgenannten Wertermittlungen sind keine Synergieeffekte, die sich auf die Zusammenführung von DREWAG und der Gesellschaft oder die Strukturänderungen bei den Netzgesellschaften gründen, enthalten und bewertet.

e) Zusammenfassung

Der Unternehmenswert der Gesellschaft zum 1. Januar 2021, wurde vom Vorstand auf der Basis der Gutachtlichen Stellungnahme mit EUR 804,0 Mio. festgelegt. Bei einer Aktienanzahl der Gesellschaft von insgesamt 2.053.096 zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Sachkapitalerhöhung ergibt sich ein Wert je Neuer ENSO-Aktie von EUR 391,60. Der Unternehmenswert der DREWAG zum 01. Januar 2021 wurde vom Vorstand ebenfalls auf der Basis der Gutachtlichen Stellungnahme mit EUR 808,1 Mio. festgelegt. Die auf Basis dieser Werte durch den Vorstand festgelegte Gesamtzahl der für die Einbringungsgegenstände auszugebenden Neuen ENSO-Aktien wurde rechnerisch auf 2.063.566 festgelegt (Austauschverhältnis 1:1,01). Der Vorstand bewertete diese auf Basis der Gutachtlichen Stellungnahme ermittelten und festgestellten Unternehmenswerte der DREWAG und der Gesellschaft sowie die sich daraus ergebende Anzahl von 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien für die Einbringungsgegenstände und damit den Ausgabebetrag der Neuen ENSO-Aktien als angemessen.

Eine unangemessene Verwässerung der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands nicht gegeben, da der Wert der Sacheinlagen den Wert der im Gegenzug auszugebenden 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien erreicht.

II.

Der Vorstand der Gesellschaft erstattet hiermit der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht zur Begründung des beabsichtigten Bezugsrechtsausschlusses im Rahmen des vorgenannten Beschlussvorschlags zur Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen. Dabei gelten die in Ziffer I. enthaltenen, für die Gesamttransaktion getroffenen Aussagen auch für diesen Bericht und werden dessen Bestandteil:

Grundsätzlich steht den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 186 Abs. 1 Satz 1 AktG). Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung jedoch vor, in dem Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 AktG auszuschließen.

Der Zweck der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss besteht darin, der Gesellschaft den Erwerb der Einbringungsgegenstände zu ermöglichen, indem das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe der Neuen ENSO-Aktien gegen Einbringung sämtlicher Einbringungsgegenstände als Sacheinlage erhöht wird. Zur Zeichnung der Neuen ENSO-Aktien soll ausschließlich die EVD zugelassen werden; das Bezugsrecht der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft soll ausgeschlossen werden.

Im Folgenden wird dargestellt, dass der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses im Interesse der Gesellschaft liegt (1.), der Bezugsrechtsausschluss zur Verwirklichung des Gesellschaftsinteresses geeignet und erforderlich ist (2.) und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen der Aktionäre der Gesellschaft steht (3.), insbesondere dass das Austauschverhältnis zwischen den Neuen ENSO-Aktien und den DREWAG-Anteilen und damit der Ausgabebetrag der Neuen ENSO-Aktien nicht zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft unangemessen ist.

1.

Interesse der Gesellschaft an dem Bezugsrechtsausschluss

Der Zweck des vorgesehenen Bezugsrechtsausschlusses, nämlich der Erwerb der Einbringungsgegenstände, liegt im Interesse der Gesellschaft. Dafür genügt es, wenn die an der Beschlussfassung beteiligten Organe aufgrund ihrer Abwägung davon ausgehen dürfen, dass die Sachkapitalerhöhung zum Besten der Gesellschaft und damit letztlich aller Aktionäre ist. Der Vorstand ist der Überzeugung, dass dies hier aufgrund folgender Erwägungen der Fall ist. Für die Gesellschaft und die Aktionäre der Gesellschaft ergibt sich, wie bereits unter Ziffer I.1. lit. c)(3) dieses Berichts dargestellt, durch den Erwerb der Einbringungsgegenstände die Chance, erhebliche Synergiepotentiale zu realisieren und dadurch nach einer Anlaufphase dauerhafte jährliche Ergebniserhöhungen in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrags zu schaffen. Dadurch wird ermöglicht, auch vor dem Hintergrund sich intensivierenden Wettbewerbs auf dem Energieversorgungsmarkt attraktive und nachhaltige Gewinne bzw. Dividenden zu erwirtschaften.

2.

Geeignetheit und Erforderlichkeit des Bezugsrechtsausschlusses

Der Vorstand der Gesellschaft hält den Bezugsrechtsausschluss für geeignet und erforderlich, um den im Gesellschaftsinteresse liegenden Zweck, nämlich den Erwerb der Einbringungsgegenstände, zu erreichen. Geeignet ist der Bezugsrechtsausschluss deshalb, weil der Erwerb der Einbringungsgegenstände gegen Schaffung und Übertragung der Neuen ENSO-Aktien einen Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre der Gesellschaft voraussetzt. Würden die Aktien nämlich den Aktionären zum Bezug angeboten, stünden sie nicht zur Ausgabe an die EVD als Gegenleistung für die einzubringenden Einbringungsgegenstände zur Verfügung. Der Bezugsrechtsausschluss ist auch erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen. Der Vorstand hat mögliche Alternativen für die Strukturierung der geplanten Transaktion in seinen Überlegungen berücksichtigt, jedoch als nicht praktikabel oder weniger geeignet angesehen und verworfen:

a)

Erwerb der Einbringungsgegenstände gegen Gegenleistung in Geld

Der mit einer Sachkapitalerhöhung verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ließe sich vermeiden, wenn die von der Gesellschaft zu erbringende Gegenleistung als Geldleistung erbracht und die erforderlichen Mittel im Wege einer Barkapitalerhöhung unter Gewährung des Bezugsrechts beschafft würden. Dieser Weg ist aber aus verschiedenen Gründen nicht gangbar.

Bei einer Gegenleistung in Barmitteln würde ein Finanzierungsbedarf in einem Volumen entstehen, das angesichts der gegenwärtigen Größe der Gesellschaft von den bisherigen Aktionären nicht hätte aufgebracht werden können bzw. nicht hätte aufgebracht werden wollen. Für die bestehenden Aktionäre der Gesellschaft wäre dieses Vorgehen zudem nur dann vorteilhaft gewesen, wenn sie zur Vermeidung einer quotalen Verwässerung ihr jeweiliges Bezugsrecht ausgeübt hätten. Dies hätte für die Aktionäre aufgrund des erforderlichen Emissionsvolumens einen erheblichen Kapitaleinsatz bedeutet. Eine Barkapitalerhöhung am Kapitalmarkt kommt mangels Börsennotierung der Gesellschaft nicht in Betracht.

Auch eine Zwischenfinanzierung durch Fremdkapital kam angesichts des Volumens der Transaktion nicht in Betracht. Die Gesellschaft hätte eine Brückenfinanzierung in dem erforderlichen Umfang nicht erhalten; in jedem Fall wären die Konditionen einer solchen Kreditfazilität wirtschaftlich nicht zu vertreten gewesen. Hinzu tritt der Umstand, dass die Refinanzierung des aufgenommenen Fremdkapitals aufgrund von marktbezogenen Risiken hätte scheitern können und die sich daraus ergebende Verschuldung – in Abhängigkeit vom Umfang der Bargegenleistung – für die Gesellschaft unvertretbar gewesen wären.

Beide oben genannten Varianten des Erwerbs scheitern zudem daran, dass die allein zur Zeichnung zuzulassende Veräußerin, nämlich die EVD, zur Veräußerung nur bereit ist, wenn sie hierfür Aktien der Gesellschaft erhält.

Im Ergebnis kommt daher ein Erwerb der Einbringungsgegenstände gegen eine Gegenleistung in Geld nicht in Betracht.

b)

Gemischte Sach- und Barkapitalerhöhung

Vor dem Hintergrund der gesamten geplanten Transaktion kommt auch nicht in Betracht, der EVD eine Gegenleistung ausschließlich in Neuen ENSO-Aktien anzubieten, diese aber nicht im Wege einer reinen Sachkapitalerhöhung, sondern stattdessen im Wege einer gemischten Sach- und Barkapitalerhöhung zu schaffen. Die Gesellschaft würde bei einer solchen Transaktionsform die an die EVD zu übertragenden Neuen ENSO-Aktien zwar weiterhin durch eine Sachkapitalerhöhung schaffen. Die Verwässerung der Beteiligungsquote der Aktionäre der Gesellschaft würde jedoch dadurch ausgeschlossen, dass parallel eine Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre durchgeführt wird und deren Volumen sicherstellt, dass die Beteiligungsquote der Aktionäre bei Ausübung ihrer Bezugsrechte insgesamt nicht verwässert. Um eine Wahrung der Beteiligungsverhältnisse sicherzustellen, müsste eine derartige parallele Barkapitalerhöhung ein ausgesprochen signifikantes Volumen haben.

Außerdem würden die Beteiligungsquoten auch bei einem derartigen Vorgehen nur insoweit gewahrt werden, wie die übrigen Aktionäre von ihrem Bezugsrecht tatsächlich Gebrauch machen. Soweit Aktionäre jedoch aufgrund des hohen erforderlichen Kapitaleinsatzes auf die Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten müssten, käme es – verstärkt durch das hohe notwendige Volumen der parallelen Barkapitalerhöhung – für diese Aktionäre sogar zu einer noch stärkeren quotalen Verwässerung ihrer Anteile als bei einer reinen Sachkapitalerhöhung.

c)

Verschmelzung der DREWAG auf die Gesellschaft

Eine Verschmelzung der DREWAG auf die Gesellschaft kommt nicht in Betracht, da die DREWAG aus verschiedenen Gründen als selbständige Gesellschaft fortbestehen soll. Ferner hätte eine Verschmelzung der DREWAG auf die Gesellschaft unter Zugrundelegung eines Verschmelzungsverhältnisses, das dem hier zugrunde gelegten Austauschverhältnis entspricht, zur gleichen anteilsmäßigen Verwässerung außenstehender Aktionäre der Gesellschaft geführt, sodass die Verschmelzung gegenüber einer Sachkapitalerhöhung insoweit also keine zusätzlichen Vorteile begründet hätte.

d)

Ausgliederung von DREWAG auf die Gesellschaft

Eine Ausgliederung der DREWAG auf die Gesellschaft kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die gegen eine Verschmelzung sprechenden Gründe gelten in diesem Fall entsprechend.

3.

Verhältnismäßigkeit

Schließlich ergibt die Gesamtabwägung zwischen dem Gesellschaftsinteresse und dem Interesse der Aktionäre, dass der Ausschluss des Bezugsrechts im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig ist. In diese Interessenabwägung werden insbesondere auch die Auswirkungen der Kapitalerhöhung auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft und das festgestellte Austauschverhältnis einbezogen.

a)

Auswirkungen der Sachkapitalerhöhung auf die Aktionärsstruktur der Gesellschaft

Die Durchführung der von der ordentlichen Hauptversammlung zu beschließenden Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen und die Ausgabe der Neuen ENSO-Aktien führen zu einer Änderung der Aktionärsstruktur. Die EVD erwirbt hierdurch eine weitere Beteiligung im Umfang von 50,13 % am Grundkapital der Gesellschaft. Die Sachkapitalerhöhung führt damit zwangsläufig zu einer unmittelbaren Verwässerung der Beteiligungsquoten (sog. quotale Verwässerung) der bisherigen Aktionäre der Gesellschaft einschließlich der EVD auf insgesamt nur noch 49,87 %.

Für die bisherige Hauptaktionärin EVD bedeutet dies, dass sie mit ihrer Beteiligung weiterhin über die Mehrheit der Stimmen in der Hauptversammlung verfügt und damit – vorbehaltlich etwaiger besonderer gesetzlicher oder statutarischer Zustimmungsvorbehalte – weiterhin über den Ausgang aller Abstimmungen entscheiden kann.

Für die bisherige weitere wesentliche Aktionärin KBO bedeutet dies, dass sie – vorbehaltlich etwaiger besonderer gesetzlicher oder statutarischer Zustimmungsvorbehalte und vorbehaltlich gesonderter Übertagungen von ENSO-Aktien, denen in Punkten 4 und 5 der Tagesordnung zugestimmt werden soll – nicht mehr unbedingt über einen Umfang der Stimmberechtigung in der Hauptversammlung verfügen wird, mit der sie über das Zustandekommen von Hauptversammlungsbeschlüssen, die eine qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfordern, entscheiden kann. Ihre Beteiligungsquote in Höhe von bislang 25,49 % würde nach Durchführung der Sachkapitalerhöhung auf rund 12,71 % verwässert.

Für die übrigen Aktionäre ist demgegenüber die Änderung der Aktionärsstruktur weniger einschneidend. Sie verfügten auch bislang weder alleine noch zusammen über eine Beteiligung, die ihnen einen maßgeblichen Einfluss in der Hauptversammlung gegeben hätte. Sie hielten auch bislang in erster Linie eine Finanzbeteiligung an der Gesellschaft ohne einen wesentlichen unternehmerischen Einfluss. Hieran wird sich infolge der Sachkapitalerhöhung qualitativ nichts ändern.

b)

Angemessenheit des Austauschverhältnisses und Begründung des Ausgabebetrags

Der für die Gesellschaft zugrunde gelegte Wert entspricht dem nach IDW S1 ermittelten Wert je ENSO-Aktie von EUR 391,60. Der vom Vorstand festgelegte Wert des Unternehmenswerts der DREWAG von EUR 808,1 Mio. entspricht dem nach dem DCF-Verfahren ermittelten Wert auf Basis der Gutachtlichen Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund sind die vom Vorstand der Gesellschaft festgelegten Werte des Unternehmenswerts der Gesellschaft zum 01. Januar 2021 in Höhe von EUR 804,0 Mio. und der DREWAG zum 01. Januar 2021 in Höhe von EUR 808,1 Mio. sowie die sich daraus ergebende Anzahl von 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien für die Einbringungsgegenstände und damit der Ausgabebetrag der Neuen ENSO-Aktien angemessen.

Aufgrund der Angemessenheit des Austauschverhältnisses und des Ausgabebetrags der Neuen ENSO-Aktien erfolgt keine wirtschaftliche Verwässerung zu Lasten der Aktionäre der Gesellschaft. Dies bedeutet für die Aktionäre, dass eine Beeinträchtigung ihrer Aktien als Finanzbeteiligung nicht stattfindet. Vielmehr besteht für sie aufgrund der erheblich gestiegenen Größe der Gesellschaft die Chance, dass ihre Aktien aufgrund der bedeutenden Erhöhung der Marktkapitalisierung, die mit der Transaktion einhergeht, deutlich attraktiver werden.

Eine unangemessene Verwässerung der Aktionäre ist nach Auffassung des Vorstands nicht gegeben, da der Wert der Sacheinlagen in Form der Einbringungsgegenstände den Wert der im Gegenzug auszugebenden 2.063.566 Neuen ENSO-Aktien erreicht.

c)

Gesamtabwägung

In der Gesamtabwägung überwiegt das Interesse der Gesellschaft an der Durchführung der Transaktion deutlich das Interesse der bestehenden Aktionäre der Gesellschaft an der Vermeidung einer Verwässerung. Die Aktionäre werden durch eine Verwässerung in ihrer Stimmkraft nicht wesentlich beeinträchtigt, bzw. bezogen auf die KBO wird die Beeinträchtigung durch einen Hinzuerwerb von ENSO-Aktien ausgeglichen. Auch eine wirtschaftliche Verwässerung findet nicht statt, da der Wert der Sacheinlage den Wert der im Gegenzug ausgegebenen Neuen ENSO-Aktien erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung der Sachkapitalerhöhung, die im Interesse des Unternehmenswachstums und damit im Gesellschaftsinteresse liegt, von überwiegender Bedeutung. Damit ist der Ausschluss des Bezugsrechts im Gesellschaftsinteresse gerechtfertigt.

IV.

AUSZULEGENDE UNTERLAGEN

Bezogen auf Punkt 1 und 7 der Tagesordnung liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von der Einberufung an folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Entwurf des Einbringungsvertrags,

die Entwürfe der Abspaltungsverträge,

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft und der ENSO NETZ GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre, und

die Zwischenbilanz der Gesellschaft und der ENSO NETZ GmbH, jeweils per 30. September 2020.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

V.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Antragstellung sind gemäß § 123 Abs. 2 AktG i. V. m. § 13 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung ordnungsgemäß anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat durch die Aktionäre bis zum Ablauf (24:00 Uhr MEZ) des Montags, den 14. Dezember 2020, zu erfolgen. Die Anmeldung hat an folgende Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:

ENSO Energie Sachsen Ost AG
Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden
Telefax: 0351 468-5904
E-Mail: konrad.schuetze-hemingway@enso.de

VI.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

 

Dresden, im November 2020

Der Vorstand

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