Epigenomics AG: Bezugsangebot zur Zeichnung einer zinslosen Pflichtwandelschuldverschreibung

Epigenomics AG

Berlin

ISIN DE000A3H2184 /​ WKN A3H218

Das folgende Bezugsangebot zur Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen
der Epigenomics AG richtet sich ausschließlich an gegenwärtige Aktionäre der Epigenomics AG.

Bezugsangebot
zur Zeichnung einer zinslosen Pflichtwandelschuldverschreibung

ISIN DE000A3H3ER4 /​ WKN A3H3ER

Die außerordentliche Hauptversammlung der Epigenomics AG, Berlin (die „Anleiheschuldnerin“ oder die „Gesellschaft„) hat am 27. November 2020 den Vorstand der Gesellschaft ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. März 2021 einmalig auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.500.000,00 zu ihrem Nennbetrag auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf bis zu insgesamt 5.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von bis zu insgesamt EUR 5.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen zu gewähren (die „Ermächtigung„). Darüber hinaus wurde der Zweck des bedingten Kapitals XIV, wonach das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 20.564.923,00 durch Ausgabe von bis zu 20.564.923 neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien bedingt erhöht ist („Bedingtes Kapital XIV„), dahingehend geändert, das er auch die Ausgabe von Aktien im Fall der Ausübung von Wandlungsrechten oder im Fall der Pflichtwandlung aufgrund von Schuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Ermächtigung ausgegeben werden, umfasst. Die Änderung des Bedingten Kapitals XIV wurde am 2. Dezember 2020 ins Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

Gestützt auf die Ermächtigung hat der Vorstand der Gesellschaft am 7. Januar 2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates vom 7. Januar 2021 beschlossen, Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.500.000,00, eingeteilt in bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen (die „Schuldverschreibungen„) im Nennbetrag von jeweils EUR 11,00 (der „Nennbetrag„) zu begeben. Jede Schuldverschreibung kann bzw. muss in auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von EUR 1,00 am Grundkapital der Gesellschaft (die „Wandelaktien„) gewandelt werden. Die Schuldverschreibungen werden den Aktionären der Gesellschaft zur Zeichnung zum Ausgabebetrag von EUR 11,00 je Schuldverschreibung angeboten. Der Bezugspreis (der „Bezugspreis„) entspricht dem Ausgabebetrag. Auf die Schuldverschreibungen werden keine periodischen Zinsen gezahlt. Eine Rückzahlung von Kapital erfolgt grundsätzlich nicht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen sind verpflichtet, die Schuldverschreibungen am Ende ihrer Laufzeit in Aktien zu wandeln.

Nach Maßgabe der Anleihebedingungen begründen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus den Schuldverschreibungen nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten, wie näher unten im Abschnitt „ Anleihebedingungen – Status, Nachrang und vorinsolvenzliches Zahlungsverbot “ beschrieben, die im Rang den Verbindlichkeiten gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung nachgehen. Eine (in den Anleihebedingungen nur ausnahmsweise vorgesehene) Rückzahlung von Kapital setzt voraus, dass (i) kein Insolvenzereignis eingetreten ist und ein Insolvenzereignis an dem betreffenden Zahltag nicht fortbesteht und (ii) die Zahlung des betreffenden Betrags auch kein Insolvenzereignis auslösen würde oder dessen drohenden Eintritt beschleunigen würde. Ein solches Zahlungsverbot kann unabhängig von und bereits vor Einleitung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens gegen die Gesellschaften gelten und kann für unbestimmte Zeit und sogar dauerhaft gültig sein. Auf die in den Anleihebedingungen grundsätzlich vorgesehene Pflichtwandlung am Laufzeitende wird besonders hingewiesen. Anleger, die Schuldverschreibungen erwerben, können daher grundsätzlich nicht mit einer Rückzahlung der Schuldverschreibungen rechnen, sondern werden stattdessen spätestens am Laufzeitende Aktien der Gesellschaft erhalten.

Die wesentlichen Bedingungen der Schuldverschreibungen sind unten im Abschnitt „Anleihebedingungen“ dargestellt.

Die Bezugsrechte (ISIN DE000A3H23V7 /​ WKN A3H23V) werden von den Aktienbeständen im Umfang des bestehenden Bezugsrechts abgetrennt. Sie werden den Depotbanken der Aktionäre am 15. Januar 2021 durch die Clearstream Banking AG eingebucht. Maßgeblich für die Ermittlung der den Aktionären jeweils zustehenden Bezugsrechte ist deren jeweiliger Bestand an Aktien bei Ablauf des 14. Januar 2021. Vom 13. Januar 2021 an werden die bestehenden Aktien der Gesellschaft (ISIN DE000A3H2184, WKN A3H218) im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse „ex Bezugsrecht“ notiert.

Als Bezugsrechtsnachweis für die Schuldverschreibungen gelten die Bezugsrechte. Die Schuldverschreibungen werden den Aktionären gegen Barleistung mit einem Bezugsverhältnis von 59 : 5 angeboten („Bezugsangebot„). Dies bedeutet, dass jeder Aktionär für jeweils 59 gehaltene Aktien fünf (5) Schuldverschreibungen zum Bezugspreis erwerben kann. Bei Division der Gesamtanzahl der ausgegebenen Aktien der Gesellschaft (5.891.230) durch die Zahl der 500.000 Schuldverschreibungen, die Gegenstand dieses Bezugsangebots sind, ergibt sich ein gebrochenes Bezugsverhältnis von 11,78246 : 1 bzw. von 58,9123 : 5. Für den sich daraus ergebenden Spitzenbetrag (d. h. die Differenz zwischen 58,9123 : 5 und 59 : 5) ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Ferner haben die Aktionäre, soweit das Bezugsverhältnis dazu führt, dass rechnerische Ansprüche der Aktionäre auf Bruchteile von Schuldverschreibungen entstehen, hinsichtlich der entstehenden Spitzenbeträge keinen Anspruch auf Lieferung von Schuldverschreibungen oder Barausgleich. Auch insoweit ist das Bezugsrecht ausgeschlossen.

Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen als mittelbares Bezugsrecht in der Weise gewährt, dass M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien, Ferdinandstraße 75, 20095 Hamburg (die „Bezugsstelle„) zur Zeichnung und Übernahme der Schuldverschreibungen mit der Verpflichtung zugelassen wird, die Schuldverschreibungen den Aktionären der Gesellschaft entsprechend der Ausübung von Bezugsrechten bzw. Mehrbezugsrechten (wie im Abschnitt „Bedingungen des Bezugsangebots – Überbezug und Zuteilung“ beschrieben) oder nach Maßgabe der Backstop-Vereinbarung (wie im Abschnitt „Bedingungen des Bezugsangebots — Backstop-Vereinbarung, Rump-Placement“ beschrieben) zum Bezugspreis zu übertragen.

Wir bitten unsere Aktionäre, ihr Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit

vom 13. Januar 2021 bis 27. Januar 2021 (jeweils einschließlich)
(die „Bezugsfrist“)

über ihre jeweilige Depotbank bei der Bezugsstelle während der üblichen Schalterstunden auszuüben. Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen wertlos. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht.

Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir unsere Aktionäre bzw. Inhaber von Bezugsrechten, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung zu erteilen. Aktionäre, die ihr Bezugsrecht ausüben möchten, müssen den Bezugspreis je Schuldverschreibung bei Ausübung des Bezugsrechts, spätestens jedoch am letzten Tag der Bezugsfrist, dem 27. Januar 2021, über ihre Depotbank an M.M.Warburg & CO (AG & Co.) Kommanditgesellschaft auf Aktien in ihrer Funktion als Bezugsstelle entrichten. Maßgeblich ist der Geldeingang bei der Bezugsstelle.

Bedingungen des Bezugsangebots

Bezugspreis

Der Bezugspreis entspricht dem Ausgabebetrag von EUR 11,00 je Schuldverschreibung.

Bezugsrechtshandel

Die Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen werden frei übertragbar sein und können voraussichtlich in der Zeit vom 15. Januar 2021 (einschließlich) bis zum 25. Januar 2021 mittags, d. h. 12.00 Uhr (MEZ), im Freiverkehr an der Hamburger Wertpapierbörse gehandelt werden. Ein entsprechender Antrag ist von der mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG gestellt worden. Weder die Gesellschaft noch die Bezugsstelle übernehmen eine Garantie dafür, dass ein solcher Handel auch tatsächlich zustande kommt.

Im Fall einer Beendigung des Bezugsangebots werden bereits erfolgte Bezugsrechtshandelsgeschäfte nicht rückabgewickelt (vgl. dazu unten den Abschnitt „Wichtige Hinweise – Beendigung des Bezugsangebots„).

Überbezug und Zuteilung

Jeder Inhaber eines Bezugsrechts kann bereits bei Ausübung des Bezugsrechts verbindliche Kaufaufträge für weitere Schuldverschreibungen abgeben (nachfolgend „Überbezug„). Soweit für Schuldverschreibungen das Bezugsrecht nicht ausgeübt wird, werden diese Schuldverschreibungen den Inhabern von Bezugsrechten im Rahmen dieses Überbezugs zugeteilt, soweit verbindliche Kaufaufträge vorliegen. Der Preis für die aufgrund des Überbezugs zu erwerbenden Schuldverschreibungen entspricht dem Bezugspreis und beträgt damit ebenfalls EUR 11,00 je Schuldschreibung.

Sollten alle Inhaber von Bezugsrechten ihr Bezugsrecht ausüben und im Rahmen der Ausübung keine Bezugsrechtsspitzen entstehen, kann ein Überbezug nicht gewährt werden. Soweit die Überbezugswünsche wegen der hohen Nachfrage nur teilweise zugeteilt werden können, werden die Überbezugswünsche zum Erwerb weiterer Schuldverschreibungen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) proportional im Verhältnis der Anzahl der Schuldverschreibungen, für welche die am Überbezug teilnehmenden Inhaber von Bezugsrechten jeweils das Überbezugsrecht ausgeübt haben, berücksichtigt, und zwar bis das gesamte Volumen der Wandelschuldverschreibung ausgeschöpft ist.

Ein Überbezug ist nur bezüglich ganzer Schuldverschreibungen möglich. Falls die Zuteilung von Schuldverschreibungen aufgrund des Überbezugs durch mehrere Inhaber von Bezugsrechten zu Bruchteilen von Schuldverschreibungen führen würde, haben die Inhaber von Bezugsrechten hinsichtlich der entstehenden Bruchteile keinen Anspruch auf Lieferung von Schuldverschreibungen oder Barausgleich.

Kaufaufträge im Rahmen des Überbezugs für weitere Schuldverschreibungen können die Inhaber von Bezugsrechten innerhalb der oben genannten Bezugsfrist über ihre Depotbank bei der Bezugsstelle während der üblichen Schalterstunden aufgeben. Die Inhaber von Bezugsrechten werden gebeten, dafür das über die Depotbanken zur Verfügung gestellte separate Auftragsformular zu verwenden. Verbindliche Kaufaufträge für weitere Schuldverschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn die Überbezugserklärung und der entsprechende Erwerbspreis für die im Rahmen des Überbezugs gewünschten Schuldverschreibungen bis spätestens zum letzten Tag der Bezugsfrist, also bis zum 27. Januar 2021 bei der Bezugsstelle eingegangen sind. Die Bezugsstelle wird dem Inhaber von Bezugsrechten den von ihm eingezahlten Erwerbspreis für den Überbezug, soweit dieser nicht erfüllt werden könnte, zusammen mit der Lieferung der zugeteilten Schuldverschreibungen über seine Depotbank erstatten.

Backstop-Vereinbarung, Rump-Placement

Die Gesellschaft hat mit mehreren Aktionären, namentlich der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und weiteren Unternehmen, die mit der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind, am 3. November 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen (nachfolgend „Backstop-Vereinbarung„), in der sich die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft verpflichtet hat, Schuldschreibungen in einem Nennbetrag von insgesamt bis EUR 4.000.000,00 durch die Ausübung ihres Bezugsrechts und darüber hinaus durch den Erwerb von Schuldverschreibungen, welche die Inhaber von Bezugsrechten nicht im Rahmen ihres Bezugsrechts oder durch Ausübung von Überbezugsrechten bezogen haben, zu übernehmen (nachfolgend „Backstop„). Umgekehrt hat sich die Gesellschaft in der Backstop-Vereinbarung für den Fall der Ausnutzung der Ermächtigung verpflichtet, der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft nach Ablauf der Bezugsfrist Schuldverschreibungen in dem Umfang zum Erwerb anzubieten, in dem die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft dann verpflichtet ist, nicht bezogene Schuldverschreibungen zu erwerben.

Für den Fall, dass nach dem Backstop noch nicht alle Schuldverschreibungen bezogen wurden, können diese durch die Gesellschaft institutionellen Investoren im Wege einer Privatplatzierung zum Erwerb angeboten werden (Rump-Placement).

Nicht ausgeübte Bezugsrechte

Wenn und soweit die Geschäftsbedingungen der Depotbanken dies vorsehen, werden diese versuchen, die Bezugsrechte bestmöglich zu veräußern, es sei denn, der bezugsberechtigte Inhaber von Bezugsrechten weist die Bank zur Ausübung der Bezugsrechte an. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Mit Ablauf der Bezugsfrist verfallen die nicht ausgeübten Bezugsrechte wertlos.

Anleihebedingungen

Auf die Schuldverschreibungen, die im Rahmen des Bezugsangebots gezeichnet werden können, sind die Anleihebedingungen (die „Anleihebedingungen„) anwendbar, die in gedruckter Form bei der Gesellschaft (Epigenomics AG, Geneststraße 5, 10829 Berlin, Deutschland) erhältlich sind und auf der Homepage der Gesellschaft

www.epigenomics.com

unter „News & Investoren – Pflichtwandelanleihe“ zum Download bereitstehen. Die wesentlichen Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen lauten wie folgt:

Verbindlich sind allein die vollständigen Anleihebedingungen, so dass allen Interessenten dringend empfohlen wird, nur die vollständigen Anleihebedingungen einer Entscheidung über die Ausübung von Bezugsrechten zu Grunde zu legen:

Nennbetrag und Stückelung

Die Schuldverschreibungsemission der Gesellschaft im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.500.000,00 ist eingeteilt in bis zu 500.000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils EUR 11,00.

Status, Nachrang und vorinsolvenzliches Zahlungsverbot

Nach Maßgabe der Anleihebedingungen begründen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus den Schuldverschreibungen nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten, die allen Verbindlichkeiten gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung („InsO„), sowie allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Anleiheschuldnerin, die nach ihren Bedingungen oder aufgrund zwingenden Rechts in gleichem Rang mit Verbindlichkeiten gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO stehen oder solchen Verbindlichkeiten vorgehen, einschließlich Verbindlichkeiten im Rang nach § 38 und § 39 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO, im Rang nachgehen. Die Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungen haben untereinander den gleichen Rang. Im Verhältnis zu anderen Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin, die in gleicher Weise subordiniert sind, besteht Gleichrang.

Eine (in den Anleihebedingungen nur ausnahmsweise vorgesehene) Rückzahlung von Kapital setzt voraus, dass (i) kein Insolvenzereignis eingetreten ist und ein Insolvenzereignis an dem betreffenden Zahltag nicht fortbesteht und (ii) die Zahlung des betreffenden Betrags auch kein Insolvenzereignis auslösen würde oder dessen drohenden Eintritt beschleunigen würde. Ein solches Zahlungsverbot kann unabhängig von und bereits vor Einleitung eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens gegen die Gesellschaften gelten und kann für unbestimmte Zeit und sogar dauerhaft gültig sein. Ein Insolvenzereignis dabei ist unabhängig von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingetreten, wenn im Hinblick auf die Anleiheschuldnerin ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren im Sinne der InsO vorliegt.

Verbriefung und Übertragbarkeit

Die Schuldverschreibungen werden durch eine auf den Inhaber lautende Globalurkunde (die „Globalurkunde„) ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde wird von der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („Clearstream Banking„) verwahrt, bis sämtliche Verpflichtungen der Anleiheschuldnerin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind. Die Schuldverschreibungen sind durch entsprechende Depotbuchungen nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen von Clearstream Banking übertragbar.

Keine Zahlung von Zinsen

Auf die Schuldverschreibungen werden keine Zinszahlungen geleistet (zero coupon).

Laufzeit und Pflichtwandlung bei Endfälligkeit vorbehaltlich einer vorzeitigen Wandlung durch die Gläubiger

Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 1. Februar 2021 und endet am 29. Februar 2024.

Soweit die Schuldverschreibungen am Endfälligkeitstag weder vorzeitig gewandelt noch zurückgekauft und entwertet worden sind, sind die Inhaber von Schuldverschreibungen am Ende der Laufzeit nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen verpflichtet, ihre Schuldverschreibungen in diejenige Anzahl an Wandelaktien der Anleiheschuldnerin zu wandeln (die „Pflichtwandlung„), die sich ergibt, wenn man den Nennbetrag der Schuldverschreibungen (je EUR 11,00) durch den Wandlungspreis teilt. Nach Pflichtwandlung werden ausschließlich ganze Aktien geliefert. Verbleibende Bruchteile von Aktien werden nicht geliefert, und es findet kein Barausgleich für Bruchteile von Aktien statt.

Auf die in den Anleihebedingungen grundsätzlich vorgesehene Pflichtwandlung am Laufzeitende wird besonders hingewiesen. Anleger, die Schuldverschreibungen erwerben, können daher grundsätzlich nicht mit einer Rückzahlung der Schuldverschreibungen rechnen, sondern werden stattdessen spätestens am Laufzeitende Aktien der Gesellschaft erhalten.

Wandlungsrecht

Die Anleihegläubiger haben das Recht (das „Wandlungsrecht„), ab dem 1. April 2021 (einschließlich) bis zum 14. Februar 2024 (ausschließlich) jeweils innerhalb der ersten 14 Kalendertage eines jeden Kalenderquartals (jeweils ein „Wandlungszeitraum„, wie näher in den Anleihebedingungen bestimmt) jede Schuldverschreibung ganz zum Wandlungspreis in Wandelaktien zu wandeln. Ist der letzte Tag eines Wandlungszeitraums kein Geschäftstag, endet ein Wandlungszeitraum am nächsten auf einen solchen Tag folgenden Geschäftstag. Es werden nur ganze Aktien geliefert. Bruchteile einer Aktie, die sich nach der Division des gesamten Nennbetrags der von einem Anleihegläubiger wirksam zur Wandlung eingereichten Schuldverschreibungen durch den dann gültigen Wandlungspreis ergeben können, werden nicht geliefert, und es findet kein Barausgleich für Bruchteile von Aktien statt.

Wandlungspreis

Vorbehaltlich einer Anpassung aus Verwässerungsschutzgründen nach Maßgabe der Anleihebedingungen beträgt der Wandlungspreis EUR 1,10 (der „Wandlungspreis„).

Wandlungsaktien

Die Schuldverschreibungen werden in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1,00 gewandelt (die „Wandlungsaktien„). Die Wandlungsaktien sind vom Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft an, in dem die Aktien ausgegeben werden, für dieses und alle folgenden Geschäftsjahre der Gesellschaft dividendenberechtigt (sofern Dividenden gezahlt werden); soweit Wandlungsaktien jedoch vor der Jahreshauptversammlung der Gesellschaft, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des vorangegangenen Geschäftsjahres beschließt, ausgegeben werden, gilt die Dividendenberechtigung dieser Wandlungsaktien auch für das ihrer Ausgabe vorangegangene Geschäftsjahr.

Verwässerungsschutz

Die Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen sehen einen für Wandelanleihen üblichen Verwässerungsschutz für den Fall von Kapitaländerungen vor. Keine Anpassung erfolgt im Falle eines Übernahmeangebotes, Pflichtangebotes und/​oder durch den Eintritt eines Kontrollwechsels im Hinblick auf die Gesellschaft; in diesen Fällen steht den Anleihegläubigern auch kein Recht zur vorzeitigen Wandlung zu.

Kündigungsrechte

Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, alle oder einzelne seiner Schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Rückzahlung zu ihrem Nennbetrag zu verlangen, falls die Gesellschaft ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt oder ihre Zahlungen einstellt oder gegen die Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens gestellt wird. Weitere Kündigungsrechte bestehen nicht.

Wichtige Hinweise

Beendigung des Bezugsangebots

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Bezugsangebot jederzeit auch noch nach Ablauf der Bezugsfrist und bis zur Lieferung der Schuldverschreibungen zu beenden, wenn die Bezugsstelle den zur Übernahme der Schuldverschreibungen mit der Gesellschaft zu schließenden Begebungsvertrag nicht abschließt, wenn die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen aus Rechtsgründen unzulässig oder unmöglich ist oder wenn Vorstand und Aufsichtsrat zu der Einschätzung kommen, dass die Durchführung des Bezugsangebots nicht mehr im Unternehmensinteresse liegt.

Im Fall der Beendigung des Bezugsangebots entfallen das Bezugsrecht (einschließlich des Überbezugsrechts) und das Angebot zum Erwerb der Schuldverschreibungen. Eine Beendigung gilt auch hinsichtlich bereits ausgeübter Bezugsrechte und bereits ausgeübter Überbezugsrechte. Es erfolgt eine Rückabwicklung der Bezugsanmeldungen. Anleger, die infolge der Ausübung ihrer Bezugsrechte und/​oder Überbezugsrechte Kosten hatten, würden in diesem Fall einen Verlust erleiden. Eine Rückabwicklung bereits erfolgter Bezugsrechtshandelsgeschäfte durch die Bezugsstelle findet im Falle der Beendigung des Bezugsangebots nicht statt. Anleger, die Bezugsrechte über eine Börse erworben haben, würden dementsprechend in diesem Fall einen Verlust erleiden.

Sollten vor Einbuchung der Schuldverschreibungen in die Depots der jeweiligen Erwerber bereits Leerverkäufe erfolgt sein, trägt allein der Verkäufer das Risiko, seine durch einen Leerverkauf eingegangenen Verpflichtungen nicht durch rechtzeitige Lieferung von Schuldverschreibungen erfüllen zu können.

Börsenhandel der Wandlungsaktien

Nach den Anleihebedingungen schuldet die Gesellschaft nicht Wandlungsaktien, die zum Handel an einem regulierten Markt zugelassen sind. Die Gesellschaft wird sich jedoch darum bemühen, dass die Wandlungsaktien bei Lieferung zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse mit gleichzeitiger Zulassung zum Börsenhandel im Teilbereich des regulierten Marktes mit weiteren Zulassungsfolgepflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen sind und, sollte das nicht der Fall sein, die Wandlungsaktien nach der Lieferung dort zugelassen werden.

Börsenhandel der Schuldverschreibungen

Die Gesellschaft beabsichtigt keine Zulassung der Schuldverschreibungen zu einem regulierten Markt und keine Einbeziehung der Schuldverschreibungen in den Freiverkehr.

Keine Veröffentlichung eines Prospekts

Im Zusammenhang mit der Begebung der Schuldverschreibungen wird gestützt auf § 3 Ziff. 1 WpPG weder ein Prospekt noch ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht. Sofern zur Börsenzulassung der Wandelaktien rechtlich erforderlich, wird die Gesellschaft einen Prospekt erstellen.

Verkaufsbeschränkungen

Dieses Dokument stellt kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten dar. Die Bezugsrechte und die Schuldverschreibungen dürfen in den Vereinigten Staaten nicht ohne Registrierung oder eine Ausnahme von der Registrierungspflicht angeboten oder verkauft werden. Das Bezugsangebot ist nicht für Aktionäre in Australien, Japan, Kanada oder Südafrika bestimmt. Die Annahme des Angebots der Schuldverschreibungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „Deutschland„) kann Beschränkungen unterliegen. Personen, die das Angebot außerhalb Deutschlands annehmen wollen, werden aufgefordert, sich über außerhalb von Deutschland bestehende Beschränkungen zu informieren und diese zu beachten.

Risikohinweis für unsere Aktionäre

Die Gesellschaft befindet sich in einer angespannten finanziellen Lage. Der weitere Erfolg der Gesellschaft wird insbesondere maßgeblich davon abhängen, ob es der Gesellschaft gelingt, eine positive Erstattungsentscheidung (national coverage determination; NCD) von den Centers for Medicare & Medicaid Services (die „CMS„) für den von der Gesellschaft entwickelten Bluttest zur Darmkrebsfrüherkennung (Epi proColon®) für die USA zu erhalten. Am 16. Oktober 2020 haben die CMS einen negativen Erstattungsvorschlag veröffentlicht. Im Anschluss daran lief eine 30-tägige Kommentierungsphase. Die CMS müssen ihre finale Erstattungsentscheidung innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Kommentierungsphase, d. h. bis zum 14. Januar 2021, veröffentlichen. Es ist jedoch auch möglich, dass die CMS ihre endgültige Entscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben werden. Sollte die endgültige Entscheidung der CMS negativ ausfallen, würde sich dies voraussichtlich nachteilig auf die Zukunftsaussichten und die Finanz- und Liquiditätslage sowie die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft auswirken. Die Investition in die angebotenen Wandelschuldverschreibungen ist daher genauso wie eine Investition in Aktien der Gesellschaft mit einem erheblichen Risiko verbunden, das im ungünstigsten Fall zum Totalverlust führen kann.

Im Zusammenhang mit der Begebung der Schuldverschreibungen wird gestützt auf § 3 Ziff. 1 WpPG weder ein Prospekt noch ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht. Die Aktionäre sollten sich dennoch vor der Entscheidung über die Ausübung ihres Bezugsrechts oder eines Überbezugs eingehend informieren. Eine Geldanlage in nachrangigen Wandelschuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann nur unter bewusster Inkaufnahme dieser Risiken erfolgen. Ein teilweiser oder vollständiger Verlust der in den Schuldverschreibungen investierten Mittel ist nicht ausgeschlossen.

Zu diesem Zweck wird den Aktionären empfohlen, unter anderem die auf der Homepage der Gesellschaft unter

www.epigenomics.com

veröffentlichten Unterlagen und Informationen zu lesen.

 

Berlin, im Januar 2021

Epigenomics AG

Der Vorstand

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