EPOTECH AG – außerordentliche Hauptversammlung

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
der EPOTECH AG

Die EPOTECH AG lädt ihre Aktionäre ein zur außerordentlichen Hauptversammlung am Freitag, 5. Dezember 2014, um 11.00 Uhr, in 65779 Kelkheim, Rossertstraße 16.

Die Tagesordnung lautet:
1.

Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats.
2.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Rücklagen der Gesellschaft werden zum 1.1.2014 in vollem Umfange aufgelöst.
3.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 100.000,00 gegen Bareinlagen erhöht, durch Ausgabe von bis zu 100.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von mindestens EUR 1,00 je Aktie ausgegeben. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an gewinnberechtigt. Die neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis 4:1 zum Bezug anzubieten, so dass jeweils 4 bestehende Aktien zum Bezug von einer neuen Aktie berechtigen. Die Bezugsfrist beträgt vierzehn Tage. Für Spitzen wird das Bezugsrecht ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung sowie der Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzusetzen. Dazu gehört auch die Festlegung des konkreten Ausgabebetrages sowie der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist, jedoch spätestens bis zum 30. September 2015, Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Aktien zeichnen können. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 31. Dezember 2015 zum Handelsregister angemeldet wird. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 3 Satz 1 und § 4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
4.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Satzung wird in ihrem § 8 Bekanntmachungen der Gesellschaft um folgenden Satz 2 ergänzt: „Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden.“

Zu einer Teilnahme an der Hauptversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die ihren Kaufvertrag dem Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung vorlegen.

Kelkheim, 30. Oktober 2014

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