EQS Group AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

EQS Group AG

München

WKN 549416
ISIN DE0005494165

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre

Am

Freitag, den 14. Mai 2021 um 14:00 Uhr MESZ*,

findet die ordentliche Hauptversammlung der EQS Group AG mit Sitz in München
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.

Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich ein.

Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Karlstraße 47, 80333 München. Einzelheiten zur Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Ergänzende Angaben und Hinweise“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.

* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden, d.h. 14:00 Uhr MESZ entspricht 12:00 Uhr UTC.

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2020, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2020, des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die in diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

den Aktionären zugänglich. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2020 wie folgt zu verwenden:

Der Bilanzgewinn der EQS Group AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2020 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2020 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für die gegebenenfalls prüferische Durchsicht von Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen.

6.

Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2021 endet die Amtszeit der derzeit amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Peter Conzatti und Robert Wirth.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG i. V. m. § 101 Abs. 1 AktG und § 95 Abs. 1 AktG i. V. m. § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern (als Anteilseignervertreter) zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Prof. Dr. Kerstin Lopatta, wohnhaft in Springe, Professorin für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere externe Rechnungslegung, Prüfung und Nachhaltigkeit, Universität Hamburg.

Die Bestellung von Frau Prof. Dr. Kerstin Lopatta erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

b)

Robert Wirth, wohnhaft in Amberg, Medienmarketing-Fachwirt BAW und Fernsehredakteur, derzeit Unternehmer und selbständiger Unternehmensberater, Amberg.

Die Bestellung von Herrn Robert Wirth erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt.

Frau Prof. Dr. Kerstin Lapotta verfügt insbesondere über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Herr Robert Wirth gehört derzeit bereits dem Aufsichtsrat der Gesellschaft an und wird zur Wiederwahl vorgeschlagen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen entscheiden zu lassen.

Ergänzende Angaben zu den Aufsichtsratskandidaten zu Tagesordnungspunkt 6

Frau Prof. Dr. Kerstin Lapotta soll erstmals zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt werden. Ein Kurzlebenslauf von Frau Prof. Lapotta ist auf der Internetseite der EQS Group AG unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zugänglich.

Herr Robert Wirth ist Mitglied des Aufsichtsrats der EQS Group AG. Ein Kurzlebenslauf von Herrn Wirth ist auf der Internetseite der EQS Group AG unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zugänglich.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den von ihm vorgeschlagenen Kandidaten und der EQS Group AG, deren Konzernunternehmen oder den Organen der EQS Group AG oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, mit Ausnahme von Robert Wirth, der die Gesellschaft projektbezogen in geringem Umfang berät.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat der EQS Group AG beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung. Der Aufsichtsrat hat sich bei den von ihm vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Die vorgeschlagenen Kandidaten haben sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.

7.

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/​I in § 4 Abs. 3 der Satzung und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses sowie entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung vom 17. Juli 2020 hat in § 4 Abs. 3 der Satzung die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020/​I i. H. v. EUR 3.587.445,00 beschlossen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand bisher in Höhe von EUR 707.361,00 Gebrauch gemacht.

Unter Aufhebung des derzeit bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/​I in § 4 Abs. 3 der Satzung soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021) in § 4 Abs. 3 der Satzung geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/​I in § 4 Abs. 3 der Satzung

Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Juli 2025 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien und/​oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 2.880.084,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/​I), wird mit Wirkung auf die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2021 aufgehoben, soweit im Zeitpunkt der Eintragung dieser Aufhebung von dem Genehmigten Kapital 2020/​I noch kein Gebrauch gemacht wurde.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Mai 2026 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien und/​oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 3.941.125,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden;

zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 umlaufenden Wandel- und/​oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der EQS Group AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/​oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 13. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

c)

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Mai 2026 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stammaktien und/​oder neuer, auf den Namen lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 3.941.125,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, bei mehrmaliger Ausgabe von Vorzugsaktien weitere Vorzugsaktien ohne Stimmrecht auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens vorgehen oder gleichstehen.

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung zur Übernahme angeboten werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Auf die Höchstgrenze sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie eigene Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert wurden;

zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option;

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 umlaufenden Wandel- und/​oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht aus von der EQS Group AG oder ihren Konzerngesellschaften bereits begebenen oder künftig zu begebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandel- und/​oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre zustehen würde;

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2021 in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Dabei kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 13. Mai 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung vom 18. Mai 2018 (Tagesordnungspunkt 13) und die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 in § 4 Abs. 4 der Satzung sowie Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel und/​oder Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderung

Die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen sowie das Bedingte Kapital 2018 nach § 4 Abs. 4 der Satzung sind zeitlich bis zum 17. Mai 2023 begrenzt. Unter dieser Ermächtigung wurden bisher keine Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ausgegeben. Um eine möglichst flexible Unternehmensfinanzierung ggf. auch unter Ausschluss des Bezugsrechts zu ermöglichen, sollen ein neues bedingtes Kapital und eine im wesentlichen gleichlautende Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen geschaffen werden, welche die bisherige Regelung ersetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen

aa)

Der Vorstand wird mit Wirkung auf Eintragung des Bedingten Kapitals 2021 nach § 4 Abs. 4 der Satzung ins Handelsregister ermächtigt, bis zum 13. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte auf bis zu 3.941.125 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 3.941.125,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (Anleihebedingungen) zu gewähren.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch solche auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen begeben, bei denen die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen während des Wandlungszeitraums oder am Ende des Wandlungszeitraums verpflichtet sind, die Schuldverschreibungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen.

Die Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) können ausschließlich in Euro begeben werden.

Die Teilschuldverschreibungen können auch durch 100 prozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften der EQS Group AG begeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, für die Gesellschaft die Garantie für die Optionsschuldverschreibungen sowie die mit Wandlungsrechten und/​oder Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern solcher Optionsschuldverschreibungen und/​oder Wandelschuldverschreibungen Optionsrechte und/​oder Wandelungsrechte auf neue Aktien der EQS Group AG zu gewähren. Die einzelnen Emissionen können in jeweils gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

bb)

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/​oder der Wandlungspreis in den Anleihebedingungen variabel sind und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann in jedem Fall auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/​oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt begründen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen bzw. den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.

cc)

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsrechte beigefügt, die die Inhaber der Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Optionsschuldverschreibungsbedingungen zum Bezug von neuen auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.

dd)

Die Optionsschuldverschreibungen und/​oder die mit Wandlungsrechten und/​oder Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht in den folgenden Fällen auszuschließen:

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien der EQS Group AG in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde;

sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Zudem gilt der Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur für gegen Barzahlung ausgegebene Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10% des Grundkapitals entfällt. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

ee)

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Stückaktie muss mindestens 80 % des Kurses der EQS Group-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen. Maßgeblich dafür ist der rechnerische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Schlusskurse an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

ff)

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann – vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG – aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst werden. Dies kann z. B. durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausnutzung des Options- bzw. Wandlungsrechts, durch Herabsetzung der Zuzahlung oder durch eine Anpassung des Umtauschverhältnisses erfolgen. Derartige Anpassungen können insbesondere vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. Optionsfrist das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrechten begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte vorsehen.

gg)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Anleihebedingungen sowie die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Options- bzw. Wandlungspreis und den Options- bzw. Wandlungszeitraum festzusetzen bzw. diese Bedingungen im Einvernehmen mit den zuständigen Organen der die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen begebenden Beteiligungsgesellschaft festzulegen. Die Bedingungen können dabei unter anderem auch regeln,

ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird;

ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird;

ob im Falle der Wandelung bzw. der Optionsausübung statt Aktien der Gesellschaft deren Gegenwert in Geld gezahlt wird;

ob die Wandelschuldverschreibungen statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden bzw. das Optionsrecht aus den Optionsschuldverschreibungen durch Lieferung solcher Aktien erfüllt wird.

b)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 3.941.125,00 durch Ausgabe von bis zu 3.941.125 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, welche gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter lit. a) bis zum 13. Mai 2026 von der Gesellschaft oder durch eine 100 prozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß lit. a) jeweils festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die Aktien nehmen – soweit gesetzlich zulässig und sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c)

Aufhebung der Ermächtigung und des bedingten Kapitals, Satzungsänderung

Die von der Hauptversammlung am 18. Mai 2018 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen und das nach § 4 Abs. 4 der Satzung geregelte Bedingte Kapital 2018 werden mit Wirksamkeit des neuen Bedingten Kapitals 2021 aufgehoben. § 4 Abs. 4 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(4)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 3.941.125,00 durch Ausgabe von bis zu 3.941.125 auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, welche gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 14. Mai 2021 bis zum 13. Mai 2026 von der Gesellschaft oder durch eine 100 prozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die mit Wandlungspflichten ausgestattet sind. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden. Die Aktien nehmen – soweit gesetzlich zulässig und sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

d)

Ermächtigung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der neuen auf den Namen lautenden Bezugsaktien anzupassen und alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, welche nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2021 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs- und Optionsfristen.

9.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrecht; Aufhebung der bisherigen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Von dieser Möglichkeit hat die Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2018 Gebrauch gemacht und der Gesellschaft eine solche Ermächtigung erteilt. Da die EQS Group AG von der derzeit bestehenden Ermächtigung bereits Gebrauch gemacht hat und außerdem seit der Erteilung dieser Ermächtigung mehrere Kapitalerhöhungen durchgeführt und sich dadurch der zulässige Umfang einer Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien verändert hat, soll der diesjährigen Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die Gesellschaft erneut für die gesetzlich längst mögliche Frist von fünf Jahren in gesetzlich größtmöglichem Umfang zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a) Erwerbsermächtigung

Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag der Beschlussfassung an bis zum 13. Mai 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.

Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder durch Abgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen.

(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am vorhergehenden Handelstag durch die letzte Kursfeststellung ermittelten Börsenkurs („Schlusskurs“) einer Aktie der EQS Group AG im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(2)

Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Schlusskurs im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt a.M. am dritten Börsentag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen. Eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär kann vorgesehen werden.

(3)

Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten), den die Gesellschaft auf Grund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den Durchschnitt der Schlusskurse im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei Börsenhandelstagen vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig formell über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entscheidet. Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden.

(4)

Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte, so können diese pro Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie der Gesellschaft an diese. Andienungsrechte können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, werden nach Maßgabe der Regelungen in vorstehender Ziffer (3) bestimmt, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei maßgeblicher Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, bestimmt der Vorstand der Gesellschaft.

b) Verwendung der erworbenen Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden oder einer früheren Ermächtigung erworben wurden, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken zu verwenden:

(1)

zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft an einer in- oder ausländischen Börse, an der sie bereits in den Handel einbezogen oder zugelassen sind;

(2)

zur Veräußerung in anderer Weise als über die Börse, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind;

(3)

als Gegenleistung für Dritte im Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder von sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;

(4)

zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, verwendet werden;

(5)

zur Veräußerung als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Wertpapierdarlehen/​Wertpapierleihen, die zum Zweck der Ausgabe der Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen von der Gesellschaft aufgenommen wurden;

(6)

zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend);

(7)

zur Einziehung, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung der Einziehung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.

Die Ermächtigungen gemäß Ziffern (1) bis (6) können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen gemäß Ziffern (1) bis (6) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die auf Grund von § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben werden, zu verwenden.

Sofern Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Optionsrechten verwendet werden, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsprogramms ausgegeben wurden, darf nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Auf diese 5 %-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.

c) Bezugsrechtsausschluss

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen gemäß Ziffern (1) bis (6) verwandt werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.

d) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung vom 18. Mai 2018 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht wurde. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass dies nicht auch die Ermächtigung zur Verwendung von erworbenen eigenen Aktien betrifft; diese bleibt weiterhin bestehen.

10.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 14 Abs. 1 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats)

Die Anforderungen an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie deren Arbeitsbelastung sind im abgelaufenen Geschäftsjahr weiter gestiegen. Dies soll bei der Vergütung entsprechend berücksichtigt und die Vergütung mit Wirkung für das gesamte Geschäftsjahr 2021 sowie die Folgejahre angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

 § 14
Vergütung
(1)

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner angemessenen Auslagen eine geschäftsjährliche Vergütung in Höhe von EUR 35.000,00 zuzüglich der hierauf gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der Vergütung gemäß Satz 1. Bestand die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds nicht ununterbrochen über das gesamte Geschäftsjahr, so bemisst sich die Aufsichtsratsvergütung pro rata temporis. Die Hauptversammlung ist berechtigt, durch Beschluss die Höhe der Vergütung anzupassen oder eine andere Vergütung festzulegen.“

Im Übrigen bleibt § 14 der Satzung unverändert.

II. Berichte des Vorstands

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 7 der Tagesordnung genannten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Das bestehende Genehmigte Kapital 2020/​I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wurde seit der Schaffung durch die Hauptversammlung vom 17. Juli 2020 bisher in Höhe von EUR 707.361,00 ausgenutzt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 in Höhe von EUR 3.941.125,00 für den gesetzlich maximalen Zeitraum von fünf Jahren vor.

Dieses genehmigte Kapital dient der Eröffnung einer flexiblen Möglichkeit zur Einwerbung zusätzlicher Eigenmittel, wenn dies aus Sicht des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft liegt. Das neue genehmigte Kapital soll im Interesse der Aktionäre die Handlungsmöglichkeiten erweitern und der Gesellschaft die Möglichkeit geben, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Den Aktionären steht im Fall der Kapitalerhöhung grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen dieses Bezugsrecht auszuschließen.

Der hierzu vom Vorstand erstattete Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die beantragte Ermächtigung beinhaltet jedoch die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

1. Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Damit soll es ermöglicht werden, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würden die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2. Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zu den genannten Zwecken soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese beim Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können. Die Ermächtigung zur Ausgabe von Stamm- und/​oder Vorzugsaktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung soll der Gesellschaft einen größeren Spielraum bei der Finanzierung eines Erwerbs von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen ermöglichen. Diese Form der Akquisitionsfinanzierung wird im internationalen Wettbewerb und mit fortschreitender Globalisierung der Wirtschaft häufig gefordert und verwendet, zumal in Zeiten erschwerter Fremdkapitalbeschaffung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den erforderlichen Handlungsspielraum eröffnen, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen, einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft, flexibel und rasch ausnutzen zu können. Eine Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung wird bei sich abzeichnenden Erwerbsmöglichkeiten in der Regel kurzfristig nicht möglich sein. Dem trägt die vorgeschlagene Schaffung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen, einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft, Rechnung. Bei der Ausgabe von Stamm- und/​oder Vorzugsaktien ohne Bezugsrechtsausschluss kommt es bei Ausübung des Bezugsrechts nicht zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei einem Bezugsrechtsausschluss kommt es dagegen zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen, einschließlich von Forderungen gegen die Gesellschaft, gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Ob von dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht werden soll, wird jeweils im Einzelfall geprüft werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird das Genehmigte Kapital 2021, wenn sich eine Erwerbsmöglichkeit konkretisiert, nur ausnutzen, und der Aufsichtsrat nur dann seine Zustimmung erteilen, wenn ein derartiger Erwerb im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

3. Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG

Nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist ein Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der Verwaltung wird es so ermöglicht, kurzfristig und nahe am Börsenpreis neue Eigenmittel zu beschaffen und damit die Eigenkapitalbasis zu stärken. Ferner kann auch ein durch die kurzfristige Ausnutzung von Marktchancen entstehender Kapitalbedarf rasch und flexibel gedeckt werden. Sie liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Derartige Barkapitalerhöhungen sind zudem auf 10 % des Grundkapitals gedeckelt, was dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz vor zu starker Verwässerung ihrer Beteiligungen Rechnung trägt. Auf diese 10 %-Grenze nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund von anderen Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Zudem wird ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft voraussichtlich nicht über 3 %, maximal aber bei 5 % des Börsenpreises liegen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt somit nahe am Börsenkurs, so dass jeder Aktionär, der an der Erhaltung seiner Beteiligungsquote interessiert ist, die Möglichkeit hat, Aktien am Markt zu fast den gleichen Konditionen zu erwerben, wie sie die Emission vorsieht.

4. Bezugsrechtsausschluss zur Erfüllung einer Greenshoe-Option

Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist schließlich auch zulässig zur Erfüllung einer bei einem weiteren Börsengang der Gesellschaft mit Emissionsbanken vereinbarten Greenshoe-Option. Ein weiterer Börsengang ermöglicht der Gesellschaft, verbesserten Zugang zum Kapitalmarkt zu erhalten und damit den Kapitalbedarf einfach und flexibel zu decken. Dies ist insbesondere angesichts einer künftig möglichen, weiteren Expansion der Gesellschaft von Bedeutung. Der Greenshoe ist bei Börsengängen üblich. Dies trifft nicht nur auf erstmalige Börsengänge zu, sondern auch auf weitere Börsengänge. Daher soll auch hierfür Vorsorge getroffen werden, auch wenn ein konkretes Vorhaben für einen weiteren Börsengang unter Nutzung einer Mehrzuteilungsoption derzeit nicht besteht. Ein Greenshoe ist eine sogenannte Mehrzuteilungsoption. Diese dient im Fall der Börseneinführung von (weiteren) Aktien in erster Linie zur präzisen Bestimmung der Platzierungsmenge und zur Stabilisierung des Aktienkurses. Die Funktionsweise ist wie folgt: Die Emissionsbanken veräußern am Zuteilungstag nicht nur das geplante Platzierungsvolumen (100 %), sondern darüber hinaus eine gewisse Anzahl anderweitig zur Verfügung gestellter, zusätzlicher Aktien (bis zu 15 % des eigentlich geplanten Platzierungsvolumens). Diese zusätzlichen Aktien können zur Kursstabilisierung eingesetzt werden. Die Emissionsbanken können Aktien im Markt zurückkaufen, soweit allgemein übliche Rückflüsse im Rahmen der Emission veräußerter Aktien in den Markt zu einem Kursrückgang unterhalb des Platzierungspreises führen. Dadurch kann ein durch die Rückflüsse verursachter Kursrückgang abgefedert werden. Soweit ein solcher Rückerwerb im Markt nicht erfolgt, greift das zweite Element der Mehrzuteilungsoption, die Eindeckung der mehr zugeteilten und veräußerten Aktien, z. B. durch Aktien anderer Aktionäre oder eben durch eine Kapitalerhöhung der Gesellschaft. Damit ermöglicht eine Mehrzuteilungsoption ein besseres Ausschöpfen des Marktpotenzials bei der Preisfindung. Da den Anlegern somit eine gewisse Sicherheit bei der Preisentwicklung gegeben werden kann, sind diese bereit, einen etwas höheren Preis zu zahlen. Die Mehrzuteilungsoption führt daher neben und wegen der Stabilisierung zu einer Steigerung des bei der Emission zu erzielenden Erlöses und liegt folglich im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre.

5. Bezugsrechtsausschluss bei Options- und Wandelschuldverschreibungen

Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um auch den Inhabern von bestehenden und künftig zu begebenden Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Solche Schuldverschreibungen sind zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt in der Regel mit einem Verwässerungsschutzmechanismus ausgestattet, der vorsieht, dass den Inhabern bei nachfolgenden Aktienemissionen mit Bezugsrecht der Aktionäre anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als ob sie ihr Options- oder Wandlungsrecht bereits ausgeübt hätten bzw. eine Wandlungspflicht erfüllt wäre. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem Verwässerungsschutz durch Reduktion des Options- bzw. Wandlungspreises – einen höheren Ausgabekurs für die bei der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann.

6. Bezugsrechtsausschluss zur Durchführung einer Aktiendividende (scrip dividend)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine sogenannte Aktiendividende (scrip dividend) zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als echte Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien zeichnen; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs neuer Aktien insoweit eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.

Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Gewährung einer Aktiendividende anzubieten und vorzubereiten, ohne insoweit an die Beschränkungen des § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) gebunden zu sein. Der Vorstand soll deshalb auch ermächtigt sein, zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anzubieten, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstandes, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.

Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Ausnutzung der Ermächtigung

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 S. 2 AktG über die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 7 wird ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zugänglich gemacht.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 8 der Tagesordnung genannten Bezugsrechtsausschlüssen nebst Begründung des vorgeschlagenen Ausgabebetrags gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der vom Vorstand erstattete Bericht gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. 186 Abs. 4 Satz 2 AktG wird vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Im Hinblick darauf, dass die bestehende Ermächtigung, vgl. § 4 Abs. 4 der Satzung, auf den Zeitraum bis zum 17. Mai 2023 begrenzt ist, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber lautender Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals vor. Mit der Ermächtigung kann das Unternehmen, gegebenenfalls über 100 prozentige unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaften, Eigenkapital auch durch Ausgabe von Schuldverschreibungen schaffen, die mit Options- und/​oder Wandlungsrechten auf Aktien der EQS Group AG ausgestattet sind. Gleichzeitig soll es auch möglich sein, Wandelschuldverschreibungen zu begeben, die Wandlungspflichten enthalten. Eine angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist eine wesentliche Grundlage für die weitere Entwicklung der EQS Group AG. Der Gesellschaft soll durch die Möglichkeit der Emission von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen eine möglichst hohe Flexibilität in der Refinanzierung eingeräumt werden.

Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen über insgesamt bis zu EUR 200.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben. Zu deren Bedienung sollen bis zu 3.941.125 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 3.941.125,00 zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung ist bis zum 13. Mai 2026 befristet. Die Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (Teilschuldverschreibungen) können ausschließlich in Euro begeben werden.

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Stückaktie muss dabei mindestens 80 % des Kurses der EQS Group-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) betragen. Maßgeblich dafür ist der rechnerische Durchschnitt der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft während der letzten zehn Börsenhandelstage vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Schlusskurse an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Dadurch ist sichergestellt, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis in einem angemessenen Verhältnis zum Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen steht.

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann – vorbehaltlich § 9 Abs. 1 AktG – aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen angepasst werden. Dies kann z. B. durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in bar bei Ausnutzung des Options- bzw. Wandlungsrechts, durch Herabsetzung der Zuzahlung oder durch eine Anpassung des Umtauschverhältnisses erfolgen.

Derartige Anpassungen können insbesondere vorgenommen werden, wenn die Gesellschaft während der Wandlungs- bzw. Optionsfrist das Grundkapital erhöht oder weitere Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte mit Wandlungs- oder Optionsrecht begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt. Die Bedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte vorsehen.

Es ist beabsichtigt, den Kapitalmarkt je nach Marktlage durch die Gesellschaft selbst oder eine 100% unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft in Anspruch zu nehmen. Die mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten bzw. mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen zur Übernahme angeboten werden mit der Verpflichtung, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, in den folgenden Fällen das Bezugsrecht auszuschließen:

Spitzenbeträge

Das Bezugsrecht kann für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge (Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses) und erleichtert damit die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen werden entweder über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich an Dritte veräußert.

Wandelschuldverschreibungen

Das Bezugsrecht kann ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf Aktien der EQS Group AG in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- und/​oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten zustehen würde. Den Inhabern der von der Gesellschaft oder einer Beteiligungsgesellschaft zu begebenden Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen wird üblicherweise in bestimmten Fällen ein Verwässerungsschutz gewährt (siehe oben). In der Kapitalmarktpraxis wird der Verwässerungsschutz entweder durch Anpassung der Wandel- oder Optionsbedingungen (Zahlung eines Ausgleichsbetrags in bar, Herabsetzung eines etwaigen Zuzahlungsbetrags bzw. Anpassung des Umtauschverhältnisses) oder durch die Einräumung eines Bezugsrechts auf die neuen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen gewährt. Um nicht von vornherein auf die erste Alternative (Anpassung der Wandel- oder Optionsbedingungen) beschränkt zu sein, soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen Wandel- und/​ oder Optionsschuldverschreibungen insoweit auszuschließen, wie es erforderlich ist, um Inhabern von bereits ausgegebenen oder noch auszugebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen bzw. mit Wandlungspflichten ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen in dem Umfang ein Bezugsrecht einzuräumen, wie es ihnen zustünde, wenn sie von ihrem Umtausch- oder Optionsrecht vor der Ausgabe der neuen Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen Gebrauch gemacht hätten. Dieser Bezugsrechtsausschluss dient damit der vereinfachten Begebung und Vermarktung von Schuldverschreibungen.

Ausgabepreis nah am Börsenkurs

Schließlich kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, sofern der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Zudem gilt der Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, nur für gegen Barzahlung ausgegebene Teilschuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt (vgl. die sinngemäße Anordnung der Geltung des § 186 Abs. 3 Satz 4 in § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG). Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Dieser Bezugsrechtsausschluss ist erforderlich, um eine rasche Platzierung von Schuldverschreibungen zu ermöglichen, wenn das Marktumfeld günstig ist. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre eine erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte mit zusätzlichem Aufwand verbunden bzw. wegen des langen Angebotszeitraums gefährdet. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Der theoretische Marktwert ist anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Jeder Aktionär, der an der Erhaltung seiner Beteiligungsquote interessiert ist, hat die Möglichkeit, Aktien am Markt zu fast den gleichen Bedingungen zu erwerben.

Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen.

Konkrete Vorhaben für eine Ausnutzung der Ermächtigung gibt es derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu den unter Punkt 9 der Tagesordnung genannten Bezugsrechts- und Andienungsrechtsausschlüssen gemäß §§ 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Punkt 9 der Tagesordnung enthält den Vorschlag, die Gesellschaft erneut dazu zu ermächtigen, Aktien der Gesellschaft zurückzukaufen und diese Aktien anschließend zu verwenden. Hierzu hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Gründe für diese Ermächtigung und die mit dieser Ermächtigung verbundenen Ausschlüsse des Bezugsrechts und des Andienungsrechts erstattet.

Dieser Bericht wird vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an den Aktionären im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zugänglich gemacht. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können:

Öffentliches Kauf- bzw. Verkaufsangebot

Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Andienungsrechte

Neben dem Erwerb über die Börse oder mittels eines an sämtliche Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten sieht die Ermächtigung auch vor, dass der Erwerb mittels den Aktionären zur Verfügung gestellter Andienungsrechte durchgeführt werden kann. Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs.

Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die eigenen Aktien über die Börse zu veräußern. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien dabei zum Börsenkurs veräußert werden und jeder Aktionär somit die Chance hat, ebenfalls zum Börsenkurs Aktien an der Börse zu erwerben. Dadurch werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt und ihrem Interesse an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung Rechnung getragen.

Sonstige Veräußerungsmöglichkeit

Der Gesellschaft soll es ermöglicht werden, die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse veräußern zu können, soweit hierbei der Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Die Anzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift aufgrund anderer Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung entsprechend dieser Vorschrift ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Durch den so beschränkten Umfang sowie dadurch, dass der Veräußerungspreis der zu veräußernden Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt und ihrem Interesse an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung Rechnung getragen. Diese Ermächtigung erhöht die Flexibilität der Gesellschaft und ist erforderlich, um es der Gesellschaft beispielsweise zu ermöglichen, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen finanzstarker Investoren kurzfristig reagieren zu können, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen.

Eigene Aktien als Gegenleistung

Die Gesellschaft soll in der Lage sein, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs eines Unternehmens, von Unternehmensteilen oder einer Beteiligung an einem Unternehmen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft gewähren zu können. Der Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Gegenleistung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen wesentlichen Betriebsmitteln oder Vermögensgegenständen einschließlich von Forderungen gegen das Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können.

Bedienung von Aktienoptionen

Des Weiteren soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien zur Bedienung von Optionsrechten, die an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen und an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen ausgegeben werden, unter den in dem entsprechenden Optionsprogramm genannten Bedingungen zu verwenden. Voraussetzung für die Bedienung von Optionsrechten aus einem Aktienoptionsprogramm mit eigenen Aktien ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Die Entscheidung, ob den Bezugsberechtigten Aktien aus dem Bestand eigener Aktien angeboten bzw. übertragen werden, werden Vorstand und Aufsichtsrat jeweils anhand der konkreten Liquiditäts- und Marktlage treffen. Soweit Optionsrechte der Mitglieder des Vorstands bedient werden, liegt die Zuständigkeit allein beim Aufsichtsrat. Werden eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Optionsrechten aus einem Aktienoptionsprogramm verwendet, darf von der Ermächtigung nur bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 5 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden. Auf diese 5 %-Grenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, an Mitglieder der Geschäftsführung der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen sowie an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen gegen Bar- oder Sacheinlagen ausgegeben oder veräußert werden.

Belegschaftsaktien

Darüber hinaus soll die Gesellschaft in der Lage sein, Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundenen Unternehmen auszugeben. Um die Abwicklung der Ausgabe der Belegschaftsaktien zu erleichtern, soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, die dafür benötigten Aktien auch im Wege des Erwerbs eigener Aktien mittels Wertpapierdarlehen/​Wertpapierleihen zu beschaffen sowie eigene Aktien gegebenenfalls auch zur Erfüllung der Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/​Verleiher zu verwenden. Bei der Gesellschaft besteht derzeit das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm MyEQS Shareplan. Die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien ist jedoch nicht auf dieses Programm beschränkt.

Aktiendividende

Schließlich ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwendet werden können. Der Vorstand soll in diesem Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende an die Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu beziehen.

Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung ihres Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erfolgen. Dabei werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht (bzw. diesen übersteigt), sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien erhalten; ein Angebot von Teilrechten ist ebenso wenig vorgesehen wie die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon. Weil die Aktionäre anstelle des Bezugs eigener Aktien insoweit anteilig eine Bardividende erhalten, erscheint dies als gerechtfertigt und angemessen.

Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt ausschließt. Die Durchführung der Aktiendividende unter formalem Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die eigenen Aktien angeboten und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, erscheint auch insoweit der Bezugsrechtsausschluss als gerechtfertigt und angemessen.

Einziehung

Die auf Grund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher für diesen Fall auch ermächtigt werden, die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Zahl der Stückaktien vorzunehmen.

Bei Abwägung aller Umstände ist die jeweilige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden.

Konkrete Vorhaben für eine Ausnutzung der Ermächtigung gibt es derzeit nicht. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung unterrichten.

III. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 7.882.251,00 eingeteilt in 7.882.251 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmen.

IV. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE

1. Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2, Abs. 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, veröffentlicht als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020, S. 569, in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I vom 30. Dezember 2020, S. 3328, (in dieser geänderten Fassung im Folgenden „COVID-19-Gesetz“) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Versammlungsleiters, Mitgliedern des Vorstands und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in den Geschäftsräumen der EQS Group AG, Karlstr. 47, 80333 München, statt. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten werden keinen Zutritt zu diesem Ort erhalten, sondern nehmen rein virtuell über ein von der EQS Group AG im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zur Verfügung gestelltes HV-Portal teil. Die gesamte Versammlung wird in Bild und Ton übertragen werden. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Möglichkeit der elektronischen Teilnahme und Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts und des Fragerechts sowie weiterer Aktionärsrechte.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp

Zur Online-Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 7. Mai 2021 bis 24:00 Uhr (MESZ) auf elektronischem Weg über das HV-Portal unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

oder in Textform unter der Anschrift

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

zugegangen sein.

Um den Aktionären die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Erteilung von Vollmachten zu erleichtern, erhalten alle Aktionäre, die spätestens zu Beginn des 23. April 2021 in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, Informationen zur Einberufung nebst Unterlagen zur Anmeldung und Vollmachtserteilung (Anmeldebogen) und weiteren Informationen von der Gesellschaft auf dem Postweg. Nähere Erläuterungen zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Hinweisen, die Ihnen zusammen mit dem Anmeldebogen übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

einsehbar.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 7. Mai 2021 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung am 14. Mai 2021 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 7. Mai 2021. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 7. Mai 2021 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

3. Verfahren zur Ausübung des Stimmrechts

Die Stimmabgabe kann durch die Aktionäre und Aktionärinnen selbst sowie ihrer Bevollmächtigten sowohl im Wege der Online-Teilnahme oder durch elektronische Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimmen elektronisch mittels Briefwahl oder während der Hauptversammlung über das HV-Portal im Wege der Online-Teilnahme abgeben. Zur Online-Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bis zum Anmeldeschlusstag (7. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ)) ordnungsgemäß bei der Gesellschaft unter der Anmeldeadresse angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl und die elektronische Stimmabgabe während der Hauptversammlung mittels Online-Teilnahme erfolgen über das HV-Portal nach Maßgabe der nachstehenden Erläuterungen.

Ausübung des Stimmrechts vor und bis zur Abstimmung in der Hauptversammlung: elektronische Briefwahl

Vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das HV-Portal unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zur Verfügung.

Es wird darauf hingewiesen, dass hierfür die Nutzung der mit dem Einladungsschreiben übermittelten Login-Daten erforderlich ist.

Nähere Einzelheiten zur Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl ergeben sich aus den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

einsehbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 Nr. 3 AktG sowie Aktionärsvereinigungen und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können sich nach den vorstehend und nachstehend beschriebenen Regeln unter Einhaltung der genannten Fristen der (elektronischen) Briefwahl über das HV-Portal bedienen.

Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.

Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung: Online-Teilnahme

Im Wege der Online-Teilnahme können die online teilnehmenden Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – die gesamte Hauptversammlung in Bild und Ton über das HV-Portal verfolgen und ihre Stimmen bei Abstimmungen in Echtzeit abgeben sowie elektronisch das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung einsehen. Auch hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung wie vorstehend beschrieben sowie das Einloggen im HV-Portal unter Nutzung der übermittelten Zugangsdaten erforderlich.

Die Abgabe der Stimmen erfolgt während der Abstimmung in der Hauptversammlung in Echtzeit über das eingerichtete HV-Portal unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte

Das Stimmrecht kann in der (virtuellen) Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, namentlich durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z. B. durch einen Intermediär, Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere durch den Aktionär bestimmte Person. Auch in diesem Fall sind die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister und die rechtzeitige Anmeldung bei der Gesellschaft erforderlich. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/​2013 können Intermediäre sein.

Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige nach § 135 Abs. 8 AktG den Intermediären gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben, § 135 Abs. 6 AktG.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr etwaiger Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Der Nachweis einer Bevollmächtigung in Textform kann an die Gesellschaft per Post oder elektronisch per E-Mail an die folgende Adresse übermittelt werden:

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Ein entsprechendes Vollmachtsformular ist in den Unterlagen enthalten, welche zusammen mit der Einladung übermittelt werden. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung auch das im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zur Verfügung stehende Vollmachtsformular nutzen.

Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist ebenso die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung unerlässlich. Den Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse werden sie nicht entgegennehmen

Bitte denken Sie zuvor an die fristgerechte Anmeldung der Aktien bis zum 7. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ). Das Vollmachts- und Weisungsformular kann zudem unter nachstehender Kontaktadresse kostenlos angefordert werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die nachfolgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens 13. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen:

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder unter der E-Mail-Adresse
namensaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (ebenso wie für eine Änderung oder einen Widerruf einer etwaig zuvor erteilten Vollmacht und Weisung) auch das unter der Internetadresse

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

einsehbar.

Auch Bevollmächtigte – mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder Echtzeit Abstimmung über das HV-Portal (siehe oben) oder (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe oben) ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als den vorgenannten Übermittlungswegen, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 13. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen.

Die Verfolgung und Online-Teilnahme an der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das HV-Portal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten (Login-Daten) erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

4. Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre, die ihre Aktien rechtzeitig angemeldet und ihr Stimmrecht ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären.

Entsprechende Erklärungen können ab der Eröffnung der Hauptversammlung über das internetgestützte HV-Portal unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden. Die Erklärung ist über das internetgestützte HV-Portal von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das internetgestützte HV-Portal ermächtigt, sodass Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung über das internetgestützte HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege zu Protokoll des Notars erklärt werden können.

V. RECHTE DER AKTIONÄRE

1. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der EQS Group AG gerichtet werden und muss der EQS Group AG bis spätestens zum Ablauf des 19. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende Adresse zu richten:

EQS Group AG
Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG).

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden (vgl. §§ 126, 127 AktG). Soweit Gegenanträge oder Wahlvorschläge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen diese einschließlich des Namens des Aktionärs mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 29. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung oder Wahlvorschläge sind zu richten an:

EQS Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
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Zugänglich zu machende Gegenanträge sollen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Gemäß § 126 Abs. 1 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der im Fall von Gegenanträgen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

veröffentlicht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG).

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Dies erfolgt über eine entsprechende Schaltfläche im HV-Portal, das zu einem Gegenantragsformular führt.

3. Fragerecht des Aktionärs; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i. V. m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz im Wege elektronischer Kommunikation

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre ein Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ab Eröffnung der Generaldebatte bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter auf dem Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal in Textform Fragen zu stellen bzw. zu verlesende Beiträge beizusteuern.

Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

VI. WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zur Verfügung.

VII. TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal einloggen.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.

VIII. HINWEIS ZUR VERFÜGBARKEIT DER BILD- UND TONÜBERTRAGUNG

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 14. Mai 2021 ab 14.00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

IX. INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter der genannten Internetadresse kann über das HV-Portal die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgt werden. Das HV-Portal ermöglicht unter anderem eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

X. AKTIONÄRSHOTLINE

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung steht den Aktionären und Intermediären von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) (= 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr UTC) die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 (89) 21027-333 zur Verfügung.

XI. HINWEISE ZUM DATENSCHUTZ

Im Rahmen der Hauptversammlung der EQS Group AG werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

https:/​/​www.eqs.com/​de/​ueber-eqs/​investoren/​corporate-governance/​

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

 

München, im März 2021

EQS Group AG

Der Vorstand

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