ERGO Beratung und Vertrieb AG – Bekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ERGO Beratung und Vertrieb AG
Düsseldorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 31.10.2019

ERGO Beratung und Vertrieb AG

Düsseldorf

Bekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der ERGO Beratung und Vertrieb AG mit Sitz in Düsseldorf setzt sich derzeit gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MitbestG aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zusammen.

Die Zahl der Arbeitnehmer der ERGO Beratung und Vertrieb AG ist deutlich unter den für die Anwendung des MitbestG maßgebenden Schwellenwert von in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmern (bei weiterhin mehr als 500 Arbeitnehmern) gesunken.

Angesichts dessen ist der Vorstand der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der ERGO Beratung und Vertrieb AG nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Die für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind nach Auffassung des Vorstands §§ 96 Abs. 1, 101 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 DrittelbG. Danach muss der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln aus Aktionärsvertretern und zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.

Gemäß § 97 Abs. 2 AktG wird der Aufsichtsrat nach den vorstehend genannten Bestimmungen zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht, nämlich das Landgericht Düsseldorf, anrufen.

 

Düsseldorf, 23. Oktober 2019

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.