ERWE Immobilien AG – Prozessvergleich

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Deutsche Technologie Beteiligungen AG Gesellschaftsbekanntmachungen Prozessvergleich 14.01.2020

ERWE Immobilien AG

Frankfurt am Main

Hiermit veröffentlicht die ERWE Immobilien AG in dem Rechtsstreit LG München I, Az. 5 HK O 332/18 wegen Anfechtung folgenden Prozessvergleich, dessen Abschluss durch Beschluss des LG München I vom 10. Dezember 2019 festgestellt wurde:

„Prozessvergleich

zwischen

1. Martin Nolle […]

(Kläger zu 1))

2. Moritz Reimers […]

(Kläger zu 2))

3. BeCon AG […]

(Klägerin zu 3))

4. Caterina Steeg […]

(Klägerin zu 4))

5. Karl-Walter Freitag […]

(Kläger zu 5))

– zusammen Kläger –

und

ERWE Immobilien AG (Heuking Kühn Lüer Wojtek PartGmbB, 50672 Köln)

– Beklagte –

Präambel

(1)

Die Hauptversammlung der Beklagten (seinerzeit noch firmierend als Deutsche Technologie Beteiligungen AG mit Sitz in München) vom 8. Dezember 2017 hat unter Tagesordnungspunkt 3 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 9.062.500,00 durch Ausgabe von 9.062.500 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen.

(2)

Die Kläger halten den vorgenannten Hauptversammlungsbeschluss für nichtig. Sie rügen insbesondere die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bewertung des eingebrachten Vermögens aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Nutzungsänderung des Gebäudes Postgalerie Speyer. Sie rügen weiter die Unangemessenheit der Bewertung der Postgalerie Speyer, die einen wesentlichen Teil der Sacheinlage darstellt und machen mit ihren unter dem verbundenen Aktenzeichen 5 HKO 332/18 erhobenen Anfechtungsklagen vor diesem Hintergrund die Unangemessenheit der Bewertung der Sacheinlage und damit einhergehend die Unangemessenheit des Ausgabebetrages der jungen Aktien sowie die Fehlerhaftigkeit der Berichterstattung des Vorstands geltend. Sie machen auch eine Verletzung des Auskunftsrechts in der Hauptversammlung geltend. Die Beklagte hält demgegenüber den unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss der Hauptversammlung vom 8. Dezember 2017 in jeder Hinsicht für wirksam und insbesondere das vorgelegte Bewertungsgutachten in jeder Hinsicht für zutreffend und angemessen.

(3)

Das OLG München hat mit Beschluss vom 3. April 2018 im Rahmen des von der Beklagten beantragten Freigabeverfahrens beschlossen, dass die Anfechtungsklagen der Eintragung der Sachkapitalerhöhung in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

(4)

Die Durchführung der von der Hauptversammlung der Beklagten am 8. Dezember 2017 beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals um EUR 9.062.500,00 gegen Sacheinlagen wurde am 2. Mai 2018 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

(5)

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien zur Beilegung des Anfechtungsverfahrens unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Wege des gegenseitigen Nachgebens auf Vorschlag und Anraten des Gerichts nachfolgenden Prozessvergleich (nachfolgend der „Vergleich“ genannt):

§ 1
Bestätigung zur Überprüfung des Wertgutachtens

Die Beklagte legt den Klägern – und wird auch sämtlichen übrigen Aktionären der Beklagten, die bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Hauptversammlungsbeschlusses Aktionäre der Beklagten waren und eine Vorlage binnen 7 Tagen nach Bekanntmachung dieses Vergleichs schriftlich bei der Beklagten beantragen – die diesem Vergleich als Anlage beigefügte schriftliche Bestätigung ihres Abschlussprüfers, der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, vom 25. November 2019 vor (die „Bestätigung des Abschlussprüfers“), mit der bestätigt wird, dass das Bewertungsgutachten Nr. 103950/17 des Sachverständigen Eberhard Stoehr vom 20. Oktober 2017 betreffend die Wertermittlung des Objekts Postplatz 1, 67346 Speyer (Postgalerie) (das „Bewertungsgutachten 2017“) durch den Abschlussprüfer im Zusammenhang mit den Arbeiten zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 überprüft und die ausgewiesene Bewertung als zutreffend erachtet wurde. Der Abschlussprüfer hat dazu Stellung bezogen, dass die Bewertung der Postgalerie auf den Einbringungsstichtag mit EUR 40.000.000 und die Anzahl der dafür ausgegebenen Aktien der Beklagten richtig war und aktuell der Wert der Postgalerie den Wert von EUR 40.000.000 zzgl. zwischenzeitlich in diese getätigte Investitionen nicht unterschreitet.

§ 2
Schadensersatz

Die Kläger erkennen ausdrücklich an, dass, wie aus der Bestätigung des Abschlussprüfers ersichtlich, der Wert der Postgalerie Speyer im Zeitpunkt der Einbringung den Wert aus dem Bewertungsgutachten 2017 erreicht und somit keine Schadenersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern aus oder im Zusammenhang mit der Bewertung und Einbringung der Postgalerie Speyer besteht.

§ 3
Kosten

(1)

Die Beklagte trägt die gesamten Gerichtskosten der unter dem Aktenzeichen 5 HK O 332/18 verbundenen Anfechtungsklagen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 3) bis 5) für das Anfechtungsverfahren und den Abschluss dieses Vergleichs nach Maßgabe des folgenden Absatzes 2. Gegenüber dem Kläger zu 2) verzichtet die Beklagte auf Geltendmachung eines Kostenersatzes. Die von den Klägern gezahlten Vorschüsse auf die Gerichtskosten werden von der Beklagten auf Nachweis an den jeweiligen Kläger erstattet. Etwaig verauslagte Gerichtskosten, die das Gericht den Klägern zurückerstattet, leiten diese unaufgefordert, spätestens zehn Bankarbeitstage nach Eingang an die Beklagte weiter, sofern die Kläger insoweit bereits eine Erstattung von der Beklagten erhalten haben. Die Beklagte stellt die Kläger von etwaigen weiteren Gerichtskosten in vollem Umfang frei.

(2)

Die Beklagte erstattet den Klägern zu 1) und 3) bis 5) ihre jeweiligen im Rahmen der Anfechtungsklage entstandenen außergerichtlichen Kosten (auch solche gemäß § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO) in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3100) und einer 1,2 Terminsgebühr (VV RVG Nr. 3104) sowie einer 1,0 Einigungsgebühr (VV RVG Nr. 1003), sämtliche Gebühren jeweils aus dem Vergleichswert, der sich als Summe aus Streitwert und Vergleichsmehrwert ermittelt, zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 (VV RVG Nr. 7002) und – soweit die Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (Erklärung nach § 104 Abs.2 S.3 ZPO genügt) – etwa anfallender Umsatzsteuer, und zwar auf Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 100.000,00 und eines Vergleichsmehrwertes in Höhe von 75.000,00. Zusätzlich erstattet die Beklagte den Klägern die diesen tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten und -auslagen der Kläger und/oder deren Prozessbevollmächtigten zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 17. Januar 2019. Die Höhe der Reisekosten ist auf die gesetzlichen Reiseauslagen der Kläger gemäß JVEG bzw. deren Prozessbevollmächtigten gemäß VV RVG Nr. 7003 bis 7006 zzgl. Umsatzsteuer begrenzt.

(3)

Die Beklagte erstattet den Klägern 1) und 3) bis 5) ihre jeweiligen im Rahmen des durchgeführten Freigabeverfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3100) aus einem Streitwert von EUR 110.000,00 zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 (VV RVG Nr. 7002) und etwa anfallender Umsatzsteuer, soweit die Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Beklagte trägt die gesamten Gerichtskosten des unter dem Aktenzeichen 23 AktG 1/18 geführten Freigabeverfahrens sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Soweit diese bereits von den Klägern beglichen wurden, wird die Beklagte diese erstatten. Gegenüber dem Kläger zu 2) verzichtet die Beklagte auf Geltendmachung eines Kostenersatzes auch im Freigabeverfahren.

(4)

Der jeweilige Anspruch auf Zahlung dieser Kostenerstattungen entsteht mit der Feststellung dieses Vergleichs durch das erkennende Gericht. Der Zahlungsanspruch wird fällig binnen 10 Bankarbeitstagen nach Übersendung einer Zahlungsaufforderung durch den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten oder – alternativ – aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses mit der Maßgabe, dass der Kostenfestsetzungsantrag in jeder Hinsicht allen in den Absätzen (2) und (3) festgelegten Gebühren und Streitwerten entspricht.

(5)

Die vorstehenden Regelungen über die Erstattung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sind für die Parteien abschließend.

§ 4
Erledigungserklärung

Mit Wirkung auf die Feststellung dieses Vergleiches durch das erkennende Gericht erklären die Kläger erklären hiermit jeweils die unter den Aktenzeichen 5 HK O 332/18, 5 HK O 383/18 und 5 HK O 385/18 bei dem Landgericht München I anhängigen und unter dem unter dem Aktenzeichen 5 HK O 332/18 verbundenen Anfechtungsklagen vollumfänglich für erledigt. Die Beklagte stimmt hiermit den Erledigungserklärungen soweit erforderlich zu. Für den Fall, dass die Erledigungserklärungen nicht zu einer endgültigen Beendigung des Rechtsstreits führen, verpflichten sich die Kläger, ihre Klagen unverzüglich zurückzunehmen. Die Beklagte verpflichtet sich für diesen Fall, den Klagerücknahmen unverzüglich zuzustimmen.

§ 5
Bekanntmachung

Die Beklagte verpflichtet sich, unverzüglich nach Wirksamwerden dieses Vergleichs dessen Inhalt gemäß § 248a AktG i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG auf ihre Kosten im Bundesanzeiger ohne die Anschriften der Kläger und ohne namentliche Nennung der Prozessbevollmächtigten bekannt zu machen. Sollte diese Bekanntmachung unvollständig sein, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien dieses Vergleichs davon unberührt.

Weitergehende Bekanntmachungen zum Abschluss dieses Vergleichs, zu dessen Inhalt oder zu der aufgrund dieses Vergleichs erfolgten Verfahrensbeendigung erfolgen, soweit rechtlich zulässig, nicht. Hiervon ausgenommen sind mögliche Veröffentlichungspflichten nach deutschem Recht und in behördlichen Verfahren auf Anfrage der jeweiligen Behörde. Etwaige derartige weitere notwendige Veröffentlichungen und Bekanntmachungen erfolgen – soweit gesetzlich zulässig – ohne namentliche Nennungen der Kläger und deren Prozessbevollmächtigten und werden darüber hinaus, soweit sie in Börsenpflichtblättern bekannt zu machen sind, nicht im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“, erfolgen.

§ 6
Keine Sondervorteile

Es bestehen keine Nebenabreden zu diesem Vergleich und über diesen Vergleich hinaus im Zusammenhang mit diesem Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden zwischen den Parteien. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss dieses Vergleichs keiner Partei irgendwelche Sondervorteile gewährt, eingeräumt oder in Aussicht gestellt und solche auch nicht gefordert worden sind.

§ 7
Sonstige Vereinbarungen

(1)

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vergleichs ungültig oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der ungültigen, unvollständigen oder undurchführbaren Vorschrift eine wirksame bzw. vollständige Regelung zu vereinbaren, die in ihrem tatsächlichen und wirtschaftlichen Gehalt dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit bewusst gewesen wäre.

(3)

Dieser Vergleich unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen.

(4)

Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich einschließlich der Wirksamkeit des Vergleichs ist das Landgericht München I ausschließlich zuständig, soweit dies gesetzlich zulässig ist.“

 

Frankfurt am Main, im Januar 2020

ERWE Immobilien AG

Der Vorstand

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