Europäisch-Iranische Handelsbank Aktiengesellschaft Hamburg – außerordentliche HV

Europäisch-Iranische Handelsbank Aktiengesellschaft

Hamburg

EINLADUNG
ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, dem 23. Februar 2018 um 11:00 Uhr, in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, Depenau 2, 20095 Hamburg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht satzungsgemäß aus sechs Mitgliedern. Die Zusammensetzung richtet sich nach §§ 95, 96 AktG und §§ 1, 4 Drittelbeteiligungsgesetz.

Nachdem Herr Hadi Akhlaghi Feiz Asar seinen Rücktritt als Aufsichtsrat erklärt hat, ist die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Mohammad Bigdeli, Chairman and Managing Director of Bank Mellat, wohnhaft in Teheran, Iran, für den Rest der Amtsdauer von Herrn Hadi Akhlaghi Feiz Asar in den Aufsichtsrat zu wählen.

2.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über eine entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Dezember 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 75.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung sollen diejenigen Aktionäre zugelassen werden, die von ihrem Bezugsrecht in dem Bezugsangebot, das zu Tagesordnungspunkt 10a der Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 veröffentlicht wurde, Gebrauch gemacht haben (jedem dieser Aktionäre steht das Recht zu, eine andere Person zu bestimmen, die an seiner Stelle im Rahmen der Kapitalerhöhung Aktien zeichnen kann).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 abzuändern.

b)

In der Satzung wird § 3 Absatz 4 gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Dezember 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 75.000.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung sollen diejenigen Aktionäre zugelassen werden, die von ihrem Bezugsrecht in dem Bezugsangebot, das zu Tagesordnungspunkt 10a der Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 veröffentlicht wurde, Gebrauch gemacht haben (jedem dieser Aktionäre steht das Recht zu, eine andere Person zu bestimmen, die an seiner Stelle im Rahmen der Kapitalerhöhung Aktien zeichnen kann).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 abzuändern.“

Zu Tagesordnungspunkt 2:
Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

a)

Einleitung

Der Vorstand hat zu Punkt 2 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 2 die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 75.000.000,00 vor. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.

b)

Bezugsrechtsausschluss

In der ordentlichen Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 wurde unter Tagesordnungspunkt 10a die Schaffung eines genehmigten Kapitals 2017/I beschlossen, in dessen Rahmen der Vorstand ermächtigt wurde, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2017 um bis zu EUR 75.000.000,00 durch die Ausgabe von 75.000.000 nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen und den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe bei der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Unter Ausnutzung dieser Ermächtigung sollte noch im Jahre 2017 eine Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 75.000.000,00 durchgeführt werden. Diese konnte allerdings nicht mehr vor dem 31. Dezember 2017, dem Ablauf der Ermächtigung, in das Handelsregister eingetragen werden.

Mit der unter Tagesordnungspunkt 2 vorgeschlagenen Schaffung eines genehmigten Kapitals soll die nicht erfolgte Kapitalerhöhung durch das genehmigte Kapital 2017/I nachgeholt werden. Die im Rahmen der damaligen Kapitalerhöhung abgegebenen Zeichnungen sollen auf die neue Kapitalerhöhung überführt werden. Zur Zeichnung sollen daher diejenigen Aktionäre zugelassen werden, die von ihrem Bezugsrecht in dem Bezugsangebot, das zu Tagesordnungspunkt 10a der Hauptversammlung vom 22. Juni 2017 veröffentlicht wurde, Gebrauch gemacht haben.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 13 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 16. Februar 2018 (24:00 Uhr) bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse oder Telefax-Nummer in Textform angemeldet haben:

Europäisch-Iranische Handelsbank AG
Depenau 2
20095 Hamburg
Tel.: +49(40)32 10 9-0
Fax: +49(40)32 10 9-890

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur derjenige als Aktionär, der seinen Anteilsbesitz der Gesellschaft gegenüber in geeigneter Form nachweist

Der Nachweis muss sich auf den letzten Anmeldetag, d.h. den 16. Februar 2018, beziehen und am Tag der Hauptversammlung auf Verlangen des Versammlungsleiters vorgelegt werden. Ein solcher Nachweis kann beispielsweise erbracht werden, indem am 16. Februar 2018 bei unserer Gesellschaft, Depenau 2, 20095 Hamburg oder einem Notar während der üblichen Geschäftsstunden Aktien zur Abstempelung vorgelegt oder hinterlegt werden und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen werden.

 

Hamburg, im Januar 2018

EUROPÄISCH-IRANISCHE HANDELSBANK AKTIENGESELLSCHAFT

Der Vorstand

Dr. R. Pashaee Fam               S. Hummerich               A. Onsori

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