European Energy Exchange AG – außerordentliche Hauptversammlung 2016

European Energy Exchange AG

Leipzig

Tagesordnung
der außerordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, 16. Dezember 2016, um 12.00 Uhr,
in den Räumen der European Energy Exchange AG,
Augustusplatz 9 in 04109 Leipzig

1.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der European Energy Exchange AG gegen Bareinlage durch die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht

Zur Unterstützung der erfolgreichen Wachstumsstrategie der European Energy Exchange AG soll das Grundkapital der European Energy Exchange AG gegen Bareinlage durch die Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

1.1

Das Grundkapital der European Energy Exchange AG wird gegen Bareinlage von EUR 40.050.000 um bis zu EUR 20.025.000 auf bis zu EUR 60.075.000 erhöht. Die Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch die Ausgabe von bis zu 20.025.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien als Vorzugsaktien ohne Stimmrecht („Vorzugsaktien“). Die Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bleibt gem. § 141 Abs. 2 S. 2 AktG ausdrücklich vorbehalten.

1.2

Die Vorzugsaktien werden zu einem Ausgabebetrag in Höhe von EUR 7,76 ausgegeben und den Aktionären der European Energy Exchange AG zum Preis von EUR 7,76 pro Vorzugsaktie zum Bezug angeboten. Je zwei Stammaktien gewähren das Bezugsrecht für eine Vorzugsaktie. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots durch die Aktionäre endet 2 Wochen nach Bekanntmachung. Nicht innerhalb der Bezugsfrist ausgeübte Bezugsrechte verfallen.

1.3

Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzulegen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus die nicht gezeichneten Aktien beziehen können. Eine weitere Verwertung der nicht von Aktionären gezeichneten Aktien soll nicht stattfinden.

1.4

Die Vorzugsaktien sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

1.5

Die Vorzugsaktien sind ab dem 1. Januar 2017 gewinnberechtigt.

1.6

Die Vorzugsaktien berechtigen zu einem Vorzugsgewinnanteil nach § 139 Abs. 1 AktG in Höhe von EUR 0,01 je Stückaktie als Vorab. Nach der Zahlung des Vorabs berechtigen die Stammaktien zu einer Dividende in Höhe von bis zu EUR 0,01 pro Stückaktie; die Vorzugsaktien werden dabei nicht berücksichtigt. Soweit nach Zahlung der Gewinnanteile nach Satz 1 und 2 ein Gewinnanteil verbleibt, wird dieser Gewinnanteil gleichmäßig auf die Stamm- und die Vorzugsaktien verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.

1.7

Die Nachzahlung des Vorzugsgewinnanteils ist ausgeschlossen.

1.8

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch die Ausgabe von Vorzugsaktien wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens am 31. Januar 2017 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist.

2.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung von European Energy Exchange AG

Die Erhöhung des Grundkapitals der European Energy Exchange AG erfordert die Anpassung der Satzung der European Energy Exchange AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

2.1

Neufassung von § 4 Abs. 1 der Satzung der European Energy Exchange AG

Die Satzung der European Energy Exchange AG wird in § 4 Abs. 1 wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR [max. 60.075.000] (in Worten: Euro [..]) und ist eingeteilt in 40.050.000 Stück auf den Namen lautende stimmberechtigte Stückaktien („Stammaktien“) und [max. 20.025.000] Stück auf den Namen lautende, nicht stimmberechtigte Stückaktien („Vorzugsaktien ohne Stimmrecht“). Die Aktionäre werden in einem von der Gesellschaft zu führenden Aktienbuch verzeichnet. Die Ausgabe weiterer Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen, bleibt gem. § 141 Abs. 2 S. 2 AktG ausdrücklich vorbehalten.“

2.2

Ermächtigung zur Anpassung der Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung der European Energy Exchange AG und zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister

Der Aufsichtsrat der European Energy Exchange AG wird ermächtigt, die neue Fassung der Satzung in Bezug auf den Betrag des erhöhten Grundkapitals sowie der ausgegebenen Vorzugsaktien entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. Vorstand und Aufsichtsrat werden sodann ermächtigt, die so geänderte neue Fassung der Satzung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

2.3

Neufassung von § 21 der Satzung der EEX AG

Die Satzung der European Energy Exchange AG wird in § 21 wie folgt neu gefasst:

㤠21 Gewinnberechtigung und Gewinnverteilung

(1)

Sind Einlagen auf das Grundkapital erst im Laufe eines Geschäftsjahres geleistet worden, kann der Beginn der Gewinnberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz festgesetzt werden.

(2)

Der nach einem Gewinnverwendungsbeschluss an die Aktionäre auszuschüttende Betrag des Bilanzgewinns wird in der nachstehenden Reihenfolge verwendet:

(a)

Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht berechtigen zu einem Vorzugsgewinnanteil als Vorab in Höhe von EUR 0,01 je Vorzugsaktie;

(b)

Die Stammaktien berechtigen nach einer Verteilung unter (a) zu einem Gewinnanteil pro Stammaktie in Höhe von bis zu EUR 0,01;

(c)

Stammaktien und Vorzugsaktien berechtigen nach einer Verteilung unter (a) und (b) zu einer gleichmäßigen Zahlung weiterer Gewinnanteile, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.

(3)

Die Nachzahlung von Gewinnanteilen aus Vorjahren auf die Vorzugsaktien ist ausgeschlossen.“

2.4

Ermächtigung des Vorstandes zur Festlegung des Einzelheiten der Satzungsänderung und ihrer Durchführung

Der Vorstand wird ermächtigt, die Einzelheiten der Änderungen der Satzung und ihrer Durchführung in Übereinstimmung mit der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.

Weitere Angaben zur Einberufung

1. Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich durch Bezugnahme auf das Aktienbuch der Gesellschaft ausgewiesen haben. Vertreter von Aktionären müssen ihre Vertretungsbefugnis durch Vollmacht nachweisen. Diese bedarf zumindest der Textform.

 

Leipzig, im November 2016

European Energy Exchange Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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