European Energy Exchange AG – Ordentliche Hauptversammlung

European Energy Exchange AG

Leipzig

Tagesordnung

der ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, 7. Juli 2022, um 11.30 Uhr

in den Räumen des
Steigenberger Grandhotel Handelshof Leipzig,
Salzgässchen 6 in 04109 Leipzig

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EEX AG und des gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der EEX AG aus dem abgelaufenen
Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 42.312.519,96 EUR wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,37 € je dividendenberechtigter Vorzugsaktie, d.h.
insgesamt 7.409.250,00 €,

Ausschüttung einer Dividende von 0,37 € je dividendenberechtigter Stammaktie, d.h.
insgesamt 14.818.500,00 € sowie

Einstellung des verbleibenden Betrages in Höhe von 20.084.769,96 € in die Gewinnrücklage.

Die beschlossene Dividende ist zahlbar am 12. Juli 2022.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr
2021 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im
Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022 zu bestellen.

6.

Satzungsänderung

I)

Änderung von § 12

In § 12 wird die Terminologie für die mit EEX verbundenen Unternehmen vereinheitlicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 12 wird geändert, wie folgt:

㤠12

Aufgaben

(1)

Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung und die Abberufung der Vorstandsmitglieder.

(2)

Der Aufsichtsrat kann die Arten von Geschäften bestimmen, zu denen der Vorstand, unbeschadet
seiner Vertretungsberechtigung im Geschäftsverkehr, seiner vorherigen Zustimmung bedarf.
Die folgenden Geschäfte bedürfen dabei der Zustimmung des Aufsichtsrats mit 3/​4 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen:

(a)

Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen an und die Gründung von Unternehmen, Maßnahmen
nach dem Umwandlungsgesetz;

(b)

Übertragung von Aktien der Gesellschaft entsprechend § 4 Abs. 2 der Satzung (einschließlich
der Ausübung der veräußerten Bezugsrechte);

(c)

Abschluss oder Änderung von Verträgen zwischen der EEX oder einer ihrer Tochtergesellschaften
und der Deutsche Börse AG oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der
§§ 15 ff. AktG außerhalb der laufenden Geschäftstätigkeit und mit einem Wert von über
2.250.000 € je Einzelfall oder einer voraussichtlichen bzw. voraussichtlich zusätzlichen
jährlichen Gesamtbelastung von mehr als 900.000 € je Einzelfall;

(d)

Abschluss oder Änderung von in lit. (c) genannten Verträgen unabhängig von der dort
festgelegten Wertgrenze, sobald für ein Kalenderjahr die Summe der (i) auf dieses
Kalenderjahr entfallenden Werte der Einzelfälle sowie (ii) voraussichtlichen bzw.
voraussichtlich zusätzlichen jährlichen Gesamtbelastungen der Einzelfälle 12.000.000
€ übersteigt;

(e)

Beschlüsse über Maßnahmen entsprechend vorstehendem lit. (a) bei einem mit EEX nach
§§ 15 ff. AktG verbundenem Unternehmen, jeweils oberhalb einer Grenze von 15.000.000
€.

(3)

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben und Ausschüsse bilden. Die
Feststellung und Änderungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats bedürfen der Zustimmung
des Aufsichtsrats mit 3/​4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4)

Dem Aufsichtsrat ist die Befugnis eingeräumt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
die nur die Fassung betreffen, bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats mit 3/​4 Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.“

II)

Änderung von § 13

Die virtuelle Teilnahme an Aufsichtsratssitzung hat in den letzten Monaten an Bedeutung
gewonnen. Diese Form der Teilnahme soll auch in der Satzung explizit geregelt werden.

Ferner sieht das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vor, dass der Vorstand an den
Sitzungen des Aufsichtsrats, in denen der Abschlussprüfer als Sachverständiger zugezogen
wird, nicht teilnimmt, es sei denn, der Aufsichtsrat erachtet seine Teilnahme für
erforderlich. Der Aufsichtsrat hält die Teilnahme des Vorstands an diesen Sitzungen
für unerlässlich, um seine Entscheidungen auf gut informierter Basis, die auch den
Bericht des Vorstands über Prüfungssachverhalte einschließt, treffen zu können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 13 wird geändert, wie folgt:

㤠13

Sitzungen, Beschlussfassung, Protokoll

(1)

Unbeschadet der Vorschrift des § 110 Aktiengesetz wird der Aufsichtsrat bei Bedarf
von dem*der Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
können auch ohne physische Anwesenheit am Ort der Sitzung teilnehmen und ihre Rechte
vollständig im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.

(2)

Entscheidungen des Aufsichtsrats ergehen durch Beschluss. Dies gilt auch für Wahlen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden. Das Recht zum Stichentscheid
steht im Falle einer Verhinderung des*der Aufsichtsratsvorsitzenden auch dem nach
§ 11 Abs. 1 S. 6 bestimmten ersten Stellvertreter*in zu.

(3)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden grundsätzlich in (Präsenz-) Sitzungen gefasst.
Auf Anordnung des*der Vorsitzenden können Sitzungen und Beschlussfassungen auch mittels
sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten
werden.

(4)

Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Veranlassung des*der Vorsitzenden
auch durch eine schriftliche, fernmündliche, fernkopierte oder unter Verwendung eines
anderen gebräuchlichen Kommunikationsmittels übermittelte Stimmabgabe erfolgen. Solche
Beschlüsse werden von dem*der Vorsitzenden schriftlich bestätigt und in die Niederschrift
über die Verhandlung der nächsten Sitzung aufgenommen.

(5)

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen,
die der*die Vorsitzende zu unterzeichnen hat.

(6)

Die Mitglieder des Vorstands nehmen an Sitzungen des Aufsichtsrats teil, sofern gesetzlich
nichts anderes bestimmt oder der Aufsichtsrat zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder
für eine Sitzung insgesamt nicht Abweichendes beschließt.“

III)

Änderung von § 9

Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist bislang die
unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung durch den Vorstand
vorgesehen. Durch die Änderung soll die Nachwahl auch in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung ermöglicht werden, wenn diese zeitnah stattfindet.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 9 wird geändert, wie folgt:

㤠9

Zusammensetzung, Amtsdauer

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern.

(2)

Die Deutsche Börse AG, Eschborn, hat als Aktionärin der Gesellschaft das Recht, vier
Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Dem Freistaat Sachsen und der Stadt Leipzig
steht als Aktionären der Gesellschaft jeweils das Recht zu, ein Mitglied in den Aufsichtsrat
zu entsenden. Die Entsendungsdauer der insgesamt sechs entsandten Aufsichtsratsmitglieder
entspricht der Amtszeit der durch die Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder.

(3)

Die nicht entsandten Aufsichtsratsmitglieder werden durch die Hauptversammlung mit
einer qualifizierten Mehrheit von mehr als 80% der Stimmen bis zur Beendigung der
Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach
dem Beginn der Amtszeit beschließt, soweit sich nicht aus dem Gesetz oder dem Wahlbeschluss
der Hauptversammlung – der die gesetzliche Höchstdauer beachten muss – etwas anderes
ergibt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(4)

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für die restliche
Amtszeit des*der Ausgeschiedenen eine Zuwahl zum Aufsichtsrat vorzunehmen, sofern
es sich bei dem*der Ausscheidenden nicht um ein nach § 9 entsandtes Aufsichtsratsmitglied
handelt. Für die Zuwahl hat der Vorstand nach Kenntniserlangung vom Ausscheiden eine
außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen oder, sofern es sich bei dem Ausscheidenden
um ein nach § 9 entsandtes Aufsichtsratsmitglied handelt, den*die für den freiwerdenden
Sitz im Aufsichtsrat Entsendeberechtigte*n zu benachrichtigen. Sofern eine ordentliche
Hauptversammlung zeitnah erfolgt, kann die Zuwahl auch im Rahmen dieser erfolgen.

IV)

Änderung der §§ 4, 15 und 17

Dem Vorstand soll die die satzungsmäßige Möglichkeit gegeben werden, eine Bild- und
Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Zur weiteren Erhöhung der Flexibilität
der Sitzungsdurchführung soll die Durchführung der Hauptversammlung an jedem deutschen
Ort ermöglicht werden.

Ferner erfolgt die Klarstellung, dass die EEX AG ein Aktienregister führt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§§ 4, 15 und 17 werden geändert, wie folgt:

㤠4

Höhe und Einteilung des Grundkapitals

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 60.075.000 (in Worten: Euro sechzigmillionenfünfundsiebzigtausend)
und ist eingeteilt in 40.050.000 Stück auf den Namen lautende stimmberechtigte Stückaktien
(„Stammaktien“) und 20.025.000 Stück auf den Namen lautende, nicht stimmberechtigte
Stückaktien („Vorzugsaktien ohne Stimmrecht“). Die Aktionär*innen werden in einem
von der Gesellschaft zu führenden Aktienregister verzeichnet. Die Ausgabe weiterer
Vorzugsaktien, die bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens
den jeweils bestehenden Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorgehen oder gleichstehen,
bleibt gem. § 141 Abs. 2 S. 2 AktG ausdrücklich vorbehalten.

(2)

Die Aktien sind nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft übertragbar.
Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn Aktien auf mit dem*der Aktionär*innen
verbundene Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15 ff. AktG übertragen werden.“

㤠15

Ort

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Ort statt.“

㤠17

Teilnahme /​ Stimmrecht

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jede*r Aktionär*in berechtigt, der*die am
Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist. Die Aktionäre
weisen sich durch Bezugnahme auf das Aktienregister der Gesellschaft aus.

(2)

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(3)

Der Vorstand kann die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zulassen.“

V)

Änderung der §§ 7, 8, 11, 14 und 18

Geschlechtsneutrale und geschlechtersensible Sprache hat in unserer Alltagskommunikation
zunehmend an Bedeutung gewonnen. Mit ihrer Verwendung soll dazu beigetragen werden,
die Gleichstellung der Geschlechter in der Kommunikation der EEX-Gruppe zu manifestieren.
Diese Gleichstellung soll auch in der Satzung der EEX AG reflektiert werden. Neben
den entsprechenden Änderungen in den bereits aufgeführten Paragrafen 4, 9, 13 und
17 sind dazu Anpassungen in weiteren Paragrafen notwendig.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§§ 7, 8, 11, 14 und 18 werden geändert, wie folgt:

㤠7

Vertretung, Geschäftsführung

(1)

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein.
Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird die Gesellschaft gesetzlich durch
zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem*einer
Prokurist*in vertreten.

(2)

Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis
erteilen.

(3)

Der Aufsichtsrat kann einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern gestatten, Rechtsgeschäfte
mit sich als Vertreter*in Dritter vorzunehmen.

(4)

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
und – soweit von der durch § 6 Abs. 2 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde
– der Geschäftsordnung.“

㤠8

Beirat

(1)

Die Gesellschaft kann zur Beratung des Vorstands einen oder mehrere Beiräte bestellen.

(2)

Die Mitglieder eines Beirats werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
für die satzungsgemäße Mandatsdauer eines Aufsichtsratsmitglieds der Gesellschaft
oder eine andere Amtszeit ernannt. Eine Wiederernennung ist zulässig. Jeder Beirat
wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und bis zu zwei Stellvertreter*innen.

(3)

Der Vorstand legt den Aufgabenbereich eines Beirats fest und kann dem Beirat eine
Geschäftsordnung geben. Beiräte beraten den Vorstand auf dessen Verlangen.

(4)

Die Gesellschaft hat einen Beirat für das Gas- und Registergeschäft bestellt, der
aus sechs (6) Mitgliedern besteht. Die Mitglieder des Pools der Aktionär*innen der
Gesellschaft sind berechtigt, zwei (2) Mitglieder aus dem Sektor 1 des Pools zur Ernennung
in den Beirat vorzuschlagen. 3 GRT, Teréga SA, EDF Développement Environnement SA
und Electricité de France SA sind berechtigt, bis einschließlich 31. Dezember 2034
jeweils ein (1) Mitglied des Beirats zur Ernennung vorschlagen. In der Geschäftsordnung
des Beirats für das Gas- und Registergeschäft sind neben dem Aufgabenbereich insbesondere
Regelungen zur Rücknahme von Gas-Spot-Produkten zu treffen.“

㤠11

Konstituierung

(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden
Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung
statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. In dieser konstituierenden
Sitzung wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n und mindestens
zwei Stellvertreter*innen. Der*die Vorsitzende und die Stellvertreter*innen werden
mit einer Mehrheit von mehr als 2/​3 der Stimmen aller Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
Kommt bei der Wahl des*der Aufsichtsratsvorsitzenden in zwei Wahlgängen diese qualifizierte
Mehrheit nicht zustande, so ist im dritten Wahlgang, der aber frühestens in der nachfolgenden
Aufsichtsratssitzung durchgeführt werden kann, die relative Mehrheit ausreichend.
Ort und Zeit der nachfolgenden Aufsichtsratssitzung sind von dem*der Vorsitzenden
der konstituierenden Sitzung noch vor deren Ablauf festzusetzen. Der Aufsichtsrat
bestimmt die Reihenfolge der Vertretung des*der Aufsichtsratsvorsitzenden im Falle
seiner Verhinderung.

(2)

Die Dauer der Amtszeit des*der Aufsichtsratsvorsitzenden und seiner*ihrer Stellvertreter*innen
richtet sich, soweit in dieser Satzung, in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
oder im Wahlbeschluss nichts anderes festgelegt ist, jeweils nach der Zeit, für die
nach § 9 die Wahl zum Aufsichtsratsmitglied bzw. die Entsendung erfolgt ist. Sofern
nach Ablauf dieser Zeit eine Wiederwahl bzw. Neuentsendung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds
erfolgt, verlängert sich dessen Amtszeit automatisch bis zum Zeitpunkt der Wahl eines*einer
neuen Aufsichtsratsvorsitzenden. Das Amt des*der Aufsichtsratsvorsitzenden sowie das
Amt der Stellvertreter*innen können jeweils nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von vier Wochen zum Monatsende niedergelegt werden.

(3)

Soweit der*die Aufsichtsratsvorsitzende und seine*ihre Stellvertreter*innen aus dem
Aufsichtsrat nicht erneut in den Aufsichtsrat gewählt oder entsendet werden, findet
die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats nach Absatz 1 unter dem Vorsitz des
an Lebensjahren ältesten von der Deutsche Börse AG nach § 9 entsandten Aufsichtsratsmitglieds
statt.

(4)

Scheidet der*die Vorsitzende oder sein*e nach § 11 Abs. 1 S. 6 bestimmte*r erste*r
Stellvertreter*in vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorzunehmen. Scheiden
der*die Aufsichtsratsvorsitzende und sein*ihre nach § 11 Abs. 1 S. 6 bestimmte*r erste*r
Stellvertreter*in gleichzeitig oder so kurz nacheinander aus ihrem Amt aus, dass die
nach Satz 1 erforderlichen Ersatzwahlen nicht rechtzeitig unter ihrem Vorsitz vorgenommen
werden, so finden die erforderlichen Ersatzwahlen unter dem Vorsitz des an Lebensjahren
ältesten von der Deutsche Börse AG nach § 9 entsandten Aufsichtsratsmitglieds statt.

(5)

Scheitern Wahlen zu dem*der Aufsichtsratsvorsitzenden, weil nach zwei Wahlvorschlägen
mit je drei Wahlgängen kein*e Kandidat*in die erforderliche Mehrheit erhalten hat,
hat der*die Vorsitzende der jeweiligen Aufsichtsratssitzung unverzüglich den Vorstand
zu informieren. Der Vorstand ist seinerseits verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, in welcher alle bisher gewählten und nach § 9 Abs.
2 entsandten Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden und neue Entsendungen und Neuwahlen
zum Aufsichtsrat stattfinden.“

㤠14

Vergütung des Aufsichtsrats

(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für seine Tätigkeit eine feste Vergütung von
3.000 EUR pro Geschäftsjahr. Mitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

(2)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jeden Sitzungstag des Aufsichtsrats,
an dem sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR. Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats für jeden Sitzungstag von einem oder mehreren Ausschüssen
des Aufsichtsrats, an dem sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 1.000 EUR.

(3)

Der*die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Dreifache, jede*r Stellvertretende
Vorsitzende das Doppelte der Vergütung nach Abs. 1 und 2.

(4)

Die Vorsitzenden von Aufsichtsratsausschüssen erhalten ein erhöhtes Sitzungsgeld in
Höhe des Dreifachen und Stellvertretende Vorsitzende von Aufsichtsratsausschüssen
in Höhe des Doppelten des Betrags nach Absatz 2. Die erhöhten Sitzungsgelder nach
diesem Absatz 4 gelten nur für Sitzungen des Ausschusses, in dem die Betreffenden
Funktionsträger sind. Erhöhungen nach Absätzen 3 und 4 kumulieren sich nicht, vielmehr
findet Absatz 4 findet nur insoweit Anwendung, wie die Erhöhung nach Absatz 4 über
eine Erhöhung nach Absatz 3 hinausgeht.

(5)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die ihre Auslagen nicht von Dritten erstattet erhalten,
werden die Auslagen bis zu einem angemessenen Umfang sowie eine auf die Vergütung
und den Auslagenersatz zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.

(6)

Die feste Vergütung und das Sitzungsgeld sind mit der ordentlichen Hauptversammlung
zur Zahlung fällig, die über die Entlastung für das betreffende Geschäftsjahr zu beschließen
hat.“

㤠18

Versammlungsleitung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der*die Vorsitzende des Aufsichtsrats, falls
diese*r verhindert ist, seine*ihre Stellvertreter*in oder ein vom Aufsichtsrat zu
bestimmendes Aufsichtsratsmitglied (insgesamt: Versammlungsleiter*in).

(2)

Der*die Versammlungsleiter*in kann eine von der angekündigten Tagesordnung abweichende
Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er*sie bestimmt ferner die Art
und Form der Abstimmung.“

7.

Ergänzungswahl für ein Mitglied des Aufsichtsrats

Das Aufsichtsmitglied Herr Dr. Nigel Hawkins hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung
zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach dem Konsortialvertrag und
dem Poolvertrag der EEX AG. Danach steht dem Pool der Aktionäre das Vorschlagsrecht
zur Besetzung dieses Aufsichtsratsmandats zu. Der Pool hat dieses Recht entsprechend
ausgeübt und Daniele Olivi vorgeschlagen.

Der Aufsichtsrat schlägt somit vor,

Daniele Olivi, Head of International Gas Trading, Enel Global Trading S.p.A., wohnhaft
in Rom

in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Aktionäre sind nach Maßgabe des Konsortialvertrags und des Poolvertrags an den
Wahlvorschlag gebunden.

Die Wahl erfolgt bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2022 beschließt.

Weitere Angaben zur Einberufung

1. Ausgelegte Unterlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen
der EEX AG im City-Hochhaus, Augustusplatz 9, 04109 Leipzig, zur Einsichtnahme aus:

Zu TOP 1:

 

der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021;

der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021;

der Lagebericht sowie Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2021;

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021;

Zu TOP 2:

 

der Gewinnverwendungsvorschlag;

Zu TOP 7:

 

Lebenslauf

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der EEX AG zur Einsichtnahme ausgelegt.
Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser
Unterlagen übersandt.

2. Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §
17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich durch Bezugnahme auf das
Aktienregister der Gesellschaft ausgewiesen haben. Vertreter von Aktionären müssen
ihre Vertretungsbefugnis durch Vollmacht nachweisen. Diese bedarf zumindest der Textform.

 

Leipzig, im Juni 2022

European Energy Exchange Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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