European Energy Exchange AG
Leipzig
Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
der European Energy Exchange Aktiengesellschaft (EEX AG), Leipzig
am Donnerstag, 29. Juni 2023, um 11.30 Uhr
in den Räumen der EEX AG, Augustusplatz 9 in 04109 Leipzig
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EEX AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der EEX AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 66.011.040,05 EUR wie folgt zu verwenden:
Die beschlossene Dividende ist zahlbar am 6. Juli 2023. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen. |
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6. |
Wahl des Aufsichtsrats Die Mandate aller Mitglieder des Aufsichtsrats der EEX AG enden mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2023. Der gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung aus achtzehn Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern und sechs gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Satzung zu entsendenden Mitgliedern zusammen. 6.1 Entsendung Bis zum Tage der Bekanntmachung dieser Hauptversammlungseinladung haben die gemäß § 9 der Satzung entsendungsberechtigten Aktionäre mitgeteilt, ihr Entsendungsrecht wie folgt ausüben zu wollen. Der Freistaat Sachsen beabsichtigt, die folgende Person in den Aufsichtsrat zu entsenden:
Die Stadt Leipzig beabsichtigt, die folgende Person in den Aufsichtsrat zu entsenden:
Die Deutsche Börse AG beabsichtigt, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu entsenden:
6.2 Wahl Die Wahlvorschlagsrechte für die zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder verteilen sich gemäß Konsortialvertrag auf sieben Wahlvorschlagsrechte durch den Pool der Aktionäre und fünf Wahlvorschlagsrechte durch die Deutsche Börse AG. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen: 6.2.1 Pool
6.2.2 Deutsche Börse
Die Aktionäre sind nach Maßgabe des Konsortialvertrags und des Poolvertrags an den Wahlvorschlag gebunden. |
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7. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen der EEX AG und der European Commodity Clearing AG Die EEX AG beabsichtigt den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der European Commodity Clearing AG („ECC AG“). Gemäß § 293 Abs. 1 AktG bedarf der Beherrschungsvertrag zwischen EEX AG als herrschendem Unternehmen und ECC AG als beherrschtem Unternehmen der Zustimmung der Hauptversammlungen beider Gesellschaften. Der Beherrschungsvertrag zwischen EEX AG und ECC AG hat den folgenden Wortlaut:
zwischen der European Energy Exchange AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 18409,
und der European Commodity Clearing AG mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 22362,
EEX ist berechtigt, Bücher und Schriften von ECC einzusehen. Der Vorstand von ECC ist verpflichtet, EEX auf Anforderung Auskünfte über die rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten von ECC zu geben.
Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung von ECC über diesen Beherrschungsvertrag hat ECC keinen außenstehenden Aktionär nach § 304 Absatz 1 Satz 3 AktG.
Dieser Beherrschungsvertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen von ECC und EEX.
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zwischen EEX AG und ECC AG zuzustimmen.
Der Abschluss des Beherrschungsvertrages ist in dem gemeinsamen, von den Vorständen der EEX AG und der ECC AG nach § 293a Abs.1 Halbsatz 2 AktG erstatteten schriftlichen Bericht rechtlich und wirtschaftlich erläutert. Eine Prüfung des Beherrschungsvertrages gemäß § 293b AktG ist aufgrund der 100%-Beteiligung der EEX AG an der ECC AG nicht erforderlich.
Weitere Angaben zur Einberufung
1. Ausgelegte Unterlagen
Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der EEX AG im City-Hochhaus, Augustusplatz 9, 04109 Leipzig, zur Einsichtnahme aus:
Zu TOP 1:
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der festgestellte Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022; |
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der gebilligte Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022; |
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der Lagebericht sowie Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022; |
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022; |
Zu TOP 2:
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der Gewinnverwendungsvorschlag; |
Zu TOP 6:
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die Lebensläufe der von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder; |
Zu TOP 7:
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Beherrschungsvertrag zwischen der European Energy Exchange AG und der European Commodity Clearing AG; |
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Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie Lageberichte der EEX AG für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022; |
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Jahresabschlüsse sowie Lageberichte der ECC AG für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022; |
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gemeinsamer Bericht der Vorstände nach § 293a Abs.1 Halbsatz 2 AktG |
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der EEX AG zur Einsichtnahme ausgelegt. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen übersandt.
2. Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich durch Bezugnahme auf das Aktienbuch der Gesellschaft ausgewiesen haben. Vertreter von Aktionären müssen ihre Vertretungsbefugnis durch Vollmacht nachweisen. Diese bedarf zumindest der Textform.
Leipzig, im Mai 2023
European Energy Exchange Aktiengesellschaft
Der Vorstand