Evonik Industries AG: Dividendenbekanntmachung

Evonik Industries AG

Essen

ISIN DE 000EVNK013
WKN EVNK01

Dividendenbekanntmachung
(Mitteilung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG)

Die ordentliche Hauptversammlung der Evonik Industries AG vom 31. August 2020 hat beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von € 950.000.000,– wie folgt zu verwenden:

Bereits gezahlter Abschlag auf den Bilanzgewinn von € 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie € 265.620.000,–
Ausschüttung einer Dividende von € 0,58 je dividendenberechtigter Stückaktie € 270.280.000,–
Einstellung in andere Gewinnrücklagen € 0,–
Gewinnvortrag € 414.100.000,–
Bilanzgewinn € 950.000.000,–

Der Vorstand der Evonik Industries AG hatte mit Zustimmung des Aufsichtsrates der Gesellschaft beschlossen, von der Möglichkeit nach § 1 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Gebrauch zu machen und an die Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 59 Abs. 2 AktG aus dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 einen Abschlag auf den Bilanzgewinn in Höhe von € 0,57 je dividendenberechtigter Stückaktie auszuzahlen. Eine entsprechende Bekanntmachung der Abschlagszahlung ist am 7. Mai 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Zahlung erfolgte am 2. Juni 2020.

Die Dividende in Höhe von € 0,58 je dividendenberechtigter Stückaktie wird am 3. September 2020 nach Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Gesamtabzug 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer über die Clearstream Banking AG durch die depotführenden Institute ausgezahlt.

Zahlstelle ist die Commerzbank AG.

Inländische Aktionäre erhalten von dem depotführenden Kreditinstitut die Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn sie eine „Nichtveranlagungsbescheinigung“ des für sie zuständigen Finanzamtes vorgelegt haben. Das Gleiche gilt für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen „Freistellungsauftrag“ erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags nach Maßgabe bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Wohnsitzstaat ermäßigen. Die Anträge zur Erstattung des Ermäßigungsbetrages müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern, 53225 Bonn, eingegangen sein.

 

Essen, 1. September 2020

Evonik Industries AG

Der Vorstand

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