Evonik Industries AG – Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Evonik Industries AG

Essen

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex
gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der Evonik Industries AG,
jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil
des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht
angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist auf der Internetseite
der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Evonik Industries AG (nachstehend die Gesellschaft) erklären gemäß § 161 AktG:

Die Gesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2020
unter Einbeziehung der Aktualisierung vom September 2021 den Empfehlungen des Kodex
in der Fassung vom 16. Dezember 2019, die am 20. März 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht
wurde, mit folgenden Ausnahmen entsprochen und wird diesen auch künftig insoweit entsprechen.

 

Nach der Empfehlung C.5 sollen Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft
nicht mehr als zwei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften
oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Frau Angela Titzrath ist Vorstandsvorsitzende
der börsennotierten Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft. Sie nimmt neben
ihrem Mandat im Aufsichtsrat der Gesellschaft weitere unter die Empfehlung fallende
Mandate wahr. Der Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass Frau Titzrath genügend
Zeit zur Wahrnehmung ihres Mandats zur Verfügung steht. Zudem leistet sie durch ihre
große Erfahrung in der Unternehmensführung und ihren hohen wirtschaftlichen und international
geprägten Sachverstand wertvolle Beiträge zur Ausfüllung des Kompetenzprofils und
zur effektiven Arbeit im Aufsichtsrat. Unter Abwägung aller Aspekte des Sachverhalts
wird daher eine Abweichung von der Empfehlung C.5 insoweit für vertretbar gehalten.

Mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 2. Juni 2021 hat Herr
Peter Spuhler sein Mandat im Aufsichtsrat der Gesellschaft niedergelegt. Die Erklärung
einer Abweichung von der Empfehlung C.5 war seitdem und ist für ihn künftig nicht
mehr erforderlich.

Nach der Empfehlung C.5 soll ein Vorstandsmitglied einer börsennotierten Gesellschaft
keinen Aufsichtsratsvorsitz in einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft
wahrnehmen. Herr Christian Kullmann, Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft, ist mit
Wirkung zum 25. September 2021 zum Aufsichtsratsvorsitzenden der Borussia Dortmund
GmbH & Co. KGaA gewählt worden. Herr Kullmann gehört diesem Gremium bereits seit Mai
2007 an und war seit August 2019 dessen stellvertretender Vorsitzender. In dieser
Funktion hat er im Verhinderungsfall des bisherigen Aufsichtsratsvorsitzenden bereits
Aufsichtsratssitzungen sowie als Versammlungsleiter die Hauptversammlung der Borussia
Dortmund GmbH & Co. KGaA im November 2020 vorbereitet und geleitet. Herr Kullmann
ist mit den Besonderheiten und Herausforderungen des Profifußballs unter dem Dach
einer börsennotierten Gesellschaft ebenso vertraut wie mit den Aufgaben, die das Amt
des Vorsitzenden des Aufsichtsrates mit sich bringt. Zudem ist die Gesellschaft mit
Borussia Dortmund sowohl durch das Halten einer Beteiligung als auch den aktuellen
Sponsoringvertrag verbunden und hat daher ein Interesse an der Übernahme dieses Mandats
durch Herrn Kullmann. Auch hat sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft sowohl mit den
zeitlichen als auch den strategischen Aspekten dieses Mandats befasst. Unter Abwägung
der vorgenannten Aspekte wird eine Abweichung von der Empfehlung C.5 deshalb für vertretbar
gehalten.

 

Essen, Dezember 2021

Der Vorstand                Der Aufsichtsrat

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