Evonik Industries AG – Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Evonik Industries AG
Essen
Gesellschaftsbekanntmachungen Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG 13.03.2019

Evonik Industries AG

Essen

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet den Vorstand und den Aufsichtsrat der Evonik Industries AG, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (Kodex) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

Vorstand und Aufsichtsrat der Evonik Industries AG erklären gemäß § 161 AktG:

Die Gesellschaft hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom Dezember 2017 sämtlichen Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017, die am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, uneingeschränkt entsprochen und wird diesen auch künftig entsprechen.

Auch wurden und werden nahezu alle Anregungen des Kodex in der vorgenannten Fassung befolgt, mit folgenden Ausnahmen:

Die Anregung nach Ziffer 2.3.3 des Kodex (Ermöglichung der Verfolgung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien) wurde nicht erfüllt und soll auch künftig nicht umgesetzt werden. Stattdessen werden aus organisatorischen Gründen nur die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden übertragen. Dieses Vorgehen entspricht einer verbreiteten Praxis. Bei einer darüber hinausgehenden Übertragung ist nicht auszuschließen, dass Persönlichkeitsrechte der Aktionäre verletzt werden.

Zudem wurde Ziffer 2.3.2 Satz 2, 2. Halbsatz des Kodex (Erreichbarkeit des Vertreters für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts auch in der Hauptversammlung) nicht eingehalten und soll auch künftig nicht erfüllt werden. Eine Umsetzung dieser Anregung wäre nur bei einer vollständigen Übertragung der Hauptversammlung über moderne Kommunikationsmedien sachgerecht. Die von dieser Anregung vorausgesetzte Erreichbarkeit der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter noch während der Hauptversammlung über elektronische Medien ist zudem mit technischen Unsicherheiten verbunden. Diese und damit einhergehende Risiken für die Wirksamkeit der Beschlussfassungen sollen vermieden werden.

 

Essen, Dezember 2018

Der Vorstand                Der Aufsichtsrat

TAGS:
Comments are closed.