EXXETA AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG

EXXETA AG

Karlsruhe

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 UmwG
Verschmelzung mit der EXXETA GmbH, Karlsruhe

Die EXXETA GmbH mit Sitz in Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 16467, beabsichtigt, ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die EXXETA AG, mit Sitz in Karlsruhe, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 702566 zu übertragen.

Da sich sämtliche Geschäftsanteile der EXXETA GmbH als übertragende Gesellschaft in der Hand der EXXETA AG als übernehmende Gesellschaft befinden, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der EXXETA AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der EXXETA GmbH gemäß § 62 Abs. 1 S. 1 UmwG nicht erforderlich.

Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG können jedoch Aktionäre der EXXETA AG, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals der EXXETA AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Die Aktionäre der EXXETA AG wurden unter Beifügung eines Entwurfes des Verschmelzungsvertrages schriftlich auf ihr Recht, gemäß § 62 Abs. 2, S. 1 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird, zu verlangen, hingewiesen. Gleichzeitig wurde eine zweiwöchige Frist gesetzt, innerhalb derer das Verlangen der Aktionäre nach Einberufung einer Hauptversammlung gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 UmwG schriftlich bei der EXXETA AG einzugehen hat.

Der Entwurf des Verschmelzungsvertrages wurde gemäß § 61 S. 1 UmwG vor der Einberufung der Hauptversammlung der EXXETA AG beim zuständigen Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim eingereicht.

 

Karlsruhe, im November 2020

EXXETA AG

Der Vorstand

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