Ezra Group AG – Einladung zur Hauptversammlung

Ezra Group Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 85061

Einladung zur Hauptversammlung
der Ezra Group AG

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lade Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Ezra Group Aktiengesellschaft am 27. August 2015, um 14.00 Uhr, in die Räume der Kanzlei Mrozek + Dr. Harndt, Neue Kantstraße 14, 14057 Berlin.

I. Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ezra Group Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Sämtliche Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Bockenheimer Landstraße 17/19, 60325 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

2. Beschluss über die Verwendung des Bilanzverlustes

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2011 schließt mit einem Bilanzverlust in Höhe von 68.936,38 €. Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen.

3. Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

4. Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

5. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ezra Group Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2012

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Sämtliche Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Bockenheimer Landstraße 17/19, 60325 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

6. Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 schließt mit einem Bilanzgewinn in Höhe von 5.521,77 €. Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

7. Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

8. Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

9. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ezra Group Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2013

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Sämtliche Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Bockenheimer Landstraße 17/19, 60325 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

10. Beschluss über die Verwendung des Bilanzverlustes

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 schließt mit einem Bilanzverlust in Höhe von 19.525,80 €. Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen.

11. Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

12. Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

13. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Ezra Group Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2014

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss gebilligt. Sämtliche Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Bockenheimer Landstraße 17/19, 60325 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

14. Beschluss über die Verwendung des Bilanzverlustes

Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 schließt mit einem Bilanzverlust in Höhe von 49.768,65 €. Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzverlust auf neue Rechnung vorzutragen.

15. Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

16. Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

17. Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, der Hauptversammlung den Formwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vorzuschlagen.

Die Gesellschaft übt ihre Geschäftstätigkeit derzeit in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft aus. Diese Rechtsform bringt einen hohen Grad an Komplexität mit sich. Mit dem geplanten Formwechsel soll die Gesellschaftsstruktur verschlankt und vereinfacht werden. Die Gesellschaft ist auch derzeit mit einem inhabergeführten Unternehmen vergleichbar. Dem entspricht die neue Rechtform eher.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sich im Rahmen des Formwechsels ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob es zu dem vorgeschlagenen Formwechsel Alternativen gibt. Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile sind sie zu dem Ergebnis gekommen, dass es zu dem vorgeschlagenen Formwechsel keine Alternativen gibt.

Der Vorstand hat zur Umwandlung einen Umwandlungsbericht erstellt. Sämtliche Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Gesellschaft Bockenheimer Landstraße 17/19, 60325 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

(1) Die Ezra Group AG, mit Sitz in Frankfurt am Main, wird im Wege des Formwechsels nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt.

(2) Die Firma der GmbH lautet: Nescitur GmbH. Der Sitz ist in Frankfurt am Main.

(3) Die Satzung der Nescitur GmbH wird mit dem sich aus der Anlage 1 zu dieser Einladung ergebenden Wortlaut festgestellt.

(4) Das Stammkapital der Ezra Group AG beträgt 50.000,00 € und entspricht dem Stammkapital des neuen Rechtsträgers. Dieses ist eingeteilt in 50.000 Geschäftsanteile mit einem Nennwert von jeweils 1,00 €. Daran sind die Gesellschafter der Ezra Group AG wie folgt beteiligt:

a.

Herr Andrew Shawn Kirya mit insgesamt 25.000 Geschäftsanteilen im Nennwert von jeweils 1,00 € – in Worten: ein Euro – (Geschäftsanteil lfd. Nr. 1 bis 25.000),

b.

Herr Michael Ezra Mulyoowa mit insgesamt 25.000 Geschäftsanteilen im Nennwert von jeweils 1,00 € – in Worten: ein Euro – (Geschäftsanteil lfd. Nr. 25.001 bis 50.000)

(5) Art und Umfang der Beteiligung an der GmbH sowie die Rechte der Gesellschafter im Einzelnen ergeben sich aus der Satzung. Sonstige besondere Rechte oder Vorzüge im Sinne des § 194 Absatz 1 Nr. 5 UmwG für einzelne Gesellschafter oder Dritte werden nicht gewährt.

(6) Die Gesellschaft bietet jedem Aktionär, der gegen den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll des die Gesellschafterversammlung beurkundenden Notars erklärt, den Erwerb seiner Aktien Zug um Zug gegen Zahlung einer Barabfindung nach Maßgabe der §§ 207 bis 211 UmwG an.

Die Barabfindung beträgt je Aktie 0,00 €

Falls auf Antrag eines widersprechenden Gesellschafters das Gericht eine abweichende Barabfindung bestimmt, gilt diese als angeboten. Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung des Geschäftsanteils des widersprechenden Gesellschafters auf die GmbH. Der Abfindungsbetrag ist nach Ablauf des Tages, an dem die Bekanntmachung erfolgt ist, mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Auf die zweimonatige Annahmefrist gemäß § 209 UmwG und den Beginn des Fristlaufs wird hingewiesen.

(7) Ein Betriebsrat besteht bei der Ezra Group AG nicht. Die Gesellschaft beschäftigt neben dem Vorstand keine weiteren Mitarbeiter. Auswirkungen mitbestimmungsrechtlicher oder tarifrechtlicher Art ergeben sich nicht.

(8) Der bisherige Aufsichtsrat der Ezra Group AG entfällt. Bei der Nescitur GmbH ist nach Ansicht des Vorstands kein neuer Aufsichtsrat zu bilden, da weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ebenso wenig ist die Bildung eines fakultativen Aufsichtsrates beabsichtigt. Eine Anrufung des Landgerichtes gem. § 98 Absatz 1 AktG kann unterbleiben, da vorstehende Umstände weder streitig noch ungewiss sind.

(9) Die Kosten der Umwandlung trägt die Gesellschaft.

18. Bestellung des ersten Geschäftsführers der Nescitur GmbH

Die Bestellung des Vorstands der Gesellschaft endet mit Wirksamwerden des Formwechsels.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, Herrn Andrew Shawn Kirya zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Nescitur GmbH zu bestellen und ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

 

Frankfurt/Main, im Juli 2015

Ezra Group AG

Der Vorstand

 

Anlage 1

Gesellschaftsvertrag

der

Nescitur GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Die Firma der Gesellschaft lautet

Nescitur GmbH
2.

Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigener Vermögenswerte.

2.

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, Maßnahmen durchzuführen und sonstige Handlungen vorzunehmen, welche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks unmittelbar oder mittelbar erforderlich, geeignet oder dienlich erscheinen. Sie kann insbesondere Grundstücke erwerben oder veräußern, Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, sich an Unternehmen gleicher oder verwandter, in Sonderfällen auch anderer Art beteiligen, solche errichten oder erwerben. Die Gesellschaft ist ferner zum Abschluss von Unternehmens- und Interessengemeinschaftsverträgen sowie Verträgen nach dem Umwandlungsgesetz berechtigt.

§ 3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.

II. Stammkapital

§ 4 Stammkapital

1.

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50.00,00 € (fünfzigtausend Euro).

2.

Von diesem Stammkapital übernehmen:

c.

Herr Andrew Shawn Kirya insgesamt 25.000 Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 1,00 € – in Worten: ein Euro – (Geschäftsanteil lfd. Nr. 1 bis 25.000),

d.

Herr Michael Ezra Mulyoowa insgesamt 25.000 Geschäftsanteile im Nennwert von jeweils 1,00 € – in Worten: ein Euro – (Geschäftsanteil lfd. Nr. 25.001 bis 50.000)

III. Vertretung und Geschäftsführung

§ 5 Geschäftsführung

1.

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

2.

Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Gesetz, dem Anstellungsvertrag, der Geschäftsordnung und den von den Gesellschaftern gegebenen Anweisungen.

3.

Die Gesellschafterversammlung kann durch Beschluss einen Katalog von Geschäften festlegen, zu deren Erledigung die Geschäftsführer der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen. Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer gegenüber Dritten bleibt davon unberührt.

§ 6 Vertretung

1.

Hat die Gesellschaft nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

2.

Durch Gesellschafterbeschluss kann den Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis und/oder ganz oder teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.

3.

Vorstehende Regelung gilt auch für Liquidatoren. Wird die Gesellschaft nach § 66 Absatz 1 GmbHG von den bisherigen Geschäftsführern liquidiert, so besteht deren konkrete Vertretungsbefugnis auch als Liquidatoren fort.

§ 7 Beirat

1.

Die Gesellschafterversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Einrichtung eines Beirates zur Beratung und/oder Überwachung der Geschäftsführung beschließen.

2.

Die Aufgaben und die Befugnisse sind in diesem Falle in einer Geschäftsordnung für den Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festzulegen.

IV. Gesellschafterversammlung

§ 8 Gesellschafterversammlung

1.

Die Gesellschafterversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einer anderen deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

2.

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung hat durch die Geschäftsführer mittels eingeschriebenen Briefes an alle Gesellschafter zu erfolgen. Die Absendung an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte Anschrift genügt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche und beginnt mit der Aufgabe der Einladung zur Post, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. Mit der Ladung sind die Tagesordnung und die zu stellenden Anträge bekannt zu geben. Die Einberufung kann auch per Telefax oder E-Mail erfolgen, wenn kein Gesellschafter dieser Form der Einladung widerspricht.

3.

Der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und ein etwaiger Prüfungsbericht der Abschlussprüfer beizulegen.

4.

Jeder Geschäftsführer ist allein einberufungsberechtigt.

5.

Die Gesellschafterversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift angefertigt wird, in welcher Ort und Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Der Versammlungsleiter stellt das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen der Beschlüsse verbindlich fest, soweit die Gesellschafterversammlung nicht zu Beginn der Versammlung etwas anderes beschließt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift des Protokolls zu übersenden.

6.

Anstelle der Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung kann diese, sofern nicht das Gesetz eine andere Form vorschreibt, auch schriftlich, telegrafisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen, falls kein Gesellschafter einem solchen Verfahren widerspricht.

7.

Die Kosten der Gesellschafterversammlung (auch einer außerordentlichen) trägt die Gesellschaft.

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

1.

Jeder 1,00 € (in Worten: ein Euro) eines Geschäftsanteils gewährt bei der Beschlussfassung eine Stimme. Hält ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile an der Gesellschaft, so kann er sein Stimmrecht aus den einzelnen Geschäftsanteilen nur einheitlich ausüben.

2.

Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz und dieser Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen.

3.

Beschlüsse, die die Änderung des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstand haben, bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

4.

Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe vertreten zu lassen. Im Falle einer Bevollmächtigung ist zu Beginn eine schriftliche Vollmacht des vertretenen Gesellschafters zu übergeben.

5.

Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb von einer Frist von einem Monat zulässig. Die Frist beginnt mit Zugang des Protokolls, in dem der angefochtene Beschluss niedergeschrieben ist.

§ 10 Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, Informations- und Kontrollrechte

Außerhalb der Gesellschafterversammlungen können die Gesellschafter ihre Rechte auch durch einen Angehörigen der rechts-, steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe, der gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist, ausüben lassen. Im Übrigen können Gesellschafter die Rechte nur selbst ausüben oder durch Mitgesellschafter, gesetzliche Vertreter oder einen Testamentsvollstrecker ausüben lassen. Die Vertreter müssen sich durch schriftliche Vollmachtsurkunde oder amtliches Zeugnis ausweisen.

V. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 11 Jahresabschluss, Gewinnverteilung

1.

Der Jahresabschluss sowie, falls erforderlich, der Lagebericht, ist alljährlich innerhalb der gesetzlichen Fristen in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Handelsgesetzbuches von den Geschäftsführern aufzustellen und den Gesellschaftern zur Feststellung vorzulegen.

2.

Die Gesellschafter beschließen innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführer für das vergangene Geschäftsjahr sowie – wenn der Jahresabschluss und der Lagebericht von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist – über die Wahl des Abschlussprüfers für das laufende Jahr.

3.

Die Gesellschafterversammlung beschließt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften mit einfacher Mehrheit über die Ergebnisverwendung, insbesondere darüber, inwieweit der Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines etwaigen Verlustvortrages in die Gewinnrücklagen eingestellt, als Gewinn vorgetragen oder an die Gesellschafter ausgeschüttet wird.

VI. Sonstiges

§ 12 Dauer der Gesellschaft

Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

§ 13 Kündigung der Gesellschaft

1.

Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Jahres kündigen. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschaft zu erfolgen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

2.

Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, es sei denn die verbleibenden Gesellschafter beschließen innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung die Auflösung der Gesellschaft. In diesem Fall nimmt der kündigende Gesellschafter an der Liquidation teil; ansonsten scheidet er aus der Gesellschaft aus.

3.

Die verbleibenden Gesellschafter haben das Recht zur Übernahme des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters.

4.

Wird vorstehendes Übernahmerecht nicht ausgeübt, kann der ausscheidende Gesellschafter auch die Einziehung seines Geschäftsanteils verlangen. Ist eine Einziehung auf Grund allgemeiner Grundsätze unzulässig (zum Beispiel bei zu geringem Vermögen der Gesellschaft), so ist die Gesellschaft aufzulösen.

§ 14 Einziehung von Geschäftsanteilen

1.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.

2.

Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn

a.

von Seiten eines Gläubigers eines Gesellschafters Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dessen Geschäftsanteil vorgenommen werden und es dem Inhaber des Geschäftsanteils nicht binnen zwei Monaten seit Beginn dieser Maßnahme gelungen ist, ihre Aufhebung zu erreichen;

b.

über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und nicht innerhalb von zwei Monaten wieder aufgehoben wird oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;

c.

in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Gesellschafter eine wesentliche Verpflichtung, die ihm nach dem Gesellschaftsvertrag oder einer anderen zwischen den Gesellschaftern mit Rücksicht auf die Gesellschaft getroffenen Vereinbarung obliegt, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder sonst durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen erheblich schädigt;

d.

der Gesellschafter verstirbt.

e.

Im Falle einer juristischen Person oder einer Gesellschaft, wenn deren Auflösung beschlossen wird oder die Auflösung bzw. Liquidation aus sonstigen beliebigen Gründen erfolgt.

3.

Die Gesellschafter können bei der Pfändung eines Geschäftsanteils den vollstreckenden Gläubiger befriedigen und den gepfändeten Anteil einziehen. Der betroffene Gesellschafter kann der Befriedigung nicht widersprechen. Die Aufwendungen zur Befriedigung des vollstreckenden Gläubigers werden auf die Abfindung des betroffenen Gesellschafters angerechnet.

4.

Steht ein Geschäftsanteil mehreren Berechtigten zu, so kann die Einziehung auch dann beschlossen werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen nur bei einem der Berechtigten vorliegen.

5.

Der ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung entsprechend § 16 dieses Vertrages. In den Fällen der Zwangsabtretung ist diese vom Abtretungsempfänger zu bezahlen.

6.

Die Neubildung eines eingezogenen Geschäftsanteils ist zulässig.

7.

Die Einziehung kann nur innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis vom Eintritt der vorgenannten Voraussetzungen beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt mit Dreiviertelmehrheit. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu, seine Stimmen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.

8.

Die Einziehung wird unabhängig von einem etwaigen Streit über die Abfindung mit Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses wirksam.

9.

Statt der Einziehung kann die Gesellschafterversammlung, ohne Stimmrecht des ausscheidenden Gesellschafters, beschließen, dass der Geschäftsanteil gegen Übernahme der Abfindung auf einen oder mehrere Gesellschafter oder Dritte zu übertragen ist.

§ 15 Tod eines Gesellschafters

1.

Der Geschäftsanteil eines verstorbenen Gesellschafters kann durch Beschluss der verbleibenden Gesellschafter entweder nach § 14 des Gesellschaftsvertrages eingezogen oder übertragen werden. Bei dieser Beschlussfassung haben die Erben oder die anderweitig durch Verfügung von Todes wegen Begünstigten des verstorbenen Gesellschafters kein Stimmrecht. Die Stimm- und Verwaltungsrechte der Erben des verstorbenen Erblassers ruhen, bis ein Entschluss über die Einziehung gefasst ist.

2.

Der Beschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls zu treffen. § 14 des Gesellschaftsvertrages gilt entsprechend.

3.

Sofern mehreren Erben oder Vermächtnisnehmern ein Geschäftsanteil zusteht, können sie ihre Rechte aus der Gesellschaft, insbesondere ihre Stimmrechte nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben. Ein Testamentsvollstrecker ist gemeinsamer Vertreter im Sinne dieser Regelung.

§ 16 Abfindung eines Gesellschafters

1.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, ohne dass es zu einer Liquidation der Gesellschaft kommt oder wird sein Gesellschaftsanteil eingezogen, erhält er eine Abfindung.

2.

Die Abfindung bemisst sich nach dem für den Geschäftsanteil zu ermittelnden Verkehrswert. Der Verkehrswert der Geschäftsanteile wird durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft bestimmt. Die Gesellschaft trägt die durch die Bewertung der eingezogenen Geschäftsanteile entstehenden Kosten. Sofern die Gesellschaft keinen Abschlussprüfer hat, bestellen die Gesellschafter gemeinsam einen Wirtschaftsprüfer. Können sich die Gesellschafter nicht innerhalb von vier Wochen auf einen Wirtschaftsprüfer einigen, ist die Geschäftsführung verpflichtet, die Wirtschaftsprüferkammer oder die örtlich zuständige IHK zur Benennung eines geeigneten Prüfers aufzufordern.

3.

Änderungen der Jahresabschlüsse, die sich nach dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters ergeben, insbesondere aufgrund einer Buch- oder Betriebsprüfung, bleiben ohne Einfluss auf die Höhe des Abfindungsguthabens.

4.

Die Abfindung ist in vier gleichen Jahresraten zu zahlen. Die erste Rate ist in dem Geschäftsjahr, das der Feststellung der Abfindung folgt, innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres zu zahlen Die weiteren Raten sind jeweils innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines Geschäftsjahres auszuzahlen. Die restliche Abfindung ist ab dem Zeitpunkt der Zahlung der ersten Rate jährlich mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils nachträglich zum Ende des Geschäftsjahres zu berechnen und zusammen mit der nächsten fälligen Rate auszuzahlen.

5.

Die Gesellschaft hat das Recht, die Abfindung jederzeit vollständig oder teilweise vor dem Fälligkeitsdatum zu zahlen und mit zukünftig fällig werdenden Zahlungen zu verrechnen.

6.

Der ausscheidende Gesellschafter kann keine Sicherheit verlangen.

§ 17 Gründungsaufwand

1.

Die Gründungskosten (Notar-, Gerichts- und Beratungskosten) werden bis zu einer Höhe von 3.500 € von der Gesellschaft getragen.

2.

Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels und des Vollzuges einschließlich der Kosten der Erstellung des Umwandlungsberichtes und Barabfindungsangebotes.

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