Fiagon AG Medical Technologies – Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Fiagon AG Medical Technologies
Hennigsdorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Ergänzung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung 05.09.2019

Fiagon AG Medical Technologies

Hennigsdorf

Ergänzung der Tagesordnung der
ordentlichen Hauptversammlung am 20. September 2019

Die Aktionäre unserer Gesellschaft wurden durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 14. August 2019 zu der am 20. September 2019, um 11.00 Uhr, in den Kanzleiräumen der MOCK Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Uhlandstraße 6, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Auf Verlangen der Aktionärin P&T International Group Co., Ltd. mit Sitz in Tortola, Britische Jungferninseln, eingetragen im Register of Companies of the British Virgin Islands unter BVI 585457, deren Anteile an unserer Gesellschaft den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Fiagon AG Medical Technologies übersteigen, wird gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Tagesordnung der Hauptversammlung der Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 11 um folgenden Tagesordnungspunkt 12 ergänzt und hiermit bekannt gemacht:

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG

P&T International Group Co. Ltd. schlägt vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Hauptversammlung bestellt Prof. Dr. Matthias Schüppen, Diplom-Ökonom, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, c/o Graf Kanitz, Schüppen & Partner – Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Pariser Platz 7, 70173 Stuttgart zum Sonderprüfer. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranziehen. Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen, zu dessen Abschluss der Vorstand, hilfsweise der die Hauptversammlung beurkundende Notar und äußerst hilfsweise der Leiter der Hauptversammlung ermächtigt und verpflichtet werden. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht übernehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, bestellt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts einen anderen Prüfer, der nachweislich über die erforderliche Sachkunde verfügt.

Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG hat die nachfolgenden aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand und dient der Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Rechtsverstößen durch derzeitige und ehemalige Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft; dabei sind mögliche Ansprüche der Gesellschaft wie etwa auf Schadensersatz oder Nachteilsausgleich zu ermitteln und festzustellen:

1.

Berater- und Vermittlungsprovision, die die Gesellschaft zwischen 2014 und 2019 im Zusammenhang mit dem Einstieg von Investoren in die Gesellschaft oder die Fiagon GmbH getragen hat, insbesondere, ob und ggf. in welchem Umfang die Gesellschaft solche Zahlungen an Dritte geleistet hat, ob und ggf. in welchem Umfang die Gesellschaft gegenüber der Fiagon GmbH Finanzierungsbeiträge für entsprechende Provisionszahlungen geleistet hat, die Umstände des Abschlusses etwaiger Berater- und derartiger Vermittlungsvereinbarungen, die Umstände der Inrechnungstellung und Begleichung etwaiger Provisionszahlungen sowie das Verhalten des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Überprüfung solcher Zahlungen. Insbesondere ist zu ermitteln und festzustellen,

sofern Berater- und Vermittlungsprovisionen gezahlt wurden, ob und ggf. welche konkreten Leistungen tatsächlich und nachweislich erbracht wurden, um solche Zahlungen zu rechtfertigen;

ob Organmitglieder der Gesellschaft die Rechtmäßigkeit etwaiger derartiger Provisionszahlungen und etwaige Rückforderungsansprüche überprüft haben sowie ggf. die Umstände und Einzelheiten dieser Überprüfung.

2.

Die Frage, ob der Finanzvorstand/Chief Financial Officer, Herr Friedrich Jacobi, zum Zeitpunkt der Einladung zu der auf den 20. September 2019 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 9. August 2019 bereits von seinem Amt als Vorstand freigestellt war und wenn ja, insbesondere wann und zu welchem Zeitpunkt er freigestellt wurde, unter welchen Umständen die Freistellung erfolgte und ggf. inwiefern der Gesellschaft in diesem Zusammenhang Schäden entstanden sind und ob Organe der Gesellschaft insoweit Pflichtwidrigkeiten begangen haben.

Zur Aufklärung der vorstehenden Prüfungsgegenstände wird der Sonderprüfer ermächtigt, nach eigenem Ermessen Personen zu befragen sowie Zugriff auf sämtliche Unterlagen (auch in elektronischer Form) der Gesellschaft zu nehmen, insbesondere auf Dokumentationen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Korrespondenz zwischen Organen, Mitgliedern und Angestellten der Gesellschaft sowie Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen der Gesellschaft und ihren Rechtsberatern sowie sonstigen Beratern einschließlich sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten. Die Sonderprüfung bezieht sich ausdrücklich auch darauf, ob und inwieweit Dokumente (einschließlich elektronischer Dokumente) im Zusammenhang mit den vorstehenden Prüfungsgegenständen nachträglich geändert oder beseitigt wurden bzw. ob es Anweisungen hierzu gab.“

Begründung

Die Zwecke dieses Verlangens ergibt sich aus dem Tagesordnungspunkt und dem Beschlussvorschlag.

 

Hennigsdorf im August 2019

Der Vorstand

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