financial.com Aktiengesellschaft – Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot

financial.com AG

München

Freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot

Die financial.com AG (nachfolgend „Gesellschaft“) bietet ihren Aktionären hiermit an, bis zu 4.000 (nachfolgend „Erwerbsvolumen“) auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft im Nennbetrag zu je € 1,00 jeweils mit sämtlichen zum Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Nebenrechten (insbesondere Gewinnbezugsrecht für 2014) gegen Zahlung einer Barvergütung je Aktie in Höhe von € 49,09 nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen zu erwerben (nachfolgend „Erwerbsangebot“).

Annahmefrist

Die Frist zur Annahme des vorstehenden Erwerbsangebots durch Aktionäre der Gesellschaft läuft bis Freitag, den 30.10.2015 (24 Uhr) (nachfolgend „Annahmefrist“). Die Gesellschaft behält sich vor, die Annahmefrist zu verlängern.

Annahme/ Annahmebedingungen

Die Annahme des Erwerbsangebots erfolgt durch

(i)

eine bei der Gesellschaft innerhalb der Annahmefrist eingehende verbindliche und unbedingte schriftliche Annahmeerklärung des/der andienenden Aktionärs/Aktionärin (nachfolgend zusammen „andienender Aktionär“) unter Angabe der Anzahl der angedienten Aktien, der Nummer(n) der diese verkörpernde(n) Aktienurkunde(n), der aktuellen Kontaktdaten (Postanschrift, E-Mailadresse) sowie einer gültige Bankverbindung;

(ii)

die Legitimation des andienenden Aktionärs durch Vorlage der Originalaktienurkunden aller von ihm gehaltenen Aktien der Gesellschaft bei der Gesellschaft in deren Geschäftsräumen innerhalb der Annahmefrist sowie

(iii)

die Übergabe der die angedienten Aktien verkörpernde(n) Originalaktienurkunde(n) an die Gesellschaft in deren Geschäftsräumen innerhalb der Annahmefrist

(nachfolgend zusammen „Annahmebedingungen“).

Überschreitung des Erwerbsvolumens/ Teilweise Ausübung des Andienungsrechts

Sollte die Anzahl der von Aktionären innerhalb der Annahmefrist ordnungsgemäß angedienten Aktien das Erwerbsvolumen überschreiten, werden die angedienten Aktien im Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre am Grundkapital – nach Durchführung eines etwaig erforderlichen Spitzenausgleichs durch den Vorstand – berücksichtigt. Zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien ist der Vorstand überdies berechtigt, die Anzahl der von den einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien nach kaufmännischen Grundsätzen so zu runden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Bei nur teilweiser Ausübung des Andienungsrechts durch einen andienenden Aktionär wächst der nicht ausgeübte Teil des Andienungsrechts den übrigen andienenden Aktionären (soweit vorhanden) im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital zu.

Zustandekommen des Kaufvertrags

Der jeweilige Kaufvertrag kommt zu den in diesem Erwerbsangebot abschließend aufgeführten Bedingungen mit fristgerechter Annahmeerklärung und Erfüllung der weiteren Annahmebedingungen durch den/die andienenden Aktionär(e) jeweils in Bezug auf diejenigen angedienten Aktien zustande, die nach vorstehenden Bestimmungen von der Gesellschaft berücksichtigt werden. Die Gesellschaft wird dem jeweiligen andienenden Aktionär die Anzahl der von diesem durch die Gesellschaft erworbenen angedienten Aktien mitteilen.

Fälligkeit des Erwerbspreises

Der auf die von der Gesellschaft erworbenen Aktien entfallende Erwerbspreis ist binnen sieben Bankarbeitstagen (Deutschland) nach Ablauf der Annahmefrist und Vorliegen aller Annahmebedingungen zur Zahlung an den jeweiligen andienenden Aktionär fällig.

Eigentumsübergang

Mit vollständiger Zahlung des Erwerbspreises an den jeweiligen andienenden Aktionär geht das Eigentum an den von diesem erworbenen Aktien und der/den sie verkörpernden, an die Gesellschaft im Rahmen der Annahme vom andienenden Aktionär bereits übergebenen Aktienurkunde(n) ohne weitere Erklärung auf die Gesellschaft über.

Gewährleistung

Mit Abgabe der Annahmeerklärung gegenüber der Gesellschaft gewährleistet der andienende Aktionär im Wege eines selbstständigen Garantieversprechens im Sinne des § 311 Abs. (1) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass er unbeschränkter Inhaber der angedienten Aktien ist, die angedienten Aktien im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Gesellschaft frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind und er frei über die angedienten Aktien verfügen kann.

Anwendbares Recht

Auf dieses Erwerbsangebot und den/die auf dieser Basis zustande kommenden Kaufvertrag/Kaufverträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot und dem/den auf dieser Basis zustande kommenden Kaufvertrag/Kaufverträgen, einschließlich solcher über deren Wirksamkeit, ist, soweit gesetzlich zulässig, München (Amtsgericht, Landgericht München I, Oberlandesgericht München).

 

Der Vorstand

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