FiNet Financial Services Network Aktiengesellschaft Marburg – Hauptversammlung

FiNet Financial Services Network AG
Marburg

Sehr geehrter FiNet-Aktionär,

wir laden Sie ein zur
Ordentlichen Hauptversammlung
am Mittwoch, 27. August 2014, 14.00 Uhr,
im Welcome Hotel Marburg, Pilgrimstein 29, 35037 Marburg.

 

Zur Ausübung des Stimmrechts sind alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter berechtigt. Umschreibungen im Aktienbuch finden in den letzten acht Tagen vor der Hauptversammlung nicht mehr statt.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2013, des Lageberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrates – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Die Hauptversammlung hat zu Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
2.

Beschlussfassung über den Vortrag des Bilanzverlustes für das Geschäftsjahr 2013 auf neue Rechnung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesenen Bilanzverlust in Höhe von EUR 957.212,55 auf neue Rechnung vorzutragen und folgenden Beschluss zu fassen:

Der im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 ausgewiesene Bilanzverlust in Höhe von EUR 957.212,55 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag des Vorstandes zum Vortrag des Bilanzverlustes sind von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der FiNet Financial Services Network AG („FiNet AG“), Neue Kasseler Str. 62 C-E, 35039 Marburg, zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt sowie über die Internetseite (www.finet.de, dort unter: Unternehmen/Investor Relation) zugänglich.
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.
5.

Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014 der FiNet AG

Die FiNet AG ist eine sog. mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB), deren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen ist (§ 316 HGB). Der Abschlussprüfer ist deshalb für das Geschäftsjahr 2014 durch Beschluss der Hauptversammlung zu bestellen (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 AktG). Der Prüfungsauftrag wird dem Abschlussprüfer unverzüglich nach dem Beschluss der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat erteilt (§ 318 Abs. 1 S. 4 HGB).

Der Aufsichtsrat schlägt deshalb vor zu beschließen, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Bockenheimer Landstraße 107, 60325 Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr 2014 zum Abschlussprüfer zu bestellen.
6.

Ersatzbestellung eines Aufsichtsratsmitgliedes

Das derzeitige Aufsichtsratsmitglied

Herr Dr. Martin Lambeck, Stelle, Versicherungs- und Finanzmakler

hat durch schriftliche Erklärung gegenüber der FiNet AG erklärt, sein Amt mit Wirkung zum Ende der Hauptversammlung am 27. August 2014 niederzulegen.

Das Aufsichtsratsmitglied wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der FiNet vom 29. August 2012 in den Aufsichtsrat gewählt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte, dem Geschäftsjahr der Wahl folgenden Geschäftsjahr beschließt, in dem der Aufsichtsrat gewählt wurde. Das Aufsichtsratsmitglied ist somit bis zur ordentlichen Hauptversammlung der FiNet gewählt, die im Jahr 2017 über die Entlastung der Aufsichtsräte für das Geschäftsjahr 2016 entscheidet. Ersatzmitglieder wurden nicht gewählt.

Das Aufsichtsratsmitglied ist somit vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausgeschieden. Der Nachfolger kann für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt werden (§ 9 Abs. 2 Satzung FiNet AG). Es ist deshalb durch die Hauptversammlung ein Nachfolger zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das zweite, dem Geschäftsjahr der Wahl folgenden Geschäftsjahr beschließt, die folgende Person als Mitglied des Aufsichtsrats der FiNet AG zu bestellen:

Herrn Bertram Valentin, Unternehmensberater, Effeltrich.
7.

Beschlussfassung über die Schaffung neuen genehmigten Kapitals sowie die Änderung von § 4 Abs. 4 der Satzung

Das auf der Grundlage des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Mai 2008 eingerichtete genehmigte Kapital nach § 4 Absatz 4 der Satzung ist teilweise ausgenutzt worden. Die entsprechende Ermächtigung des Vorstandes endete mit Ablauf des 1. Juni 2013. Der Vorstand soll auch künftig in die Lage versetzt werden, genehmigtes Kapital insbesondere (i) zur Beteiligung von Mitarbeitern einzusetzen, (ii) um neue Vermittler als Partner an der FiNet AG zu beteiligen und (iii) den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen durchzuführen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor zu beschließen:
7.1

Der Vorstand wird ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung über die Ermächtigung im Handelsregister, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31. Dezember 2018 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 390.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stamm-Namensaktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
a)

Der Vorstand wird ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
b)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage an Mitarbeiter der FiNet AG ausgegeben werden. Die Mitarbeiter zeigen Interesse an einer Beteiligung am Kapital und damit am Unternehmenserfolg der FiNet AG. Die beantragte Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, diesem Bedürfnis in geeigneten Einzelfällen im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG nachkommen zu können.
c)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden, um neue Vermittler als Partner an der FiNet AG zu beteiligen. Die Praxis zeigt, dass neue Vermittler oftmals Interesse an einer Beteiligung am Kapital und damit am Unternehmenserfolg der FiNet AG zeigen. Die beantragte Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, diesem Bedürfnis in geeigneten Einzelfällen im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG nachkommen zu können.
d)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 390.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden, deren Erwerb im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.
e)

Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.
7.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Das von der Hauptversammlung am 29. Mai 2008 beschlossene genehmigte Kapital wird aufgehoben.
b)

§ 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„(4)

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27.08.2014 ermächtigt, nach Eintragung der Satzungsänderung über die Ermächtigung im Handelsregister, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31.12.2018 einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt EUR 390.000,00 durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stamm-Namensaktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand wird ermächtigt, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
a)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage an Mitarbeiter der FiNet AG ausgegeben werden, deren Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.
b)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 50.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden, um neue Vermittler als Partner an der FiNet AG zu beteiligen und deren Beteiligung im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.
c)

Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen für einen Anteil am genehmigten Kapital in Höhe von bis zu insgesamt EUR 390.000,00, sofern die neuen Aktien gegen Bareinlage oder Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen ausgegeben werden, deren Erwerb im wohlverstandenen Interesse der FiNet AG liegt.
d)

Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“
8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals I gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung
8.1

Der Aufsichtsrat der FiNet AG hatte auf der Grundlage der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 2. Juni 2004 das Aktienoptionsprogramm 2004 („AOP 2004“) aufgelegt. Danach konnte der Aufsichtsrat bis zum 1. Juni 2009 Aktienoptionen ausgeben (Ziffer 1 c) AOP 2004). Die Ausübung von Bezugsrechten musste spätestens innerhalb von fünf Jahren ab dem Ausgabetag der Aktienoption erfolgen, somit spätestens bis zum Ablauf des 1. Juni 2014. Bis zum Ende dieser Laufzeit nicht ausgeübte Optionsrechte verfallen entschädigungslos (Ziffer 2 d) AOP 2004). Bis zum Ablauf des 1. Juni 2014 sind keine, noch nicht erfüllten Optionsrechte ausgeübt worden. Etwa bestehende Optionsrechte sind somit verfallen. Das Bedingte Kapital I soll deshalb vollständig aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden.
8.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
„a)

Die von der Hauptversammlung am 2. Juni 2004 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital I) wird aufgehoben.
b)

§ 4 Absatz 5 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.“
9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bedingten Kapitals II gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung
9.1

Der Aufsichtsrat der FiNet hat auf der Grundlage der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 25. Juni 2009 das Aktienoptionsprogramm 2009 („AOP 2009“) aufgelegt. Danach konnte der Aufsichtsrat bis zum 1. Juli 2014 Aktienoptionen ausgeben (Ziffer 1 c) AOP 2009). Der Aufsichtsrat hat von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Ferner hat der allein bezugsberechtigte Vorstand Markus Neudecker gegenüber dem Aufsichtsrat auf den Bezug von Optionsrechten aus dem AOP 2009 verzichtet. Das Bedingte Kapital II soll deshalb vollständig aufgehoben und die Satzung entsprechend angepasst werden.
9.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, wie folgt zu beschließen:
„a)

Die von der Hauptversammlung am 25. Juni 2009 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung (Bedingtes Kapital II) wird aufgehoben.
b)

§ 4 Absatz 5 der Satzung wird ersatzlos gestrichen.“

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Marburg, den 23. Juli 2014

FiNet AG

Der Vorstand

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