firstfive AG: Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

firstfive AG

Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 56960

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

am Montag, 15. November 2021, um 15:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fellnerstr. 7-9 in 60322 Frankfurt am Main

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2020 und des Berichts des Aufsichtsrats gem. § 173 I AktG

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes gem. § 174 I AktG

Der Jahresabschluss zum 31.12.2020 weist einen Jahresüberschuss von € 752,33 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresüberschuss für das Wirtschaftsjahr 2021 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 gem. § 120 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 gem. § 120 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 5 der Satzung für das Geschäftsjahr 2021 und Folgejahre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 sowie für folgende Wirtschaftsjahre Vergütungen wie folgt zu zahlen:

Vorsitzender des Aufsichtsrats: € 750,– pro Quartal
Mitglied des Aufsichtsrats: € 375,– pro Quartal

Dieser Beschluss hat bis auf weiteres Gültigkeit und kann jederzeit im Rahmen einer Hauptversammlung geändert werden.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und Änderung des § 3 Abs. 2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen Folgendes vor:

1.

Die in § 3 Abs. 2 der Satzung erhaltene Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals um bis zu Euro 155.000,00, die nicht ausgenutzt worden ist, wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen genehmigten Kapitals aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis spätestens zum 01.11.2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 232.500 auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- oder Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 232.500,00 (in Worten: Euro zweihundertzweiunddreißigtausendfünfhundert) zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021“). Hierbei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen.

Der Vorstand ist jedoch, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates, ermächtigt, das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:

a.

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b.

im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, zum Zwecke der Aufnahme eines oder mehreren Finanzinvestors/​en.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhaltes der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Hierbei soll den Aktionären auch die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehende Darlehen (einschließlich Nachrangdarlehen) an die Gesellschaft durch Zeichnung neuer Aktien im Verhältnis 1:1 in Eigenkapital umzuwandeln.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach teilweiser und/​oder vollständiger Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte Kapital bei Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt wurde.

3.

In § 3 der Satzung (Grundkapital) wird der bisherige Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Vorstand ist ermächtigt, dass Grundkapital der Gesellschaft bis spätestens zum 01.11.2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe von bis zu 232.500 auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- oder Geldeinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 232.500,00 (in Worten: Euro zweihundertzweiunddreißigtausendfünfhundert) zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2021“). Hierbei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates, ermächtigt, das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:

a.

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

b.

im Falle der Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, zum Zwecke der Aufnahme eines oder mehrerer Finanzinvestors/​en.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung einschließlich des Inhaltes der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Hierbei soll den Aktionären auch die Möglichkeit eingeräumt werden, bestehende Darlehen (einschließlich Nachrangdarlehen) an die Gesellschaft durch Zeichnung neuer Aktien im Verhältnis 1:1 in Eigenkapital umzuwandeln.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach teilweiser und/​oder vollständiger Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen. Entsprechendes gilt, falls das Genehmigte Kapital bei Ablauf der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht vollständig ausgenutzt wurde.“

7.

Sonstiges

Aktuelle Entwicklung der Gesellschaft

Der Vorstand

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