firstfive AG – Hauptversammlung 2018

firstfive AG

Frankfurt am Main

Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 56960

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

am Dienstag, 3. Juli 2018,
um 15:00 Uhr,
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Fellnerstr. 7–9, in 60322 Frankfurt am Main

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2017 und des Berichts des Aufsichtsrats gem. § 173 I AktG

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes gem. § 174 I AktG

Der Jahresabschluss zum 31.12.2017 weist einen Jahresfehlbetrag von € 18.753,10 aus. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresfehlbetrag für das Wirtschaftsjahr 2018 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 gem. § 120 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 gem. § 120 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 5 der Satzung für das Geschäftsjahr 2018

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, keine Aufsichtsratsvergütung zu zahlen. Einen Beschluss über die Wiederaufnahme der Zahlung der Aufsichtsratsvergütung ist für das Geschäftsjahr 2019 erst nach Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2018 zu fassen.

6.

Beschlussfassung über Zahlungen gem. § 92 Abs. 2 AktG

Gemäß den Jahresabschlüssen 2016 und 2017 ist die Gesellschaft buchmäßig überschuldet, woraus sich besondere Pflichten des Vorstandes gem. § 92 Abs. 2 AktG ergeben und Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen geleistet werden dürfen. Vor dem Hintergrund ausreichender Liquidität und stiller Reserven gem. Werthaltigkeitsbescheinigung des WP H. Lauber für die Sacheinlage zur Erhöhung des Grundkapitals vom 20.09.2016 hat der Vorstand fällige Zahlungen geleistet. Hierzu zählten auch Zinsen an Aktionäre und Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass diese Zahlungen nachträglich von der Hautpversammlung gebilligt werden. Weitere Zahlungen gem. § 93 Abs. 3 Nr. 2., 6. und 7. AktG werden gem. heutigem Beschluss der Hauptversammlung genehmigt. Darüber hinaus verzichtet die Gesellschaft für diese Zahlungen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf die Ersatzpflicht des Vorstandes gem. § 93 Abs. 4 AktG.

7.

Beschlussfassung über die Rückzahlung von Nachrangdarlehen

Es bestehen echte Nachrangdarlehen von 2 Aktionären über insg. € 75.000,–. Gemäß Rangrücktrittsvereinbarung dürfen diese Darlehen nur aus künftigen Bilanzgewinnen der Gesellschaft oder aus Vermögen nach Befriedigung sämtlicher anderer Gläubiger zurückgezahlt werden.

Die Gesellschaft verfügt über ein genehmigtes Kapital. Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt das Grundkapital der Gesellschaft bis spätestens zum 01.10.2021 durch Ausgabe von neuen Aktien um bis zu € 155.000,– zu erhöhen. Zur Verbesserung des Eigenkapitals ist die Aufnahme von Finanzinvestoren vorgesehen. Die daraus resultierende Liquidität soll ggf. auch für die Rückzahlung der vorgenannten Nachrangdarlehen verwendet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zur vorzeitigen Rückzahlung der vorgenannten Nachrangdarlehen aus einer Kapitalerhöhung zu ermächtigen. Auf eine ggf. gem. § 93 AktG bestehende Ersatzpflicht des Vorstandes verzichtet die Gesellschaft hiermit ausdrücklich.

8.

Sonstiges

 

Der Vorstand

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