Formycon AG – Ordentliche Hauptversammlung 2022

Formycon AG

München

ISIN: DE000A1EWVY8
WKN: A1EWVY
Eindeutige Kennung: GMET0FYB0622

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2022

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

Donnerstag, den 30. Juni 2022 um 11:00 Uhr (MESZ)

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die gesamte Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der Formycon
AG und ihre Bevollmächtigten im Internet über das HV-Portal der Gesellschaft unter
der Internetadresse

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

in Bild und Ton übertragen. Das Stimmrecht der Aktionäre kann ausschließlich im Wege
der (schriftlichen oder elektronischen) Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt werden. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft) ist ausgeschlossen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
ist das Konferenzzentrum im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5,
80333 München.

Nähere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie den Rechten der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten finden sich in den freiwilligen Hinweisen der Gesellschaft
unter C.

A. Tagesordnung

mit Vorschlägen zur Beschlussfassung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Formycon AG, des Lageberichts sowie
des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 26. April 2022
gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Entsprechend den §§ 172, 173
AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 daher keine Beschlussfassung vorgesehen. Die unter
diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen.

Die vorgenannten Unterlagen sind ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einberufung
im Internet unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich und werden auch während der virtuellen Hauptversammlung dort zugänglich
sein.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands
soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor,

a) Dr. Carsten Brockmeyer für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen;

b) Dr. Nicolas Combé für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen;

c) Dr. Stefan Glombitza für seine Amtszeit als Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats
soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor,

a) Dr. Olaf Stiller für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen;

b) Peter Wendeln für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen;

c) Klaus Röhrig für seine Amtszeit als Aufsichtsratsmitglied im Geschäftsjahr 2021
Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Über die Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 für den Einzelabschluss
(HGB) und den Konzernabschluss (IFRS) soll einzeln abgestimmt werden. Der Aufsichtsrat
schlägt vor,

a) die PanTaxAudit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Landsberger Straße 98, 80339
München, für den Einzelabschluss (HGB) zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das
Geschäftsjahr 2022 zu wählen;

b) die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Ganghoferstraße 29, 80339 München,
für den Konzernabschluss (IFRS) zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr
2022 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals
(Genehmigtes Kapital 2022) und die entsprechende Satzungsänderung

Das bisherige genehmigte Kapital gemäß § 4 Ziff. 3 der Satzung (Genehmigtes Kapital
2019) wurde zwischenzeitlich vollständig ausgenutzt. Ein Bericht, der den erfolgten
Bezugsrechtsausschluss erläutert, liegt ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Einberufung
in den Geschäftsräumen am Sitz der Formycon AG zur Einsicht der Aktionäre aus und
ist von diesem Zeitpunkt an im Internet unter der Internetadresse:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich.

Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in der Lage sind, ein umfassendes genehmigtes
Kapital zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen zu können und dabei sowohl auf Bar-
als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen können, soll ein Genehmigtes Kapital
2022 geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, ein neues
Genehmigtes Kapital 2022 zu schaffen und § 4 Ziff. 3 der Satzung entsprechend anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

 
5.1

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 29. Juni 2027 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.532.375,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege
des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen
oder Rechten;

(iii)

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
und/​oder Genussrechten mit Wandlungs- und/​oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/​oder
Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv)

bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft
oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit
Wandlungs- und/​oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht
oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen
würde;

(v)

zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise)
als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft
einzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital
2022 entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2022
oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

5.2

Satzungsänderung

§ 4 Ziff. 3 der Satzung wird wie folgt neugefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 29. Juni 2027 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen, ganz oder in Teilbeträgen, einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 7.532.375,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022). Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch im Wege
des mittelbaren Bezugs gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs
von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen
oder Rechten;

(iii)

bei Barkapitalerhöhungen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
und/​oder Genussrechten mit Wandlungs- und/​oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/​oder
Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden;

(iv)

bei Barkapitalerhöhungen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der Gesellschaft
oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten mit
Wandlungs- und/​oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht
oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen
würde;

(v)

zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend), bei der den Aktionären
angeboten wird, ihren Dividendenanspruch (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen
Gewährung neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital in die Gesellschaft einzulegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt
der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2022 entsprechend
dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2022 oder nach Ablauf der
Ermächtigungsfrist anzupassen.“

 
6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019, die Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente), Schaffung eines Bedingten Kapitals 2022 und entsprechende Satzungsänderung

In der Hauptversammlung am 27. Juni 2019 wurde eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) beschlossen,
wonach der Vorstand ermächtigt wurde, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26.
Juni 2024 auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren im Gesamtbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00
auszugeben. Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht.

Diese Ermächtigung soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von
Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen ersetzt werden. Das mit der ursprünglichen
Ermächtigung zusammenhängende Bedingte Kapital 2019 in Höhe von EUR 4.284.740,00 soll
ebenfalls aufgehoben werden. Gleichzeitig soll für die neue Ermächtigung ein damit
zusammenhängendes bedingtes Kapital 2022 („Bedingtes Kapital 2022“) geschaffen werden.

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde zwischenzeitlich erhöht und beträgt EUR 15.064.750,00,
eingeteilt in 15.064.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Nach den gesetzlichen
Vorschriften steht hiervon ein Betrag von höchstens 50% für bedingte Kapitalia zur
Verfügung. Unter Berücksichtigung (i) des bestehenden Aktienoptionsprogramms 2015
mit Unterlegung durch das Bedingte Kapital 2015 in Höhe von EUR 311.250,00, und (ii)
des bestehenden Aktienoptionsprogramms 2020 mit Unterlegung durch das Bedingte Kapital
2020 in Höhe von EUR 724.000,00, verbleibt für die Unterlegung der vorgeschlagenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente) ein zulässiges bedingtes Kapital in Höhe von EUR 6.497.125,00.

Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Entwicklung
der Gesellschaft. Durch die Schaffung der Möglichkeit zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
und/​oder Optionsschuldverschreibungen vergrößert die Gesellschaft das Spektrum von
möglichen Finanzierungsalternativen im Falle eines Bedarfs an liquiden Mitteln und/​oder
zusätzlichem Kapital.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

 
6.1

Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) und Aufhebung des Bedingten Kapitals 2019

Die von der Hauptversammlung am 27. Juni 2019 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente) wird mit Wirksamwerden der unter nachstehender Ziffer 6.2 vorgeschlagenen
Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2022 in der bestehenden Höhe aufgehoben.

6.2

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Instrumente

6.2.1 Allgemeines
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 29. Juni 2027
einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in mehreren Tranchen, auf den Inhaber oder
auf den Namen lautende Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtbetrag von bis zu EUR 550.000.000,00, jeweils mit oder ohne Laufzeitbeschränkung, zu begeben, die nach näherer Maßgabe
der jeweiligen Bedingungen der Optionsschuldverschreibungen („Optionsbedingungen“) Optionsrechte gewähren oder Optionspflichten vorsehen bzw. die nach näherer Maßgabe
der jeweiligen Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen („Anleihebedingungen“) Wandlungsrechte gewähren oder Wandlungspflichten vorsehen, und zwar auf insgesamt
bis zu 6.497.125 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 6.497.125,00. Die Schuldverschreibungen
können außer in Euro – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in
jeder gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen
können gegen Barleistung ausgeben werden. Daneben können Schuldverschreibungen auch
gegen Sachleistung, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Beteiligungen
an Unternehmen, Unternehmensteilen, Forderungen, Patenten und Lizenzen oder sonstigen
Vermögensgegenständen, ausgegeben werden, wenn deren Wert mindestens dem Ausgabebetrag
der Schuldverschreibungen entspricht.
Die Schuldverschreibungen können auch durch mit der Gesellschaft im Sinne von §§ 15
ff. AktG verbundene Unternehmen im In- und Ausland („Konzerngesellschaft“) begeben werden. Für den Fall der Begebung durch eine Konzerngesellschaft wird der
Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie
für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen
Wandlungsrechte bzw. den Inhabern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte oder
Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
6.2.2. Options- und Wandelschuldverschreibungen
Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle
der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung
ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer
Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen bzw. im Falle von Optionspflichten
zum Bezug der Aktien der Gesellschaft verpflichten. Die Optionsbedingungen können
vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des
Grundkapitals, der auf die je (Teil-)Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien
entfällt, darf den Nennbetrag dieser (Teil-)Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten.
Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
nach Maßgabe der Options- und Anleihebedingungen, gegebenenfalls durch Zuzahlung,
zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Das Umtauschverhältnis kann in jedem
Fall auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden,
dass Spitzen zusammengelegt und/​oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die
Leistung einer baren Zuzahlung vorgesehen werden.
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber
lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen,
das Recht bzw., sofern eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, übernehmen sie die Pflicht,
ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Wandelanleihebedingungen
in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis
ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden
Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis
für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle
Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung
und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt
werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung
des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb
einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des künftigen Kurses
der Stückaktien der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen.
6.2.3. Ersetzungsbefugnis
Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im
Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern
einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien
dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft
im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihe-
bzw. Optionsbedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen
können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten
oder Options- oder Wandlungspflichten verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt
in neuen Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft
oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft gewandelt wird, oder das Optionsrecht
durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen
können eine Kombination dieser Erfüllungsformen vorsehen.
Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit
der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder
Wandlungspflichten verbunden ist (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung),
den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft
zu gewähren.
6.2.4 Options- und/​oder Wandlungspflicht
Die Anleihe- bzw. Optionsbedingungen können auch eine bedingte oder unbedingte Pflicht
zur Wandlung oder Optionsausübung zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
oder aufgrund eines bestimmten Ereignisses vorsehen. Die Gesellschaft kann in den
Anleihe- bzw. den Optionsbedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen
dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandel- oder Optionsschuldverschreibung
und dem Produkt aus Options- bzw. Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz oder
teilweise in bar auszugleichen.
6.2.5 Options- und Wandlungspreis
Im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die Options- oder Wandlungsrechte
gewähren, muss im Fall der Festsetzung eines variablen Wandlungspreises in Abhängigkeit
von der Entwicklung des künftigen Kurses der Stückaktien der Gesellschaft während
der Laufzeit der Anleihe der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für
eine Stückaktie der Gesellschaft – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis
(unter 6.2.3) oder eine Wandlungspflicht (unter 6.2.4) vorgesehen ist – mindestens
95 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft
im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse für den Zeitraum von mindestens
fünf aufeinanderfolgenden Handelstagen, der mit demjenigen Handelstag endet, der dem
Tag der Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte vorangeht, betragen.
Bei der Festsetzung eines fixen Options- oder Wandlungspreises in den Anleihebedingungen
muss dieser mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses
der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse
betragen, und zwar für den Zeitraum von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Handelstagen,
der mit demjenigen Handelstag endet, der dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand
über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder
Wandlungspflichten ausgestattet ist, vorangeht.
In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Options- und
Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den
oben genannten Mindestpreis (80 %) betragen oder dem volumengewichteten durchschnittlichen
Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse während der letzten mindestens fünf Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit
oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
unterhalb des oben genannten Mindestpreises (95 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
AktG bleiben jeweils unberührt.
6.2.6 Verwässerungsschutz
Bei mit Options- oder Wandlungsrechten oder Options- oder Wandlungspflichten verbundenen
Schuldverschreibungen kann der Options- bzw. Wandlungspreis unbeschadet des § 9 Abs.
1 AktG im Falle der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten nach näheren
Bestimmungen der Bedingungen der Schuldverschreibungen wertwahrend angepasst werden,
wenn die Gesellschaft bis zum Ablauf der Options- bzw. Wandlungsfrist unter Einräumung
eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen
begibt oder garantiert und den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte
bzw. -pflichten hierbei kein Bezugsrecht eingeräumt wird, soweit die Anpassung nicht
schon durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden
oder ein entsprechender Betrag in Geld geleistet wird. Die Anleihebedingungen können
auch für andere Maßnahmen oder Ereignisse, die zu einer Verwässerung des Wertes der
Options- bzw. Wandlungsrechte oder -pflichten führen können, eine wertwahrende Anpassung
des Options- bzw. Wandlungspreises vorsehen.
6.2.7 Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Art
der Verzinsung, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung sowie Options- bzw. Wandlungszeitraum
und eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw., soweit
einschlägig, im Einvernehmen mit den Organen des die Options- oder Wandelanleihe ausgebenden
Konzernunternehmens festzulegen.
6.2.8 Bezugsrecht
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu, d.h. die Schuldverschreibungen
sind grundsätzlich den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Die Schuldverschreibungen
können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“). Werden
Schuldverschreibungen von einem Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft
die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft sicherzustellen.
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
auszuschließen, sofern sie gegen Barzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach
pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten
finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Dies gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit
einem Wandlungs- und/​oder Optionsrecht bzw. einer Wandlungs- und/​oder Bezugspflicht
auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – der Ausübung der vorliegenden
Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt oder
auf den sich Wandlungs- und/​oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und/​oder Bezugspflichten
aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss
aufgrund einer Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer
bzw. sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder die als erworbene
eigene Aktien während der Laufzeit dieser Ermächtigung in anderer Weise als über die
Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert worden sind.
Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge,
die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, auszuschließen.
Des Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten bzw.
von Wandlungs- und Bezugspflichten, die von der Gesellschaft oder Konzernunternehmen
der Gesellschaft auf Aktien der Gesellschaft eingeräumt wurden, in dem Umfang ein
Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen, die nach dieser Ermächtigung ausgegeben werden,
zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Bezugsrechts beziehungsweise
nach Erfüllung einer etwaigen Wandlungs- oder Bezugspflicht zustünde (Verwässerungsschutz).
Schließlich ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
soweit Schuldverschreibungen gegen Sachleistungen, insbesondere zum Erwerb von Forderungen
oder von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, begeben
werden und der Ausschluss des Bezugsrechts im überwiegenden Interesse der Gesellschaft
liegt.
6.2.9 Wirksamkeit
Die vorstehende Ermächtigung wird mit Eintragung im Handelsregister des nachstehend
unter Ziffer 6.3 und 6.4 zu beschließenden Bedingten Kapitals 2022 wirksam.
6.3

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2022

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 6.497.125,00 durch Ausgabe von bis zu 6.497.125
neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022).
Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien
bei Ausübung von Wandel- und/​oder Optionsrechten (oder der Erfüllung entsprechender
Wandlungs- bzw. Optionspflichten) oder dazu, bei Ausübung des Wahlrechts der Gesellschaft
ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der
Gesellschaft zu gewähren, an den Inhaber oder Gläubiger von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen,
die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Juni 2022 bis zum 29. Juni
2027 von der Gesellschaft oder einem Konzernunternehmen im Sinne von § 18 AktG ausgegeben
werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreises.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder
Optionsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete
Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Optionsausübung
bzw. Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausgeübt hat, ganz
oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft
zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder
Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.
Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit neue Aktien jedoch aufgrund einer Wandlungs-
oder Ausübungserklärung ausgegeben werden, die noch vor der Jahreshauptversammlung
der Gesellschaft, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des vorangegangenen Geschäftsjahres
beschließt, erklärt wurde, so gilt die Dividendenberechtigung dieser neuen Aktien
auch für das ihrer Ausgabe vorangegangene Geschäftsjahr. Soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

6.4

Satzungsänderung

§ 4 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.497.125,00 durch Ausgabe von bis zu Stück 6.497.125
auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2022). Die
bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber oder Gläubiger
von Options- oder Wandlungsrechten oder die zur Wandlung oder Optionsausübung Verpflichteten
aus ausgegebenen Options- oder Wandelanleihen, die aufgrund der von der Hauptversammlung
vom 30. Juni 2022 beschlossenen Ermächtigung bis zum 29. Juni 2027 von der Gesellschaft
oder einem Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben oder
garantiert werden, von ihren Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch machen oder,
soweit sie zur Wandlung verpflichtet sind, ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen,
oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der
Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren. soweit nicht
jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten
Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreises.

Die aufgrund der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder der Erfüllung der
Wandlungspflicht ausgegebenen neuen Aktien nehmen grundsätzlich vom Beginn des Geschäftsjahres
an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit neue Aktien jedoch aufgrund einer
Wandlungs- oder Ausübungserklärung ausgegeben werden, die noch vor der Jahreshauptversammlung
der Gesellschaft, die über die Verwendung des Bilanzgewinns des vorangegangenen Geschäftsjahres
beschließt, erklärt wurde, so gilt die Dividendenberechtigung dieser neuen Aktien
auch für das ihrer Ausgabe vorangegangene Geschäftsjahr. Soweit rechtlich zulässig,
kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien
abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festlegen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

 
7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und den Ausschluss
des Bezugsrechts

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bietet Aktiengesellschaften die Möglichkeit, aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % ihres Grundkapitals
zu erwerben. Im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre möchten Vorstand und
Aufsichtsrat der Formycon AG die grundsätzliche Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien
schaffen.

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, vom Tag der Beschlussfassung an für fünf Jahre,
also bis zum 29. Juni 2027, bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei darf die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung
erworbenen Aktien zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits
erworben hat oder bereits besitzt, nicht mehr als 10 % des jeweils bestehenden Grundkapitals
der Gesellschaft betragen.

b.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgenutzt werden.

c.

Der Erwerb erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Börse oder im
Rahmen eines öffentlichen Rückkaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten.

i.

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte
Gegenwert je Aktie ohne Nebenkosten den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der
Gesellschaft im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

ii.

Erfolgt der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots an alle Aktionäre der Gesellschaft
oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder
die Grenzwerte der gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie ohne Nebenkosten
den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im elektronischen Handel
der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag
der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. nach der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche
Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis bzw. den Grenzwerten der gebotenen
Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche
Betrag nach dem entsprechenden Kurs vor Veröffentlichung der Anpassung. Die 10 %-Grenze
für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des
Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme
geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen
werden.

d.

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien, neben der Veräußerung
über die Börse durch ein Angebot an sämtliche Aktionäre zu veräußern. Bei einer Veräußerung
eigener Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre wird der Vorstand ermächtigt, das
Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen, um eine Abgabe erworbener
eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar
zu machen.

e.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, eigene Aktien wie folgt zu verwenden:

i.

Zur Einziehung der Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter gleichzeitiger Herabsetzung
des Grundkapitals, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats
abweichend davon bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern
sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der
Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Angabe der Zahl der
Aktien in der Satzung anzupassen.

ii.

Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder einzelnen Vermögensgegenständen oder Rechten
als (Teil-)Gegenleistung. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien der Gesellschaft
wird insoweit ausgeschlossen.

iii.

Zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher
nicht zum Handel zugelassen sind. Der Preis zu dem die Aktien an ausländischen Börsen
eingeführt werden, darf den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft
im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei
Handelstage vor dem Tag der Einführung an der ausländischen Börse ohne Berücksichtigung
der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als fünf Prozent unterschreiten.

iv.

Zur Ausgabe von Aktien an Mitglieder des Vorstands, Mitarbeiter der Gesellschaft oder
Mitarbeitern von verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Das Bezugsrecht
der Aktionäre auf Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen.

v.

Zur Bedienung von begebenen Options- und Wandlungsrechten der Gesellschaft oder einem
mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Das Bezugsrecht der Aktionäre
auf Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen.

f.

Die genannten Ermächtigungen bezüglich der Verwertung der von der Gesellschaft erworbenen
eigenen Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.

8.

Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats und Satzungsänderungen betreffend
den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gem. § 6 Ziff. 1 Satz 1 der Satzung
der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf
vier erhöht werden. Durch die Satzungsänderung in § 6 der Satzung der Gesellschaft
soll die Hauptversammlung ermächtigt werden, die Aufsichtsratsmitglieder auch für
einen kürzeren Zeitraum als die längste nach § 102 AktG zulässige Zeit zu wählen.
Durch die Änderungen in §§ 7 und 9 der Satzung der Gesellschaft soll die Arbeit des
Aufsichtsrats modernisiert und flexibler gestaltet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 6 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern. Soweit die Hauptversammlung nicht bei
der Wahl einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens
für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird
das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl
ist statthaft.

b)

§ 6 Ziff. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt,
so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds, soweit
keine andere Amtszeit bestimmt wird.

9.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Erweiterung des Aufsichtsrats auf vier
Mitglieder wird wirksam, wenn die Satzungsänderung beschlossen und im Handelsregister
eingetragen ist.

Der Aufsichtsrat der Formycon AG setzt sich dann gemäß § 6 Ziff. 1 der Satzung der
Gesellschaft aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge
nicht gebunden.

Zur Besetzung dieses künftigen weiteren Aufsichtsratspostens soll schon auf dieser
Hauptversammlung ein weiteres Mitglied in den Aufsichtsrat gewählt werden. Dessen
Amtszeit beginnt allerdings erst, wenn die Erweiterung des Aufsichtsrats wirksam ist.

Die Athos KG, die über die Santo Holding AG, Zug, Schweiz, die Klinge Biopharma GmbH
und die FYB 202 GmbH & Co. KG als Aktionäre der Gesellschaft mittelbar 26,6 % der
Anteile der Formycon AG hält, hat vorgeschlagen, Frau Melissa Simon in den Aufsichtsrat
zu wählen. Der Aufsichtsrat hat sich diesen Aktionärswahlvorschlag nach entsprechender
Prüfung zu eigen gemacht und schlägt Frau Melissa Simon vor diesem Hintergrund gemäß
§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vor. Frau Melissa Simon
hat dem Wunsch des Aufsichtsrats entsprochen und die Absicht erklärt, sich für die
Wahlen zum Aufsichtsrat zur Verfügung zu stellen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der Satzungsänderung
gemäß Tagesordnungspunkt 8

Frau Melissa Maria Simon,
wohnhaft in München,
Beteiligungsmanagerin der Athos KG und Geschäftsführerin der
Klinge Biopharma GmbH (sowie weiterer Konzerngesellschaften des
Athos-Konzerns),

ab Bedingungseintritt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der
Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet
wird, als Mitglied in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat sich bei der Kandidatin vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit
im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin (Lebenslauf) finden sich in
nachfolgendem Abschnitt B. Ebenso sind diese ab der Einberufung auf der Internetseite
der Gesellschaft vor und während der virtuellen Hauptversammlung unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

den Aktionären zugänglich.

10.

Änderungen der Satzung der Gesellschaft

Über die in den Tagesordnungspunkten 5 bis 8 vorgesehenen Satzungsänderungen hinaus
(Änderungen betreffend die Kapitalia und die Erweiterung des Aufsichtsrats), soll
die Satzung der Gesellschaft in einzelnen Punkten flexibilisiert und modernisiert
werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt
zu ändern:

a)

§ 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen. Freiwillige Bekanntmachungen
erfolgen auf der Website der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, soweit
gesetzlich zulässig, den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung
zu übermitteln.“

b)

§ 7 Ziff. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Aufsichtsrat wählt in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung,
in der die von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt
worden sind, abzuhaltenden Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf,
aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die aufgrund von
§ 6 Abs. 1 festgelegte Amtszeit. Die Wahl ist zu wiederholen, soweit eines dieser
Ämter zur Erledigung kommt. Die Wahl leitet das an Lebensjahren älteste anwesende
Aufsichtsratsmitglied.“

c)

§ 9 Ziffer 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder persönlich
oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied
nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich bei der Abstimmung der
Stimme enthält. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mittels elektronischer
Medien übermittelte Stimmabgabe. Den Vorsitz in der Aufsichtsratssitzung führt der
Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter.“

d)

§ 9 Ziffer 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit
das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder, falls dieser nicht an der Beschlussfassung
teilnimmt, die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.“

e)

§ 9 Ziffer 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, fernmündlich,
per E-Mail oder per Videokonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel
gefasst werden, wenn der Vorsitzende es anordnet und entweder die teilnehmenden Mitglieder
des Aufsichtsrats durch Telekommunikationsmittel miteinander in Verbindung stehen
und den Beschlussgegenstand erörtern können oder kein Mitglied des Aufsichtsrats dem
Verfahren widerspricht.“

f)

Der Zeitraum in § 11 der Satzung der Gesellschaft, innerhalb dessen die ordentliche
Hauptversammlung abgehalten werden muss, wird von sechs auf acht Monate erhöht. §
11 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres
abgehalten. Sie beschließt insbesondere über die Verwendung des Bilanzgewinns, über
die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern,
über die Wahl des Abschlussprüfers und in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über
die Feststellung des Jahresabschlusses sowie auf Antrag des Vorstandes der Gesellschaft
über besondere Angelegenheiten.“

g)

§ 12 Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der hierfür erforderliche Nachweis des Anteilsbesitzes
muss durch eine von dem Letztintermediär in Textform erstellte Bescheinigung erfolgen.
Der Nachweis muss sich, sofern nicht in der Einberufung ein anderer Zeitpunkt bestimmt
wird, auf den hierzu für börsennotierte Gesellschaften gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
beziehen. Er muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten
Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen; in der Einberufung
kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für den Zugang des Nachweises der
Berechtigung vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist bei der Berechnung der Frist
nicht mitzurechnen.“

h)

§ 12 Ziffer 5 der Satzung der Gesellschaft wird am Ende durch folgenden Satz ergänzt:

„Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache
erfolgen.“

i)

§ 13 Ziffer 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
ein anderes, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats
oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person oder,
sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Bestimmung nicht getroffen hat,
eine vom Aufsichtsrat oder von den in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitgliedern
zu bestimmende Person.“

j)

§ 13 Ziffer 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Versammlungsleiter bestimmt die Form und die weiteren Einzelheiten der Abstimmung.“

k)

Am Ende von § 13 der Satzung der Gesellschaft wird eine neue Ziffer 8 mit folgendem
Wortlaut eingefügt:

„Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung
persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der
Hauptversammlung nicht möglich, etwa weil es sich aus wichtigem Grund im Ausland aufhält,
so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.“

l)

Die Frist in § 16 Ziffer 2 der Satzung der Gesellschaft wird an die gesetzliche Frist
des Termins der Hauptversammlung und den geänderten § 11 der Satzung der Gesellschaft
wie folgt angepasst:

„Spätestens innerhalb der ersten acht Monate des neuen Geschäftsjahres sind Jahresabschluss,
Lagebericht und zusätzliche Erläuterungen sowie der Bericht des Aufsichtsrats und
der Vorschlag für die Verwendung eines Bilanzgewinns der Hauptversammlung vorzulegen.“

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der Formycon AG und der Formycon Project 201 GmbH

Die Formycon AG beabsichtigt, mit ihrer 100%-igen Tochtergesellschaft Formycon Project
201 GmbH mit Sitz in München, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des nachstehend wiedergegebenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Formycon AG und der Formycon
Project 201 GmbH zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Inhalt haben:

„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

zwischen

der
Formycon AG
mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 200801)

(herrschende Gesellschaft; Organträger)

und

der
Formycon Project 201 GmbH
mit Sitz in München (Amtsgericht München, HRB 210064)

(beherrschte Gesellschaft; Organgesellschaft)

§ 1

Leitung

Die beherrschte Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschafter der herrschenden
Gesellschaft. Die herrschende Gesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der
beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
Die beherrschte Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

§ 2

Gewinnabführung

1.

Die beherrschte Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die herrschende
Gesellschaft abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung
von Rücklagen nach Nr. 2 oder 3, der sich nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung.

2.

Die beherrschte Gesellschaft kann mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft Beträge
aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern
dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist.

3.

Soweit § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht, sind während
der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB
auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages
oder Verlustvortrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

4.

Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vorvertraglichen
Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen.

5.

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der beherrschten
Gesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3

Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung entsprechend.

§ 4

Vertragsdauer

1.

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen
der herrschenden Gesellschaft und der beherrschten Gesellschaft geschlossen. Er wird
mit Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft wirksam und gilt
rückwirkend – mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – ab dem Beginn des Geschäftsjahres
der beherrschten Gesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der beherrschten
Gesellschaft eingetragen ist.

2.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft gekündigt werden,
erstmals jedoch mit Ablauf des fünften Zeitjahres, das auf den Beginn seiner Geltung
nach Nr. 1 folgt oder, wenn an diesem Tag kein Geschäftsjahr endet, mit Ablauf des
an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres.

3.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden, wenn der herrschenden Gesellschaft nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte
an der beherrschten Gesellschaft zusteht.

4.

Die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen
aufzuheben, bleibt unberührt.

§ 5

Vertragsanpassung und Änderung

1.

Für den Fall der Änderung einer für diesen Vertrag bedeutsamen rechtlichen Vorschrift
oder einer Änderung der Rechtsprechung bleibt die Anpassung des Vertrags an die veränderten
Verhältnisse vorbehalten.

2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich dieses § 5 Nr. 2 bedürfen
der Schriftform.

§ 6

Schlussbestimmungen

1.

Bei der Auslegung dieses Vertrags sind die Vorschriften der §§ 14, 17 KStG in ihrer
jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.

2.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unabwendbar
sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll dadurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
oder unanwendbaren Bestimmungen ist eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche
dem Sinn und Zweck und unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung entspricht. Im Falle
einer Lücke ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach
Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit
bedacht.“

Die Formycon AG ist alleinige Gesellschafterin der Formycon Project 201 GmbH. Ausgleichszahlungen
oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG sind nicht
zu gewähren.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen
am Sitz der Formycon AG und der Formycon Project 201 GmbH, Fraunhoferstr. 15, 82152
Planegg, zur Einsicht der Aktionäre aus und sind von diesem Zeitpunkt an im Internet
unter der Internetadresse:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich:

 

der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Formycon AG
und der Formycon Project 201 GmbH;

der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss sowie der zusammengefasste
Lagebericht für die Formycon AG jeweils zum 31. Dezember 2019, 2020 und 2021;

der festgestellte Jahresabschluss für die Formycon Project 201 GmbH jeweils zum 31.
Dezember 2019, 2020 und 2021;

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Formycon AG und
der Geschäftsführung der Formycon Project 201 GmbH.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser
Unterlagen zugesandt.

B. Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung

 
1.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 5 der Tagesordnung über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG

Aufgrund der vollständigen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 soll das Genehmigte
Kapital 2022 beschlossen werden, demzufolge der Vorstand ermächtigt wird, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Die Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 hatte die Schaffung des „Genehmigten Kapitals
2019“ beschlossen. Mit der Eintragung des Genehmigten Kapitals 2019 am 9. Juli 2019
war der Vorstand bis zum 26. Juni 2024 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft
mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 5.000.000,00 durch einmalige oder mehrmalige
Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2019). Diese Ermächtigung wurde vollständig ausgenutzt.

Um die für die weitere Finanzierung der Unternehmensentwicklung erforderliche Flexibilität
zu schaffen, soll das nunmehr vorgeschlagene neue Genehmigte Kapital 2022 geschaffen
werden. Die Ermächtigung soll für die gesetzlich zulässige Frist von fünf Jahren erteilt
werden. Das Volumen soll 50 % des bei Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals entsprechen
und damit im Interesse einer größtmöglichen Flexibilität für die Gesellschaft den
gesetzlichen Höchstrahmen für genehmigtes Kapital vollständig ausschöpfen. Angemessene
Eigenkapitalmittel stellen die wirtschaftliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung
der Formycon AG und ihr weiteres Wachstum dar und haben somit erheblichen Einfluss
auf ihre Zukunftsaussichten sowie auf die Umsetzung ihrer Geschäftsstrategie, insbesondere
die Weiterentwicklung ihrer Produktkandidaten.

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt
auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG. Der Vorstand soll
jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien auszuschließen. Dies soll insbesondere
für die folgenden Fälle gelten:

(i) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Wenn den Aktionären bei einer Kapitalerhöhung grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die
neuen Aktien eingeräumt wird, soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die
Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch
durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt
ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

(ii) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen

Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen
gegen Sacheinlagen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, insbesondere um neue
Aktien als Gegenleistung im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Vermögensgegenständen oder Rechten auszugeben.
Zunehmend ergibt sich in diesen Fällen die Notwendigkeit, als Gegenleistung nicht
Geld, sondern Aktien der erwerbenden Gesellschaft bereitzustellen. Ein Grund hierfür
ist, dass für attraktive Akquisitionsziele auch die Bereitstellung von Aktien der
erwerbenden Gesellschaft verlangt werden kann. Außerdem kann, insbesondere, wenn größere
Einheiten betroffen sind, die Gewährung neuer Aktien als Gegenleistung aus Gründen
der Liquiditätsschonung für die Gesellschaft vorteilhaft sein. Die Gesellschaft erhält
mit der vorgeschlagenen Ermächtigung die notwendige Flexibilität, um Möglichkeiten,
insbesondere zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen und zum Unternehmens-, Unternehmensteil-
oder Beteiligungserwerb oder Erwerb von anderen Sacheinlagen unter Einbeziehung dieser
Form der Gegenleistung zu nutzen. Hierfür ist die vorgeschlagene Ermächtigung zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. Bei Einräumung eines Bezugsrechts
kann der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder der Erwerb von Unternehmen,
Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder der Erwerb von anderen
Sacheinlagen, gegen Gewährung neuer Aktien nicht möglich und die damit verbundenen
Vorteile für die Gesellschaft nicht erreichbar sein. Konkrete Pläne zur Ausübung der
Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit
anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen
an Unternehmen oder zum Erwerb von anderen Sacheinlagen konkretisieren, wird der Vorstand
sorgfältig prüfen, ob er von der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung und der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn
er zu der Überzeugung gelangt, dass der Zusammenschluss bzw. der Unternehmens-, Unternehmensteil-
oder Beteiligungserwerb oder der Erwerb von anderen Sacheinlagen gegen Gewährung neuer
Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Der
Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu
dieser Überzeugung gelangt. Über die Einzelheiten der Ausnutzung dieser Ermächtigung
zum Bezugsrechtsausschluss wird der Vorstand in der Hauptversammlung berichten, die
auf einen etwaigen Zusammenschluss oder Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft
folgt.

(iii) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen um bis zu 10
%

Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits bestehenden Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags
nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind
Aktien anzurechnen, die (a) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts in direkter und entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben oder veräußert werden oder die (b) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
und/​oder Genussrechten mit Wandlungs- und/​oder Optionsrechten oder Wandlungs- und/​oder
Optionspflichten ausgegeben werden oder ausgegeben werden können, sofern diese Finanzinstrumente
nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Rechtsgrundlage
für diesen Bezugsrechtsausschluss ist § 203 Abs. 1 und 2 AktG in Verbindung mit §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich
nicht über drei Prozent, jedenfalls aber maximal bei fünf Prozent des Börsenpreises
liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses dient dem Interesse der Gesellschaft
an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die
Gesellschaft wird so in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung
bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Der durch eine
marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Ausgabebetrag führt in der Regel zu einem deutlich
höheren Mittelzufluss je neuer Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht.
Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah
gedeckt werden. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des
Bezugspreises bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der
Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch in diesem Fall ein Marktrisiko,
namentlich ein Kursänderungsrisiko, über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen
bei der Festlegung des Veräußerungspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen
führen kann. Zudem kann die Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der
Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse reagieren.
Durch eine Anrechnungsklausel, die im Falle anderer unter Bezugsrechtsausschluss in
unmittelbarer, entsprechender oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgender Maßnahmen eine entsprechende Reduzierung des Umfangs der Ermächtigung
vorsieht, soll zudem sichergestellt werden, dass die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene
10 %-Grenze unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eingehalten wird, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt aus
den genannten Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Da sich der
Ausgabebetrag für die neuen Aktien am Börsenkurs zu orientieren und die Ermächtigung
nur einen beschränkten Umfang hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt.
Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf
über die Börse aufrechtzuerhalten und sind dadurch auch nicht wirtschaftlich benachteiligt.

(iv) Bezugsrechtsausschluss bei Options- oder Wandlungsrechten

Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um Inhabern der von der
Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar
oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, begebenen Schuldverschreibungen oder Genussrechten
mit Wandlungs- und/​oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ein Bezugsrecht
auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung
des Options- oder Wandlungsrechts oder der Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht
oder nach Ausübung einer Ersetzungsbefugnis der Gesellschaft als Aktionär zustehen
würde. Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen sind zur Erleichterung der Platzierbarkeit
am Kapitalmarkt regelmäßig mit einem Verwässerungsschutz versehen. Als Verwässerungsschutz
üblich ist ein Geldausgleich oder wahlweise die Ermäßigung des Wandlungs- bzw. Optionspreises
bzw. eine Anpassung des Umtauschverhältnisses. Daneben sehen Wandel- und Optionsschuldverschreibungsbedingungen
üblicherweise vor, dass insbesondere im Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung
eines Bezugsrechts für die Aktionäre den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. den Schuldnern von Wandlungs- oder Optionspflichten anstelle eines
Verwässerungsschutzes durch die vorgenannten Mechanismen ein Bezugsrecht auf neue
Aktien eingeräumt werden kann, wie es auch den Aktionären zusteht. Sie werden, wenn
der Vorstand von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so gestellt, als ob sie ihr Wandlungs-
oder Optionsrecht bereits ausgeübt bzw. ihre Wandlungs- oder Optionspflicht bereits
erfüllt hätten. Dies hat den Vorteil, dass die Gesellschaft – im Gegensatz zu einem
Verwässerungsschutz durch Ermäßigung des Wandlungs- oder Optionspreises bzw. durch
eine Anpassung des Umtauschverhältnisses – einen höheren Ausgabebetrag für die bei
der Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Aktien erzielen kann und dafür auch
keinen Geldausgleich leisten muss. Um dies zu erreichen, ist insoweit ein Bezugsrechtsausschluss
erforderlich.

(v) Bezugsrechtsausschluss zur Gewährung einer sogenannten Aktiendividende

Bei einer sogenannten Aktiendividende unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird
den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise)
als Sacheinlage gegen die Gewährung neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital in die
Gesellschaft einzulegen. Gegenüber der Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung
von zuvor erworbenen eigenen Aktien ist die Durchführung einer Aktiendividende unter
Ausnutzung des genehmigten Kapitals mit einem Liquiditätsvorteil für die Gesellschaft
verbunden.

Die Durchführung einer Aktiendividende kann als an alle Aktionäre gerichtetes Angebot
unter Wahrung ihres Bezugsrechts erfolgen. In der praktischen Abwicklung einer Aktiendividende
werden den Aktionären nur jeweils ganze Aktien zum Bezug angeboten; hinsichtlich des
Teils des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Stammaktie nicht
erreicht bzw. diesen übersteigt, sind die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende
verwiesen und können insoweit keine Aktien erhalten. Ein Angebot von Teilrechten oder
die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise
nicht, weil die Aktionäre anstelle des Bezugs von neu auszugebenden Aktien aus dem
genehmigten Kapital oder eigenen Aktien anteilig eine Bardividende erhalten.

Es kann auch im Rahmen der Durchführung einer Aktiendividende unter Ausnutzung des
genehmigten Kapitals je nach Kapitalmarktsituation vorzugswürdig sein, die Durchführung
einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären,
die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes
(§ 53a AktG) Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet und
damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht
der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexibleren Bedingungen. Angesichts
des Umstands, dass allen Aktionären Aktien angeboten und überschießende Dividendenbeträge
durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss
in diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen.

Hinsichtlich der Festlegung des Ausgabepreises werden der Vorstand und der Aufsichtsrat
jeweils den vorherrschenden Marktbedingungen sowie dem aktuellen Kurs der Aktien Rechnung
tragen und die besten Interessen der Gesellschaft berücksichtigen. Bei Abwägung aller
genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigungen zum Ausschluss
des Bezugsrechts insbesondere in den genannten Fällen und aus den aufgezeigten Gründen
auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung zu Lasten
der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und gegenüber
den Aktionären für angemessen.

Zu diesem Beschluss, das Bezugsrecht auszuschließen, erstattet der Vorstand diesen
Bericht nach § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG. Der Vorstand wird der
jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022
berichten.

2.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für
den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG

Die Hauptversammlung vom 27. Juni 2019 hatte die Ermächtigung des Vorstands beschlossen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder
Kombinationen dieser Instrumente) auszugeben. In diesem Zusammenhang hatte die gleiche
Hauptversammlung auch ein bedingtes Kapital in Höhe von bis zu EUR 4.284.740,00 beschlossen,
dass der Gewährung von auf den Inhaber lautenden Stückaktien bei Ausübung von Wandel-
und/​oder Optionsrechten (oder der Erfüllung entsprechender Wandlungs- bzw. Optionspflichten)
dient (Bedingtes Kapital 2019). Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch
gemacht.

Um die für die weitere Finanzierung der Unternehmensentwicklung erforderliche Flexibilität
zu schaffen, soll die bestehende Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe dieser
Instrumente und durch ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2022) auf der
Basis des aktuellen Grundkapitals der Gesellschaft zu deren Bedienung ersetzt werden.

Das Grundkapital der Gesellschaft wurde zwischenzeitlich erhöht und beträgt EUR 15.064.750,00,
eingeteilt in 15.064.750 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Nach den gesetzlichen
Vorschriften steht hiervon ein Betrag von höchstens 50 % für bedingte Kapitalia zur
Verfügung. Unter Berücksichtigung (i) des bestehenden Aktienoptionsprogramms 2015
mit Unterlegung durch das Bedingte Kapital 2015 in Höhe von EUR 311.250,00, und (ii)
des bestehenden Aktienoptionsprogramms 2020 mit Unterlegung durch das Bedingte Kapital
2020 in Höhe von EUR 724.000,00, verbleibt für die Unterlegung der vorgeschlagenen
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente) ein mögliches bedingtes Kapital in Höhe von EUR 6.497.125,00.
Der Rahmen soll auf einen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen von EUR 550.000.000,00
und eine Berechtigung zum Bezug auf von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
6.497.125,00 begrenzt werden.

Die Emission von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme
von Fremdkapital zu attraktiven Konditionen, das bei Fälligkeit unter Umständen in
Eigenkapital umgewandelt wird und so die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft
stärken kann. Die ferner vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandel-
und/​oder Optionsrechten auch Wandlungs- oder Bezugspflichten zu begründen, erweitert
den Spielraum für die Ausgestaltung dieses Finanzierungsinstruments. Die Ermächtigung
gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst
oder über unter der Leitung der Gesellschaft stehende Konzernunternehmen („Konzernunternehmen“) zu platzieren. Die Begebung von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) kann zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten
der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage attraktive
Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Angemessene Finanzmittel stellen
die wirtschaftliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung der Formycon AG dar und
haben somit erheblichen Einfluss auf ihre Zukunftsaussichten sowie auf die Umsetzung
ihrer Geschäftsstrategie, insbesondere der (Weiter-)Entwicklung der Produktkandidaten
der Gesellschaft. Um auf entsprechende Angebote ggf. schnellstmöglich reagieren zu
können, müssen die hierfür erforderlichen Mittel gegebenenfalls sehr kurzfristig über
den Kapitalmarkt aufgenommen werden.

Zur Bedienung der Wandlungs- und/​oder Optionsrechte aus diesen Schuldverschreibungen
soll das entsprechende Bedingte Kapital 2022 beschlossen werden.

Neu auszugebende Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen (oder Kombinationen
dieser Instrumente) sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten. Dem genügt
auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne der §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 5 AktG.
Bei einer Platzierung über Konzernunternehmen muss die Gesellschaft ebenfalls sicherstellen,
dass den Aktionären der Gesellschaft das gesetzliche Bezugsrecht gewährt wird. Der
Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats das
gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe neuer Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen
(oder Kombinationen dieser Instrumente) in den folgenden Fällen auszuschließen:

Der Vorstand soll ermächtigt werden, das Bezugsrecht insoweit auszuschließen, als
sich die Ausgabe von Aktien aufgrund von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungs-
bzw. Bezugspflichten auf bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
Auf diese Beschränkung auf 10 % des Grundkapitals ist eine anderweitige Ausgabe von
Aktien gegen Bareinlage oder eine Ausgabe von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- und/​oder Bezugspflichten anzurechnen, soweit diese unter Ausnutzung einer
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgt. Anzurechnen ist außerdem das Grundkapital,
das auf erworbene eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Durch diese Anrechnungen
wird sichergestellt, dass keine Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben
werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals
das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG durch den Vorstand ausgeschlossen wird. Diese weitergehende Beschränkung
liegt im Interesse der Aktionäre, die bei entsprechenden Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen.

Durch diese Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft
die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und durch
eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung
von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung zu erreichen. Maßgeblich hierfür
ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht
der Ausgabepreis erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch
ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist vermieden werden
kann. Bei Gewährung eines Bezugsrechts muss dagegen der Bezugspreis bis zum drittletzten
Tag der Bezugsfrist veröffentlicht werden. Angesichts der häufig zu beobachtenden
Volatilität an den Aktienmärkten besteht damit ein Marktrisiko über mehrere Tage,
welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so
zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen
der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden.

Indem der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter ihrem nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten rechnerischen Marktwert festgelegt
wird, soll dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes Rechnung getragen werden. Bei einem solchen Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
hätte nämlich das Bezugsrecht einen Wert von nahe Null. So ist der Schutz der Aktionäre
vor einer wirtschaftlichen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den
Aktionären entsteht kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder
Schuldverschreibungen entsprechend ihrer Beteiligungsquote erwerben möchten, können
dies durch einen Zukauf über den Markt zu annähernd gleichen Konditionen erreichen.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge
vom Bezugsrecht auszunehmen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des
jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses
ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert in diesen
Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge
erleiden die Aktionäre keine nennenswerte Verwässerung.

Weiterhin soll der Vorstand die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern oder Gläubigern von
Wandlungs- und/​oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- oder Bezugspflichten
ausgestatteten Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie
es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungs-
bzw. Bezugspflichten zustehen würde. Dadurch wird eine wirtschaftliche Schlechterstellung
der Inhaber/​Gläubiger von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten (auch mit Wandlungs-
und/​oder Bezugspflicht) vermieden; ihnen wird ein Verwässerungsschutz gewährt, der
der Kapitalmarktpraxis entspricht, die Platzierung der Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibung
erleichtert und der Gesellschaft einen höheren Mittelzufluss ermöglicht, weil der
Wandlungs- bzw. Optionspreis in diesen Fällen nicht ermäßigt oder ein anderweitiger
Verwässerungsschutz gewährt zu werden braucht. Die Belastung der bisherigen Aktionäre
erschöpft sich darin, dass den Inhabern/​Gläubigern von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten
(auch mit Wandlungs- und/​oder Bezugspflichten) ein Bezugsrecht gewährt wird, das ihnen
ohnehin zustünde, wenn sie ihre Wandlungs- und/​oder Optionsrechte bereits ausgeübt
oder ihre Pflicht zur Wandlung und/​oder zum Bezug bereits erfüllt hätten. In der Abwägung
der Vor- und Nachteile erscheint der Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall daher sachgerecht.

Schließlich soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die jeweiligen Finanzinstrumente
gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die
Möglichkeit verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere beim Erwerb von
Forderungen oder von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen
praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung
in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante
Alternative darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten (auch mit Wandlungs- und/​oder
Bezugspflichten) anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und
erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen.

Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher
Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des
betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein
anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf gegen Gegenleistung in bar, rechtlich
oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In
diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg
zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark
in die Stellung der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch
Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sachleistungen gegen die
Begebung einer Schuldverschreibung und/​oder die Ausgabe neuer Aktien verpflichtet
ist, sich an Marktpreisen zu orientieren.

Die Ermächtigung legt die Grundlagen für die Bestimmung des Wandlungs- bzw. Optionspreises
fest.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat die Ermächtigungen
zum Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere in den genannten Fällen und aus den aufgezeigten
Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigung
zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt
und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Zu diesem Beschluss, das Bezugsrecht auszuschließen, erstattet der Vorstand diesen
Bericht nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG. Der Vorstand wird der jeweils
nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Options-
oder Wandelschuldverschreibungen (bzw. von Kombinationen dieser Instrumente) berichten.

3.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu dem in Tagesordnungspunkt 7 genannten Bezugsrechtsausschluss
(§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG)

Zu Tagesordnungspunkt 7 erstattet der Vorstand der Hauptversammlung gemäß § 186 Abs.
4 Satz 2 in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG den folgenden Bericht:

Mit der im Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung soll der Vorstand in
die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene
Aktien zu erwerben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft zu ermächtigen,
vom Tag der Beschlussfassung an für fünf Jahre, also bis zum 29. Juni 2027, Aktien
der Gesellschaft zu erwerben. Diese Ermächtigung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften
auf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals beschränkt.

Im Einzelnen:

Erwerb eigener Aktien

Die eigenen Aktien sollen über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft
gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten
öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben werden können.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene
Anzahl an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an
Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei
soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer
Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient
dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände
zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern.
Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden.
Überdies kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten)
statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem
wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine
Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der
von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie
es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.

Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts

Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot
an alle Aktionäre unter Wahrung des Rechts der Aktionäre auf Gleichbehandlung wieder
veräußert werden.

Bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein öffentliches Angebot soll der Vorstand
berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.
Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine Abgabe
erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch
durchführbar zu machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Ferner soll die Gesellschaft ermächtigt werden, die aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses
erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einziehen können.
Die Hauptversammlung überträgt dazu die Entscheidung über die Einziehung dem Vorstand.
Bei Stückaktien kann die Hauptversammlung den Vorstand zu einer Einziehung ermächtigen,
ohne dass damit das Grundkapital herabgesetzt werden muss. Die vorgeschlagene Ermächtigung
sieht diese Möglichkeit neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung vor. Durch Einziehung
eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil
der übrigen Stückaktien am Grundkapital, das unverändert bleibt. Der Vorstand soll
daher auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die Anzahl der Stückaktien,
die sich durch die Einziehung verringert, in der Satzung anzupassen.

Überdies soll die Gesellschaft mit der Ermächtigung die Möglichkeit erhalten, eigene
Aktien als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen
oder Beteiligungen daran oder einzelnen Vermögensgegenständen oder Rechten anzubieten.
Dies soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran oder einzelnen Vermögensgegenständen
oder Rechten schnell, flexibel und liquiditätsschonend ausnutzen zu können. Dem trägt
der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertung
wird der Vorstand die Interessen der Aktionäre angemessen wahren. Er wird sich bei
der Bemessung der Gegenleistung in eigenen Aktien in der Regel am Börsenkurs der Aktie
orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist jedoch nicht vorgesehen,
insbesondere um erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses
infrage zu stellen. Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insoweit ausgeschlossen werden.

Ferner soll die Ermächtigung dem Vorstand die Möglichkeit geben, eigene Aktien zur
Einführung an ausländischen Börsenplätzen zu verwenden, an denen die Aktien der Gesellschaft
bislang nicht notiert sind. Für die zukünftige geschäftliche Entwicklung ist die Möglichkeit,
jederzeit Eigenkapital zu angemessenen Bedingungen am Kapitalmarkt aufnehmen zu können,
von großer Relevanz. Dem dient eine eventuelle Einführung der Aktie an Auslandsbörsen,
weil dadurch der Aktionärskreis im Ausland verbreitert wird und die Attraktivität
der Aktie als Anlage gesteigert wird. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts
schafft die Möglichkeit einer solchen Einführung an ausländischen Börsenplätzen. Zum
Schutz der Interessen der bestehenden Aktionäre enthält der Beschluss Vorgaben hinsichtlich
des Preises, zu dem die Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden können.

Die Gesellschaft soll außerdem in der Lage sein, Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft
oder mit ihr verbundener Unternehmen sowie an Organmitglieder von mit ihr verbundenen
Unternehmen auszugeben. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und
Führungskräfte fördert Integration, Verantwortung und Motivation und liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Die Ausgabe von Aktien soll mit weiteren Bedingungen,
etwa persönlichen Leistungszielen oder Ertragszielen des Unternehmens verknüpft und
als variabler Vergütungsbestandteil eingesetzt werden können. Das Bezugsrecht der
Aktionäre kann hierzu ausgeschlossen werden.

Schließlich soll die Gesellschaft zur Bedienung von Wandel- oder Optionsrechten bzw.
-verpflichtungen die Gesellschaft anstelle einer Kapitalerhöhung ganz oder teilweise
eigene Aktien einsetzen können. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gehört zu den international
üblichen zulässigen Finanzierungsinstrumenten einer Aktiengesellschaft. Erwerb und
Veräußerung der Aktien erfolgen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
aller Aktionäre gemäß § 53a AktG, also in aller Regel über die Börse. Der Vorstand
soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der genannten Ermächtigung erworbenen
Aktien einziehen können. Die mit Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien eröffnete
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung dieser Aktien in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dient dem Interesse der Gesellschaft, eigene
Aktien beispielsweise an institutionelle Anleger zu verkaufen oder neue Aktionärsgruppen
im In- und Ausland zu gewinnen. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt
den Vorstand in die Lage, die sich aufgrund der jeweiligen Marktsituation und Kursentwicklung
an der Börse bietenden Möglichkeiten ohne zeit- und kostenintensivere Platzierung
der Aktien zu nutzen. Der Erwerb eigener Aktien soll der Gesellschaft auf der Grundlage
des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses ferner den notwendigen Handlungsspielraum
geben, um im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik flexibel, schnell und kostengünstig
bei dem Erwerb von Beteiligungen agieren zu können. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter Ausschluss
des Bezugsrechts auf Grundlage der Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen
gewahrt. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts beschränkt sich auf insgesamt
höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Bei der Berechnung der 10 %-Grenze
werden diejenigen Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Da sich
der Veräußerungspreis für die zu gewährenden eigenen Aktien am Börsenkurs zu orientieren
hat, sind die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die
Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über den Zukauf von Aktien über die Börse aufrecht
zu erhalten und sind dadurch auch nicht wirtschaftlich unangemessen benachteiligt.
Die vorgeschlagene Ermächtigung liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien berichten.

4.

Weitere Informationen zu der Kandidatin für die Wahl zum Aufsichtsrat

Lebenslauf Melissa Simon

 
4.1

Persönliche Daten

Geburtsjahr: 1982

Geburtsort: München

Nationalität: Deutsch

4.2

Ausbildung

2007: Abschluss des Betriebswirtschaftsstudium an der Technischen Universität München
(TUM-BWL, Chemie) als Diplom Kaufmann

4.3

Beruflicher Werdegang

Seit 2015 Beteiligungsmanagerin der Athos KG

2014 – 2015 Senior Manager Controlling JenaValve Technology GmbH

2012 – 2014 Senior Manager Controlling PACT Sales GmbH

2007 – 2012 Manager Business Planning & Analysis Sandoz/​Hexal

4.4

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten

Keine

4.5

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

Director of the Board der SiO2 Medical Products Inc. Auburn, Alabama, USA

Director of the Board der RedDress Ltd., Haifa, Israel

C. Freiwillige Hinweise der Gesellschaft

 

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs.
2 AktG sind in der Einberufung der Hauptversammlung lediglich zur Angabe von Firma
und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung
sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig,
um unseren Aktionären die Zuschaltung zu der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer
Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, zu erleichtern:

 
I.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung und auch während
der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben
genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter der genannten Internetadresse
ist auch das HV-Portal erreichbar, über das die Aktionäre, die den Nachweis ihrer
Berechtigung ordnungsgemäß erbracht haben, u.a. ihr Stimmrecht vor und während der
Hauptversammlung ausüben und die gesamte Versammlung in Bild und Ton verfolgen können.

II.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung verfügt die Gesellschaft über ein
Grundkapital von EUR 15.064.750,00; es ist eingeteilt in 15.064.750 nennwertlose Stückaktien
mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Jede Aktie gewährt
eine Stimme. Somit beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 15.064.750. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.

III.

Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand der Formycon AG hat sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats dazu entschieden,
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
ist daher ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage dieser Entscheidung ist § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020,
S. 569), in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens
und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl.
I 2020, S. 3328 ff.) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung
eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I Nr. 63 2021, S. 4153) bis zum 31. August
2022 verlängert wurde (COVID-19-Gesetz).

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung
nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung
sowie bei den Rechten der Aktionäre. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre wird
mittels eines internetgestützten Online-Portals (HV-Portal) die Hauptversammlung vollständig in Bild und Ton übertragen und die Möglichkeit
geboten, ihr Stimmrecht auszuüben, Vollmachten zu erteilen, Fragen einzureichen oder
Widerspruch zu Protokoll zu erklären.

Über das unter der Internetadresse:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugängliche HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren
Bevollmächtigte) die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung verfolgen,
ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu
Protokoll erklären. Das HV-Portal und die Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung ermöglichen keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG
(elektronische bzw. Online-Teilnahme). Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie
sich mit dem Zugangspasswort, das Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen.
Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form
von Schaltflächen und Menüs auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals. Sie können
sich zu der gesamten Hauptversammlung am 30. Juni 2022, ab 11:00 Uhr (MESZ), per Bild-
und Tonübertragung über das HV-Portal über die Internetseite der Gesellschaft unter:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zuschalten.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte.

Die vorstehend beschriebene Teilnahme an der Bild- und Ton-Übertragung über den Online-
Zugang mit Zugangspasswort („Zuschaltung“) ermöglicht jedoch keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich
über (schriftliche oder elektronische) Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

IV.

Voraussetzungen für die elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte,
insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis
spätestens zum Ablauf des 23. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)) bei der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse angemeldet haben:

Formycon AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
ist nachzuweisen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform von dem
Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes
(„Nachweis“) aus. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst
sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung,
d.h. den 09. Juni 2022 (0:00 Uhr (MESZ)) zu beziehen (“Aufzeichnungsdatum“) und muss der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens zum Ablauf
des 23. Juni 2022 (24:00 Uhr (MESZ)) zugegangen sein.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht
oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär von der
elektronischen Zuschaltung zur Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts ausschließen.

Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz
des Aktionärs zum Aufzeichnungsdatum.

Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von
der Anmeldestelle Stimmrechtskarten mit den persönlichen Zugangsdaten zur Nutzung
des HV-Portals für die virtuelle Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir Aktionäre, möglichst frühzeitig
für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu
tragen.

V.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären an, zur Ausübung
des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung von der Gesellschaft benannte
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach
eigenem Ermessen ausüben. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter
das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen
Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im
Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen
können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Weisungen zu Wortmeldungen, zur
Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von
Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter ist im Vorfeld der Hauptversammlung mittels des Vollmachts-
und Weisungsformulars möglich, das die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte
zur ordentlichen Hauptversammlung erhalten. Ein entsprechendes Formular steht auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zum Download bereit. Entsprechendes gilt für das Formular zum Widerruf der Vollmacht.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von
Weisungen an sie sind – sofern die Vollmachts- und Weisungserteilung nicht während
der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des HV-Portals erfolgt – bis, Mittwoch, den 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingehend zu übermitteln; sie bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter per Post oder auf elektronischem
Weg (per E-Mail) sind an folgende Adresse zu richten:

Formycon AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Vollmacht nebst Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch
das unter der Internetadresse:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das
HV-Portal ist bis spätestens zum Beginn der Abstimmungen am Tag der virtuellen Hauptversammlung
möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen.
Über das HV-Portal können Sie auch während der virtuellen Hauptversammlung bis spätestens
zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern
oder widerrufen.

Eine Stimmabgabe und Weisung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge
möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder
§§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden.

Die Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die
weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung zu den Punkten der Tagesordnung
beschränkt; Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung
von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von Widersprüchen, nehmen die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

VI.

Verfahren für die Stimmabgabe durch (schriftliche oder elektronische) Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihre Stimmen durch Briefwahl schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Portal der Gesellschaft abgeben.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte
übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Briefwahlformular
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

heruntergeladen werden. Bei Verwendung des Briefwahlformulars, muss dieses ausschließlich
per Post oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) bis Mittwoch, den 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

Formycon AG
c/​o Link Market Services GmbHLandshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet
werden können, werden nicht berücksichtigt.

Vor und auch während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts
im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch das unter der Internetadresse:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl
über das HV-Portal ist bis spätestens zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung
möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen. Über das
HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis spätestens zum Beginn der
Abstimmung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Weitere Hinweise zur Briefwahl sind in der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

Die Abgabe von Stimmen per Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge
möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder
§§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden.

VII.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung
auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Person oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des
Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige
Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung
noch ein Stimmrechtsberater oder dieser gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person,
Institut, Unternehmen oder Vereinigung zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt
wird.

Wird eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person,
ein Institut, ein Unternehmen oder eine Vereinigung erteilt, besteht kein Textformerfordernis,
jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene
Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person,
ein Institut, ein Unternehmen oder eine Vereinigung mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen
wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält.
Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen
mit der Stimmrechtskarte zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wird ein Formular für
die Erteilung einer Vollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter:

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zum Download bereitgehalten.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft per Post
oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) übermittelt werden:

Formycon AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Vollmachten können bis zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, den 29.
Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (einschließlich) erteilt werden.

Auch Bevollmächtigte können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen,
sondern sind auf die Ausübung des Stimmrechts wie unter den Ziffern V. und VI. dieser
Hauptversammlungseinladung beschrieben beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen daher wie
vorstehend für die Aktionäre selbst beschrieben per Briefwahl oder durch Stimmrechtsuntervollmacht
und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Möglichkeit
zur Ausübung der Aktionärsrechte durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen
Zuschaltung über das HV-Portal erfordert, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber
die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält. Im Hinblick auf die
Ausübung des Frage- und Widerspruchsrechts finden Ziffer VIII.3 und VIII.4 dieser
Hauptversammlungseinladung für Bevollmächtigte von Aktionären gleichermaßen Anwendung.

VIII.

Weitere Informationen zur Abstimmung

Bei den vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 11 besteht jeweils
die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.

Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden
der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz
3 bis 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212 von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.

Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7
Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 innerhalb
eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen,
ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Diese Bestätigung kann nach der Hauptversammlung
über das HV-Portal unter Nutzung der auf der Stimmrechtskarte abgedruckten persönlichen
Zugangsdaten angefordert werden.

IX.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz
3 und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

 
1.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen aufgerundet auf die nächst höhere volle Aktienzahl
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden. Berechnungsgrundlage ist der zum Zeitpunkt des Verlangens im Handelsregister
der Gesellschaft eingetragene Nennbetrag des Grundkapitals. Jedem neuen Gegenstand
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Im Übrigen wird auf die
Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und §§ 142 Abs. 2 Satz 2
und 70 AktG verwiesen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens
90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie
die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts
aus.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs
ist nicht mitzurechnen. Das Verlangen muss daher bis spätestens Sonntag, den 05. Juni
2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsanträge werden
nicht berücksichtigt. Das Verlangen ist von allen Aktionären, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen oder ihren ordnungsgemäß bestellten
Vertretern zu unterzeichnen.

Ein solches Verlangen ist schriftlich ausschließlich zu richten an:

Formycon AG
Der Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und unter der Internetadresse

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

veröffentlicht.

2.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG, § 1 Abs.
2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmten
Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder
von Abschlussprüfern, soweit solche Wahlen auf der Tagesordnung stehen, übersenden.
Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge sind ausschließlich an die folgende
Adresse zu richten:

Formycon AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Bis spätestens zum Ablauf des Mittwochs, 15. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich
des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen – inklusive etwaiger Begründungen unverzüglich
nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden nach dem 15. Juni
2022 ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag
gilt im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der antragstellende
Aktionär oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär den Nachweis seiner Berechtigung
ordnungsgemäß erbracht hat. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge
gestellt oder Wahlvorschläge unterbreitet werden.

3.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung
zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch ein Fragerecht einzuräumen.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im
Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 COVID-19- Gesetz). Etwaige Fragen können bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
d.h. bis Dienstag, den 28. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über
das unter der Internetadresse

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugängliche HV-Portal der Gesellschaft eingereicht werden. Hierfür ist im HV-Portal
die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Auf anderem Wege oder später eingereichte
Fragen bleiben unberücksichtigt. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine
Fragen gestellt werden.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3
AktG genannten Gründen absehen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich
namentlich zu nennen, sofern diese der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen
haben.

4.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19- Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, und ihre Bevollmächtigten
können bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch gegen die Beschlüsse
der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich
auf elektronischem Wege über das unter der Internetadresse

https:/​/​www.formycon.com/​investoren/​hauptversammlung/​

zugängliche HV-Portal der Gesellschaft ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. Eine anderweitige
Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

 
IX.

Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung
des HV- Portals der Gesellschaft stehen unseren Aktionären und den Intermediären die
Mitarbeiter unserer Hauptversammlungshotline von Montag bis einschließlich Freitag
– außer Feiertags – zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr (MESZ) unter der Telefonnummer
+49 (89) 21027-220 zur Verfügung.

 
X.

Zeitangaben

Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung
Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ).
Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
minus zwei Stunden.

 
XI.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Formycon AG verarbeitet personenbezogene Daten, wie beispielsweise Name, Anschrift,
E- Mail-Adresse, Aktienzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte
auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Zuschaltung
an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung Ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen
Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für deren Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung zwingend erforderlich. Die im Zusammenhang mit
der Hauptversammlung angefallenen Daten löschen wir, nachdem die Speicherung insbesondere
zum Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der
Hauptversammlung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein,
falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den
Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung
gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis und im Rahmen der Bekanntmachung
von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und
Wahlvorschlägen von Aktionären. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der Beantwortung
von Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben
(§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Gesetz).

Für die Verarbeitung ist die Formycon AG die verantwortliche Stelle im Sinne des Art.
4 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO.

Der Dienstleister der Formycon AG – Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10,
80637 München – welcher zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt
wird, erhält von der Formycon AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten
ausschließlich nach Weisung der Formycon AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten
Auftragsdatenvereinbarung.

Die Aktionäre haben gegenüber der Formycon AG hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen
Daten ein Recht auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung,
auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, sowie ein Recht auf Datenübertragung. Ihnen
steht außerdem ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Art.
77 DSGVO zu.

Unser betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist unter den folgenden Kontaktdaten zu
erreichen:

Formycon AG
Datenschutzbeauftragter
Fraunhoferstraße 15
82152 Martinsried/​Planegg
E- Mail: datenschutz@formycom.com

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen
zu informieren.

 
XII.

Technische Hinweise zu der virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal
wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden
Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung
der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher
oder Kopfhörer.

Für den Zugang zum HV-Portal benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach
ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte
finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im HV-Portal auf der
Anmeldeseite anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben.

Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten
die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte.

 
XIII.

Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte
Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet über das HV-Portal verfolgen.
Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit
des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen
der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum
HV- Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen
zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten,
die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 

Martinsried/​Planegg, im Mai 2022

Formycon AG

Der Vorstand

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