fox e-mobility AG: Ordentliche Hauptversammlung

fox e-mobility AG

München

ISIN DE000A2NB551
WKN A2NB55

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am 31. Januar 2023

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 31. Januar 2023 um 14:00 Uhr (MEZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung findet statt im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Europasaal, Max-Josef-Straße 5, 80333 München.

Tagesordnung

Tagesordnungspunkt 1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der fox e-mobility AG und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fox-em.com/​hauptversammlung

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten und mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind daher der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung gemäß § 173 AktG bedarf.

Tagesordnungspunkt 2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Tagesordnungspunkt 4

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaber- auf Namensaktien

Die Aktien der Gesellschaft lauten gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung auf den Inhaber. Wegen der mangelnden Transparenz verbunden mit Inhaberaktien sind Inhaberaktien nicht mehr zeitgemäß. Potentielle Investoren insbesondere aus den angelsächsisch geprägten Wirtschaftsräumen, wo Börsenunternehmen ausschließlich Namensaktien haben, sowie globale strategische Investoren erwarten eine transparente Aktionärsstruktur. Viele DAX-Unternehmen, wie Adidas, Allianz, BASF, Bayer, Daimler, Deutsche Bank, Deutsche Börse, Deutsche Lufthansa, Deutsche Post, Deutsche Telekom, E. ON, Infineon, K+S, Münchner Rück und Siemens haben bereits von Inhaberaktien auf Namensaktien umgestellt. Der Wert der Aktie oder das Stimmrecht der Aktie werden durch die Umstellung nicht verändert. Weitere Erklärungen dazu sind unter www.fox-em.com/​hauptversammlung einsehbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor:

§ 3 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt gefaßt:

„Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft führt ein Aktienregister.“

§10 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt gefaßt:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich mindestens sechs Kalendertage vor der Hauptversammlung in Textform oder auf elektronischem Weg unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse angemeldet haben. In der Einberufung kann eine kürzere, in Kalendertagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Bei der Berechnung der Anmeldefrist sind weder der Tag der Anmeldung noch der Tag des Zugangs der Anmeldung noch der Tag der Hauptversammlung mitzurechnen. Die Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen mit der Einberufung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“

Tagesordnungspunkt 5

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Ermöglichung von virtuellen Hauptversammlungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

§ 10 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt geändert:

„Der Vorstand wird gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung ermächtigt, Hauptversammlungen auch ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigter am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlungen), sofern die Voraussetzungen des § 118a Abs. 1 Satz 2 AktG eingehalten werden.“

§ 10 Absatz 6 der Satzung wird ersatzlos gestrichen. Der bisherige Absatz 7 von § 10 der Satzung wird nunmehr Absatz 6.

Tagesordnungspunkt 6

Reduzierung des Bedingten Kapitals 2021/​II von EUR 7.188.000 auf EUR 2.070.000 und Verkürzung des Aktienoptionsplans

Der von der Hauptversammlung am 17. August 2021 beschlossene Aktienoptionsplan ist bisher erst in Höhe von EUR 2.070.000 EUR beansprucht. Da die Gesellschaft nur noch ein Vorstandsmitglied hat und eine Umstrukturierung plant, sind weitere Inanspruchnahmen nicht vorgesehen. Das Bedingte Kapital 2021/​II ist nicht mehr in voller Höhe erforderlich. Durch die Reduzierung des Bedingten Kapitals 2021/​II kann die Gesellschaft ein neues bedingtes Kapital schaffen, das für die Eigenkapitalfinanzierung der Fahrzeugentwicklung und Umstrukturierung benötigt wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

Der in der Hauptversammlung vom 17 August 2021 beschlossene Aktienoptionsplan wird dahingehend geändert, dass die Ausgabefrist gemäß Nr.1.2 nicht am 17. August 2026, sondern am 31.Dezember 2022 endet.

Das in der Hauptversammlung vom 17. August 2021 beschlossene und eingetragene Bedingte Kapital 2021/​II wird von EUR 7.188.000 auf EUR 2.070.000 reduziert. In der Satzung werden § 4 Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 wie folgt geändert:

„(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.070.000 durch Ausgabe von bis zu 2.070.000 neuen Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/​II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17. August 2021 im Rahmen des Aktienoptionsplans 2021 von der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2022 ausgegeben wurden.“

Tagesordnungspunkt 7

Beschlussfassung über Änderung und Ergänzung der von der Hauptversammlung am 17. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung zur Ausgabe von und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf Options- und/​ oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023/​I und entsprechende Satzungsänderung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

In dem Beschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2021 wurde der Vorstand ermächtigt, den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte (auch mit Options- bzw. Wandlungspflicht oder Andienungsrechten der Gesellschaft) auf insgesamt bis zu 28.000.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 28.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Davon hat der Vorstand bisher in Höhe von 3.000.000 Stück Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung des in dieser Hauptversammlung neu zu schaffenden Bedingten Kapitals 2023/​I in Höhe von EUR 6.993.000 wird der Vorstand nunmehr ermächtigt, weitere Options- bzw. Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 31.993.000 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 31.993.000 nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren. Im übrigen gelten weiterhin die Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17. Mai 2021.

b)

Der Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 17. Mai 2021 bestimmte, dass in mehreren Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden könne. Gliederungspunkt (6) dieser Aufzählung der Ausschlussgründe für das Bezugsrecht der Aktionäre wird wie folgt neu gefasst:

(6)

für Wandelschuldverschreibungen in mehreren Tranchen bis zu EUR 31.993.000,00, die an einen oder mehrere in- oder ausländische Investoren ausgegeben werden sollen.

c)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023/​I und entsprechende Satzungsänderung

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 6.993.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.993.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023/​I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Aktien bei Ausübung von Options- und/​oder Wandlungsrechten (oder bei Erfüllung entsprechender Options- und/​oder Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft, die gemäß der von der Hauptversammlung vom 17. Mai 2021 unter Berücksichtigung der von der Hauptversammlung vom 31. Januar 2023 beschlossenen Änderungen und Ergänzungen erteilten Ermächtigung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, gemäß der vorstehend beschriebenen Ermächtigung und nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus einem genehmigten Kapital oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der vorstehend beschriebenen Ermächtigung jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch von § 60 Absatz 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird durch einen Absatz 8 wie folgt ergänzt:

„(8)

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 6.993.000,00 durch Ausgabe von bis zu 6.993.000.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023/​I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente) mit Options- und/​oder Wandlungsrechten bzw. Options- und/​oder Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft, die die Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Gesellschaften aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 17. Mai 2021 in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. Januar 2023 bis zum 16. Mai 2026 ausgegeben haben, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten aus diesen Schuldverschreibungen Gebrauch machen oder ihre Pflicht zur Optionsausübung- bzw. Wandlung erfüllen oder, soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus einem genehmigten Kapital oder eigene Aktien oder Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch von § 60 Absatz 2 AktG abweichend, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2023/​I bzw. im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023/​I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten und für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten oder Andienungsrechten der Gesellschaft anzupassen.

Bericht des Vorstands gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 1 über den Bezugsrechtsausschluss bei der Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/​oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente)

Der Vorstand hat bereits der Hauptversammlung vom 17. Mai 2021 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 über den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der von der vorgenannten Hauptversammlung erteilten Ermächtigung berichtet.

Die Ermächtigung sah sechs Fallgruppen des Bezugsrechtausschlusses vor. Der Hauptversammlung vom 31. Januar 2023 liegt ein Beschlussantrag vor, Gliederungspunkt sechs des Bezugsrechtsauschlusses neu zu fassen. Die ursprüngliche Fassung zielte nur auf einen ausländischen Investor ab. Es hat sich inzwischen herausgestellt, dass auch mehrere in- und ausländische Investoren in Betracht kommen. Außerdem hat sich durch die von der Hauptversammlung vom 31. Januar 2023 zu beschließenden Reduzierung des Bedingten Kapitals 2023/​II der zur Verfügung stehende Betrag erhöht. Der Vorstand hält diese Anpassungen für sinnvoll. Im übrigen wird auf den der Hauptversammlung vom 17. Mai 2021 erteilten Bericht verwiesen. Der Vorstand hält die damals von ihm angestellten Erwägungen nach wie vor für zutreffend.

Tagesordnungspunkt 8

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und weiterer unterjähriger Finanzberichte

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kleeberg & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in München zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses (soweit dieser prüfungspflichtig ist) für das Geschäftsjahr 2022 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2022 und weiterer unterjähriger Finanzberichte, sofern eine solche prüferische Durchsicht durchgeführt wird, zu wählen.

Die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat bereits den Abschluß für Geschäftsjahr 2021 aufgrund gerichtlicher Bestellung durch das Amtsgericht München vom 28. September 2022 geprüft. Der Aufsichtsrat möchte die Zusammenarbeit fortsetzen.

Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die Erklärung der Dr. Kleeberg & Partner GmbH zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

Weitere Angaben zur Einberufung

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 72.638.378. Es ist eingeteilt in 72.638.378 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt daher 72.638.378.

Anmeldung zur Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch („BGB“)) rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung kann auch über das depotführende Institut erfolgen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf den 10. Januar 2023, 00:00 Uhr (MEZ) („Nachweiszeitpunkt„), beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft nach § 10 der Satzung mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung und daher spätestens bis zum 24. Januar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), unter der nachfolgend genannten Adresse schriftlich oder (auf elektronischem Weg) per E-Mail zugehen:

fox e-mobility AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweiszeitpunkt. Mit dem Nachweiszeitpunkt geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweiszeitpunkt maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt. Personen, die zum Nachweiszeitpunkt noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Versand zu gewährleisten, wird gebeten, die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes möglichst umgehend zu übersenden.

Die Mitteilungen nach § 125 AktG wird die Gesellschaft spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung den in § 125 Abs. 1 AktG bezeichneten Intermediären, die die Aktien der Gesellschaft verwahren, den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben, unaufgefordert übersenden.

Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich in der Hauptversammlung oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten den Aktionären der Gesellschaft, die rechtzeitig entsprechend den oben genannten Voraussetzungen zur Hauptversammlung angemeldet sind (siehe oben unter „Anmeldung zur Hauptversammlung“), die Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter an.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden in der Hauptversammlung vor Ort sein und üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ferner nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Vollmachten mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind in Textform zu erteilen. Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, wird den Anmeldeunterlagen beigefügt. Ferner steht ein Formular unter www. fox-em.com/​hauptversammlung zum Download zur Verfügung; es kann zudem unter der nachstehend angegebenen Adresse angefordert werden.

Die Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann in Textform postalisch oder per E-Mail (z.B. als eingescannte pdf-Datei) erteilt sowie geändert oder widerrufen werden. In diesem Fall müssen Erteilung, Änderung oder Widerruf einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis spätestens am 30. Januar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

fox e-mobility AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: fox-em@better-orange.de

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre der Gesellschaft, die rechtzeitig entsprechend den oben genannten Voraussetzungen zur Hauptversammlung angemeldet sind (siehe oben unter „Anmeldung zur Hauptversammlung“), können ihre versammlungsbezogenen Rechte auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder eine sonstige den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem durch Übermittlung des Nachweises per Post oder E-Mail (z.B. als eingescannte pdf-Datei) an die nachfolgend genannte Adresse geführt werden:

fox e-mobility AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: fox-em@better-orange.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem der vorgenannten Übermittlungswege, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 30. Januar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), Eingang bei der Gesellschaft, übermittelt werden.

Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen möchten, werden gebeten das Vollmachtsformular zu verwenden, das den Anmeldeunterlagen beigefügt wird. Ein Formular steht auch unter

www.fox-em.com/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Es kann zudem bei der oben angegebenen Adresse der Gesellschaft postalisch oder per E-Mail angefordert werden.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstigen den Intermediären nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich auf den hierzu vorgesehenen Formularen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben ferner gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum 6. Januar 2023 24:00 Uhr (MEZ) zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

fox e-mobility AG
Vorstand
Herzogspitalstraße 24
80331 München
Deutschland

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.fox-em.com/​aohauptversammlung

zugänglich gemacht.

Gegenanträge (§ 126 Abs. 1 AktG)

Jeder Aktionär der Gesellschaft ist unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden, welche auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.

Gegenanträge, die im Vorfeld der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind gemäß § 126 Abs. 1 AktG mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 16. Januar 2023 24:00 Uhr (MEZ) ausschließlich an die nachstehende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten; anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt:

fox e-mobility AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: antraege@better-orange.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge, die bis zum 16. Januar 2021, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fox-em.com/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen, etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.fox-em.com/​hauptversammlung

zur Verfügung.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie unter

www.fox-em.com/​hauptversammlung

 

München, im Dezember 2022

fox e-mobility AG

Der Vorstand

 

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