Fritz Nols AG: Außerordentliche Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Fritz Nols AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Außerordentliche Hauptversammlung 23.06.2020

Fritz Nols AG

Frankfurt am Main

-ISIN DE0005070908-

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

virtuellen ausserordentlichen Hauptversammlung

der Fritz Nols AG

am Mittwoch, den 15. Juli 2020 um 10:30 Uhr

Nach §§ 121 Abs.1, 111 Abs.3, 92 Abs.1 AktG ist eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert und wenn nach pflichtgemässem Ermessen anzunehmen ist, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht.

Nach dem am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetz über Massnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) wird die Hauptversammlung ausschliesslich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird in voller Länge für die angemeldeten und akkreditierten Aktionäre in Bild und Ton im Internet mittels eines den Aktionärinnen und Aktionären separat am Tag der Versammlung übersandten Hyperlinks vom Börsenplatz Düsseldorf aus übertragen.

I.

Tagesordnung

1.

Bericht des Aufsichtsratsvorsitzenden über die aktuelle regulatorische Lage der Gesellschaft, insbesondere betreffend Corporate Governance und Compliance

2.

Bericht des Vorstands über die aktuelle finanzielle und operative Lage der Gesellschaft, insbesondere betreffend Zahlungsfähigkeit und Verschuldung

3.

Anzeige eines Verlusts in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Fritz Nols AG gem. § 92 Abs. 1 AktG

4.

Vorstellung der dringend erforderlichen Sofortmassnahmen sowie des Restrukturierungsplans

5.

Beschlussfassung über einen teilweisen Kapitalschnitt (nominelle vereinfachte Kapitalherabsetzung und effektive Kapitalerhöhung) mit Bezugsrecht der Aktionäre und entsprechender Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

5.1

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 5.999.900,00 – eingeteilt in 5.999.900 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie – wird nominell durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 100:1 auf EUR 59.999,00 – eingeteilt in 59.999 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 – im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung (§ 229 AktG) herabgesetzt, um Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Gleichzeitig wird im Wege der effektiven Barkapitalerhöhung (Kapitalerhöhung gegen Einlagen § 182 AktG) das reduzierte Grundkapital von EUR 59.999,00 um EUR 599.990,00 durch Ausgabe von 599.990 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien – mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 EUR – auf EUR 659.989,00 erhöht.

5.2

Der Ausgabepreis für die neuen Aktien aus der Barkapitalerhöhung soll maximal EUR 5,00 für eine auf den Inhaber lautende neue Stückaktie betragen.

5.3

Die neuen Aktien sind ab dem Beginn desjenigen Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird.

5.4

Den Aktionären steht das gesetzliche Bezugsrecht im Verhältnis 1:10 zu. Für die Ausübung des Bezugsrecht gilt eine Frist von 21 Tagen nach Beschlussfassung.

5.5

Es findet ein Bezugsrechtshandel statt. Bruchteile von Bezugsrechten können zum Ausgleich von Spitzenbeträgen ebenfalls gehandelt werden.

5.6

Der Bezugsrechtshandel, Bezugrechtsbruchteilhandel, sowie die Plazierung der Aktien aus der Barkapitalerhöhung soll von einer Bank als designiertem Sponsor organisiert und begleitet werden.

5.7

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten des Kapitalschnitts und seiner Durchführung festzusetzen.

5.8

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung des Kapitalschnitts anzupassen.

6.

Präsentation der Fox Automotive Switzerland AG

Das Management und der Verwaltungsrat der Fox Automotive Switzerland AG werden als Gäste zur virtuellen Hauptversammlung dazugeschaltet, um den Aktionärinnen und Aktionären der Fritz Nols AG im Rahmen einer Präsentation ausführliche Informationen über die aktuelle und zukünftige Geschäftstätigkeit der Fox Automotive Switzerland AG zu geben. Die Fox Automotive Switzerland AG ist eine Schweizer Automobilfirma, die sich bezüglich Produktion, Vermarktung und Weiterentwicklung von Autos für den individuellen Strassenverkehr auf das Segment kleiner Elektroautos im niedrigen Preisbereich spezialisiert hat. Die neue Modellreihe soll insbesondere in Deutschland in Zusammenarbeit mit namhaften Zuliefern produzieren werden. Dem neuen Management Team gehören hochmotivierte Manager und Ingenieure an, die langjährige Erfahrungen in der Elektromobilität aus den weltweit grössten Automobilkonzernen mitbringen.

7.

Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre sowie einer Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

7.1

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gleichzeit mit dem Kapitalschnitt von EUR 659.989,00 um bis zu maximal EUR 70.000.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 70.000.000 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien – mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie – auf bis zu EUR 70.659.989,00 erhöht. Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Sacheinlage gemäss § 183, 183a AktG mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1.1.2020. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn desjenigen Geschäftsjahres gewinnberechtigt, in dem die Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird.

7.2

Die Sacheinlage hat als Gegenstand das gesamte Aktienkapital der Fox Automotive Switzerland AG, eingetragen im Handelsregister des Kantons Appenzell/Schweiz unter CHE-311.619.174.

7.3

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre und Aktionärinnen wird – wie bei Sachkapitalerhöhungen üblich – ausgeschlossen, da insbesondere auch im konkreten Fall der für die Rekapitalisierung der Gesellschaft erforderliche Erwerb der Beteiligung sonst unmöglich wäre. Der Bericht des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss gemäss § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 wird auf der Internetseite der Gesellschaft abrufbar sein.

7.4

Der Umfang der Durchführung der Sachkapitalerhöhung richtet sich nach dem geprüften Bewertungsgutachten für den Unternehmenswert der Sacheinlage. Die neuen Aktien werden entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung, unter den Inhabern der Sacheinlage im Verhältnise ihrer Beteiligungen ausgegeben.

7.5

Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Barkapitalerhöhung unter Tagesordnungspunkt 5 bis zum 31. August 2020 erfolgreich vollzogen wird.

7.6

Die Durchführung der Sachkapitalerhöhung soll bis zum 30.September 2020 erfolgen.

7.7

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Sachkapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.

7.8

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Durchführung der Sachkapitalerhöhung anzupassen.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die Gesellschaft möchte sich die Möglichkeit offen halten, sogenannte Altverbindlichkeiten (langfristige Forderungen gegen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Geschäftstätigkeiten und regulatorischen Pflichten vor 2018) mittels Übertragung oder Veräusserung von eigenen Aktien zu begleichen. Die nach § 71 AktG dazu erforderliche Ermächtigung liegt bisher nicht vor.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

8.1 Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und zunächst nur bis zum 31. Dezember 2020, zu jedem nach § 71 AktG zulässigen Zweck eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.

8.2 Der Erwerb der Aktien der Fritz Nols AG darf a) über die Börse oder b) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder c) im Rahmen einer durch genehmigtes Kapital erfolgten Kapitalerhöhung erfolgen.

8.3 Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien, die auf Grund dieser Ermächtigung gemäss § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz erworben wurden oder werden, neben einer Veräusserung über die Börse oder einem Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu allen weiteren gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere zu nachfolgenden Zwecken zu verwenden: a) Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschliesslich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz verbundenen Unternehmen angeboten und übertragen werden. b) Die eigenen Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnissen zu der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen angeboten oder übertragen werden. Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräussert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräussert werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräusserung nicht wesentlich unterschreitet.

9.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Um eine dynamische Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und auch kurzfristig Eigenkapital bereitstellen zu können, um etwa eigene Aktien oder Altforderungen erwerben zu können, ist die Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

9.1

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 31. Dezember 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 600.000,00 gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

9.2

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschliessen, a) soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen; b) wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden; c) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

9.3

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 anzupassen.

10.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäss §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.

Die in der ausserordentlichen Hauptversammlung am 20. September 2017 gewählten Aufsichtsratsmitglieder stehen nicht mehr als Aufsichtsräte zur Verfügung.

Der am 21. Februar 2019 vom Amtsgericht Frankfurt am Main gerichtlich bestellte Aufsichtsrat Dr. Michael v. Pommern-Peglow ist der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende. Es müssten von daher nur zwei neue Mitglieder gewählt werden. Es wird allerdings vorgeschlagen, den amtierenden Aufsichtsratsvorsitzenden mitzuwählen und damit die gerichtliche Bestellung zu beenden. Ferner soll der Aufsichtsrat um 3 Mitglieder auf 6 Mitglieder erweitert werden und anschliessend ein Beirat geschaffen werden, um die für die bezweckte Umstrukturierung benötigten zusätzlichen Aufsichtskompetenzen der zukünftigen Technologiekonzernholding zuzuführen. Die Beiratsmitglieder werden vom Aufsichtsrat nach Konsultation des Vorstands ernannt.

10.1 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Aufsichtsratsmitglieder per Blockwahl zu wählen.

(1)

Dr. Dr. Michael v. Pommern-Peglow, Finanzmarktjurist, London (Vorsitzender)

(2)

Dr.-Ing Andreas Lemm, Sachverständiger, Duisburg

(3)

Dr. Daniel Howard PhD, Ingenieur, Worcester/England

(4)

M. Jean-Paul Gaillard, Verwaltungsrat, Lausanne/Schweiz

(5)

Ms. Haruko Fukuda OBE, Investmentbanker, Cambridge/England

(6)

Dr.-Ing Sebastian Clever, Patentanwalt, Darmstadt

Hinsichtlich der Mitglieder (1)(2)(3) erfolgt die Wahl für eine Amtszeit (§ 102 AktG) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (Geschäftsjahr 2024) beschliesst. Hinsichtlich der Mitglieder (4)(5)(6) erfolgt die Wahl auch für eine Amtszeit (§ 102 AktG) bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (Geschäftsjahr) beschliesst, allerdings unter der Bedingung, dass die unter Ziffern 5 und 7 beschlossene Barkapitalerhöhung und Sachkapitalerhöhung erfolgreich durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass bei gescheiterter Barkapitalerhöhung oder Sachkapitalerhöhung mit dem Ablauf der Durchführungsfristen unter Ziffern 7.5 oder 7.6 die Amtszeit endet.

Weitere Information zu den genannten Personen und den Beiratsmitgliedern – einschliesslich Information über deren Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG oder in vergleichbaren Kontrollgremien in- und ausländischer Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG – werden den Aktionärinnen und Aktionären noch vor der Hauptversammlung in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt werden.

11.

Beschlussfassung zur Satzungsänderung

Die Fritz Nols AG soll in eine global agierende Technologiekonzernholding umstrukturiert werden. Dies soll auch im Firmennamen deutlich werden. Als neue Firma wird „Nols Global Technologies Holding AG“ vorgeschlagen.

Vor dem Hintergrund der fortdauernden Corona-Krise ermöglicht das Gesetz über Massnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Gesetz) unter bestimmten Voraussetzungen für eine befristete Geltungsdauer auch ohne entsprechende Ermächtigung durch die Satzung die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung, die elektronische Teilnahme der Aktionäre und die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung. Um diese Möglichkeiten auch für die Zeit nach Ende der Geltungsdauer des COVID-19-Gesetzes zu erhalten, sollen die entsprechenden Ermächtigungen gemäss § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Aktiengesetz in die Satzung aufgenommen werden. Damit soll eventuellen künftigen rechtlichen oder praktischen Einschränkungen für Grossveranstaltungen begegnet und den technischen Möglichkeiten Rechnung getragen werden auch für die Zeit nach COVID.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Gesellschaft wird geändert wie folgt:

11.1 § 1 (Firma, Sitz und Geschäftsjahr) Absatz (1) wird wie folgt neu gefasst:

„Die Gesellschaft führt die Firma „Nols Global Technologies Holding AG“

11.2 § 6 (Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung) Absatz 1 wird neu gefasst und die neuen Absätze (7),(8),(9) ergänzt, und zwar mit folgendem Wortlaut:

„(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.

(7) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage eines Entwurfs des Aufsichtsratsvorsitzenden.

(8) Für die Aufsichtsratsmitglieder können Ersatzmitglieder gewählt werden, die an die Stelle vor Ende ihrer Amtszeit ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Eine Person wird grundsätzlich für alle Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt, soweit nicht bei der Wahl etwas anderes festgelegt wird.

(9) Die Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der auf der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen umfasst.“

11.3 § 7 (Ort und Einberufung) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen oder europäischen Wertpapierbörse statt, sofern nicht eine virtuelle Hauptversammlung nach § 7a beschlossen ist.“

11.4 Es wird folgender § 7a in die Satzung aufgenommen:

„§ 7a – Bild- und Tonübertragung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.

(2) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder aufgrund ihres Dienst- oder Wohnsitzes im Ausland die persönliche Teilnahme nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich ist.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.“

II.

Weitere wichtige Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 5.999.900 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

2.

Teilnahmeberechtigte Aktien

Aktien sind teilnahmeberechtigt, soweit nicht ein Rechtsverlust gemäss § 44 Wertpapierhandelsgesetz vorliegt.

3.

Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

3.1 Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – sind nur diejenigen Personen berechtigt, (i) bei denen kein Rechtsverlust gemäss § 44 WpHG vorliegt, die zu Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 3. Juli 2020, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind, (ii) die sich ordnungsgemäss zur Hauptversammlung angemeldet haben und (iii) akkreditiert sind.

3.2 Die ordnungsgemässe Anmeldung erfordert, dass die Anmeldung zusammen mit dem sowie zusammen mit einer eventuellen Bevollmächtigung (siehe 5.) spätestens bis zum Donnerstag, den 9. Juli 2020, 24:00 Uhr (Anmeldung Fristablauf), und der auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe 4.) spätestens bis zum 11. Juli 2020, 24:00 Uhr (Nachweis Fristablauf), bei der Anmeldestelle eingehen und zwar ausschliesslich in elektronischer Form (E-Mail und PDF):

ANMELDESTELLE:
HV2020@nolsglobal.com

3.3 Die Anmeldung, der Nachweis des Anteilsbesitzes sowie die Bevollmächtigung müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

3.4 Die E-Mail Adresse, die Aktionäre/Aktionärinnen bei der Anmeldung benutzen, ist bei der virtuellen Hauptversammlung von Bedeutung, das sie von der Gesellschaft für die Erstellung der Teilnehmerliste formal registriert wird und für alle weiteren Kommunikationen zwischen der Gesellschaft und den Aktionärinnen/Aktionäre ausschliesslich benutzt wird.

4.

Nachweis des Anteilsbesitzes

4.1 Als Nachweise des Anteilsbesitzes wird grundsätzlich nur ein Schriftstück anerkannt, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 und dem Aktiengesetz konform ist. Der Nachweis erfolgt konform in der Regel durch die Vorlage der Hinterlegungsbescheinigung einer deutschen Depotbank. Der Aktionär muss diesen Nachweis selbst von seiner Depotbank besorgen.

4.2 Sofern der Anteilsbesitz über Finanzinstitute im Ausland gehalten wird und keine deutsche Depotbank involviert ist, ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Hinterlegungsbescheinigung eines Zentralverwahrers/Centrals Securities Depositors/Custodian Bank vorgelegt wird; die Vorlage eines standardisierten Kontoauszugs von einem Broker erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen an den Nachweis regelmässig nicht.

4.3 Sofern der Anteilsbesitz von einer deutschen oder ausländischen juristischen Person/Personengesellschaft/Verein gehalten wird, ist mit der Anmeldung grundsätzlich auch ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister vorzulegen.

4.4 Sofern Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender sich darüber einig sind, dass der Anteilsbesitz anderweitig nachgewiesen ist, und keine Missbrauchsgefahr zu Lasten der Gesellschaft vorliegt, kann von den Voraussetzungen des 4.1 bis 4.3 in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

5.

Nachweis der Bevollmächtigung

Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich, in der Name und Adresse sowie E-Mail des Bevollmächigten angegeben sind. Sofern der Bevollmächtigte eine juristische Person ist und keine Depotbank oder Aktionärsvereinigung ist, ist der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister vorzulegen. Die Ausnahme unter 4.4. gilt entsprechend.

6.

Akkreditierung und Zugang zum virtuellen Präsenzbereich

Vor Zugang von Aktionären und Stimmrechtsbevollmächtigten zum virtuellen Präsenzbereich der Hauptversammlung erfolgt eine Akkreditierung. Gäste sind mit Ausnahme der Vertreter der Fox Automotive Switzerland AG und der zur Wahl stehenden Aufsichtsratsmitglieder nicht zugelassen.

Die Akkreditierung beinhaltet die Identitätsprüfung des Aktionärs und Überprüfung einer eventuellen Bevollmächtigung. Nur Personen, die akkreditiert sind, erhalten eine Zugangsberechtigung zum virtuellen Präsenzbereich. Bestehen begründete Zweifel an der Identität oder Wirksamkeit der Bevollmächtigung, so sind der Vorstand oder Aufsichtsrat berechtigt, die Akkreditierung zu verweigern.

Der virtuelle Präsenzbereich wird über ZOOM eingerichtet, sofern nicht den Aktionärinnen und Aktionären bis zur Hauptversammlung ein anderer Videokonferenzservice mitgeteilt wird. Den akkreditieren Aktionären wird per E-Mail spätestens am Tage der Haupversammlung ein Link auf die von ihnen bei der Anmeldung angegebene E-Mail zugesandt. Durch klicken diese Links erhalten die Aktionäre dann Zugang zu dem digitalen Präsenzbereich. Die Aktionäre, die bisher ZOOM noch nicht genutzt haben, wird empfohlen die kostenlose ZOOM Software (https://zoom.us) auf ihr Smartphone oder Computer zu installieren. Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Videokonferenzen ohne WLAN oder weniger als 5G Mobilfunkstandard zu Störungen kommen kann.

7.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)

Teilnahmeberechtigte Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von fünfunderttausend Euro erreichen und die nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Dem neuen Gegenstand muss eine Begründung beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens bis zum Mittwoch, den 1. Juli 2020, 24.00 Uhr, zugehen.

8.

Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 AktG)

Dem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschliesslich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemässen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Den Aktionären wird eine Fragemöglichleit ausschliesslich im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Fragen sind spätestens zwei Tage vor der Versammlung, also bis zum 13.Juli 2020, im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

9.

Abstimmung.

Die Abstimmung erfolgt elektronisch. Details dazu, einschliesslich entsprechender Links, werden den akkreditierten Aktionären noch vor der Hauptversammlung zugesandt. Es ist beabsichtigt den elektronischen Abstimmungsservice von ZOOM oder DOODLE (https://doodle.com) zu nutzen und im Notfall eine mündliche Stimmabgabe über ZOOM oder Telefon oder PDF E-Mail zu ermöglichen. Es wird die Möglichkeit eingeräumt, während der Hauptversammlung nach Abstimmung auch gegen Beschlüsse Widerspruch durch elektronische Kommunikation einzulegen.

10.

Stimmrechtsvertretung

Die Gesellschaft bietet eine neutrale Stimmrechtsvertretung an, bei der einem bei der Übertragung der Hauptversammlung zusammen mit dem Vorstand, Aufsichtsrat und Notar anwesenden Stimmrechtsvertreter eine Stimmrechtsvollmacht mit klaren Weisungen für die Abstimmung erteilt wird.

Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist Frau Anja Skorna M.A., Düsseldorf. Das Muster der Stimmrechtsvollmacht, die auch zur Unterbevollmächtigung von Mitarbeitern des Notariats des beurkunden Notars berechtigt, wird den akkreditierten Aktionärinen und Aktionären elektronisch übermittelt.

11.

Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG) sowie ergänzende Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie weitere relevante Informationen werden den Aktionärinnen und Aktionären über die alte Unternehmenswebseit

www.fritznols.com

und über die neue Unternehmenswebseite

www.nolsglobal.com

zur Verfügung gestellt. Bei eventuellen Diskrepanzen zwischen den beiden Webseiten gelten vorrangig die Angaben auf der neuen Unternehmenswebseite.

Nach der Hauptversammlung wird ein zusammenfassender Bericht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung gestellt.

Anfragen diesbezüglich sind an

investors@nolsglobal.com

zu senden.

12.

Bekannmachungen im Bundesanzeiger

Diese Einladung ist am 23. Juni 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Ergänzungsanträgen nach § 126 AktG, denen entsprochen wurde sowie wesentliche Marktinformatonen, werden ebenfalls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

 

FRANKFURT, im Juni 2020


DER VORSTAND                DER AUFSICHTSRATSVORSITZENDE

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