FRoSTA Aktiengesellschaft – ekanntmachung über die Kraftloserklärung von effektiven Inhaberaktien gem. § 73 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
FRoSTA Aktiengesellschaft
Bremerhaven
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von effektiven Inhaberaktien gem. § 73 AktG 24.06.2019

FRoSTA Aktiengesellschaft

Bremerhaven

ISIN DE0006069008

Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von effektiven Inhaberaktien gem. § 73 AktG

Die Hauptversammlung der FRoSTA Aktiengesellschaft (nachfolgend auch „Gesellschaft“) hat auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat am 22. Juni 2018 auf Grundlage des § 4 Abs.2 der Satzung beschlossen, dass sämtliche Anteile am Grundkapital der Gesellschaft in bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegten Sammelurkunden verbrieft und die noch an Aktionäre ausgegebenen effektiven Aktienurkunden lautend auf FRoSTA Aktiengesellschaft für kraftlos erklärt werden. Im Hinblick auf den Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils in der Satzung werden keine neuen Aktienurkunden ausgegeben.

Die effektiven Aktienurkunden wurden als Inhaberstückaktien über Stück 1 (DM 5,00), Stück 10 (DM 50,00), Stück 100 (DM 500,00) und Stück 10.000 (DM 50.000,00) ausgegeben.

Durch die Umstellung von DM auf Euro ist der Inhalt von sämtlichen effektiven Inhaberaktien der Gesellschaft, die noch über Stück 1 (DM 50,00), Stück 10 (DM 50,00), Stück 100 (DM 500,00) und Stück 10.000 (DM 50.000,00) lauten, unrichtig geworden.

Die Inhaberaktien der Gesellschaft werden nunmehr in vollem Umfang durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt wurde. Die Aktionäre der Gesellschaft werden an dem bei der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an Inhaberaktien der FToSTA Aktiengesellschaft entsprechend ihres Anteils als Miteigentümer durch entsprechende Depotgutschrift beteiligt.

Durch dreimalige Veröffentlichung im Bundesanzeiger (20. März 2019, 18. April 2019 und 21. Mai 2019) hatten wir die Aktionäre unserer Gesellschaft unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, ihre effektiven unrichtig gewordenen Aktienurkunden (mit Erneuerungsschein) bis zum 21. Juni 2019 einschließlich bei dem in der Bekanntmachung genannten Kreditinstitut einzureichen.

Sämtliche noch im Umlauf befindlichen, unrichtig gewordenen Aktienurkunden, die trotz dreimaliger Veröffentlichung der Aufforderung bis einschließlich 21. Juni 2019 nicht zum Umtausch zur Einbuchung in die Girosammelverwahrung eingereicht wurden, werden hiermit gemäß § 73 Abs. 1 AktG für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts Bremen vom 22. Februar 2019 erteilt.

 

Bremerhaven, im Juni 2019

FRoSTA Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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