Funkwerk AG – Ordentliche Hauptversammlung

Funkwerk AG

Kölleda

– ISIN DE0005753149 /​ WKN 575314 –

Angaben gemäß § 125 Abs. 1, Abs. 5 Aktiengesetz in Verbindung
mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 („DVO“)

 
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses a2f947ad19d5ec11812e005056888925
2. Art der Mitteilung Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0005753149
2. Name des Emittenten Funkwerk AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 06. Juli 2022
(Formale Angabe gemäß DVO: 20220706)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 13:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 11:00 Uhr (UTC))
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung: URL zum Online-Portal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild
und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte
(Formale Angabe gemäß DVO:
https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​)
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Sitz der Gesellschaft, Funkwerk
AG, Im Funkwerk 5, 99625 Kölleda, Deutschland
5. Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag, sog. Record Date) 15. Juni 2022, 00:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 20220615)
6. Internetseite zur Hauptversammlung /​ Uniform Resource Locator (URL) https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre* unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Mittwoch, den 06. Juli 2022, 13:00 Uhr (MESZ),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die ausschließlich

als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit
der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

abgehalten werden wird.

* In dieser Einladung wird aus Vereinfachungsgründen auf eine geschlechterspezifische
Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im
Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

I.
VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand gemäß Art. 2 § 1 Abs. 8
Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 in der durch das
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung
pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, dessen Geltung
durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli
2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 bis zum 31. August
2022 verlängert wurde („COVID-19-Gesetz“), mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten und den Aktionären
die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung
zu ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird in einem passwortgeschützten Online-Portal
(„Online-Portal“), welches unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, mit Bild und Ton für die Aktionäre übertragen.

Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden in Abschnitt III.
dieser Einladung näher erläutert.

II.
TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses,
jeweils zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns
sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

eingesehen und heruntergeladen werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Im Rahmen ihres Fragerechts
haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von EUR 10.126.011,90 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer regulären Dividende von EUR 0,30 pro Aktie sowie
einer Sonderdividende von EUR 0,70 pro Aktie auf insgesamt 8.059.662
dividendenberechtigte Aktien

EUR

8.059.662,00

Vortrag auf neue Rechnung EUR 2.066.349,90

Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum
Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung zur Hauptversammlung 41.579 eigene
Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung und dem Tag
der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Vorschlag zur
Gewinnverwendung bei unveränderter Ausschüttung der Dividende von EUR 1,00 je dividendenberechtigter
Stückaktie (bei einer regulären Dividende von EUR 0,30 sowie der Sonderdividende von
EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie) unterbreitet werden, d. h. der dann
zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch
entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Auszahlung der Dividende (einschließlich der Sonderdividende) erfolgt entsprechend
den Bestimmungen des Aktiengesetzes am 11. Juli 2022.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das amtierende Vorstandsmitglied Frau Kerstin
Schreiber für das Geschäftsjahr 2021 zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021 jeweils personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung,
abzustimmen.

4.1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr.-Ing. Michael Radke für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Johann Schmid-Davis für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.3

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Oliver Maaß für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz
in Hamburg, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

III.
Sonstige Angaben

Die Gesellschaft ist gemäß § 121 Abs. 3 AktG als nichtbörsennotierte Gesellschaft
nur verpflichtet, in der Einberufung Angaben zu Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit
und Ort der Hauptversammlung sowie der Tagesordnung zu machen. Nachfolgende Hinweise
erfolgen daher freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung
zu erleichtern.

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen
Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241
auf den Inhaber lautende Stückaktien. Hiervon sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie
gewährt grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von der Gesellschaft
zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien
können Stimmrechte nicht ausgeübt werden.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von Art. 2 § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit eines
mit der Niederschrift beauftragten Notars in Kölleda, Im Funkwerk 5, ausschließlich
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist daher keine persönliche Teilnahme
von Aktionären oder Aktionärsvertretern, ausgenommen der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, an der Hauptversammlung möglich. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht
über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung
ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Portal, welches unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, in Bild und Ton für die Aktionäre übertragen. Die vorgesehene Übertragung
der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
(inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl oder durch
einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben.
Hierfür ist ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
durch das jeweilige depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes
hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“) – also Mittwoch, den 15. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ) – zu beziehen. Die Anmeldung
und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung,
also bis spätestens Mittwoch, den 29. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden
Adresse zugegangen sein:

Funkwerk AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich
nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand
nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Personen, die
zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder
zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für
eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Damit Aktionäre über das Online-Portal unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen können, sind die fristgerechte
Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Aktionäre
erhalten im Anschluss an die Anmeldung die für die Nutzung des Online-Portals erforderlichen
Zugangsdaten per Post.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen.
Auch dies setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung und einen ebensolchen Nachweis
des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus. Die Gesellschaft
ist im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt, eine oder mehrere
dieser Personen zurückzuweisen.

Sollen ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden,
so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche
Form der Vollmachtserteilung rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine
besondere Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht. Sofern weder ein Intermediär
noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform.

Formulare für die Vollmachts- und Weisungserteilung werden den Aktionären, die sich
ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit
der Anmeldebestätigung übersendet. Für die Vollmachtserteilung muss das Vollmachtsformular
indes nicht zwingend verwendet werden.

Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der
nachstehend genannten Adresse oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden.
Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die
nachstehend genannte Adresse oder über das Online-Portal erfolgen. Die Nutzung der
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Die Nutzung des Online-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte
vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten
Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten
versandt wurden. Aktionäre sind angehalten, Bevollmächtigte auf die Weitergabe und
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung und
Bundesdatenschutzgesetz hinzuweisen.

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den entsprechenden
Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem
Ermessen ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übernehmen
keine Aufträge für Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Fragerechts, zur Stellung
von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
und enthalten sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der
Stimme.

Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung oder Änderung von Vollmachten
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens
bis Dienstag, den 5. Juli 2022, 18:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten
Adresse oder E-Mail eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können:

Funkwerk AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Aktionäre können Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung oder
Änderung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zudem über das Online-Portal, welches
unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, übermitteln. Über das Online-Portal können diese Erklärungen auch
über den 5. Juli 2022, 18:00 Uhr (MESZ), hinaus übermittelt oder geändert werden,
und zwar bis zu Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den Einzelheiten zu Vollmachten
und Weisungen ergeben sich aus der Anmeldebestätigung, die nach ordnungsgemäßer Anmeldung
und Nachweis des Anteilsbesitzes übersendet wird, und sind auch im Internet unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

verfügbar.

4.

Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht auch durch elektronische
Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine form- und fristgerechte
Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte
Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder
diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Personen können sich
ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen können ausschließlich
im Wege elektronischer Kommunikation über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, abgegeben werden. Sie können auf diesem Wege bis zum Beginn der Abstimmungen
in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert bzw. widerrufen werden.
Die Beendigung der Möglichkeit der Stimmabgabe wird vom Versammlungsleiter auf einen
Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung durch den Vorstand festgelegt und
in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

5.

Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten auf mehreren Wegen fristgemäß Stimmrechte ausgeübt und/​oder Vollmachten und
ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in
folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2.
per E-Mail, 3. per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten
und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine
spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und
letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG
sowie einer diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

6.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller
haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs
des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt
nach § 121 Abs. 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG
zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung
oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich
bis Samstag, den 11. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein und ist an den Vorstand
zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:

Funkwerk AG
Vorstand
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits
mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger
bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne
des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings
für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Dienstag, den 21. Juni 2022,
24:00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Adresse

Funkwerk AG
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per E-Mail an: hv2022@funkwerk.com

übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß
§ 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung
versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen
der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen
des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden; die Begründung eines
Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge oder Wahlvorschläge
werden gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 3 des COVID-19-Gesetzes in der virtuellen Hauptversammlung
so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern der antragstellende
Aktionär ordnungsgemäß angemeldet ist und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht
hat (siehe hierzu die Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts). Das Recht des Versammlungsleiters,
im Rahmen der Abstimmung zunächst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu
lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen
Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende)
Wahlvorschläge erledigt.

Fragerecht der Aktionäre

Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung richtet sich das Fragerecht der Aktionäre
nach den Vorschriften des COVID-19-Gesetzes. Den Aktionären oder deren Bevollmächtigten
wird daher nach Maßgabe von Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Demgemäß hat der
Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre
während der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen
von Aktionären bis spätestens Montag, den 4. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich
über das Online-Portal, welches unter der Internetseite

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.
Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte, die den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht
haben. Der Vorstand entscheidet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Widerspruch gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Den Aktionären wird nach Maßgabe von Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes
die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.
Ein Widerspruch kann ausschließlich über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden, die ihr Stimmrecht
im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben,
und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von
Widersprüchen über das Online-Portal ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

7.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird über das passwortgeschützte Online-Portal, welches unter
der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, übertragen. Die dafür benötigten Zugangsdaten erhalten die Aktionäre
oder deren Bevollmächtigte im Anschluss an ihre ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen
Nachweis des Anteilsbesitzes per Post. Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit
eines Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Im Funkwerk 5, 99625 Kölleda)
ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung statt. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre
sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft verfolgen können.

8.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft, Angaben zum Datenschutz und
weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

Auf dieser Internetseite stehen auch Angaben zum Datenschutz sowie die Einberufung
der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaig zu veröffentlichende
Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung.

 

Kölleda, im Mai 2022

Funkwerk AG

Der Vorstand

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