Gateway Real Estate AG: Entsprechenserklärung 2020 – Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Gateway Real Estate AG
Frankfurt am Main
Gesellschaftsbekanntmachungen Entsprechenserklärung 2020 – Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex 27.01.2020

Gateway Real Estate AG

Frankfurt am Main

ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2020
Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 161 AktG jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Gateway Real Estate AG („Gateway AG“ oder „Gesellschaft“) notiert seit dem 12. April 2019 im regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse und gilt seitdem als börsennotierte Gesellschaft. Vorstand und Aufsichtsrat haben deshalb erstmals im Januar 2020 die folgende gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben:

Vorstand und Aufsichtsrat der Gateway AG erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass seit dem 12. April 2019 den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (veröffentlicht am 24. April 2017 und in der berichtigten Fassung veröffentlicht am 19. Mai 2017) entsprochen wurde und auch zukünftig entsprechen wird, mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen, die nachstehend näher erläutert werden:

1.

Ziffer 3.8 des Kodex: Der Kodex empfiehlt, für den Aufsichtsrat einen entsprechenden Selbstbehalt in der D&O-Versicherung zu vereinbaren. Dieser Selbstbehalt soll mindestens 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds betragen. Die Gateway AG hat auf eine solche Regelung verzichtet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass ein Selbstbehalt weder notwendig noch geeignet ist, das Verantwortungsbewusstsein und die Motivation des Aufsichtsrats zu verbessern.

2.

Ziffer 4.1.3 des Kodex: Beschäftigte und Dritte sollen nach Empfehlung des Kodex auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben („Whistleblowing“). Der Vorstand ist der Auffassung, dass die Gesellschaft auch ohne die Einrichtung eines derartigen Systems über ein funktionierendes Compliance-Management-System verfügt, da Vorstand und die Konzernrechtsabteilung eng in die operativen und juristischen Bereiche der Gateway AG eingebunden sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Vorstand gegenwärtig keine Notwendigkeit, ein formelles Whistleblowing-System zu etablieren. Der Aufwand für die Einführung eines solchen Systems steht, insbesondere mit Blick auf die Größe, Struktur und Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, in keinem sinnvollen Verhältnis zum möglichen zusätzlichen Nutzen für Gesellschaft und Stakeholder.

3.

Ziffer 4.1.5, 5.1.2 und 5.4.1 des Kodex: Der Kodex empfiehlt, bei der Besetzung von Führungsfunktionen im Unternehmen sowie bei der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat auf Vielfalt (Diversity) zu achten und dabei insbesondere eine angemessene Berücksichtigung von Frauen anzustreben. Der Vorstand besteht derzeit aus zwei Männern und es stehen keine weiblichen Vorstände zur Wahl. Ungeachtet dessen steht der Aufsichtsrat dem Grundsatz der Vielfalt (Diversity) positiv gegenüber. Im Hinblick auf den Vorstand ist allerdings auch Kontinuität ein wichtiges Kriterium. Zudem stehen bei einer eventuellen Neubesetzung von Führungspositionen im Unternehmen die fachliche Qualifikation sowie Erfahrung der infrage kommenden Kandidatinnen und Kandidaten im Vordergrund. Vor diesem Hintergrund wird die Besetzung von Vorstandspositionen nicht vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Vielfalt erfolgen. Gleiches gilt für die Besetzung von Führungspositionen im Unternehmen sowie bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder.

4.

Ziffer 4.2.3 des Kodex: Nach Ziffer 4.2.3. des Kodex sollen die monetären Vergütungsteile der Vorstandsmitglieder fixe und variable Bestandteile umfassen. Abweichend von dieser Empfehlung des Kodex wird den Mitgliedern des Vorstands gegenwärtig keine variable Vergütung gewährt. Die Mitglieder des Vorstands halten jedoch beide in nicht unerheblichem Umfang Aktien der Gateway AG (vgl. https://gateway-re.de/investor-relations/corporate-governance/managers-transactions/), weswegen sie unmittelbar an der Entwicklung der Gesellschaft partizipieren.

5.

Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3 des Kodex: Die Gesellschaft erachtet die vom Kodex empfohlene Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder als unnötig, da das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze keine Rückschlüsse auf die Kompetenz eines Vorstandsmitglieds zulässt. Die Festlegung einer Altersgrenze für Vorstandsmitglieder ist daher nicht erfolgt.

6.

Ziffer 5.1.3 des Kodex: Vor dem Hintergrund der noch jungen und im Aufbau befindlichen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und der Anzahl seiner Mitgliedern hält es der Aufsichtsrat gegenwärtig nicht für erforderlich, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Bei zunehmender Größe des Unternehmens und/oder des Aufsichtsrats wird der Aufsichtsrat die Erstellung einer Geschäftsordnung prüfen.

7.

Ziffer 5.3.1, 5.3.3 des Kodex: Der Aufsichtsrat hat in Abweichung zur Empfehlung aus Ziffer 5.3.3 des Kodex keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass bei derart bedeutenden Entscheidungen wie der Bestellung bzw. Nominierung von Vorstands-und/ oder Aufsichtsratsmitgliedern eine frühzeitige Befassung des gesamten Aufsichtsrats angezeigt ist.

8.

Ziffer 5.4.1 des Kodex: Der Aufsichtsrat soll nach Ziffer 5.4.1 neben der Nennung konkreter Ziele für seine Zusammensetzung ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten und dieses bei den Vorschlägen an die Hauptversammlung betreffend die Neubesetzung berücksichtigen. Der Aufsichtsrat der Gateway AG hat bislang keine konkreten Ziele für seine Zusammensetzung benannt und auch kein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Da derzeit keine weiblichen Aufsichtsräte zur Verfügung stehen, wird auch dem Gebot der Vielfalt (Diversity) nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher ausschließlich von der individuellen fachlichen und persönlichen Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten leiten lassen. Dies hat sich nach Überzeugung des Aufsichtsrats bewährt.

9.

Ziffer 7.1.2 Satz 3 des Kodex: Ziffer 7.1.2 Satz 3 des Kodex empfiehlt, dass der Konzernabschluss und Konzernlagebericht binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein sollen. Die gesetzlichen Regelungen sehen dagegen vor, dass der Konzernabschluss nebst Konzernlagebericht binnen einer Frist von vier Monaten nach Geschäftsjahresende und Halbjahresfinanzberichte binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Berichtszeitraums zu veröffentlichen sind. Quartalsmitteilungen sollen nach der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse für den Prime Standard binnen zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums an die Geschäftsführung der Börse übermittelt werden. Die Gesellschaft hat sich bisher an diesen Fristen orientiert, da der Vorstand dieses Fristenregime für angemessen hält. Sollten es die internen Abläufe erlauben, wird die Gesellschaft die Berichte gegebenenfalls auch früher veröffentlichen.

 

Frankfurt am Main, 22.01.2020

Gateway Real Estate AG

Der Vorstand und der Aufsichtsrat

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