GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft, Hannover – Dividendenbekanntmachung (WKN 585 090 / ISIN DE0005850903 – Ausschüttungeiner Dividende von EUR 0,10 und einer Sonderdividende von EUR 0,15 je Stückaktie)

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Hannover

WKN 585 090
ISIN DE0005850903

Bekanntmachung zu Dividende und Gewinnverwendung

 

Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 12. Mai 2023 beschlossen, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 5.302.606,61 zur Ausschüttung

einer Dividende von EUR 0,10
und
einer Sonderdividende von EUR 0,15
je Stückaktie

 

(mithin insgesamt EUR 0,25 je Stückaktie bzw. insgesamt EUR 1.687.500,00) zu verwenden, die gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 17. Mai 2023 ausgezahlt werden, und den Restbetrag von EUR 3.615.106,61 auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Auszahlung der Dividende und der Sonderdividende (zusammen die „Dividenden“) erfolgt über die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, durch die Depotbanken unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer (insgesamt 26,375 %) und ggf. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer. Zentrale Zahlstelle ist die Donner & Reuschel Aktiengesellschaft, Hamburg.

Bei inländischen Aktionären erfolgt die Auszahlung der Dividenden ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag, wenn sie ihrer Depotbank eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts vorgelegt haben. Das Gleiche gilt für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen so genannten Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist. Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für private Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten. Auf Antrag können die Dividenden zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt.

Bei ausländischen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag auf Antrag nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Staat ermäßigen.

 

Hannover, im Mai 2023

Der Vorstand

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