GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft – HV / Berichtigung der Veröffentlichung vom 07.04.2022

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Hannover

WKN 585 090
ISIN DE0005850903

Berichtigung der am 7. April 2022 veröffentlichten
Einladung zur Hauptversammlung am 19. Mai 2022

Mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 7. April 2022 hat der Vorstand die virtuelle
ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft auf Donnerstag, den 19. Mai 2022, um
13:00 Uhr (MESZ), einberufen. Wir weisen hiermit darauf hin, dass in Abschnitt I.
(Tagesordnung) redaktionelle Versehen des Bundesanzeigers aufgetreten sind:

 

Bei TOP 2 (Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres
2021) gehört der letzte Absatz (beginnend mit den Wörtern „Zu diesem Vorschlag wird
darauf hingewiesen“) nicht zum Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat.

Bei TOP 9 (Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 11 (Aufsichtsratsvergütung))
steht im Text des Beschlussvorschlags die Absatzangabe „(2)“ zweimal, wobei die Angabe
„(2)“ unmittelbar vor dem Wort „Mitglieder“ zu streichen ist, und außerdem gehört
der letzte Absatz (beginnend mit den Wörtern „Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr
2022“) zum Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat.

Dazu erfolgt die Berichtigung wie folgt:

 
TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Der im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 ausgewiesene Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 4.064.536,26 wird wie folgt verwendet:

Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 675.000,00 wird zur Ausschüttung einer Dividende von
EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre verwendet.

Ein Teilbetrag in Höhe von EUR 675.000,00 wird zur Ausschüttung einer Sonderdividende
von EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre verwendet.

Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von EUR 2.714.536,26 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Aktionäre auf ihre
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig
wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG).

 
TOP 9

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 11 (Aufsichtsratsvergütung)

Die Regelung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in § 11 der Satzung soll
zeitgemäß verändert werden. Dabei soll für die Zeit ab Wirksamwerden der Satzungsänderung
nur noch eine feste, gegenüber der bisherigen, seit 15 Jahren unveränderten Grundvergütung
erhöhte Vergütung gewährt werden. Die bisherige variable Vergütung soll künftig entfallen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„(1)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 12.500,00. Der Vorsitzende des
Aufsichtsrats erhält das Zweieinhalbfache und der stellvertretende Vorsitzende das
Eineinhalbfache der in Satz 1 genannten Vergütung. Die Vergütung ist jährlich nach
Ablauf der Hauptversammlung zahlbar, die über die Entlastung für das betreffende Geschäftsjahr
entscheidet.

(2)

Mitglieder, die nicht während eines vollen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört
oder die Funktion als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender innegehabt
haben, erhalten die betreffende Vergütung entsprechend der Dauer ihrer Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat bzw. ihrer dortigen Funktion zeitanteilig.“

Die Aufsichtsratsvergütung für das Geschäftsjahr 2022 bestimmt sich für die Zeit vom
1. Januar 2022 bis zu dem Tag vor dem Tag, an dem diese geänderte Fassung von § 11
der Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, nach der derzeitigen
Satzungsregelung und für die Zeit von dem Tag (einschließlich), an dem diese geänderte
Fassung von § 11 der Satzung durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird, bis
zum 31. Dezember 2022 nach Maßgabe der geänderten Fassung von § 11 der Satzung, wobei
die Beträge, die sich nach der bisherigen und nach der geänderten Satzungsregelung
ergeben, jeweils im Verhältnis der Zeit errechnet werden. Ab dem 1. Januar 2023 bestimmt
sich die Aufsichtsratsvergütung allein nach Maßgabe der in Punkt 9 der Tagesordnung
genannten geänderten Fassung von § 11 der Satzung.

Im Übrigen bleibt die am 7. April 2022 im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung der
Einberufung zu unserer eingangs genannten Hauptversammlung unverändert.

 

Hannover, im April 2022

GBK Beteiligungen Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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