GERLACH WOHNUNGSBAU AG – Einberufung der Hauptversammlung

Gerlach Wohnungsbau AG

Hamburg

Einberufung der Hauptversammlung

Die Aktionäre der Gesellschaft werden zur ordentlichen Hauptversammlung der Aktiengesellschaft
Gerlach Wohnungsbau AG am 12.05.2022, 11:00 Uhr Uhr, in das Bürogebäude der Gesellschaft,
Wexstraße 16, 20355 Hamburg, eingeladen.

 
I.

Tagesordnungspunkte für das Geschäftsjahr 2021

1.

Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 sowie Bericht des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
ist insoweit nicht vorgesehen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Im Hinblick auf den seit dem 19.12.1975 bestehenden Gewinnabführungsvertrag mit der
Firma Theo Gerlach Wohnungsbau-Unternehmen GmbH & Co. KG Hannover entfällt eine Verteilung
des Gewinns durch Beschluss der Hauptversammlung.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

II.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das als gezeichnetes Kapital zum Nominalbetrag ausgewiesene Grundkapital der Gesellschaft
beträgt unverändert zum Vorjahr Euro 332.339,72 (entspricht DM 650.000,00). Es ist
in 1.300 Stückaktien à EUR 255,64 (entspricht DM 500,00) aufgeteilt.

III.

Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Gemäß § 19 der
Satzung kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben oder Anträge
stellen, wenn er spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Versammlungstage
bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank
oder bei den sonst in der Einberufung zur Hauptversammlung zu bezeichnenden Stellen
in den üblichen Geschäftsstunden ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine
einer deutschen Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung
dort belassen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag oder
staatlich anerkannten, allgemeinen Feiertag, endet die Hinterlegungsfrist mit dem
letzten, diesem Tage vorangehenden Werktage. Im Übrigen wird auf die Regelungen des
§ 19 Abs. 1-4 der Satzung entsprechend Bezug genommen.

IV.

Stimmrechtsvertretung

In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Grundsätzlich gilt gemäß § 134 Abs. 3 AktG für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform
(§ 126 BGB). Die schriftliche Vollmacht ist spätestens am letzten Werktag vor der
Hauptversammlung bis mittags, 12:00 Uhr, bei der Gesellschaft einzureichen.

Für Vollmachten an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes
in § 135 AktG genanntes Institut oder eine der dort genannten Personen gilt § 134
Abs. 2 Satz 4 AktG, wonach es in diesem Falle genügt, wenn der Bevollmächtigte die
Vollmachtserklärung nachprüfbar festhält. Das Schriftformerfordernis gilt also insoweit
nicht.

 

Hamburg, den 12.05.2022

Gerlach Wohnungsbau AG

Der Vorstand

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