Stimmrechtsvertretung
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Grundsätzlich gilt gemäß § 134 Abs. 3 AktG für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform
(§ 126 BGB). Die schriftliche Vollmacht ist spätestens am letzten Werktag vor der
Hauptversammlung bis mittags, 12:00 Uhr, bei der Gesellschaft einzureichen.
Für Vollmachten an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes
in § 135 AktG genanntes Institut oder eine der dort genannten Personen gilt § 134
Abs. 2 Satz 4 AktG, wonach es in diesem Falle genügt, wenn der Bevollmächtigte die
Vollmachtserklärung nachprüfbar festhält. Das Schriftformerfordernis gilt also insoweit
nicht.
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