Gerlach Wohnungsbau AG
Hamburg
Einberufung der Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft werden zur ordentlichen Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Gerlach Wohnungsbau AG am 03.07.2023, 10:00 Uhr, in das Bürogebäude der Gesellschaft, Wexstraße 16, 20355 Hamburg, eingeladen.
I. |
Tagesordnungspunkte für das Geschäftsjahr 2021
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II. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Das als gezeichnetes Kapital zum Nominalbetrag ausgewiesene Grundkapital der Gesellschaft beträgt unverändert zum Vorjahr Euro 332.339,72 (entspricht DM 650.000,00). Es ist in 1.300 Stückaktien à EUR 255,64 (entspricht DM 500,00) aufgeteilt. |
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III. |
Teilnahmevoraussetzungen Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Gemäß § 19 der Satzung kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen, wenn er spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Versammlungstage bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der Einberufung zur Hauptversammlung zu bezeichnenden Stellen in den üblichen Geschäftsstunden ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer deutschen Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten, allgemeinen Feiertag, endet die Hinterlegungsfrist mit dem letzten, diesem Tage vorangehenden Werktage. Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 19 Abs. 1-4 der Satzung entsprechend Bezug genommen. |
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IV. |
Stimmrechtsvertretung In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Grundsätzlich gilt gemäß § 134 Abs. 3 AktG für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform (§ 126 BGB). Die schriftliche Vollmacht ist spätestens am letzten Werktag vor der Hauptversammlung bis mittags, 12:00 Uhr, bei der Gesellschaft einzureichen. Für Vollmachten an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes in § 135 AktG genanntes Institut oder eine der dort genannten Personen gilt § 134 Abs. 2 Satz 4 AktG, wonach es in diesem Falle genügt, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtserklärung nachprüfbar festhält. Das Schriftformerfordernis gilt also insoweit nicht. |
Hamburg, den 22.05.2023
Gerlach Wohnungsbau AG
Der Vorstand