GERLACH WOHNUNGSBAU AG – Hauptversammlung 2016

Gerlach Wohnungsbau AG

Hamburg

Einberufung der Hauptversammlung

Die Aktionäre der Gesellschaft werden zur ordentlichen Hauptversammlung der Aktiengesellschaft Gerlach Wohnungsbau AG am 01.09.2016, 10 Uhr, in das Bürogebäude der Gesellschaft, Wexstraße 16, 20355 Hamburg, eingeladen.

I. Tagesordnung:

1.

Vorlage des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft mit den Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Deshalb ist zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Im Hinblick auf den seit dem 19.12.1975 bestehenden Gewinnabführungsvertrag mit der Firma Theo Gerlach Wohnungsbau-Unternehmen GmbH & Co. KG, Hannover, entfällt eine Verteilung des Gewinns durch Beschluss der Hauptversammlung.

3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung (§ 62 AktG).

Der Aufsichtsrat schlägt vor, gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrates zu ernennen:

a)

Herrn Theo Gerlach, Kaufmann, Hamburg

b)

Herrn Peter Paulick, Rechtsanwalt, Hamburg

c)

Frau Anouschka Gerlach, Kauffrau, London

II. Hinweise

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen und auf die Lage des A-Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand kann unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen von der Beantwortung einzelner Fragen absehen. Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Versammlung oder für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie die Rede- und Fragezeit generell oder für den einzelnen Redner festsetzen.

 

Hamburg, im Juni 2016

Der Vorstand

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