GERLACH WOHNUNGSBAU AG
Hamburg
Einberufung der Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft werden zur ordentlichen Hauptverhandlung der Aktiengesellschaft Gerlach Wohnungsbau AG am 29.10.2018, 10:30 Uhr, in das Bürogebäude der Gesellschaft, Wexstraße 16, 20355 Hamburg, eingeladen.
I. Tagesordnung:
1. |
Wiederholung der Beschlüsse der Hauptversammlung vom 4.9.2017 (Tagesordnungspunkte 1. bis 5.) Die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 4. September 2017 (Tagesordnungspunkte 1-5) sind durch Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 17 für Handelssachen zum Aktenzeichen 417 HKO 68/17 für nichtig erklärt worden. Hintergrund dafür war, dass die Einladungsfrist zur Hauptversammlung vom 4.9.2017 nicht den satzungsgemäßen und aktienrechtlichen Vorschriften des § 124 Abs. 4 Satz 4 AktG entsprach. Vor diesem Hintergrund und zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung werden folgende Tagesordnungspunkte der Hauptversammlung vom 4.9.2017 nochmals zur Abstimmung gestellt:
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2. |
Tagesordnungspunkte für das Geschäftsjahr 2017
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Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das als gezeichnetes Kapital zum Nominalbetrag ausgewiesene Grundkapital der Gesellschaft beträgt unverändert zum Vorjahr € 332.339,72 (entspricht DM 650.000,00). Es ist in 1.300 Stückaktien à EUR 255,64 (entspricht DM 500,00) aufgeteilt.
Teilnahmevoraussetzungen
Zur Teilnahme an der Hauptverhandlung ist jeder Aktionär berechtigt. Gemäß § 19 der Satzung kann jeder Aktionär in der Hauptversammlung das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen, wenn er spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor dem Versammlungstage bei der Gesellschaftskasse, bei einem deutschen Notar, bei einer Wertpapiersammelbank oder bei den sonst in der Einberufung zur Hauptversammlung zu bezeichnenden Stellen in den üblichen Geschäftsstunden ihre Aktien oder die über diese lautenden Hinterlegungsscheine einer deutschen Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Fällt der letzte Tag der Hinterlegungsfrist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten, allgemeinen Feiertag, endet die Hinterlegungsfrist mit dem letzten, diesem Tage vorangehenden Werktage. Im Übrigen wird auf die Regelungen des § 19 Abs. 1-4 der Satzung entsprechend Bezug genommen.
Stimmrechtsvertretung
In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Grundsätzlich gilt gemäß § 134 Abs. 3 AktG für die Erteilung der Vollmacht die Schriftform (§ 126 BGB). Die schriftliche Vollmacht ist spätestens am letzten Werktag vor der Hauptversammlung bis mittags, 12:00 Uhr, bei der Gesellschaft einzureichen.
Für Vollmachten an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes in § 135 AktG genanntes Institut oder eine der dort genannten Personen gilt § 134 Abs. 2 Satz 4 AktG, wonach es in diesem Falle genügt, wenn der Bevollmächtigte die Vollmachtserklärung nachprüfbar festhält. Das Schriftformerfordernis gilt also insoweit nicht.
Hamburg, 04.09.2018
Gerlach Wohnungsbau AG
Der Vorstand