GESCO Aktiengesellschaft: Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

GESCO AG

Wuppertal

Wertpapier-Kenn-Nummer A1K020
ISIN DE000A1K0201

Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der GESCO AG erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 24. April 2017 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Dezember 2019 bis zum Inkrafttreten der neuen Kodexfassung vom 16. Dezember 2019 am 20. März 2020 mit folgenden Ausnahmen entsprochen wurde:

Ziffer 5.3: Bildung von Aufsichtsratsausschüssen
Der Aufsichtsrat der GESCO AG besteht aus vier Personen. Aufgrund der geringen Größe des Gremiums können sowohl übergeordnete strategische Themen als auch Detailfragen intensiv und ohne Effizienzverlust im Gesamtaufsichtsrat erörtert und entschieden werden. Eine Bildung von Ausschüssen erachten wir daher für nicht zweckmäßig. Vielmehr sehen wir gerade eine Stärke darin, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats gleichermaßen in alle Themen involviert sind.

Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 2: Regelgrenze für Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat
Nach Überzeugung des Aufsichtsrats der GESCO AG entspricht eine langfristig angelegte Tätigkeit im Aufsichtsrat dem auf Nachhaltigkeit und Langfristigkeit angelegten Geschäftsmodell der GESCO AG. Vor diesem Hintergrund erachten wir die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat weder für angemessen noch für zweckmäßig.

Ziffer 5.4.6 Abs. 2 Satz 2: Erfolgsorientierte Aufsichtsratsvergütung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der GESCO AG umfasst neben einer festen Komponente und einem Sitzungsgeld auch eine erfolgsorientierte Komponente, die sich am Konzernjahresüberschuss nach Anteilen Dritter bemisst. Etwaige Konzernfehlbeträge werden auf das nächste Jahr vorgetragen und mit positiven Beträgen verrechnet. Nach unserer Überzeugung entspricht diese Regelung einer nachhaltigen und unternehmerischen Denkweise und sollte auch der vom Kodex geforderten Ausrichtung an einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung gerecht werden. Da gleichwohl nicht auszuschließen ist, dass hierzu andere Auffassungen vertreten werden, erklären wir vorsorglich eine Abweichung von dieser Empfehlung des Kodex.

Ziffer 7.1.2 Satz 3 DCGK: Veröffentlichung von Finanzinformationen
Die im Rumpfgeschäftsjahr 2019 erfolgte Umstellung des Geschäftsjahres der GESCO AG auf das Kalenderjahr und die damit einhergehenden Anpassungen in der Rechnungslegung haben dazu geführt, dass der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2019 (01.04.2019 bis 31.12.2019) nicht binnen 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht werden konnten.

Vorstand und Aufsichtsrat der GESCO AG erklären darüber hinaus gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 20. März 2020 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 mit den folgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch zukünftig entsprochen wird:

D.2 Satz 1, D.3, D.5: Bildung von Aufsichtsratsausschüssen
Der Aufsichtsrat der GESCO AG besteht aus vier Personen. Aufgrund der geringen Größe des Gremiums können sowohl übergeordnete strategische Themen als auch Detailfragen intensiv und ohne Effizienzverlust im Gesamtaufsichtsrat erörtert und entschieden werden. Eine Bildung von Ausschüssen erachten wir daher für nicht zweckmäßig. Vielmehr sehen wir gerade eine Stärke darin, dass alle Mitglieder des Aufsichtsrats gleichermaßen in alle Themen involviert sind.

F.2: Veröffentlichung von Finanzinformationen
Die im Rumpfgeschäftsjahr 2019 erfolgte Umstellung des Geschäftsjahres der GESCO AG auf das Kalenderjahr und die damit einhergehenden Anpassungen in der Rechnungslegung haben dazu geführt, dass der Konzernabschluss sowie der Konzernlagebericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2019 (01.04.2019 bis 31.12.2019) nicht binnen 90 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres und die verpflichtenden unterjährigen Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020 (01.01.2020 bis 31.12.2020) nicht binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums veröffentlicht werden konnten. Für das neue Geschäftsjahr 2021 strebt die GESCO AG die Veröffentlichung der unterjährigen Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Endes des Berichtszeitraums an, während die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020 (01.01.2020 bis 31.12.2020) aufgrund der Anpassungen in der Rechnungslegung nicht innerhalb von 90 Tagen nach Endes des Geschäftsjahres erfolgen wird.

G.1 bis G.11: Vergütung des Vorstands
Die am 20. März 2020 in Kraft getretene neue Kodexfassung enthält in Abschnitt G.I. neue Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Das derzeit gültige, zuletzt von der Hauptversammlung am 30. August 2018 mit 98,9 % der Stimmen gebilligte System der Vorstandsvergütung entspricht den neuen Empfehlungen nicht in allen Punkten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Anpassung des Vergütungssystems für den Vorstand eines gewissen zeitlichen Vorlaufs bedarf. Der Aufsichtsrat wird der Hauptversammlung 2021 ein überarbeitetes Vergütungssystem zur Billigung vorlegen.

G.18: Vergütung des Aufsichtsrats
Das von der Hauptversammlung am 18. Juni 2020 gebilligte System der Vergütung des Aufsichtsrats der GESCO AG umfasst neben einer festen Komponente auch eine erfolgsorientierte Komponente, die sich am Konzernjahresüberschuss nach Anteilen Dritter bemisst. Etwaige Konzernfehlbeträge werden auf das nächste Jahr vorgetragen und mit positiven Beträgen verrechnet. Nach unserer Überzeugung entspricht diese Regelung einer nachhaltigen und unternehmerischen Denkweise und sollte auch der vom Kodex geforderten Ausrichtung auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft gerecht werden. Da gleichwohl nicht auszuschließen ist, dass hierzu andere Auffassungen vertreten werden, erklären wir vorsorglich eine Abweichung von dieser Empfehlung des Kodex.

 

Wuppertal, im Dezember 2020

GESCO AG

Für den Aufsichtsrat
Klaus Möllerfriedrich
(Aufsichtsratsvorsitzender)
Für den Vorstand
Ralph Rumberg
(Vorstandssprecher)

 

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