Gesellschaftsbekanntmachungen – Hauptversammlung 2016

interexa AG

Mainz

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 29. August 2016

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie herzlich ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der interexa AG

die am
Montag, dem 29. August 2016, um 15.00 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 30, 55130 Mainz,
stattfindet.

Tagesordnung

1.

Bericht über die Lage der Gesellschaft

1.1

Bericht des Aufsichtsrats

1.2

Bericht des Vorstands

2.

Vorlage und Erläuterung des Jahresabschlusses der interexa AG für das Geschäftsjahr 2015 sowie Vorlage des Abhängigkeitsberichts 2015

Der Jahresabschluss 2015 liegt in den Geschäftsräumen der interexa AG, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 30, 55130 Mainz, zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift erteilt. Ferner werden der Jahresabschluss 2015 sowie der Abhängigkeitsbericht 2015 in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 2015 gebilligt. Der Jahresabschluss 2015 ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Ergebnisverwendung vor:

Der Jahresfehlbetrag des abgelaufenen Jahres in Höhe von € 50.235,36 wird mit dem Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von € 51.694,03 zusammengefasst. Der verbleibende Bilanzverlust in Höhe von € 101.929,39 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

4.

Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

5.

Entlastung des Vorstands für 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand nunmehr auch für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

6.

Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 und 2014 Entlastung zu erteilen.

7.

Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung gemäß Anlage 1 zu ändern.

Etwaige Anträge nach §§ 126, 127 AktG übersenden Sie bitte der Gesellschaft unter der Anschrift interexa AG, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 30, 55130 Mainz, per Post, per Telefax unter der Telefaxnummer 06131-144 07 08 oder per E-Mail unter der Anschrift s.ertzdorff@interexa.de. Etwaige Anträge zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung brauchen den anderen Aktionären nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 14.08.2016, 24 Uhr, der Gesellschaft zugehen.

 

interexa AG

Der Vorstand

Dr. Alexandra Roder

 

Anlage 1

Satzung der interexa AG
Amtsgericht Mainz, HRB 44223

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

(1)

Die Gesellschaft führt die Firma interexa AG.

(2)

Sie hat ihren Sitz in Mainz.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist:

Erbringung von Dienstleistungen, Entwicklungsleistungen und Vertrieb im Bereich der Informations-, Kommunikations- und Internettechnologien

Entwicklung und Vertrieb von Hardware, Software, Konzepten und Dienstleistungen über ein Franchise-System im Bereich der Informations-, Kommunikations- und Internettechnologien

sowie die Vornahme aller sonstigen mit obigen Zwecken zusammenhängenden Geschäfte.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Geschäfts unmittelbar oder mittelbar zu fördern geeignet sind. Sie darf aus diesem Zweck im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen und für eigene oder fremde Rechnung führen. Die Gesellschaft ist außerdem ermächtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen auszugliedern oder verbundenen Unternehmen zu überlassen.

§ 3
Bekanntmachungen

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen ausschließlich im Bundesanzeiger.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals,
Aktienurkunden, genehmigtes Kapital

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 150.000 (EURO einhundertfünfzigtausend). Es ist eingeteilt in 150.000 nennwertlose Stückaktien.

(2)

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand.

(3)

Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Jeder Aktionär hat das Recht, von der Gesellschaft die Ausstellung einer Mehrfachurkunde über sämtliche von ihm gehaltenen Aktien auf ihre Kosten zu verlangen. Der Anspruch des Aktionärs auf die Verbriefung einzelner Aktienurkunden ist ausgeschlossen.

Die Gesellschaft kann Aktien in einer Globalurkunde zusammenfassen und zur besseren Handelbarkeit hinterlegen – insbesondere bei der Clearingstelle der Deutschen Börse.

(4)

Junge Aktien aus einer künftigen Kapitalerhöhung können mit Vorzügen bei der Gewinnverteilung versehen werden. Ihre Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr, in dem die Kapitalerhöhung durchgeführt wird, kann abweichend von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG geregelt werden.

§ 5
Inhaberaktien, Übertragung der Aktien

Die Aktien sind Inhaberaktien

§ 6
Einziehung von Aktien

(1)

Die Einziehung von Aktien durch die Gesellschaft ist nach Maßgabe von § 237 AktG zulässig.

(2)

Eine Zwangseinziehung von Aktien ist der Gesellschaft gestattet, wenn

über das Vermögen des betroffenen Aktionärs das Insolvenzverfahren, das Gesamtvollstreckungsverfahren, das gerichtliche Vergleichsverfahren oder ein sonstiges Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens rechtskräftig mangels Masse abgelehnt wird oder der Aktionär gemäß § 807 ZPO die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat;

diese Aktien ganz oder teilweise von einem Gläubiger des Betroffenen gepfändet werden oder in sonstiger Weise in diese vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von drei Monaten, spätestens jedoch bis zur Verwertung der Aktien aufgehoben wird.

(3)

Dem von der Einziehung betroffenen Aktionär steht ein Entgelt in Höhe des Anteils am Grundkapital der eingezogenen Aktien zu. Die Entscheidung über die Einziehung und die Festsetzung der Modalitäten bleibt im Übrigen der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung überlassen.

III.
Der Vorstand

§ 7
Zusammensetzung und Geschäftsführung

(1)

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Aufsichtsrat. Die Bestellung von stellvertretenden Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. Diese haben in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach außen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder des Vorstands.

(2)

Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit durch den Aufsichtsrat ist möglich.

(3)

Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und – soweit vorhanden – der Geschäftsordnung sowie des Geschäftsverteilungsplans zu führen. Er kann sich mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung geben. Ein Geschäftsverteilungsplan des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

(4)

Für den Fall, dass der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, gilt für die Geschäftsführung Folgendes:

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands gefasst, soweit nicht das Gesetz zwingend eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Sofern Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, falls ein Vorsitzender ernannt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (schriftlich, in Textform, per Telefax, telefonisch oder per Videokonferenz) gefasst werden.

(5)

Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen. Über telefonisch oder in einer Videokonferenz gefasste Beschlüsse erstellt der Vorsitzende des Vorstands, falls ein solcher ernannt ist, sonst das älteste teilnehmende Vorstandmitglied eine Niederschrift.

§ 8
Vertretung

(1)

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

(2)

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen.

IV.
Der Aufsichtsrat

§ 9
Zusammensetzung, Amtsdauer

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.

(2)

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das 4. Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt nur für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3)

Gleichzeitig mit der Wahl der ordentlichen Aufsichtsratsmitglieder können für ein oder mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach der bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Sind Ersatzmitglieder gewählt, so tritt das Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle.

(4)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch einen mit einer Mehrheit von mindestens 75% des gesamten stimmberechtigten Grundkapitals zu fassenden Beschluss der Hauptversammlung ihres Amts enthoben werden.

(5)

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt ohne Einhaltung einer Frist niederlegen, wenn ein wichtiger Grund besteht. Sofern für die Amtsniederlegung kein wichtiger Grund besteht, ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Die Amtsniederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung oder in Textform gegenüber dem Vorstand unter Benachrichtigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

§ 10
Vorsitzender und Stellvertreter

(1)

Der Aufsichtsrat wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt für die Amtszeit der Gewählten. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn dieser an der Ausübung seines Amts verhindert ist.

(2)

Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 11
Einberufung und Beschlussfassung

(1)

Der Aufsichtsrat muss mindestens einmal im Kalendervierteljahr einberufen werden.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden in Textform unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist angemessen abkürzen und die Einberufung mündlich, telefonisch, in Textform oder per Telefax vornehmen.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Ein verhindertes Aufsichtsratsmitglied kann an der Beschlussfassung teilnehmen, indem es eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch eine Person, die nicht dem Aufsichtsrat angehört und die es zur Teilnahme an der Sitzung an seiner Stelle schriftlich ermächtigt hat, übergeben lässt. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats.

(4)

Außerhalb von Sitzungen sind im Einzelfall auf Anordnung des Vorsitzenden Beschlussfassungen schriftlich, per E-Mail, per Telefax, telefonisch oder per Videokonferenz zulässig.

(5)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb der Sitzung ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

(6)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

§ 12
Vergütung

(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00, wobei sie im ersten Rumpfgeschäftsjahr ehrenamtlich tätig sind. Die Vergütung vermindert sich entsprechend bei nur zeitweiser Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat während eines Geschäftsjahrs. Der Vorsitzende erhält den 1,5-fachen Betrag. Die Vergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbar.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die baren Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.

§ 13
Geschäftsordnung und Änderung der Satzungsfassung

(1)

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(2)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen.

V.
Die Hauptversammlung

§ 14
Ort und Einberufung

(1)

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der gesetzlichen Frist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft statt.
Zu den Gegenständen ihrer Tagesordnung gehören insbesondere:

die Vorlage und Erläuterung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Gewinnverwendung;

Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses;

Beschlussfassung über die Gewinnverwendung;

Beschlussfassung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat;

soweit anstehend Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern;

soweit die Abschlussprüfung gesetzlich oder durch Beschluss der Hauptversammlung angeordnet oder eine Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG stattfindet: Wahl des Abschluss- bzw. Sonderprüfers.

(2)

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn nach Gesetz oder Satzung eine Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich ist oder das Wohl der Gesellschaft eine Einberufung erforderlich macht. Ferner ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen mindestens 5% des Grundkapitals entsprechen, dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen. Sie findet am Sitz der Gesellschaft statt. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, kann die Hauptversammlung statt dessen auch durch eingeschriebene Briefe an die der Gesellschaft zuletzt bekannten Adressen der Aktionäre unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat einberufen werden. Der Tag der Absendung und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Mit der Einberufung sind alle Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

(4)

Ohne Wahrung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Einberufungsförmlichkeiten kann eine Hauptversammlung abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

(5)

Soweit für die Protokollierung einer Hauptversammlung eine notarielle Beurkundung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist.

§ 15
Teilnahmerecht und Stimmrecht

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die am Tag der Versammlung im Aktienbuch eingetragen sind.

(2)

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend. Die Vollmachtsurkunde ist der Gesellschaft vorzulegen und bleibt in ihrer Verwahrung.

§ 16
Vorsitz in der Hauptversammlung

(1)

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lässt von ihr einen Vorsitzenden wählen.

(2)

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, und entscheidet über die Form der Abstimmung.

§ 17
Beschlüsse, Mehrheiten, Wahlen, Niederschrift

(1)

Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit diese Satzung nicht im Einzelfall etwas anderes anordnet oder zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen können mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden.

(2)

Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine weitere Wahl unter den Personen statt, auf die die beiden höchsten Stimmzahlen entfallen sind. Bei dieser weiteren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Vorsitzenden der Hauptversammlung zu ziehende Los.

(3)

Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist. Werden Beschlüsse gefasst, für die das Gesetz eine Mehrheit von mindestens 75% des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, so ist über die Verhandlungen ein notarielles Protokoll aufzunehmen.

VI.
Rechnungslegung und Gewinnverwendung

§ 18
Jahresabschluss, Lagebericht

(1)

Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahrs den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen. Soweit der Jahresabschluss aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung zu prüfen ist, beauftragt der Aufsichtsrat den von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer hiermit. Für die Prüfung durch den Abschlussprüfer bestimmt der Aufsichtsrat Prüfungsschwerpunkte. Der Prüfungsbericht ist dem Aufsichtsratsvorsitzenden mitsamt einer Stellungnahme des Vorstands zuzuleiten. Der Abschlussprüfer nimmt an den Verhandlungen des Aufsichtsrats über seine Vorlage teil und berichtet über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung. Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

§ 19
Rücklagen

(1)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

(2)

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist 1/5 des Jahresüberschusses so lange in andere Gewinnrücklagen einzustellen, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

§ 20
Gewinnverwendung

(1)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(2)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahrs kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.

(3)

Soweit die Gesellschaft mit Zustimmung der Hauptversammlung Genussrechte gewährt hat und sich aus den jeweiligen Genussrechtsbedingungen für die Genussscheininhaber ein Anspruch auf Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn ergibt, ist der Anspruch der Aktionäre auf diesen Teil des Bilanzgewinns ausgeschlossen (§ 58 Abs. 4 AktG).

VII.
Schlussbestimmungen

§ 21
Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit ihrer Gründung verbundenen Gerichts- und Notarkosten sowie die Kosten der Veröffentlichung bis zu einem Höchstbetrag von EUR 5.000,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

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