Gesundheitswelt Chiemgau AG – 50. ordentliche (virtuelle) Hauptversammlung

Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft

Bad Endorf

Einberufung zur 50. ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung

Auf der Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung vom 10.09.2021 laden wir unsere Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am

Mittwoch, den 20. Juli 2022, 10:00 Uhr,

ein.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Kultursaal der Chiemgau Thermen in 83093 Bad Endorf, Ströbinger Str. 18.

Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, in Ton und Bild übertragen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes für Gesellschaft und Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft und den Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 02.05.2022 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung findet daher nicht statt.

Ein Beschluss hierzu ist nicht vorgesehen.

Die nach § 175 AktG auslegungspflichtigen Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Sie werden weiter im Internet unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, zum Download bereitgestellt werden. Auch während der Hauptversammlung werden diese Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns im Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:

Der Bilanzgewinn der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft aus dem Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 2.034.336,67 € wird wie folgt verwendet:

Verteilung an die Aktionäre 450.000,00 €
Einstellung in andere Gewinnrücklagen 1.450.000,00 €
Gewinnvortrag auf neue Rechnung 134.336,67 €
Bilanzgewinn 2.034.336,67 €

Der Anspruch der Aktionäre auf den an sie zu verteilenden Bilanzgewinn ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:

Dem Vorstand wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung im Wege der Gesamtabstimmung entscheiden zu lassen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zielstattstraße 40
81379 München

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

6.

Beschlussfassung zur Neufassung der Satzung

Die derzeit gültige Fassung der Satzung der Gesellschaft datiert aus dem Jahr 2011. Seitdem haben sich einige aktienrechtlichen Rahmenbedingungen verändert, vor allem die Nutzbarkeit elektronischer Medien zur Erleichterung der Durchführung von Hauptversammlungen und der dortigen Stimmabgabe. Auch kann die Nutzung elektronischer Medien die Arbeit des Aufsichtsrats in der Kommunikation erheblich erleichtern und flexibler gestalten. Bei dieser Gelegenheit bietet es sich an, redaktionelle Änderungen der bestehenden Satzung vorzunehmen und die Systematik der Satzungsnormen zu optimieren.

Auch wenn wesentliche Teile der bestehenden Satzung unverändert bleiben, ist es zur Praktikabilität geboten, über eine vollständige Neufassung der Satzung der Gesellschaft zu beschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, die Satzung insgesamt wie folgt neu zu fassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma und Sitz

1.
Die Aktiengesellschaft führt die Firma Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft.

2.
Sie hat ihren Sitz in Bad Endorf.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

1.
Gegenstand des Unternehmens sind die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen des Gesundheitswesens insbesondere im Regionalbereich Chiemgau, dabei insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Kliniken, Behandlungs- und Erholungseinrichtungen sowie der Betrieb von allen notwendigen Einrichtungen zum Zwecke der Durchführung von medizinischen Kuren jeglicher Art, ferner die Erbringung von ambulanten und stationären Pflegedienstleistungen jeglicher Art. Zum Gegenstand des Unternehmens gehört auch die Errichtung und der Betrieb von Beherbergungs- und sonstigen touristischen Einrichtungen.

Gegenstand sind weiter die Förderung, Aufbereitung und Verwendung von medizinisch heilkräftigem Wasser, insbesondere von Jod-Thermalsole, ferner die Errichtung und der Betrieb von Thermen, hier insbesondere am Standort in Bad Endorf.

Gegenstand ist weiter die Beteiligung an Unternehmen, die ihrerseits die oben bezeichneten Gegenstände zum Unternehmenszweck haben, und deren Verwaltung, auch in einer Holding-Funktion.

2.
Die Gesellschaft ist schließlich zu allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung des Unternehmensgegenstandes dienen oder förderlich sein können. Die Gesellschaft kann insbesondere auch andere, dem Unternehmensgegenstand dienende Unternehmen gründen und Niederlassungen errichten und schließen. Sie kann weiter insbesondere dem Unternehmensgegenstand dienende Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte erwerben, verwalten und veräußern.

§ 3
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4
Grundkapital

1.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.950.000,- Euro (i. W. eine Million neunhundertfünfzigtausend Euro).

2.
Es ist eingeteilt in 75.000 Aktien ohne Nennwert (Stückaktien).

§ 5
Aktienarten

1.
Die Aktien lauten auf den Inhaber.

2.
Im Falle einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen kann die Hauptversammlung beschließen, dass die neuen Aktien auf den Namen lauten sollen.

§ 6
Form und Inhalt der Aktienurkunden und von Zwischenscheinen

1.
Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden, von Zwischenscheinen sowie der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest.

2.
Die Ausstellung von Globalaktien über mehrere Anteilsrechte in einer zusammenfassenden Urkunde ist zulässig.

3.
Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.

III. Vorstand

§ 7
Zusammensetzung

1.
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder und etwaiger stellvertretender Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat bestimmt.

2.
Der Vorstand kann auch dann nur aus einer Person bestehen, wenn das Grundkapital der Gesellschaft den Betrag von EUR 3.000.000,- (i. W. drei Millionen Euro) übersteigt.

§ 8
Geschäftsführung, Geschäftsordnung

1.
Über die Bestellung der Vorstandsmitglieder und über den Widerruf der Bestellung sowie den Abschluss der Anstellungsverträge und der sonstigen Verträge mit Vorstandsmitgliedern entscheidet der Aufsichtsrat. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die nötigen Verhandlungen und den erforderlichen Schriftwechsel zu führen.

2.
Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes und Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen und deren Befugnisse bestimmen.

3.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.

4.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, zu den Sitzungen des Aufsichtsrates auf dessen Wunsch zu erscheinen. Ein Recht auf Teilnahme an den Aufsichtsratssitzungen steht ihnen nicht zu.

§ 9
Vertretung der Gesellschaft

1.
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

2.
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder die Gesellschaft allein vertreten können. Er kann ferner im Einzelfall ein Vorstandsmitglied von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB durch Beschluss befreien.

IV. Der Aufsichtsrat

§ 10
Wahl und Entsendung

1.
Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern; hiervon sind sechs Vertreter der Aktionäre und drei Vertreter der Arbeitnehmer. Von den sechs Vertretern der Aktionäre werden zwei von der Marktgemeinde Bad Endorf entsandt, und zwar jeweils der 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Bad Endorf sowie ein weiteres Mitglied, die übrigen vier werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Bestellung der Arbeitnehmervertreter erfolgt nach der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmung.

2.
Die Wahlen der von der Hauptversammlung zu bestimmenden Aufsichtsratsmitglieder erfolgen längstens für einen Zeitraum, der bis zur Beendigung der Hauptversammlung dauert, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern ist zulässig.

3.
Die Hauptversammlung kann Ersatzmitglieder wählen, die in der Reihenfolge der Wahl bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung an die Stelle ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten.

4.
Absatz 2 gilt für die nicht von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder entsprechend, sofern nicht das Gesetz zwingend anderes bestimmt.

5.
Das von der Marktgemeinde Bad Endorf entsandte Aufsichtsratsmitglied kann jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.

§ 11
Amtsniederlegung

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt nach vorausgegangener, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu richtender Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die Kündigung an den Stellvertreter zu richten.

§ 12
Vorsitz im Aufsichtsrat

1.
Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

2.
Der Aufsichtsratsvorsitzende hat die Beschlüsse des Aufsichtsrates durchzuführen. Er ist befugt, die hierzu erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Vorstand oder Dritten abzugeben. Ferner nimmt er gegenüber dem Aufsichtsrat abzugebende Erklärungen entgegen. Er ist verpflichtet, diese Erklärungen den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

3.
Der stellvertretende Vorsitzende hat nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden wahrzunehmen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 13
Geschäftsordnung, Ausschüsse

1.
Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden. Dieser kann den Vorstand mit der Einberufung beauftragen. Die Einberufung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger Telekommunikationsmittel erfolgen. Der Aufsichtsrat hält seine Sitzungen nach eigener Wahl am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen Ort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ab.

2.
In jedem Kalenderhalbjahr muss der Aufsichtsrat zwei Sitzungen abhalten, sofern der Aufsichtsrat nicht beschließt, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist.

3.
Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Aufsichtsratsmitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, indem sie ihre schriftliche Stimmabgabe durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder überreichen lassen.

4.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, oder – falls dieser verhindert ist – die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende, sofern kein Mitglied eine abweichende Art der Abstimmung verlangt.

5.
Wird bei einer Wahl im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet eine engere Wahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

6.
Neben der Beschlussfassung in Präsenzsitzungen ist eine Beschlussfassung auch außerhalb von Präsenzsitzungen in schriftlicher, fernmündlicher oder anderer vergleichbarer Form zulässig, auch unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten. Zulässig ist auch eine Kombination der vorstehenden Möglichkeiten.

7.
Der Aufsichtsrat stellt eine Geschäftsordnung selbst fest.

8.
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festsetzen. Den Ausschüssen des Aufsichtsrates können im Rahmen des Gesetzes auch entscheidende Befugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden.

§ 14
Zustimmungsbedürftige Vorstandsgeschäfte

1.
Neben den im Gesetz vorgesehenen Fällen ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich für

a)

Erteilung von Generalvollmachten, Prokuren und zur Alleinvertretung berechtigenden Handlungsvollmachten,

b)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

c)

Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen und von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie zum Abschluss und zur Änderung von Zusammenarbeits- und Interessengemeinschaftsverträgen,

d)

Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen,

e)

jede Art der Verwertung der Konzession, die für die Jod-Thermalsolequelle erteilt wird oder erteilt worden ist,

f)

Verabschiedung von Finanz- und Investitionsplänen,

g)

jede Investitionsmaßnahme außerhalb verabschiedeter Investitions- und Finanzpläne,

h)

Abschluss von Leasingverträgen außerhalb genehmigter Investitions- und Finanzpläne,

i)

Vergabe oder Aufnahme von Finanzdarlehen außerhalb genehmigter Finanzpläne,

j)

Anlage liquider Finanzmittel außerhalb genehmigter Investitions- und Finanzpläne

2.
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss weitere Arten von Geschäften von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen.

§ 15
Vergütung

1.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner baren Auslagen als feste Vergütung einen Euro-Betrag in Höhe von jährlich 1 pro Tausend des Grundkapitals. Der Vorsitzende erhält das Doppelte.

2.
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält ferner ab dem 01.01.2022 bei Teilnahme an einer Sitzung des gesamten Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von jeweils 200,00 EUR, der Aufsichtsratsvorsitzende in Höhe von jeweils 400,00 EUR.

3.
Außerdem erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für je 1 % Dividende, die ausgeschüttet wird, einen Euro-Betrag in Höhe von 0,3 pro Tausend des Grundkapitals. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

4.
Zu den baren Auslagen gehört auch die auf die Aufsichtsratstätigkeit entfallende Umsatzsteuer.

5.
Die Gesellschaft kann zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die hierdurch anfallenden Kosten sind eine zusätzliche Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder.

V. Die Hauptversammlung

§ 16
Ort und Einberufung der Hauptversammlung

1.
Die Hauptversammlung wird von dem Vorstand, dem Aufsichtsrat oder dessen Vorsitzenden einberufen.

2.
Die Hauptversammlung findet am Gesellschaftssitz statt. Sie kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder vom Aufsichtsrat auch auf einen anderen Ort im Landkreis oder der Stadt Rosenheim oder im Landkreis Traunstein einberufen werden. Der Hauptversammlungsort ist in der Einladung anzugeben.

3.
Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Versammlung, verlängert um die Tage der Anmeldefrist des § 17 Absatz 1, einzuberufen, wobei der Tag der Einberufung nicht mitzurechnen ist. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

4.
Der Vorstand ist ermächtigt, die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder in Teilen in Bild und Ton über elektronische oder andere Medien zuzulassen. Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einzelheiten der Übertragung festzulegen. Diese sind in der Einberufung bekannt zu machen.

§ 17
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung

1.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung sind nur Aktionäre berechtigt, die sich vor der Versammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind bei der Berechnung dieser Frist nicht mitzurechnen. Die Anmeldung bedarf der Textform.

2.
Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen, durch den Letztintermediär in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes nachweisen. Ein Nachweis durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67 c Absatz 3 AktG reicht aus. Unter entsprechender Anwendung des § 67a Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 AktG ist Letztintermediär, wer als Intermediär für einen Aktionär Aktien der Gesellschaft verwahrt. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

3.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Diese sind in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

§ 18
Vorsitz der Hauptversammlung

1.
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende und im Falle der Verhinderung beider ein durch die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder zu bestimmendes sonstiges Mitglied des Aufsichtsrates. Für den Fall, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz nicht übernimmt, wählt die Versammlung unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs den Vorsitzenden.

2.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände und – soweit die Hauptversammlung nichts anderes beschließt – die Art und Form sowie bei Vorliegen von Gegenanträgen die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 19
Stimmrecht

1.
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2.
Das Stimmrecht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung können für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft Erleichterungen vorgesehen werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

3.
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren zu treffen. Diese sind in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

§ 20
Mehrheiten für die Beschlussfassung

1.
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit zwingend erfordert. Die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals genügt in allen Fällen, in denen nach dem Gesetz eine solche Mehrheit für ausreichend erklärt werden kann.

2.
Bei Wahlen entscheidet die einfache Stimmmehrheit; bei Stimmengleichheit wird durch Stichwahl entschieden.

VI. Rechnungslegung, Ordentliche Hauptversammlung, Gewinnverwendung

§ 21
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22
Rechnungslegung, Zuweisung zu freien Rücklagen

1.
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen.

2.
Der Jahresabschluss hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.

3.
Diese Unterlagen sind vom Vorstand unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes mit diesem sowie mit dem Vorschlag für die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zuzuleiten.

4.
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie bis zu 50 % des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

5.
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, so ist die Hälfte des Jahresüberschusses in freie Rücklagen einzustellen. Die Bestimmung in Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß.

§ 23
Ordentliche Hauptversammlung

1.
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.

2.
Sie beschließt über

a)

die Feststellung des Jahresabschlusses, sofern diese nicht durch Aufsichtsrat und Vorstand erfolgt,

b)

die Verwendung des Bilanzgewinns,

c)

Satzungsänderungen,

d)

die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates,

e)

Wahlen zum Aufsichtsrat,

f)

die Wahl des Abschlussprüfers,

g)

sonstige Gegenstände der Tagesordnung, insbesondere in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

§ 24
Gewinnverwendung

1.
Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre ausgeschüttet, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.

2.
In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG festgesetzt werden.

VII. Schlussbestimmung

§ 25

1.
Für alle Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft, ihren Organen und den Aktionären ist Erfüllungsort und Gerichtstand Rosenheim i. OB.

2.
Der Aufsichtsrat ist befugt, Satzungsänderungen ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung vorzunehmen, wenn diese nur die Fassung betreffen.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen besteht die Möglichkeit, eine synoptische Gegenüberstellung des Wortlauts der derzeitigen Fassung und des Wortlauts der vorgeschlagenen Neufassung, verbunden mit Anmerkungen zur konkreten Änderung/​Anpassung, unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung einzusehen.

7.

Beschlussfassung zur Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.950.000 Euro. Es ist aktuell eingeteilt in 75.000 Aktien ohne Nennwert (Stückaktien). Der rechnerische Nennwert einer Aktie ist damit 26 Euro. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital in 1.950.000 Aktien einzuteilen. Der rechnerische Nennwert einer Aktie wäre damit 1 Euro. Dieser Aktiensplit ist mit keinerlei rechtlichen Nachteilen für den Aktionär verbunden. Der Aktionär, der bislang eine Aktie im Depot hatte, hat zukünftig 26 Aktien im Depot. Der Aktionär behält die gleiche prozentuale Beteiligung an unserer Gesellschaft.

Durch den Aktiensplit verbessert sich die Handelbarkeit der Aktie. Es gibt mehr Aktien im Markt. Der Börsenkurs der Aktie müsste sich theoretisch entsprechend teilen. Der vorgeschlagene Aktiensplit ist daher für den Aktionär von Vorteil.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deswegen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Absatz 2 der Satzung (Grundkapital) wird wie folgt geändert:

„Es ist eingeteilt in 1.950.000 Aktien ohne Nennwert (Stückaktien).“

Der Vorstand wird angewiesen, diese Satzungsänderung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst der Beschluss zu TOP 6 im Handelsregister eingetragen wird und dann der Beschluss zu TOP 7.

I. Weitere Angaben und Hinweise

1.

Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung vom 10.09.2021 hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, eine Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten am 20.07.2022 ab 10:00 Uhr live im passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, in Ton und Bild übertragen. Der passwortgeschützte Internetservice ist für die Aktionäre in diesem Jahr zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung eingerichtet worden. Der Zugang zum passwortgeschützten Internetservice wird näher unter I.2. beschrieben.

Über den passwortgeschützten Internetservice können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen, Anträge stellen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

2.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Die Liveübertragung der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den Bestimmungen unter I.3. und I.4. sowie I.5. sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13.07.2022, 24:00 Uhr, unter der nachfolgend genannten Adresse zugegangen sein.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:

Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 – (0)89 – 88 96 906 33
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Ausübung sowohl des Fragerechts (hierzu unter II.) als auch des Widerspruchsrechts (hierzu ebenfalls unter II.) sind ausschließlich über den passwortgeschützten Internetservice möglich.

Wir weisen darauf hin, dass seit dem 31.05.2019 aus einzelverbrieften Aktien der Gesellschaft kein Stimmrecht mehr ausgeübt werden kann, da seit diesem Datum die einzelverbrieften Aktien für kraftlos erklärt worden sind.

Der Vorstand hat am 13.09.2018 auf Grundlage von § 6 Abs. 1 der Satzung beschlossen, dass sämtliche Anteile am Grundkapital der Gesellschaft in einer bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegten Sammelurkunde verbrieft und sämtliche noch an Aktionäre ausgegebene effektive Aktienurkunden für kraftlos erklärt werden sollen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dem am 1.10.2018 zugestimmt. Im Hinblick auf den Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils in § 6 Abs. 3 der Satzung werden keine neuen Aktienurkunden ausgegeben.

Das Grundkapital wird nunmehr in vollem Umfang durch eine Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt wurde. Die Aktionäre der Gesellschaft werden an dem bei der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an Aktien an der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft entsprechend ihres Anteils als Miteigentümer durch entsprechende Depotgutschrift beteiligt.

Die Aktionäre sind deshalb mit dreimaliger Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 28.02.2019 und 28.03.2019 sowie 26.04.2019 durch Bekanntmachungen über die Umstellung der Verbriefung des Grundkapitals auf Globalverbriefung und Girosammelverwahrung als alleiniger Verwahrmöglichkeit informiert worden. Zugleich ist dort jeweils die Aufforderung zur Einreichung der effektiven Aktienurkunden und Androhung der Kraftloserklärung erfolgt. Aktienurkunden der Gesellschaft, die trotz der dreimaligen Veröffentlichung der oben genannten Aufforderung nicht bis zum 29.05.2019 (einschließlich) zum Umtausch eingereicht worden sind, sind einschließlich der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine mit dem 31.05.2019 mit Genehmigung des Amtsgerichts Traunstein – Handelsregister zu HRB 543 – vom 28.01.2019 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für kraftlos erklärt.

Für die Einzelheiten wird auf die jeweiligen Bekanntmachungen im Bundesanzeiger Bezug genommen.

Für Inhaber einzelverbriefter Aktien bedeutet dies unter anderem, dass sie ohne erfolgten Umtausch kein Stimmrecht in der Hauptversammlung am 20.07.2022 ausüben können.

Damit entfällt auch die bisher gegebene Hinterlegungsmöglichkeit für einzelverbriefte Aktien bei einem deutschen Notar.

Soweit noch kein Umtausch der einzelverbrieften Aktien erfolgt ist, sollte dies durch den betroffenen Aktionär rechtzeitig erfolgen, um bei Wahrung der sonstigen Voraussetzungen seine Stimmrechte bei der Hauptversammlung am 20.07.2022 ausüben zu können. Auch nach der Kraftloserklärung können hiervon betroffene Aktienurkunden noch umgetauscht werden.

3.

Stimmabgabe im Wege der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation) durch die Aktionäre selbst oder ihre Bevollmächtigten

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation) abgeben. Auch dafür sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis der Teilnahmeberechtigung nach den vorstehenden Bestimmungen unter I.2. erforderlich.

Briefwahlstimmen können bis spätestens Dienstag, den 19.07.2022, 24:00 Uhr, per Post, per Fax oder per E-Mail unter der nachstehenden Adresse

Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 – (0)8053 – 200109
E-Mail: hv@gesundheitswelt.de

oder bis zu der vom Versammlungsleiter angekündigten Schließung der Möglichkeit der Stimmabgabe in der virtuellen Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Diejenigen, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, oder das gemeinsam mit den Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice übersandte Briefwahlformular zu verwenden. Das Briefwahlformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, abrufbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Absatz 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.

4.

Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst durch Briefwahl ausüben wollen, können ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie unter I.2. beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person nach § 135 Absatz 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person nach § 135 Absatz 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären gemeinsam mit den Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular zu erteilen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr Widerruf kann der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 19.07.2022, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse

Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 – (0)89 – 88 96 906 55
E-Mail: gwc@better-orange.de

oder über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren bis zu der vom Versammlungsleiter angekündigten Schließung der Möglichkeit der Stimmabgabe in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bitte beachten Sie, dass auch Bevollmächtigte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können, sondern das Stimmrecht ebenfalls ausschließlich per Briefwahl oder über eine (Unter-)Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben können.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen unter I.2. ordnungsgemäß angemeldet haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Dabei ist zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen und können bis spätestens Dienstag, den 19.07.2022, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse

Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Telefax: +49 – (0)8053 – 200109
E-Mail: hv@gesundheitswelt.de

oder bis zu der vom Versammlungsleiter angekündigten Schließung der Möglichkeit der Stimmabgabe in der virtuellen Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, oder das ihnen gemeinsam mit den Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice übersandte Vollmachtsformular zu verwenden. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, abrufbar.

Wenn Briefwahlstimmen und Bevollmächtigungen/​Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.

II. Rechte der Aktionäre

Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Tagesordnung, insbesondere auch Gegenanträge und Wahlvorschläge im Sinne von §§ 126 Abs.1, 127 AktG, sind ausschließlich zu richten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG – Sekretariat Vorstand –, Ströbinger Str. 18 a, 83093 Bad Endorf.

Soweit eine Übermittlung per Telefax gewählt wird, ist diese zu richten an die Fax-Nr. 08053/​200-109. E-Mails sind ausschließlich an hv@gesundheitswelt.de zu richten.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Samstag, 25. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen: Gesundheitswelt Chiemgau AG – Vorstand –, Ströbinger Str. 18 a, 83093 Bad Endorf.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten; bei dieser Fristberechnung sind die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Ordnungsgemäße Anträge, die bis Samstag, 25. Juni 2022, 24:00 (MESZ), zu nach § 122 Abs. 2 AktG auf die Tagesordnung gesetzten oder zu setzenden Gegenständen zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die – ohne Mitrechnung des Tages des Zuganges – mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangen sind, somit nach unserer Berechnung bis zum 05.07.2022 sowie eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter

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Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, veröffentlicht.

Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung als gestellt behandelt.

Fragerecht der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts , Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung vom zuletzt 10.09.2021 ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung das Recht eingeräumt, Fragen zu stellen.

Das Fragerecht der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten wird ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren eingeräumt.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (§ 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie). Das bedeutet, dass jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter der Gesellschaft bis 19.07.2022, 24:00 Uhr, Fragen zu den Gegenständen der Tagesordnung über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren übermitteln kann. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Fragen und etwaige während der virtuellen Hauptversammlung selbst gestellte Fragen werden als verspätet behandelt und deshalb nicht berücksichtigt.

Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Die Möglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der oben beschriebenen elektronischen Kommunikation (Briefwahl) ausgeübt haben, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einzulegen, wird ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.

Der Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann über den passwortgeschützten Internetservice, der über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.gesundheitswelt.de

Unterpunkt Investor Relations, Hauptversammlung, erreichbar ist, gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren dem amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen. Die Erklärung ist von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.

Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

III. Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesundheitswelt Chiemgau AG verarbeitet als „Verantwortlicher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DatenschutzGrundverordnung (DS-GVO) zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen und einen rechtmäßigen und satzungsgemäßen Ablauf der Verhandlungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sicherzustellen. Soweit die Gesundheitswelt Chiemgau AG diese Daten nicht von den Aktionären und/​oder etwaigen Aktionärsvertretern erhält, übermittelt die ihr Depot führende Bank diese personenbezogenen Daten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter ist für deren Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c DS-GVO i.V.m. §§ 123, 129, 135 AktG.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesundheitswelt Chiemgau AG verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesundheitswelt Chiemgau AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt (z.B. Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis, vgl. §129 Abs. 4 AktG).

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen sind, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu erhalten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter auch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen.

Diese Rechte können Aktionäre und etwaige Aktionärsvertreter unter den folgenden Kontaktdaten der Gesundheitswelt Chiemgau AG geltend machen:

Gesundheitswelt Chiemgau AG
Ströbinger Str. 18a
83093 Bad Endorf
Telefax: 08053/​200-109
E-Mail: hv@gesundheitswelt.de

Zudem steht Aktionären und etwaigen Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DS-GVO zu.

 

Bad Endorf, im Mai 2022

Gesundheitswelt Chiemgau AG

Der Vorstand

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