Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft – 43. Hauptversammlung

Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft
Sitz Bad Endorf
Einberufung zur 43. ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit werden die Aktionäre der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft,
Sitz 83093 Bad Endorf, zu der am
Mittwoch, den 15.07.2015, 10:00 Uhr,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung findet im
Kultursaal der Chiemgau Thermen in
83093 Bad Endorf, Ströbinger Str. 18,

statt.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesundheitswelt Chiemgau Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichtes für Gesellschaft und Konzern sowie des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung findet daher nicht statt.

Ein Beschluss hierzu ist nicht vorgesehen.

Die nach § 175 AktG auslegungspflichtigen Unterlagen werden vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausgelegt. Auf Verlangen wird ferner jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift erteilt. Sie werden weiter im Internet unter www.gesundheitswelt.de, Unterpunkt „Aktionäre“, zum Download bereitgestellt werden. Auch in der Hauptversammlung werden diese Unterlagen bereitliegen.
2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor:

Den Vorständen, Herrn Dietolf Hämel sowie Herrn Roland Zeh (bis 25.03.2014) sowie Herrn Mag. Stefan Bammer (ab 15.07.2014), wird für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung erteilt.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

den Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 zu erteilen.
4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rosenheimer Platz 4, 81669 München

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
5.

Zustimmung zum Vergleich im Rechtsstreit Otmar Steßl ./. Gesundheitswelt Chiemgau AG (Landgericht Traunstein, 1HK O 1512/10)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

dem vom Gericht angeregten Vergleich zuzustimmen, dessen bedingtes Zustandekommen in dem zu 1HK O 1512/10 vor dem Landgericht Traunstein geführten Rechtsstreit Steßl (Kläger) ./. Gesundheitswelt Chiemgau AG (Beklagte) unter dem 22.12.2014 – berichtigt unter dem 12.01.2015 – nach § 278 Abs. 6 ZPO mit folgendem Wortlaut festgestellt worden ist:
I.

Das Anstellungsverhältnis des Klägers bei der Beklagten endete mit dem 31.12.2009 in beiderseitigem Einvernehmen.
II.

Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung 71.500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p. a. seit dem 01.01.2010.
III.

Damit sind sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche der Parteien abgegolten und erledigt, gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder nicht bekannt, gleich ob vorhersehbar oder nicht vorhersehbar.

Ausdrücklich ausgenommen hiervon sind Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der Kläger hinsichtlich des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung so zu stellen ist, dass das Anstellungsverhältnis mit dem 31.12.2009 beendet wurde und die Beklagte nur noch Einzahlungen bis zum 31.12.2009 in die Rückdeckungsversicherung zu leisten hat. Die dem Kläger erteilte Direktzusage wird dahingehend angepasst, dass der Berechnung der dem Kläger zustehenden Leistungen eine Beschäftigung bis zum 31.12.2009 zugrunde gelegt wird.

Es handelt sich dabei um die Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung, für die die Rückdeckungsversicherungen bei der Versicherungskammer Bayern mit den Versicherungsscheinnummern LV-0000-0807-7056, LV-0000-0807-7042 und LV-0000-0807-7057 bestehen.

Diese ihr aus diesen Rückdeckungsversicherungen zustehenden Ansprüche verpfändet hiermit die Beklagte an den Kläger. Der Kläger nimmt die Verpfändung an.

Der Kläger ist berechtigt, diese Verpfändung gegenüber dem Versicherungsgeber, der Versicherungskammer Bayern, mit Wirksamwerden dieses Vergleiches offenzulegen.

Soweit die Simssee Klinik GmbH gegenüber der Versicherungskammer Bayern Vertragspartner einer dieser Rückdeckungsversicherungen sein sollte, verpfändet auch diese den ihr gegenüber der Versicherungskammer Bayern gegebenenfalls zustehenden Rückdeckungsversicherungsanspruch an den Kläger. Der Kläger nimmt auch diese Verpfändungserklärung an. Er ist auch insoweit zur Offenlegung gegenüber der Versicherungskammer Bayern nach Wirksamwerden des Vergleichs berechtigt.

Soweit betriebliche Altersversorgungsansprüche (Unterstützungskassenversorgung) im Zusammenhang mit der Versicherung bestehen, die bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG mit der Vertragsnummer 1LV-3213171 für den Kläger abgeschlossen worden sind, bleiben auch diese unberührt erhalten.

Soweit der Beklagten gegenüber der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG in Ansehung dieser Versicherung direkte Ansprüche zustehen, werden auch diese an den Kläger verpfändet. Der Kläger nimmt auch diese Verpfändungserklärung an.

Auch insoweit ist er zur Offenlegung gegenüber dem Versicherer nach Wirksamwerden des Vergleichs berechtigt.
IV.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.
V.

Der vorstehende Vergleich steht unter der Bedingung, dass in der Hauptversammlung 2015 ein rechtswirksamer Beschluss der Hauptversammlung über die Zustimmung zum Vergleich gefasst wird, nicht eine Minderheit der Aktionäre der Gesundheitswelt Chiemgau AG, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erheben und nicht innerhalb eines Monats nach der vorgenannten Beschlussfassung Klage gegen den vorgenannten Zustimmungsbeschluss erhoben wird.

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Vergleich:

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs 3 Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, die mindestens 10 % des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erheben.

Die 3-Jahres-Frist ist vorliegend gewahrt. Sie begann bezüglich der in den Vergleich eingebundenen Ersatzansprüche spätestens im Jahre 2009.

Der Vergleich wird daher wirksam, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit von mindestens 10 % des Grundkapitals Widerspruch zur Niederschrift erhebt. Der Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Allgemeines:

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, sind in der Hauptversammlung nur dann vom Versammlungsleiter zu beachten, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:

Diejenigen Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen wollen, sind gemäß § 17 der Gesellschaftssatzung in der derzeitigen Fassung verpflichtet, ihre Teilnahme bis spätestens 08.07.2015, 24:00 Uhr, anzumelden und bei der Gesellschaft Nachweis darüber zu führen, dass ihre Aktien innerhalb dieser Frist bei einem Bankinstitut im Inland oder einem deutschen Notar bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegt worden sind.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Anmeldungs- und Hinterlegungsfrist nach der im Jahre 2010 zu § 17 der Satzung beschlossenen Satzungsänderung geändert hat. Bei verspäteter Anmeldung besteht keine Teilnahmeberechtigung.

Die Anmeldung ist zu richten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG, Ströbinger Str. 18a, 83093 Bad Endorf.

Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Tagesordnung, insbesondere auch Gegenanträge im Sinne von §§ 126 Abs.1, 127 AktG, sind ausschließlich zu richten an die Gesundheitswelt Chiemgau AG – Sekretariat Vorstand –, Ströbinger Str. 18 a, 83093 Bad Endorf.

Soweit eine Übermittlung per Telefax gewählt wird, ist dieses zu richten an die Fax-Nr. 08053/200-109. E-Mails sind ausschließlich an hv@gesundheitswelt.de zu richten.

Zugänglich zu machende Gegenanträge, die – ohne Mitrechnung des Tages des Zuganges – mindestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangen sind, somit nach unserer Berechnung bis zum 30.06.2015, sowie eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter www.gesundheitswelt.de, Unterpunkt „Aktionäre“, veröffentlicht.

In der Hauptversammlung kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Soweit es sich bei diesen Bevollmächtigten nicht um Kreditinstitute oder geschäftsmäßig Handelnde, insbesondere eine Aktionärsvereinigung handelt, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 AktG der Textform. Die Satzung der Gesundheitswelt Chiemgau AG bestimmt hierzu keine Erleichterung.

Soweit die Vollmacht auf Kreditinstitute oder geschäftsmäßig Handelnde, insbesondere auch auf eine Vereinigung von Aktionären, gestellt ist, gilt § 135 AktG.

Bad Endorf, im Juni 2015

Gesundheitswelt Chiemgau AG

Der Vorstand

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