Gigaset AG, Bocholt – Entsprechenserklärung nach § 161 AktG vom 17. Februar 2022

Gigaset AG

Bocholt

Entsprechenserklärung nach § 161 AktG vom 17. Februar 2022

Gemäß § 161 AktG erklären Vorstand und Aufsichtsrat der Gigaset AG, dass den vom Bundesministerium
der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 20. März 2020 bekannt gemachten
Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der
Fassung vom 16. Dezember 2019 seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 24.
Februar 2021 entsprochen wurde und wird. Soweit im Einzelfall Empfehlungen nicht angewendet
wurden oder werden, sind die Abweichungen im Folgenden erläutert.

Abweichend von der Empfehlung D.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf die Bildung eines Nominierungsausschusses verzichtet. Der Aufsichtsrat hat
zwar entsprechend den Empfehlungen D.2 bis D.4 des Deutschen Corporate Governance
Kodex Ausschüsse gebildet, nämlich einen Prüfungsausschuss, einen Personalausschuss
und einen Finanzausschuss. Im Übrigen gewährleisten die derzeitige Zusammensetzung
des Aufsichtsrats, die mit sechs Aufsichtsräten überschaubare Größe sowie die abgehaltenen
Sitzungen des Aufsichtsrats ein effizientes Arbeiten und intensive Diskussionen zu
strategischen Themen wie auch zu Detailfragen, so dass durch die Bildung von weiteren
Ausschüssen keine weitere Effizienzsteigerung erwartet wird. Mit Blick auf den Nominierungsausschuss
kommt hinzu, dass dem Aufsichtsrat ausschließlich Vertreter der Anteilseigner angehören.

Abweichend von der Empfehlung F.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurden und werden der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sowie die unterjährigen
Finanzinformationen nicht in den dort genannten Fristen öffentlich zugänglich gemacht,
da die Gesellschaft aufgrund der Notierung im Prime Standard und gesetzlich ohnehin
verpflichtet ist, diese Unterlagen innerhalb kurzer Fristen zu erstellen und der Öffentlichkeit
zur Verfügung zu stellen (zwei Monate für Quartalsberichte, drei Monate für den Halbjahresbericht
sowie vier Monate für Jahres- und Konzernabschluss). Die Schaffung zusätzlichen Zeitdrucks
bei der Erstellung und Prüfung der relevanten Unterlagen durch die Verkürzung dieser
Fristen soll vermieden werden. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung,
dass dadurch eine hinreichend zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleistet
ist und dem mit der Einhaltung der Frist verbundenen Aufwand keine nennenswerte Erhöhung
der Transparenz gegenübersteht.

Der Aufsichtsrat hat ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen,
welches von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligt wurde. Das System, dessen
Grundsätze für alle nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems
durch die Hauptversammlung neu abzuschließenden oder zur Änderung oder Verlängerung
anstehenden Vorstandsverträge gelten, erfüllt neben den gesetzlichen Anforderungen
auch sämtliche Empfehlungen des Abschnitts G.I. des Deutschen Corporate Governance
Kodex mit folgender Ausnahme: Abweichend von der Empfehlung G.10 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden die variablen Vergütungsbeträge den Vorstandsmitgliedern nicht aktienbasiert
gewährt und die Vorstandsmitglieder sind auch nicht verpflichtet, die variablen Vergütungsbeträge
überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen. Die vorgesehene Share Ownership
Guideline begründet eine Erwerbs- und Haltverpflichtung der Vorstandsmitglieder für
Aktien der Gesellschaft, deren Umfang sich nach der Festvergütung der Vorstandsmitglieder
(5 % des Bruttobetrages der jährlichen Festvergütung) bemisst und die sich auf die
gesamte Dauer der Bestellung als Vorstandsmitglied erstreckt. Dies gewährleistet es
nach Auffassung des Aufsichtsrats hinreichend, dass eine Harmonisierung der Interessen
von Vorstandsmitgliedern und Aktionären gefördert wird.

Abweichend von Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde und wird ein höherer zeitlicher Aufwand für den Vorsitz in Ausschüssen des
Aufsichtsrats bei der Vergütung mit Rücksicht auf die Situation der Gesellschaft noch
nicht gesondert berücksichtigt.

 

Bocholt, 17. Februar 2022

Gigaset AG

Vorstand und Aufsichtsrat

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