Girindus Aktiengesellschaft i.L. – Hauptversammlung

Girindus Aktiengesellschaft i.L.
Hannover
Wertpapier-Kenn-Nr. 588040
ISIN DE0005880405
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der
ordentlichen Hauptversammlung
am
Freitag, den 20. Februar 2015, um 10.00 Uhr (MEZ)
im
Messegelände der Deutsche Messe AG
Tagungsbereich der Halle 2
Eingang: Nord 2, Saal Brüssel/Rom
Nordallee
30521 Hannover

Tagesordnung
1.

Vorlage der vom Aufsichtsrat gebilligten und mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, versehenen Abwicklungsschlussbilanz zum 30. November 2014 (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Anhang) mit dem Lagebericht der Girindus Aktiengesellschaft i.L. für das Abwicklungsrumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014 sowie dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Abwicklers zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB und Beschlussfassung über die Feststellung der Abwicklungsschlussbilanz zum 30. November 2014

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die vom Abwickler aufgestellte Abwicklungsschlussbilanz zum 30. November 2014 (bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Anhang), die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, versehen ist, festzustellen.

Sämtliche vorstehenden Unterlagen liegen vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft i.L., Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zugänglich und liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Abwicklers für das Abwicklungsrumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Abwicklungsrumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014 amtierenden Abwickler Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Abwicklungsrumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Abwicklungsrumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2014 bis zum 30. November 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.
4.

Vorlage der mit der Bescheinigung der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, über die prüferische Durchsicht versehenen Abwicklungsschlussrechnung im Sinne von § 273 Abs. 1 AktG der Girindus Aktiengesellschaft i.L. vom 1. Dezember 2014 sowie Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Billigung der Abwicklungsschlussrechnung der Girindus Aktiengesellschaft i.L. vom 1. Dezember 2014

Abwickler und Aufsichtsrat schlagen vor, die vom Abwickler aufgestellte Abwicklungsschlussrechnung der Girindus Aktiengesellschaft i.L. vom 1. Dezember 2014, die mit der Bescheinigung der Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, über die prüferische Durchsicht versehen ist, zu billigen.

Die vorgenannte Abwicklungsschlussrechnung liegt vom Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Girindus Aktiengesellschaft i.L., Hans-Böckler-Allee 20, 30173 Hannover, Deutschland, zur Einsicht der Aktionäre aus, ist über die Internetseite der Gesellschaft unter www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zugänglich und liegt auch während der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre aus. Eine Abschrift wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt.
5.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. August 2014 endeten wegen satzungsgemäßen Ablaufs gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 102 Abs. 1 AktG die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Herren Diplom-Volkswirt Horst Kröger und Dr. Johan Devenyns. Auf Antrag der Gesellschaft bestellte das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 12. September 2014 die Herren Kröger und Dr. Devenyns erneut zu Mitgliedern des Aufsichtsrats, wobei das Gericht abweichend von dem Antrag der Gesellschaft die Bestellung nicht bis zu der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft befristet hat. Insoweit erfolgte die Bestellung unbefristet und damit für die satzungsgemäße Amtszeit, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, bis der Mangel gemäß § 104 Abs. 5 AktG behoben ist. Unabhängig hiervon sollen gleichwohl die Herren Kröger und Dr. Devenyns auch durch Beschluss der Hauptversammlung erneut zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende Personen mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen:
a)

Herrn Diplom-Volkswirt Horst Kröger, Executive Vice President, Head of Strategic Marketing Solvay Special Chemicals und Geschäftsführer der Solvay Fluor GmbH, wohnhaft in Laatzen, und
b)

Herrn Dr. Johan Devenyns, Chemiker und Master of Business Administration (MBA), International Business Projects Manager der Solvay S.A., Brüssel/Belgien, wohnhaft in Asse/Belgien

Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 102 Abs. 1 AktG jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn der neuen Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die neue Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Die Wahlen werden entsprechend der Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 Deutscher Corporate Governance Kodex als Einzelwahl durchgeführt.

Herr Kröger wurde nach seiner gerichtlichen Bestellung durch den Aufsichtsrat zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt. Der Aufsichtsrat geht davon aus, dass bei einer Wahl von Herrn Kröger zum Mitglied des Aufsichtsrats Herr Kröger erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt werden würde.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von den Aktionären gewählten Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

Bei Herrn Kröger bestehen zurzeit folgende Mitgliedschaften in gesetzlichen Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:

Solvay Österreich GmbH, Österreich, Mitglied des Beirats

Solvay Spécialités France S.A.S., Frankreich, Mitglied des Conseil de Direction

Solvay Fluorés France S.A.S., Frankreich, Présidence

Solvay Specialty Chemicals, Ltd., Großbritannien, Mitglied des Board of Directors

Teilnahme, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 10.400.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 10.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Stückaktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien und Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 10.400.000.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG sowie Erklärung von dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der

Girindus Aktiengesellschaft i.L.
c/o DZ Bank AG
Deutsche WertpapierService Bank AG
WASHV
Landsberger Straße 187
80687 München
Telefax: +49 (0)69 5099 1110
E-Mail: hv-eintrittskarten@dwpbank.de

in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) zur Teilnahme angemeldet und als Aktionär legitimiert haben. Die Anmeldung muss bis zum Ablauf des Freitag, den 13. Februar 2015 (24:00 Uhr, MEZ) unter der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist des Weiteren der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Freitag, den 30. Januar 2015 (0:00 Uhr, MEZ) beziehen muss. Der Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und muss bei der vorstehend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum Freitag, den 13. Februar 2015 (24:00 Uhr, MEZ) eingehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der (vollständigen oder teilweisen) Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch kein Aktionär sind, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwerben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Verfahren für die Stimmabgabe/Stimmrechtsvertretung

Die Aktionäre können sich in der Hauptversammlung und bei der Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), sofern nicht Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen und Personen bevollmächtigt werden. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Instituten, Unternehmen und Personen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen und Personen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

Girindus Aktiengesellschaft i.L.
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: girindus@better-orange.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung.

Aktionäre können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs zu den in der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung auszuüben. Den Stimmrechtsvertretern steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie der Stellung von Anträgen und Fragen ist nicht möglich. Zu beachten ist weiter, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft im Hinblick auf Abstimmungen über eventuelle, erst in der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige nicht im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilte Anträge nicht bevollmächtigt sind und diesbezüglich auch keine Weisungen an diese erteilt werden können.

Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, und auf dem die Stimmrechtsvertreter benannt sind, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den Weisungen muss spätestens mit Ablauf des 19. Februar 2015 in Textform (§ 126b BGB) bei der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein:

Girindus Aktiengesellschaft i.L.
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: girindus@better-orange.de

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5%) des Grundkapitals, das entspricht zurzeit 520.000 Stückaktien, oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, das entspricht zurzeit 500.000 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss dem Abwickler der Gesellschaft schriftlich, spätestens bis zum 20. Januar 2015 (24:00 Uhr, MEZ) unter folgender Adresse zugehen:

Girindus Aktiengesellschaft i.L.
Abwickler
Hans-Böckler-Allee 20
30173 Hannover
Deutschland

§ 142 Abs. 2 Satz 2 AktG, wonach die Antragsteller nachzuweisen haben, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten, findet entsprechende – das heißt in angepasster Form – Anwendung. Die Gesellschaft wird insoweit den Nachweis genügen lassen, dass die Antragsteller mindestens seit dem Beginn des 20. November 2014 Inhaber der Aktien sind und diese Aktien jedenfalls bis zum Beginn des Tags der Absendung des Tagesordnungsergänzungsverlangens halten. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden dabei gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge zu Vorschlägen von Abwickler und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers sowie zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern Gegenstand der Tagesordnung) übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten, anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:

Girindus Aktiengesellschaft i.L.
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 666
E-Mail: antraege@better-orange.de

Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Abwicklers und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz und Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (diese ist bei Wahlvorschlägen gemäß § 127 Aktiengesetz nicht erforderlich) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ unverzüglich veröffentlichen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 5. Februar 2015 (24:00 Uhr, MEZ) unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Über die vorgenannten Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Aufsichtsrats auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Abwickler Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage von Konzernunternehmen der Gesellschaft und des Konzerns verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Nach § 13 Abs. 3 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Abwickler berechtigt, unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen die Auskunft zu verweigern.

Erläuterungen zu den Antragsrechten (§§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Abs. 1 AktG) und Auskunftsrechten (§ 131 AktG) der Aktionäre können auch im Internet unter www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ eingesehen werden.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen ab Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft www.girindus.com unter der Rubrik „Investor Relations“ und „Hauptversammlung“ zur Verfügung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Hannover, im Januar 2015

Girindus Aktiengesellschaft i.L.

Der Abwickler

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