Golfclub Schloss Weitenburg AG – Hauptversammlung 2016

Golfclub Schloss Weitenburg AG

Starzach

Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionäre,

hiermit laden wir Sie zu einer ordentlichen Hauptversammlung am

Dienstag, den 12. April 2016, 19.00 Uhr
in das Clubrestaurant der Golfanlage, Sommerhalde 11 in 72181 Starzach-Sulzau

ein.

I. Tagesordnung

1.

Begrüßung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung

2.

Bericht des Vorstandes über die wirtschaftliche Situation und zukünftige Entwicklung der Gesellschaft

3.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Golfclub Schloss Weitenburg AG zum 31.12.2015 und des Berichts des Aufsichtsrats

4.

Beschluss über die Ergebnisverwendung der Golfclub Schloss Weitenburg AG für das Geschäftsjahr 2015
Eine Beschlussfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns ist nicht erforderlich, da kein Bilanzgewinn erzielt wurde.

5.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes der Golfclub Schloss Weitenburg AG für das Geschäftsjahr 2015
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands der Golfclub Schloss Weitenburg AG Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.

6.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Golfclub Schloss Weitenburg AG für das Geschäftsjahr 2015
Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Golfclub Schloss Weitenburg AG Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 zu erteilen.

7.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Gemäß § 102, Abs. 1 AktG endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder bei Beendigung der Hauptversammlung am 12. April 2016. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Abs. 1, S. 2, § 96 Abs. 1 AktG i.V.m. § 12 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die alle von der Hauptversammlung zu wählen sind.

7.1

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Mitglieder des Aufsichtsrates bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, zu wählen:

a)

Herrn Roland Breuling, Pensionär, 72108 Rottenburg

b)

Frau Elisabeth Hock, Rechtsanwältin, 72070 Tübingen

c)

Herrn Roland Lörcher, Dipl.-Ing., 72108 Rottenburg

d)

Herrn Rolf Lübke, Geschäftsführer, 70563 Stuttgart

e)

Herrn Alfred Neidhard, Vorstand, 72108 Rottenburg

f)

Herrn Jochen Wunder, Steuerberater, 73669 Lichtenwald

7.2

Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, folgende Person als Ersatzmitglied gemäß § 101, Abs. 3 AktG i.V.m. § 12 Abs. 2 und Abs. 8 zu wählen, der in der nachstehenden Reihenfolge an die Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds tritt und seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangt, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt:

1.

Herr Martin Schurer, Unternehmensberater, Ammerbuch

Gemäß § 12 Abs. 8 der Satzung kann die Hauptversammlung für die Aufsichtsratsmitglieder bei deren Bestellung Ersatzmitglieder bestellen, die nach der vorgegebenen Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

8.

Satzungsänderungen

Der Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft – Fassung vom 05.04.2011 – wie folgt anzupassen:

 

III. Sonderrechte

§ 8 Benutzungsrechte

1.

Jedem Aktionär, auch künftigen, der 2 oder mehr Aktien an der Gesellschaft hält, steht für jeweils 2 Aktien eine Spielberechtigung (Nutzung der gesamten Golfanlage, die im Besitz der Aktiengesellschaft steht) für einen Erwachsenen einschließlich der Spielberechtigung für dessen Kinder (im Sinne der §§ 1589, 1600a, 1615a, 1924 BGB, – Stiefkinder) solange, wie sich das Kind in Ausbildung befindet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu.

zu ersetzen durch:

§ 8 Nutzungsrechte

1.

Jedem Aktionär, auch künftigen, der 2 oder mehr Aktien an der Gesellschaft hält, steht für jeweils 2 Aktien eine Spielberechtigung (Nutzung der gesamten Golfanlage, die im Besitz der Aktiengesellschaft steht) zu.

 

Begründung: Der Zugang zum Golfsport bei Jugendlichen soll nicht vom Erwerb einer Spielberechtigung (2 Aktien eines Elternteils) abhängig gemacht werden. Jugendliche werden zukünftig wie „Sonstige Dritte, siehe § 9“ behandelt.

 

§ 8 Benutzungsrechte

2.

Die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Sonderrechte sind dahingehend eingeschränkt, dass die Aktiengesellschaft berechtigt ist, jährliche Betriebskosten zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu verlangen. Die Höhe dieses Nutzungsentgelts je wahrgenommene Spielberechtigung wird für das laufende und die folgenden Geschäftsjahre auf Vorschlag des Vorstandes durch den Aufsichtsrat beschlossen.

zu ersetzen durch:

§ 8 Nutzungsrechte

2.

Die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Sonderrechte sind dahingehend eingeschränkt, dass die Aktiengesellschaft berechtigt ist, jährliche Nutzungsentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu verlangen. Die Höhe dieses Nutzungsentgeltes je wahrgenommener Spielberechtigung wird für das laufende und die folgenden Geschäftsjahre auf Vorschlag des Vorstandes durch den Aufsichtsrat beschlossen.

 

Begründung: Ziel dieser Änderung ist, gleichlautende Termini zu verwenden

 

§ 9 Sonderrechte von sonstigen Dritten

Die in der Anlage 2 zu dieser Satzung bezeichneten Personen haben jeweils das Recht zur Nutzung des Golfplatzes, der im Eigentum/Besitz der Aktiengesellschaft steht, zum Golfspielen gemäß der von der Aktiengesellschaft Club-, Platz- und Hausordnung gegen Zahlung der jährlichen Betriebskosten gemäß des entsprechenden Nutzungsvertrag.

Aus der Anlage 2 zu dieser Satzung ergibt sich, ob die Nutzungsrechte für die bezeichneten Dritten zeitlich befristet oder zeitlich unbefristet sind. Aus der Anlage 2 ergibt sich ferner, ob das Nutzungsrecht nur den Dritten persönlich oder auch dessen Familienangehörige, nämlich Ehegatten, Kinder bis 18 Jahren, bei Auszubildenden, Schülern und Studenten bis 27 Jahre, zur Ausübung des Nutzungsrechts berechtigt.

Der diesen Nutzungsrechten zugrunde liegende Vertrag ist in einem Muster der Anlage 2 zu dieser Satzung beigefügt.

zu ersetzen durch:

§ 9 Sonderrechte von sonstigen Dritten

Sonstige Dritte sind Erwachsene und Jugendliche, denen ohne Erwerb von 2 Aktien (d.h. einer Spielberechtigung) die Nutzung der gesamten Golfanlage, die im Besitz der Aktiengesellschaft steht, zeitlich befristet oder unbefristet durch Abschluss eines Vertrages mit der Gesellschaft, in dem das Nutzungsentgelt geregelt ist, gewährt wird.

Sonstige Dritte sind weiterhin Personen, deren Spielberechtigung sich auf einer in der Vergangenheit entrichteten Investitionsumlage (Nutzungsvertrag ohne zeitliche Befristung) begründet. Diesen steht ebenfalls die Nutzung der gesamten Golfanlage, die im Besitz der Aktiengesellschaft steht, zu. Dieses Sonderrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Aktiengesellschaft berechtigt ist, jährliche Nutzungsentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu verlangen. Die Höhe dieses Nutzungsentgeltes je wahrgenommener Spielberechtigung wird für das laufende und die folgenden Geschäftsjahre auf Vorschlag des Vorstandes durch den Aufsichtsrat beschlossen.

 

Begründung: Diese Änderung stellt den aktuellen Stand der Spielberechtigungen dar und gibt dem Vorstand die Möglichkeit auch zukünftig neue Mitgliedschaftsmodelle zu kreieren und der Entwicklung des Marktes anzupassen.

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, aber nicht selbst an der ordentlichen Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen anderen Aktionär, ausüben lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Vollmachten und Weisungen hierzu können schriftlich übermittelt werden. Entsprechende Formulare können unter der unten genannten Adresse bei der Gesellschaft angefordert werden.

Anfragen von Aktionären bezüglich der Hauptversammlung und Anträge gemäß § 126 AktG (Tagesordnungspunkte) bitten wir ausschließlich an folgende Anschrift zu senden:

Golfclub Schloss Weitenburg AG – Hauptversammlung –, Sommerhalde 11, 72181 Starzach-Sulzau, Telefax: 07472-15051, E-Mail: s.geltenbort@gcsw.de

Mit einer Begründung versehene Anträge gegen die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung, die bis zum 28. März 2016, 19.00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft eingehen, werden, soweit diese rechtlich zulässig sind, einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung auf der Homepage der Golfclub Schloss Weitenburg AG im Internet unter http://www.gcsw.de zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

III. Unterlagen für die Hauptversammlung

In den Geschäftsräumen der Gesellschaft: Sommerhalde 11, 72181 Starzach-Sulzau, liegen ab dem Tag der Einberufung folgende Dokumente zur Einsicht aus:

1.

Festgestellter Jahresabschluss der Golfclub Schloss Weitenburg AG zum 31.12.2015,

2.

Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2015.

 

Starzach, im März 2016

Golfclub Schloss Weitenburg AG

Der Vorstand

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