Greiffenberger Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

Greiffenberger Aktiengesellschaft

Marktredwitz

ISIN: DE0005897300 / WKN: 589730

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Greiffenberger AG

am Donnerstag, den 25. August 2016, um 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr), im Veranstaltungssaal des Egerland-Kulturhauses, Fikentscherstraße 24, 95615 Marktredwitz.
I. TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Greiffenberger AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils zum 31.12.2015, der Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Greiffenberger AG und den Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt damit.

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats soll als Einzelentlastung durchgeführt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor:

a)

Dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Heinz Greiffenberger, wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

b)

Dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Dr. Dieter Schenk, wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

c)

Dem Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Reinhard Förster, wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

d)

Dem Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Hartmut Langhorst, wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

e)

Dem Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Marco Freiherr von Maltzan, wird für das Geschäftsjahr 2015, soweit er nicht in den Vorstand entsandt war, Entlastung erteilt.

f)

Dem Mitglied des Aufsichtsrats, Herrn Hermann Ransberger, wird für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt.

4. Wahlen zum Aufsichtsrat

Der gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung aus sechs Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft i. V. m. § 102 AktG endet die Amtszeit der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, sodass Neuwahlen durchzuführen sind. Die Empfehlung in Ziffer 5.4.3 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 sieht vor, dass Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchgeführt werden sollen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Die Greiffenberger Holding GmbH, die mehr als 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG zwei Vorschläge für die Aufsichtsratswahl übermittelt:

Der erste Vorschlag betrifft die Wahl von Herrn Stefan Greiffenberger als Mitglied des Aufsichtsrats. Herr Stefan Greiffenberger soll nach knapp 13 Jahren Tätigkeit als alleiniger Vorstand in den Aufsichtsrat der Gesellschaft wechseln. In dieser Funktion wird er die Nachfolge von Herrn Heinz Greiffenberger als Vertreter der Greiffenberger Holding GmbH antreten. Mit dieser Übernahme des Sitzes im Aufsichtsrat wird dem Wesen der Greiffenberger AG als familiengeführte Industrieholding Ausdruck verliehen.

Der zweite Vorschlag betrifft die Wahl von Marco Freiherr von Maltzan als Mitglied des Aufsichtsrats. Die Bestellung von Herrn v. Maltzan als Vertreter des verhinderten bzw. fehlenden Vorstandsmitglieds nach § 105 Abs. 2 AktG war bzw. ist eine zeitlich begrenzte Übergangslösung, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft infolge der krankheitsbedingten Verhinderung bzw. des Fehlens des Vorstands unterbrechungsfrei sicherzustellen. Nach Beseitigung der Vakanz auf dem Vorstandsposten, spätestens zum Ablauf des 25.10.2016, soll Marco Freiherr von Maltzan in sein Amt als Aufsichtsrat der Gesellschaft zurückkehren.

Der Aufsichtsrat erkennt darin eine begründete Ausnahme von § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG im Sinne von Ziffer 5.4.4 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat schließt sich den beiden Vorschlägen der Greiffenberger Holding GmbH an und macht sie sich zu eigen. Daneben schlägt der Aufsichtsrat vor, die übrigen bisherigen Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre mit Wirkung auf das Ende dieser Hauptversammlung wieder in den Aufsichtsrat zu wählen – mit Ausnahme von Herrn Heinz Greiffenberger, der altersbedingt aus dem Aufsichtsrat ausscheidet.

Die nachfolgenden Wahlvorschläge für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Aktionäre wurden auf der Grundlage der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex abgegeben. Alle Vorgeschlagenen verfügen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG. Ferner sind alle Vorgeschlagenen mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, jeweils einzeln folgende Herren mit Wirkung auf das Ende dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Herrn Stefan Greiffenberger, Augsburg,
ehemaliger Vorstand der Greiffenberger AG; Unternehmer

Basierend auf Wahlvorschlag der Greiffenberger Holding GmbH gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG.

Herr Greiffenberger hat keine Mandate in anderen Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden sind, bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne.

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende persönliche und geschäftliche Beziehungen von Herrn Stefan Greiffenberger zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlichen an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen gelegt:

Herr Stefan Greiffenberger ist Gesellschafter der Greiffenberger Holding GmbH. Er ist der Sohn von Heinz Greiffenberger, dem derzeitigen Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

b)

Herrn Hartmut Langhorst, München,
ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der LfA Förderbank Bayern; Jurist

Herr Langhorst hat folgende Mandate in anderen Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden sind, bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:

Kissel & Wolf GmbH, Mitglied des Beirats

c)

Herrn Marco Freiherr von Maltzan, München,
selbstständiger Unternehmensberater, Berufsaufsichtsrat und Investor; Dipl.-Ingenieur/MBA (INSEAD Fontainebleau)

Basierend auf Wahlvorschlag der Greiffenberger Holding GmbH gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG.

Herr v. Maltzan hat folgende Mandate in anderen Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden sind, bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:

Pfeifer & Langen Industrie- und Handels-KG, erster stellv. Vorsitzender des Gesellschafterausschusses

REMA Investments B.V., NL, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Schoeller Arca Systems Holding B.V., NL, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Schoeller Allibert Holding B.V., NL, Vorsitzender des Aufsichtsrats

RTP Holdings China B.V., NL, Mitglied des Aufsichtsrats

taskforce – Management on Demand AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Scholpp Holding GmbH, Mitglied des Beirats

d)

Herrn Dr. Dieter Schenk, München,
Rechtsanwalt und Steuerberater; Partner der Noerr LLP

Herr Dr. Schenk hat folgende Mandate in anderen Aufsichtsräten, die nach dem Gesetz zu bilden sind, bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen inne:

Fresenius Management SE, stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats

Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA, stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats

Fresenius Medical Care Management AG, stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats

Bank Schilling & Co. AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Gabor Shoes AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats

TOPTICA Photonics AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats

Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende geschäftliche Beziehungen von Herrn Dr. Schenk zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt:

Juristische Beratung der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen durch die Noerr LLP

Juristische Beratung der ABM Greiffenberger Antriebstechnik GmbH durch die Noerr Menzer Sp. k., Warschau

Unternehmensberatung der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen durch die Noerr Consulting AG

Steuerliche Beratung der Greiffenberger Holding GmbH durch die Noerr LLP.

Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/.

Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass Vorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekanntgegeben werden sollen. Der Aufsichtsrat geht in seiner derzeitigen Zusammensetzung davon aus, dass von den unter Tagesordnungspunkt 4 lit. a) bis lit. d) zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten nach deren Wahl durch die Hauptversammlung Marco Freiherr von Maltzan aus der Mitte des Aufsichtsrats zur Wahl als Vorsitzender des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden wird. Nach Beginn der neuen Amtsperiode soll Marco Freiherr von Maltzan nochmals befristet als Stellvertreter des fehlenden Vorstands der Gesellschaft bestellt werden. In dieser Zeit wird sein Amt als Aufsichtsrat ruhen und der gewählte Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden, voraussichtlich Herr Dr. Dieter Schenk, wird die Rechte und Pflichten des Aufsichtsratsvorsitzenden vorübergehend wahrnehmen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

II. TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Antragstellung sind gemäß § 123 Abs. 2, 3 und 4 AktG i. V. m. § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§ 126 b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse bzw. Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen:

Greiffenberger AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48, 81241 München
Fax: +49 (0) 89/889 690 633 oder
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Für den Nachweis der Berechtigung reicht eine in Textform erstellte besondere Bescheinigung über den Anteilsbesitz des Aktionärs durch dessen depotführendes Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn (00:00 Uhr, MESZ) des Donnerstag, den 4. August 2016 beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf (24:00 Uhr, MESZ) des Donnerstag, den 18. August 2016 zugehen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für eine Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Die Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt; sie können sich jedoch bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

III. STIMMRECHTSVERTRETUNG

Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch das depotführende Institut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben zu lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Formulare, die zur Vollmachtserteilung (einschließlich der Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) verwendet werden können, sind jeder Eintrittskarte beigefügt. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Bei Stimmrechtsvollmachten, die einem Kreditinstitut, einer Vereinigung von Aktionären, einem geschäftsmäßigen Aktionärsvertreter oder mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, sind gemäß § 135 AktG Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Für die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie einen Widerruf der Bevollmächtigung bieten wir an, dass die Aktionäre den Nachweis bis zum Ablauf des 24. August 2016 per E-Mail unter greiffenberger@better-orange.de an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis einer erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihrer Stimmrechte in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung kann bereits vor der Hauptversammlung erfolgen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei dem depotführenden Institut eingehen.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in Textform zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt ausschließliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgebunden abzustimmen, und nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte zugesandt.

Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen, sofern sie nicht während der Hauptversammlung erteilt werden, bis spätestens zum Ablauf des 24. August 2016 unter der folgenden Adresse bzw. Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen: Greiffenberger AG, c/o Better Orange IR & HV AG, Haidelweg 48, 81241 München, Deutschland, Fax: +49 (0) 89/889 690 655, E-Mail: greiffenberger@better-orange.de.

IV. ZUGÄNGLICH ZU MACHENDE UNTERLAGEN

Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, die Lageberichte für die Greiffenberger AG (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 HGB) und für den Konzern (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats können vom Tag der Einberufung an im Internet unter http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/ eingesehen werden. Abschriften der vorbezeichneten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

V. GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE

Von den insgesamt ausgegebenen 5.323.300 Inhaberstückaktien der Gesellschaft, die alle derselben Aktiengattung angehören, sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung alle Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. Die 5.323.300 Stückaktien gewähren damit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 5.323.300 Stimmen.

VI. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE NACH §§ 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG

1. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Montag, der 25. Juli 2016 (24:00 Uhr MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AktG).

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln:

Greiffenberger AG
– Der Vorstand –
Eberlestraße 28, 86157 Augsburg

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem den Aktionären nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt und auf der Internetseite http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/ bekannt gemacht.

2. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (vgl. § 126 AktG) sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG) vor der Hauptversammlung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge von Aktionären müssen nicht begründet werden. Ferner ist der Gesellschaft die Aktionärseigenschaft z.B. durch eine entsprechende Bescheinigung des depotführenden Instituts nachzuweisen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Greiffenberger AG
– Investor Relations –
Eberlestraße 28, 86157 Augsburg

Fax: +49 (0) 821/5212 275

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur zugänglich zu machen, wenn sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzählen, unter der vorstehenden Adresse eingehen und der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 10. August 2016 (24:00 Uhr MESZ). Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen weiter nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nach § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge werden zudem nur dann zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen natürlichen Person enthalten. Sofern eine juristische Person zur Wahl als Abschlussprüfer vorgeschlagen wird, sind die Firma und der Sitz anzugeben. Nach § 127 Satz 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie – bei Gegenanträgen – der Begründung unverzüglich im Internet unter http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/ zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge jeweils ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

3. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu geben über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.

4. Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den vorstehend genannten Aktionärsrechten nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft: http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/.

VII. HINWEIS AUF DIE INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung über die Internetseite http://www.greiffenberger.de/ordentliche-HV/ abrufbar.

 

Marktredwitz, im Juli 2016

Greiffenberger Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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