Grillo-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg – Bekanntmachung der Kraftloserklärung von Aktien gem. § 73 AktG

Grillo-Werke Aktiengesellschaft

Duisburg

BEKANNTMACHUNG DER KRAFTLOSERKLÄRUNG VON AKTIEN GEM. § 73 AKTG

Auf entsprechende, bis spätestens am 2. Februar 2023 an die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Aktionäre zugestellte Aufforderungen, ihre durch die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. November 2021 beschlossenen und am 30. November 2021 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragenen Änderungen der rechtlichen Verhältnisse unrichtig gewordenen Aktiensammelurkunden über Namensaktien bis zum Ablauf des 15. März 2023 bei der Gesellschaft einzureichen, wurden keine Aktiensammelurkunden eingereicht.

Die den Aktionären gemäß §§ 73, 64 Abs. 2 S. 4 AktG gesetzte Frist ist abgelaufen.

Sämtliche noch im Umlauf befindlichen, unrichtig gewordenen Aktiensammelurkunden der Gesellschaft, die ein Ausstellungsdatum vor dem 1. Juli 2022 haben und die bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung noch nicht zum Umtausch eingereicht worden sind, werden hiermit gemäß § 73 AktG für kraftlos erklärt.

Anstelle der für kraftlos erklärten Aktiensammelurkunden werden neuen Aktiensammelurkunden ausgegeben.

Die hierfür erforderliche Genehmigung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Handelsregister – vom 18. November 2022 (Geschäftsnummer HRB 105) erteilt.

 

Duisburg, im April 2023

Der Vorstand

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