GSW Immobilien AG – Hauptversammlung

GSW Immobilien AG
Berlin
WKN: GSW111
ISIN: DE000GSW1111

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 2. Juni 2015, um 10.00 Uhr im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin ein.

Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Fall des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Dementsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen.

Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik „Hauptversammlung“ > „2015“) zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 557.316.533,82 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 1,40 je dividendenberechtigter Stückaktie: EUR 79.347.744,00
b) Gewinnvortrag: EUR 477.968.789,82
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2014 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer, zum Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2015 gewählt.
6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und der Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH

Die GSW Immobilien AG als Organträger und die Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft haben am 20. April 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der GSW Immobilien AG. Er hat folgenden Wortlaut:
„Ergebnisabführungsvertrag

zwischen der
GSW Immobilien AG,
Charlottenstr. 4, 10969 Berlin,

einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 125788 B eingetragenen Aktiengesellschaft (im Folgenden Organträger genannt),

und der
Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH,
Charlottenstr. 4, 10969 Berlin,

einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 49149 B eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Organgesellschaft, zusammen mit dem Organträger Vertragsparteien und einzeln auch jeweils Vertragspartei genannt).
Präambel

Der Organträger ist Alleingesellschafter der Organgesellschaft, die ihren Gewinn ab 1. Januar 2015 an den Organträger abführen soll. Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin den Geschäftsführern der Organgesellschaft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien einen Ergebnisabführungsvertrag und vereinbaren Folgendes:
§ 1
Gewinnabführung
(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend und der dort festgelegte Höchstbetrag ist – unter Berücksichtigung einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 – abzuführen.
(2)

Die Organgesellschaft darf (mit Zustimmung des Organträgers) Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage nach § 272 Abs. 3 HGB nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen.
(3)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Absatz 2, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
(4)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
§ 2
Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 3
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der Organgesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
(2)

Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam, frühestens jedoch für das am 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gelten erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.
(3)

Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Geschäftsjahr.
(4)

Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft hält oder einer der in R 60 Abs. 6 Satz 2 KStR 2004 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
(5)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
§ 4
Schlussbestimmungen
(1)

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, bedürfen der Schriftform.
(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien werden eine ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche gültige und durchführbare Regelung ersetzen, die die wirtschaftlichen Ziele der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.
(3)

Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Berlin.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem am 20. April 2015 geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG als Organträger und der Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft http://www.gsw.ag (in der Rubrik „Hauptversammlung“ > „2015“) zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Charlottenstraße 4, 10969 Berlin) zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und der Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH vom 20. April 2015,

die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der GSW Immobilien AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie die Lageberichte der GSW Immobilien AG und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014,

die Jahresabschlüsse der Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014; die Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH hat gemäß § 264 Abs. 3 HGB für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 keine Lageberichte erstellt,

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der GSW Immobilien AG und der Geschäftsführung der Grundstücksgesellschaft Karower Damm mbH.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH

Die GSW Immobilien AG als Organträger und die GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft haben am 20. April 2015 einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der GSW Immobilien AG. Er hat folgenden Wortlaut:
„Ergebnisabführungsvertrag

zwischen der
GSW Immobilien AG,
Charlottenstr. 4, 10969 Berlin,

einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 125788 B eingetragenen Aktiengesellschaft (im Folgenden Organträger genannt),

und der
GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH,
Charlottenstr. 4, 10969 Berlin,

einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 31819 B eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden Organgesellschaft, zusammen mit dem Organträger Vertragsparteien und einzeln auch jeweils Vertragspartei genannt).
Präambel

Der Organträger ist Alleingesellschafter der Organgesellschaft, die ihren Gewinn ab 1. Januar 2015 an den Organträger abführen soll. Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin den Geschäftsführern der Organgesellschaft. Vor diesem Hintergrund schließen die Vertragsparteien einen Ergebnisabführungsvertrag und vereinbaren Folgendes:
§ 1
Gewinnabführung
(1)

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Die Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend und der dort festgelegte Höchstbetrag ist – unter Berücksichtigung einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 – abzuführen.
(2)

Die Organgesellschaft darf (mit Zustimmung des Organträgers) Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage nach § 272 Abs. 3 HGB nur insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen.
(3)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nach Absatz 2, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
(4)

Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
§ 2
Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 3
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der Organgesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
(2)

Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam, frühestens jedoch für das am 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahr. Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gelten erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.
(3)

Der Vertrag kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Geschäftsjahr.
(4)

Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Der Organträger ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Organgesellschaft hält oder einer der in R 60 Abs. 6 Satz 2 KStR 2004 oder einer an deren Stelle tretenden Verwaltungsanweisung geregelten Fälle vorliegt.
(5)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
§ 4
Schlussbestimmungen
(1)

Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, bedürfen der Schriftform.
(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien werden eine ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche gültige und durchführbare Regelung ersetzen, die die wirtschaftlichen Ziele der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.
(3)

Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien Berlin.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Dem am 20. April 2015 geschlossenen Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG als Organträger und der GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Berlin als Organgesellschaft wird zugestimmt.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die folgenden Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft http://www.gsw.ag (in der Rubrik „Hauptversammlung“ > „2015“) zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Charlottenstraße 4, 10969 Berlin) zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH vom 20. April 2015,

die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der GSW Immobilien AG für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie die Lageberichte der GSW Immobilien AG und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014,

die Jahresabschlüsse der GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014; die GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH hat gemäß § 264 Abs. 3 HGB für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 keine Lageberichte erstellt,

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der GSW Immobilien AG und der Geschäftsführung der GSW Grundvermögens- und Vertriebsgesellschaft mbH.

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
8.

Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Reinhard Baumgarten endet mit Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung. Die Aufsichtsratsmitglieder Uwe E. Flach, Dr. Andreas Kretschmer und Matthias Hünlein haben jeweils ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ende der vorliegenden Hauptversammlung niedergelegt. Folglich sind vier Mitglieder des Aufsichtsrats neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

a) Wahlvorschlag Michael Zahn

Herr Michael Zahn, Potsdam, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Wohnen AG, wird für die Amtszeit mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der GSW Immobilien AG bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Michael Zahn in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

TLG Immobilien AG, Berlin (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Eisenbahn-Siedlungs-Gesellschaft Berlin mbH, Berlin (Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaften von Michael Zahn in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

G+D Gesellschaft für Energiemanagement mbH, Magdeburg (Vorsitzender des Beirats)
Funk Schadensmanagement GmbH, Berlin (Vorsitzender des Beirats)

b) Wahlvorschlag Andreas Segal

Herr Andreas Segal, Berlin, Mitglied des Vorstands der Deutsche Wohnen AG, wird für die Amtszeit mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der GSW Immobilien AG bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Andreas Segal in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaften von Andreas Segal in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

c) Wahlvorschlag Philip Grosse

Herr Philip Grosse, Berlin, Managing Director Corporate Finance bei der Deutsche Wohnen AG, wird für die Amtszeit mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der GSW Immobilien AG bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Philip Grosse in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

GEHAG GmbH, Berlin (Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Mitgliedschaften von Philip Grosse in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

d) Wahlvorschlag Dirk Sonnberg

Herr Dirk Sonnberg, Berlin, Managing Director Recht/Compliance bei der Deutsche Wohnen AG, wird für die Amtszeit mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der GSW Immobilien AG bestellt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Mitgliedschaften von Dirk Sonnberg in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaften von Dirk Sonnberg in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

G+D Gesellschaft für Energiemanagement mbH, Magdeburg (Mitglied des Beirats)

Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Herr Michael Zahn ist Vorsitzender und Herr Andreas Segal ist Mitglied des Vorstands der Deutsche Wohnen AG, die an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Die Herren Philip Grosse und Dirk Sonnberg sind leitende Angestellte und Prokuristen der Deutsche Wohnen AG. Im Übrigen stehen die Herren Zahn, Segal, Grosse und Sonnberg nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur GSW Immobilien AG oder deren Konzernunternehmen, den Organen der GSW Immobilien AG oder einem wesentlich an der GSW Immobilien AG beteiligten Aktionär.

Angaben gemäß Ziffer 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Es ist beabsichtigt, dass Herr Michael Zahn für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat im Anschluss an die Hauptversammlung von den Mitgliedern des Aufsichtsrats zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats gewählt wird.

Angaben gemäß Ziffer 5.4.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex:

Herr Michael Zahn und Herr Andreas Segal sind ehemalige Mitglieder des Vorstands der GSW Immobilien AG. Herr Segal gehörte dem Vorstand bereits vor dem Übernahmeangebot der Deutsche Wohnen AG an, Herr Zahn wurde am 15. Januar 2014 zum Mitglied und Vorsitzenden des Vorstands bestellt. Beide Herren haben ihre Vorstandsämter mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 niedergelegt, sind aber weiterhin als Mitglieder des Vorstands der die GSW Immobilien AG vertraglich beherrschenden Deutsche Wohnen AG tätig. Die Deutsche Wohnen AG, die aktuell rd. 93,6 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der GSW Immobilien AG hält, hat mit Schreiben vom 16. April 2015 vorgeschlagen, dass die beiden Herren in den Aufsichtsrat gewählt werden, obwohl seit ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand weniger als zwei Jahre vergangen sind. Damit ist die Wahl gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG gestattet. Die Wahl ist eine zulässige Ausnahme im Sinne der Ziffer 5.4.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Es handelt sich nicht um den typischen Wechsel eines ausscheidenden Vorstandsmitglieds in den Aufsichtsrat, den § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG regeln will. Vielmehr wurde die nach der Übernahme faktisch konzernierte GSW Immobilien AG zunächst über das Mittel der Vorstandsdoppelmandate geführt, das sich gerade für eine Integrationsphase eignet. Im Vertragskonzern ist dies nicht mehr erforderlich, so dass eine Konzernleitung über den seit dem 4. September 2014 bestehenden Beherrschungsvertrag und die Überwachung im Aufsichtsrat angemessen ist.
9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 8.10, § 11.3 und § 15.1 der Satzung der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

§ 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„8.10

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche feste Grundvergütung in Höhe von EUR 30.000,00, die jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache, ein stellvertretender Vorsitzender erhält das Anderthalbfache dieses Betrags als jährliche feste Grundvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die einem oder mehreren Ausschüssen des Aufsichtsrats angehören, die mindestens einmal im Jahr tätig geworden sind, erhalten je nach Ausschuss eine zusätzliche jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 3.500,00 bzw. im Falle des Ausschussvorsitzenden EUR 7.000,00, die jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Für die Mitgliedschaft und den Vorsitz im Nominierungsausschuss wird keine Vergütung gezahlt. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss des Aufsichtsrats nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für dieses Geschäftsjahr eine entsprechende zeitanteilige Vergütung.“
b)

§ 11.3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„11.3

Die Einberufung der Hauptversammlung muss, sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig (30) Tage vor dem Tag der Hauptversammlung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolgen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Bekanntmachung der Einberufung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.“
c)

§ 15.1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„15.1

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.“

Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

Die Aktionäre müssen ferner für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft gegenüber nachweisen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den 12. Mai 2015, 0.00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 AktG), zu beziehen.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis 26. Mai 2015, 24.00 Uhr MESZ, zugehen:

GSW Immobilien AG,
c/o Deutsche Bank AG, Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main

oder

Telefax: +49 (0) 69 12012-86045

oder

E-Mail: WP.HV@db-is.com

Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der Erleichterung der organisatorischen Abwicklung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen.

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach der Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts keine Bedeutung. Der Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht in der Hauptversammlung und Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Form erforderlich, und zwar entweder durch die Aktionäre oder die Bevollmächtigten.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt. Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes der in § 135 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht enthalten. Ebenso ist ein entsprechendes Vollmachtsformular auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik „Hauptversammlung“ > „2015“) abrufbar. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Verfügung:

GSW Immobilien AG, c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München

oder

Telefax: +49 (0) 89 210 27-289

oder

E-Mail: vollmacht@hce.de

Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.

Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung in der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung zusammen mit ihrer Stimmkarte an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe erteilter Weisungen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über Gegenanträge und sonstige Beschlussanträge nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- oder Fragestellung ist ausgeschlossen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eine Änderung und der Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens 1. Juni 2015, 24.00 Uhr MESZ, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen.

Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung unter Verwendung des Formulars erfolgen, welches teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung zusammen mit ihrer Stimmkarte erhalten.

Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit.

Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren einschließlich der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre auch zusammen mit der Eintrittskarte.

Angaben zu Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 2. Mai 2015, 24.00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse zugehen:

GSW Immobilien AG
– Vorstand –
z. Hd. Frau Dr. Ulrike Hantschel
Charlottenstraße 4
10969 Berlin

Die Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, also spätestens seit dem 2. März 2015, 0.00 Uhr MEZ, Inhaber der Aktien sind. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten.

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft vor der Hauptversammlung gemäß § 126 Abs. 1 AktG Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung übersenden. Solche Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

GSW Immobilien AG, c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München

oder

Telefax: +49 (0) 89 210 27-298

oder

E-Mail: gegenantraege@hce.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens am 18. Mai 2015, 24.00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik „Hauptversammlung“ > „2015“) zugänglich gemacht.

Die GSW Immobilien AG ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall,

soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist,

wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Der Vorstand der GSW Immobilien AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für Wahlvorschläge nach § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass sie nicht begründet werden müssen. Zusätzlich zu den oben bei den Gegenanträgen aufgeführten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.v. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 11.9 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder Redebeitrag festzusetzen.

Übertragung der Hauptversammlung/Sonstige Mitteilungen

Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet nicht statt.

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich der Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG ist auch über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik „Hauptversammlung“ > „2015“) zugänglich. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen liegen von der Einberufung an auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Charlottenstraße 4, 10969 Berlin) zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 2. Juni 2015 zugänglich sein.

Etwaige unter Beachtung der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Diese Einberufung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 56.676.960,00 aus 56.676.960 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme (insgesamt 56.676.960 Stimmen). Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

Berlin, im April 2015

Der Vorstand

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